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> Verkehrszeichen 260 mit zeitlicher Beschränkung
doxygen
Beitrag 08.08.2020, 08:07
Beitrag #1


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Moinsen!

Meine Frage wäre, wie die aktuelle Rechtsprechung das Parken von Kraftfahrzeugen bewertet, wenn das Schild im entsprechenden Zeitraum gültig ist?
Ein älteres BGH Urteil sagt wohl, dass Parken nicht verboten wird.
Mir scheint das nicht so eindeutig zu sein.

Viele Grüße dox!
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janr
Beitrag 08.08.2020, 13:33
Beitrag #2


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Warum?

Die Logik fängt ja schon beim 250er an, daß FZe dort abgestellt werden dürfen wenn sie geschoben werden, also Zweiräder.
Bei einem 250er welches nur zu bestimmten Zeiten gilt, darf man ja einfahren, aber man kann sich ja dann nicht in Luft auflösen.

Daß in dem Bereich (meistens in der Stadt um den Durchgangsverkehr zu verhindern) nicht geparkt werden dürfe sollte man schon hinterfragen.
Ich denke nicht, daß es Verkehrstechnisch unbedingt notwendig ist, wenn kein fahrender Verkehr erlaubt ist, diesen vor dem ruhenden Verkehr zu schützen.


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doxygen
Beitrag 08.08.2020, 14:09
Beitrag #3


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Also das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 23. Februar 2009 (1 Ss 65/08), sagt explizit, dass der ruhende Verkehr nicht erfasst wird.
Ich bin gerade auf Borkum und nach zig Jahren wird hier plötzlich das Parken in der "blauen" Zone bestraft, obwohl es früher ok war.
Besonders die Einheimischen sind nicht begeistert.
Abgesehen davon, dass man offensichtlich Geld benötigt, interessiert mich einfach die Rechtslage.

whistling.gif
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janr
Beitrag 08.08.2020, 14:19
Beitrag #4


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Was ist bitte die "blaue Zone" blink.gif


Nachtrag: Sowas wie hier in München?


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Mueck
Beitrag 08.08.2020, 15:08
Beitrag #5


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Die blaue und rote Zone hatten wir kürzlich erst durchdekliniert ...
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janr
Beitrag 08.08.2020, 15:22
Beitrag #6


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Sorry, aber da steh ich vermutlich noch auf der Leitung, denn Farben seh ich nicht.


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doxygen
Beitrag 08.08.2020, 16:14
Beitrag #7


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Zitat (Mueck @ 08.08.2020, 15:08) *

Danke, dass hatte ich nicht gesehen.
Dann geht es wohl eher in die Richtung, dass Parken nicht verboten ist.

@janr
Hier auf der Insel gibt es eine rote und eine blaue Zone.
Die Zonen haben unterschiedliche Fahrverbote.

Gruß dox!
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janr
Beitrag 08.08.2020, 16:20
Beitrag #8


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Und woran erkennt man die Zonenfarbe?
Wo ist dies in der StVO verankert?


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Söne spitze Steine
Beitrag 08.08.2020, 16:32
Beitrag #9


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EIn 250/260 gilt nur für den Punkt, wo es aufgestellt ist, und verbietet die Durchfahrt.

Dass bei einem "normalen", zeitlich unbegrenztem, Durchfahrtsverbot auch die dahinterliegende Straße mit erfasst wird, erscheint logisch. Wo ich nicht durchfahren darf, kann ich auch nicht legal parken.

Etwas anderes ergibt sich aus zeitlich begrenzten Durchfahrtsverboten. Wenn ich bei Freigabe bis 18.00 Uhr um 17.59 Uhr am 250 durchfahre und suche drei Minuten einen Parkplatz, dann ist das gestattet.

Auch wenn aus einer Richtung ein 250 steht und in Gegenrichtung ein 250 mit Zusatz Anlieger frei angebracht ist, wird man das Parken nur durch Aufstellen von 283/286 (Halteverbot) verbieten können.

Zumindest der BGH ist der Auffassung, dass aus einer bloßen Wortinterpretation des Merkmals "Verkehrsverbote" der Regelungsgehalt des Zeichens 250 nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO nicht ermittelt werden kann.

Weiter:
Zitat
Bundesgerichtshof, Beschl. v. 21.10.1986, Az.: 4 StR 386/86]Maßgeblich ist vielmehr eine am Sinn der Vorschrift orientierte Auslegung, welche den Anforderungen entspricht, die an Verkehrszeichen gestellt werden müssen, nämlich, daß sie eindeutige und aus sich heraus sofort verständliche Gebote und Verbote aussprechen (vgl. BGH VRS 47, 218, 221; BGHSt 34, 127). Denn es ist ein verfassungsrechtliches Gebot (Art. 103 Abs. 2 GG), daß insbesondere im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten ein Bußgeld nur festgesetzt werden darf, wenn von dem Betroffenen die Kenntnis der Regel erwartet werden konnte, deren Verletzung ihm vorgeworfen wird. Unklarheiten eines Zusatzschildes - hier in bezug auf das Verkehrsverbotszeichen 250 - können nicht zu Lasten des Verkehrsteilnehmers gehen (vgl. Full/Möhl/Rüth, § 39 StVO Rdn. 6).

§ 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO faßt unter dem Oberbegriff "Verkehrsverbote" eine Reihe unterschiedlicher Vorschriftzeichen zusammen. Zwei von ihnen sprechen nach ausdrücklicher gesetzlicher Bezeichnung nur Fahrverbote aus, nämlich das Zeichen 267 "Verbot der Einfahrt" und das Zeichen 273 "Verbot des Fahrers ohne einen Mindestabstand". Bei anderen Vorschriftzeichen versteht es sich von selbst, daß die durch die Zeichen ausgesprochenen Verbote nur für in Bewegung befindliche Fahrzeuge gelten; so verbieten das Zeichen 268 "Schneeketten sind vorgeschrieben" und das Zeichen 270 "Verkehrsverbot bei Smog" ersichtlich nicht das Halten von Kraftfahrzeugen. Schon daraus ergibt sich, daß sich die als "Verkehrsverbote" umschriebenen Vorschriftzeichen nicht schon wegen der aus § 1 StVO herzuleitenden Auslegung des Begriffs "Verkehr" an fahrende wie an haltende Verkehrsteilnehmer richten (a.A. für das Zeichen 250 mit zeitlicher Beschränkung Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 28. Aufl. § 41 StVO Rdn. 248; Mühlhaus/Janiszewski, Straßenverkehrsordnung 10. Aufl. § 2 StVO Anm. 10 a; Cramer a.a.O. § 41 StVO Anm. C zu Zeichen 250; Booß VerkMitt 1981, 24).

a) Das Zeichen 250 hat zwar, wenn es nicht eingeschränkt; ist, im Ergebnis die Wirkung eines Halteverbotes, weil die Verkehrsflächen, für die es gilt, nur verbotenerweise erreicht werden können. Diese Wirkung kann das Zeichen allerdings verlieren, wenn es durch Zusatzschilder eingeschränkt ist. Dies gilt nicht von vornherein für alle Zusatzschilder. So verbietet das mit dem Schild "Be- und Entladen erlaubt" versehene Zeichen 250 die Einfahrt von Fahrzeugen, die nicht be- oder entladen werden sollen, und somit auch das bloße Halten solcher Fahrzeuge. Das zeitlich eingegrenzte Zeichen 250 verbietet seinem Regelungsgehalt nach das Befahren der gesperrten Verkehrsfläche in der Zeit des Verbots. Der durchschnittliche Verkehrsteilnehmer kann dem Zeichen aber nicht die Bedeutung beimessen, daß es auch ein Halteverbot für denjenigen ausspricht, der wie hier der Betroffene, erlaubterweise - nämlich außerhalb der Verbotszeiten - die Verkehrsfläche, auf der er sein Fahrzeug abstellt, erreicht und wieder verläßt. Denn für Halte- und Parkverbote sieht die Straßenverkehrsordnung in § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO besondere Zeichen vor.

b) Daß ein zeitlich befristetes Verkehrsverbot nach Zeichen 250 der Straßenverkehrsordnung jedenfalls mit Zusatzschild "20.00 bis 5.00 Uhr", das hier ersichtlich dem Schutz der Anwohner vor nächtlicher Lärmbelästigung dient, nicht auch die Bedeutung eines Halte- oder Parkverbotes für die Zeit hat, in welcher der Fahrverkehr verboten ist, entspricht auch dem in Wien am 8. November 1968 unterzeichneten Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen (BGBl II 1977, 893), dem die Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz vom 21. September 1977 (BGBl II S. 809) zugestimmt hat. Das Verkehrsschild, das dem Zeichen 250 der Straßenverkehrsordnung entspricht, ist in Anhang 4 des Übereinkommens (BGBl II 1977, 943) unter der Bezeichnung "Vorschriftzeichen außer jenen für Vorrang, Halten und Parken" aufgeführt. Es hat also nach ausdrücklicher Regelung Bedeutung nur für den fahrenden, nicht auch für den ruhenden Verkehr (Booß VerkMitt 1977, 20). Von welchen Vorstellungen der Verordnungsgeber bei der Neufassung der Straßenverkehrsordnung vom 16. November 1970 (BGBl I 1565) ausgegangen ist, läßt sich nicht eindeutig feststellen, auch wenn in der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO)" vom 24. November 1970 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 228 vom 8. Dezember 1970, Nr. 29/70 der Beilagen) nur vom Verbot des Fahrverkehrs gesprochen wird (Abs. V VwV-StVO zu Zeichen 250). Es ist immerhin zu bedenken, daß zum damaligen Zeitpunkt weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur zu dem angegebenen Problem eine einhellige Rechtsauffassung vertreten worden ist (vgl. nur OLG Karlsruhe, Beschluß vom 6. April 1976, VRS 51, 393 = VerkMitt 1977 S. 19 mit zustimmender Anmerkung von Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. § 41 Rdn. 248).


Das Ergebnis lautet: „Das Verkehrsverbot nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 der Straßenverkehrsordnung - Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art - enthält mit Zusatzschild "20.00 bis 5.00 Uhr" kein Verbot für Halten oder Parken.

Wieso der Hessische VGH (Urteil vom 17.03.1998 - 11 UE 2393/96) insbesondere unter Nennung des oben erwähnten BGH-Urteils einen Fahrzeughalter trotzdem zu den Abschleppkosten verdonnert, kapiere ich nicht. In gleiche Richtung geht das VG Schwerin (Urteil vom 08.04.2020 - 7 A 839/19 SN).

Gegen die Auffassung, ein 250/260 umfasse auch ein Halte- und Parkverbot, spricht, wieso dann diese Verkehrszeichen nicht wie ein 283/286 alle Nase lang wiederholt werden müssen. Ein einmaiges Durchfahrtsverbot entfaltet keine Zonenwirkung wie Zeichen 290 oder Zeichen 274.1.

Denn gerade außerorts erlaubt ein 250 mit Zusatz dir Durchfahrt für bestimmte Zwecke oder Zeiten, das Ziel liegt aber ein paar hundert Meter oder Kilometer entfernt. Im Gegensatz zum gesperrten Marktplatz wie in Schwerin ist es eher nicht zumutbar, regelmäßig zurückzufahren und sich zu vergewissern, dass man noch durchfahren und damit parken darf. Wenn ein 250 sich aber auch auf den ruhenden Verkehr erstreckt, dann generell und nicht nur auf dem Schweriner Marktplatz.

Jetzt fehlt nur noch die Anmerkung, mit 250/260 könne man noch ein 220 (Einbahnstraße) ersetzen…


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doxygen
Beitrag 08.08.2020, 17:20
Beitrag #10


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Schwierig!
Warum geht es zu Lasten des Verkehrsteilnehmers, wenn ein Verkehrsschild nicht eindeutig zu verstehen ist? crybaby.gif

@janr
Die Farben werden nur auf Übersichtskarten der Stadt vermerkt. Dazu gibt es keine Schilder.
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janr
Beitrag 08.08.2020, 17:34
Beitrag #11


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Ah OK, dann ist das nurso was wie eine Bezeichnung eines Viertels.

Ein 260 verbietet das daran vorbeifahren.
Das Zeiten-ZZ sagt wann.

Wenn man vorbei darf, dann darf man auch parken und dies natürlich auch dauernd.

Wenn es keine Zeiten gibt, dann muß man, wenn man danach parkt, am Schild vorbeigekommen sein.
Diese Fahrt kann man aber nicht vorwerfen, wenn man den Fahrer nicht kennt.
Aber parken - das war wohl der Kunstkniff - kann man dann beknollen und dies geht dann evtl in die Kostentragung.
Also auf alle Fälle was, was einen Lerneffekt begünstigen würde.

Wörtlich genommen verbieten 250 ff nicht das Parken. wavey.gif


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doxygen
Beitrag 10.08.2020, 15:52
Beitrag #12


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Zitat (Söne spitze Steine @ 08.08.2020, 16:32) *
Das Ergebnis lautet: „Das Verkehrsverbot nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 der Straßenverkehrsordnung - Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art - enthält mit Zusatzschild "20.00 bis 5.00 Uhr" kein Verbot für Halten oder Parken.

Wieso der Hessische VGH (Urteil vom 17.03.1998 - 11 UE 2393/96) insbesondere unter Nennung des oben erwähnten BGH-Urteils einen Fahrzeughalter trotzdem zu den Abschleppkosten verdonnert, kapiere ich nicht. In gleiche Richtung geht das VG Schwerin (Urteil vom 08.04.2020 - 7 A 839/19 SN).

Gegen die Auffassung, ein 250/260 umfasse auch ein Halte- und Parkverbot, spricht, wieso dann diese Verkehrszeichen nicht wie ein 283/286 alle Nase lang wiederholt werden müssen. Ein einmaiges Durchfahrtsverbot entfaltet keine Zonenwirkung wie Zeichen 290 oder Zeichen 274.1.

Ich habe mir nochmal alle Urteile durchgelesen.
Also selbst wenn das BGH den Begriff falsch interpretiert hat, und tatsächlich ruhender und fließender Verkehr gemeint ist, so bleiben für mich noch zwei Punkte unklar.

1. Wie wird der Regelungsbereich des Zeichens 260 bestimmt? Ich sehe auch keine "Zonenwirkung".
2. Warum kann dem Verkehrsteilnehmer eine derartig schwer zu erfassene Regelung vorgeworfen werden?

Viele Grüße dox!
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janr
Beitrag 10.08.2020, 16:15
Beitrag #13


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Stimmt. Ein 260 entfaltet keine Wirkung in einer Zone. Es verbietet nur die Weiterfahrt ab Schild für manche Fahrzeuge.
Und in deinem Fall nur zu bestimmten Zeiten.

Du mußt also gar nicht wissen was in dem Bereich für Regeln gelten, wenn du am Schild gar nicht weiter darfst.Ist
Anders bei z.B. einer 30er-Zone. Da mußt du wissen, daß du bis zum Ende nur 30 fahren darfst.

Ist ein Gebiet welches mehrere Straßen umfasst überall mit solch Schildern begrenzt, dann darf man auch von keiner Seite aus einfahren und was im Gebiet gilt ist auch unerheblich.
Für dich, falls du nicht rein darfst.

Wenn es nur eine Straße gibt wo einem die weiterfahrt nicht erlaubt ist, dann soll das den Verkehr nur von dieser Seite aus begrenzen.
Wie bei einer Spardose ohne echte Einbahnstraße. Also eine Art unechte Einbahnstraße.


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doxygen
Beitrag 12.08.2020, 11:59
Beitrag #14


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Zitat (janr @ 10.08.2020, 16:15) *
Stimmt. Ein 260 entfaltet keine Wirkung in einer Zone. Es verbietet nur die Weiterfahrt ab Schild für manche Fahrzeuge.
Und in deinem Fall nur zu bestimmten Zeiten.

Das reicht mir noch nicht so richtig um einen Gültigkeitsbereich zu definieren.
Wenn das Schild keine Zoneneigenschaft besitzt, wie kann es dann 5 Straßen weiter noch gelten?

Gruß dox
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janr
Beitrag 12.08.2020, 12:03
Beitrag #15


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Zitat (doxygen @ 12.08.2020, 12:59) *
Zitat (janr @ 10.08.2020, 16:15) *
Stimmt. Ein 260 entfaltet keine Wirkung in einer Zone. ...

Das reicht mir noch nicht so richtig um einen Gültigkeitsbereich zu definieren. ...
OK, dann noch mal: Es entfaltet keine Wirkung einer Zone.
D.h.d. es keinen Gültigkeitsbereich gibt. Zone = Bereich von mehreren Straßen.

Man darf halt an diesem Schild nicht vorbei. Mehr ist es nicht.


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Explosiv
Beitrag 12.08.2020, 12:50
Beitrag #16


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Drücken wir es so aus:
An dem Schild darf der verbotene Verkehr nicht vorbei.
Ist jetzt ein ganzer Bereich nur durch Zugänge erreichbar, an denen solch ein Schild steht, ist der gesamte Bereich wirksam von diesen Verkehrsarten ausgenommen. Weil sie nicht reinkommen.
Wird auch nur ein Zugang nicht abgeschildert, ist der adressierte Verkehr hier erlaubt und kann auch in den Bereich hineingelangen und dort legal fahren, parken usw.
Er kann sogar an den anderen Zugängen ausfahren, nur nicht wieder einfahren.
Man kann also mit Schildern an allen Zugängen einen Zoneneffekt erreichen, wenn man es konsequent macht.
Oder eben nicht.
Wenn, dann sollte man konsequent alle Zugänge beschildern und tatsächlich eine Zone verbotener Verkehrsarten erzeugen. Für lediglich Durchfahrtsverbote an einigen Zugängen gibt es andere und bessere Möglichkeiten. Verbot der Einfahrt mit zZ der betroffenen Verkehrsart etwa.


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Noch?ohne_Punkte
Beitrag 13.08.2020, 07:19
Beitrag #17


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Zitat (Explosiv @ 12.08.2020, 13:50) *
Wenn, dann sollte man konsequent alle Zugänge beschildern und tatsächlich eine Zone verbotener Verkehrsarten erzeugen. Für lediglich Durchfahrtsverbote an einigen Zugängen gibt es andere und bessere Möglichkeiten. Verbot der Einfahrt mit zZ der betroffenen Verkehrsart etwa.


Aus Schildern an der Einfahrt deiner "Zone" weis ich aber nicht, wann die Zone endet. Jedes runde Schild mit Zusatzschild das ich von Hinten sehe, könnte das Schild der Gegenrichtung sein.



Gruß
Jens


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Kleine Anmerkung zum Namen: Ihr dürft das "Noch?" durch ein "wieder" ersetzen. ;-)
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Explosiv
Beitrag 13.08.2020, 08:01
Beitrag #18


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Warum willst Du wissen, wann Du den Bereich verlässt? Das kannst Du ja nur mit einer zugelassenen Verkehrsart, und dann ist das recht uninteressant. Z260 gibt den übrigen, zugelassenen Verkehrsarten keine Narrenfreiheit, sondern es gelten weiter die Bestimmungen der StVO. Wie etwa Rechtsfahrgebot und Sichtfahrgebot. Und dann ist es unkritisch, wenn vorher verbotene Verkehrsarten wieder zulässig sind, da man es beizeiten erkennt, wenn sie nahen, und man eh so weit rechts fährt, wie möglich und nötig.

Es ist also nicht so, dass man vorher etwa mit dem Fahrrad beliebig auf der Fahrbahn herumgetrullert ist und plötzlich nen Bus im Gegenverkehr hat.


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janr
Beitrag 13.08.2020, 11:16
Beitrag #19


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Der Frage schließe ich mich an. Warum will man wissen wo ein 260er-Bereich endet?


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doxygen
Beitrag 13.08.2020, 13:44
Beitrag #20


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Ich muss ja schon genau Wissen wo der Bereich anfängt und endet. Wie soll ich mich sonst an eine Regelung halten.
Einfahren darf ich ja zu entsprechenden Zeiten.

Mein Problem ist wohl, dass eine z.B. 30iger Zone recht klar ist, da ich beim Verlassen auch wieder darauf hingewiesen werde.
Wenn ich aber nun, wie in meinem Fall in den Bereich einfahre und er recht groß ist, wie soll ich mir sicher sein,
ob ich nun noch in oder außerhalb des Bereiches mein Fahrzeug abgestellt habe? blink.gif
Oder ist dann die Beschilderung einfach falsch für das was beabsichtigt ist?

Vermutlich mus ich zuerst zur Stadtverwaltung fahren und mir einen Ausdruck für die rote und blaue Zone geben lassen. ranting.gif laugh2.gif laugh2.gif
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 13.08.2020, 14:53
Beitrag #21





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Zitat (doxygen @ 13.08.2020, 14:44) *
Oder ist dann die Beschilderung einfach falsch für das was beabsichtigt ist?

Ja, das wurde ja schon in dem anderen Thread erklärt, der oben verlinkt war. Für das, was man zum Parken beabsichtigt hat, gibt es die Zeichen 290.1 und 314.1. Die zeitlich beschränkten Durchfahrtsverbote kann man dann zusätzlich anordnen, wenn nicht nur das Parken, sondern auch das Befahren entsprechend geregelt werden soll.
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janr
Beitrag 13.08.2020, 15:01
Beitrag #22


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Zitat (doxygen @ 13.08.2020, 14:44) *
...
ob ich nun noch in oder außerhalb des Bereiches mein Fahrzeug abgestellt habe? blink.gif ...
Das ist doch egal.
Wenn du zu den erlaubten Zeiten am 260er vorbei gefahren bis, darfst du dein FZ auch abstellen und das darf dann auch stehen bleiben, wenn das 260er sagt, daß man ab jetzt nicht mehr vorbei fahren darf.
Das ist doch bereits geklärt.

Will man ein HV zu bestimmten Zeiten erwirken braucht es andere VZ.
Ein Fahrverbot erwirkt im Grunde kein HV. Es ist nur ein Kunstgriff gewesen jemanden auch bestrafen zu können den man nicht beim Einfahrten gesehen hat.
Ansonsten könnte man ja niemanden zur rechenschaft ziehen, weil man selten jemanden beim Einfahren erwischt.
Also hat man die abgestellten FZe aufgeschrieben nach den Motto: Wer hier parkt muß am 260er vorbei gefahren sein und das ist nicht erlaubt.

Daher hat auch das Gericht entschieden, daß bei einem nur zeitweisen gültigem 260er man ein Parken/Halten nicht verfolgen kann, weil man nicht erkennen kann wann derjenige am 260er vorbei gekommen sein muß.

Hat das Gebiet - was es nicht selten gibt - mehrere Straße und nur an einer Straße steht ein 260er, dann geht das eh nicht.
Der Hauptgrund für ein 260er ist, daß genau an dieser Stelle, von der Richtung, genau zur angegebenen Zeit der fahrende Verkehr abgehalten werden soll. Mehr nicht.

Will man die Qualität der Anwohner steigern, dann kann man umbauen und einen VBB schaffen.
Da hat man dann auch Parkmöglichkeiten für Anwohner und Besuch, aber ruhiger Verkehr.


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doxygen
Beitrag 14.08.2020, 14:27
Beitrag #23


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Danke nochmal, ich hatte es noch nicht geschnallt.
Also in einem größeren Bereich das Fahren und Parken mit einem zeitlich beschränkten Zeichen 260 zu regeln, so wie es z.B. auf Borkum gemacht wird, ist gar nicht möglich.
Daraus folgt für mich aber auch, dass ich während der Gültigkeit des Schildes innerhalb des Bereiches nicht nur Parken, sondern auch fahren darf, so lange ich nicht so ein Schild passiere.

Gruß dox
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 14.08.2020, 15:59
Beitrag #24





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Zitat (doxygen @ 14.08.2020, 15:27) *
Daraus folgt für mich aber auch, dass ich während der Gültigkeit des Schildes innerhalb des Bereiches nicht nur Parken, sondern auch fahren darf, so lange ich nicht so ein Schild passiere.

Das ist eine falsche Schlussfolgerung. Das Zeichen verbietet nicht nur das Hineinfahren, sondern auch das Befahren der so beschilderten Straße.
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doxygen
Beitrag 14.08.2020, 16:21
Beitrag #25


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Zitat (Georg_g @ 14.08.2020, 15:59) *
Das ist eine falsche Schlussfolgerung. Das Zeichen verbietet nicht nur das Hineinfahren, sondern auch das Befahren der so beschilderten Straße.

Warum ist die Folgerung falsch, was den Bereich dahinter betrifft?
Gilt das Schild nun nur für die EINE beschilderte Straße gültig oder doch für alle anderen Straßen in einem sich anschliessenden größeren Bereich?

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Gast_Georg_g_*
Beitrag 14.08.2020, 16:25
Beitrag #26





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Dazu verweise ich auf den oben verlinkten Thread, wo genau diese Frage ausführlich erörtert wurde. Ganz falsch ist jedenfalls die Annahme, es sei nur das Passieren des Schildes verboten. Die Schilder "untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem angegebenen Inhalt."
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doxygen
Beitrag 14.08.2020, 17:31
Beitrag #27


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Zitat (Georg_g @ 14.08.2020, 16:25) *
Dazu verweise ich auf den oben verlinkten Thread, wo genau diese Frage ausführlich erörtert wurde. Ganz falsch ist jedenfalls die Annahme, es sei nur das Passieren des Schildes verboten. Die Schilder "untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem angegebenen Inhalt."

Eigentlich hatte ich mir alle Links durchgelesen. Welchen meintest Du?
Ja ich verstehe das mit dem Passieren und der Verkehrsteilnahme. Aber wenn es keine Zonenwirkung hat, dann biege ich einmal ab und das Schild interessiert mich nicht mehr.
Oder ist genau da meine Annahme falsch?
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 14.08.2020, 17:42
Beitrag #28





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Zitat (doxygen @ 14.08.2020, 18:31) *
Eigentlich hatte ich mir alle Links durchgelesen. Welchen meintest Du?

Den hier: http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...howtopic=128885
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Noch?ohne_Punkte
Beitrag 14.08.2020, 18:10
Beitrag #29


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Zitat (janr @ 13.08.2020, 12:16) *
Der Frage schließe ich mich an. Warum will man wissen wo ein 260er-Bereich endet?



Hallo,

erstmals scheint es ja Behörden zu geben, die das Parken durch das Zeichen ausschließen will .

Bei dem Zusatz Anlieger frei kann ich erst bei dem Anlieger anhalten und dann 500m weiter fahren, parken und irgendetwas nicht anliegendes machen.

Ich kann mein Fahrrad am Schild vorbeischieben und dann wieder aufsteigen und weiter fahren.

Ich fahre legal mit meinem leeren LKW an einem Gewichtslimmit vorbei. Belade ihn dann.

Gruß
Jens



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Kleine Anmerkung zum Namen: Ihr dürft das "Noch?" durch ein "wieder" ersetzen. ;-)
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doxygen
Beitrag 14.08.2020, 19:36
Beitrag #30


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Zitat (Georg_g @ 14.08.2020, 17:42) *

Mhmm ich habe es mir jetzt zwei mal durchgelesen und sehe keinen Widerspruch zu meiner Behauptung:
"Aber wenn es keine Zonenwirkung hat, dann biege ich einmal ab und das Schild interessiert mich nicht mehr."

think.gif think.gif think.gif

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janr
Beitrag 15.08.2020, 11:06
Beitrag #31


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Zitat (Noch?ohne_Punkte @ 14.08.2020, 19:10) *
Zitat (janr @ 13.08.2020, 12:16) *
Der Frage schließe ich mich an. Warum will man wissen wo ein 260er-Bereich endet?
... erstmals scheint es ja Behörden zu geben, die das Parken durch das Zeichen ausschließen will ...
Geht nicht. Ist gerichtlich geklärt.

Zitat (Noch?ohne_Punkte @ 14.08.2020, 19:10) *
... Bei dem Zusatz Anlieger frei kann ich erst bei dem Anlieger anhalten und dann 500m weiter fahren, parken und irgendetwas nicht anliegendes machen. ...
Den Satz versteh ich nicht.
Bist du Anlieger oder nicht.

Zitat (Noch?ohne_Punkte @ 14.08.2020, 19:10) *
... Ich kann mein Fahrrad am Schild vorbeischieben und dann wieder aufsteigen und weiter fahren. ...
Das 260 erlaubt das Fahrradfahren. Also nix vorbeischieben.

Zitat (Noch?ohne_Punkte @ 14.08.2020, 19:10) *
... Ich fahre legal mit meinem leeren LKW an einem Gewichtslimmit vorbei. Belade ihn dann. ...
Und wenn du zurückfährst kommst du wieder an dem Limit an, denn da sollte auf der anderen Seite der Brücke auch ein Gewichtslimit stehen, oder man darf nur von einer Seite das Gewicht nicht überschreiten.

Kommt man nun an eine Straße die nur von einer Seite ein 260 hat, dann kann man ja "um den Block" fahren und von der anderen Seite hinein.
Geht das, dann darf man dort auch fahren.
Steht von der anderen Seiten auch ein 260er, dann darf man von der anderen Seiten auch nicht am Schild vorbeifahren. Außer zu den angegebenen Zeiten.


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doxygen
Beitrag 15.08.2020, 11:23
Beitrag #32


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Zitat (janr @ 15.08.2020, 11:06) *
Geht nicht. Ist gerichtlich geklärt.

Könntes Du dazu ein Urteil verlinken?
Ich hoffe Du meinst nicht das BGH Urteil.
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janr
Beitrag 15.08.2020, 12:50
Beitrag #33


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Doch, weil genau daran hat man sich zu halten
Zitat
Z 250 verbietet jeden Fahrzeugverkehr im gesperrten Raum inklusive aller Abzweigungen, die nur von der gesperrten Straße erreicht werden können (BayObLG VRS 69, 461). Das Verbot gilt auch für den ruhenden Verkehr (OLG Karlsruhe VerkMitt. 78, 34). Jedoch wird durch Z. 250 mit zeitlich Befristungen (z. B. Zusatzschild "20.00 bis 05.00 Uhr") kein Parkverbot während der angeführten Zeit begründet. Sofern in erlaubter Zeit in den Bereich ein bzw. ausgefahren wird, liegt kein Verstoß vor; das befristete Verkehrsverbot bezieht sich nur auf den fließenden Verkehr (BGH VRS 72, 134).
Nachtrag: Das zitierte hab ich hier her.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe sagt daß dies nicht geht. Das ist das oberste Gericht in der BRD.
Was die sagen ist wie ein Gesetz, es ist gebildetes Recht. Da gibt es kein "aber" oder ein "oder" oder ähnliches.
Das gilt ohne Wenn und Aber.

Hier die Volltextveröffentlichung


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doxygen
Beitrag 19.08.2020, 12:42
Beitrag #34


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@janr
Ich verstehe was Du meinst, aber es scheint ja so, dass neuere Urteile, trotz Kenntniss des alten BGH Urteiles, den Begriff "Verkehr" anders interpretieren.
Die "neuere" Auffassung scheint den fahrenden und ruhenden Verkehr zu beinhalten.
Ich frage mich dann, wie aussagefähige dann noch das alte BGH Urteil ist???

Gruß dox.
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janr
Beitrag 19.08.2020, 13:34
Beitrag #35


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Ich kenne keine neueren Urteile und wenn dann sollte man die Entscheidung wegen des BGH-Urteils anzweifeln.

Ruhender Verkehr ist schon immer was anderes wie fahrender Verkehr und das Zeichen verbietet den fahrenden Verkehr.
Wie gesagt ist das bei einem nicht zeitlichen 250ff ein Kunstgriff das Befahren doch noch zu verfolgen.
Wie will man aber das Befahren verfolgen, wenn es erlaubt ist?


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durban
Beitrag 19.08.2020, 13:48
Beitrag #36


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Wenigstens etwas neuer sind:

OLG Dresden vom 9.11.1995:

Zitat
Das Verkehrsverbot nach § STVO § 41 STVO § 41 Absatz II Nr. 6 StVO Zeichen 250 mit Zusatzschildern "nur gültig von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr" hat das Recht des Betr., bis zum Ablauf der zwei Stunden dort zu parken, nicht berührt; denn es galt nur für den fahrenden, dagegen nicht für den ruhenden Verkehr (BGHSt 34, BGHST Jahr 34 Seite 194 (BGHST Jahr 34 Seite 198) = NJW 1987, NJW Jahr 1987 Seite 198 = StVE § STVO § 41 StVO Nr. 51).


OLG Karlsruhe vom 23.2.2009:

Zitat
Das Verkehrszeichen 260 verbietet weder das Schieben von Krafträdern im gesperrten Verkehrsbereich, noch deren Halten oder Parken.


AG Hannover vom 23.8.2010:

Zitat
Eine Erfassung des ruhenden Verkehrs innerhalb der Verkehrsverbote wäre eine unzulässige Ausdehnung des Begriffs „Halte- und Parkverstoßes” i.S.d. § STVG § 25a StVG (so auch Henschel § 25a Rdnr. 5)


Andere Auffassung, in meinen Augen eher flach begründet:

AG Hannover vom 30.04.2020:

Zitat
Entgegen der Einlassung liegt ein Halt- bzw. Parkverstoß vor. Das Verkehrsverbot in Umweltzonen ist dem ruhenden Verkehr zuzuordnen, weswegen § STVG § 25 a StVG beim Halten oder Parken in einer Umweltzone ohne Plakette anwendbar ist (OLG Hamm, Beschluss vom 24.9.2013, OLGHAMM Aktenzeichen III1RBS13513 III-1 RBs 135/13; VerfGH Berlin, Beschluss vom 20.11.2013, VERFGHBERLIN Aktenzeichen 1613 16/13, 34/13; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 25 a StVG, Rn. 5 und § 41 StVO, Rn. 248 g). Schon im Hinblick darauf, dass Kraftfahrzeuge nur in den allerseltensten Fällen ohne Wirkung der Motorkraft in die Zone eingefahren werden, bestehen vor dem Hintergrund des Zwecks, Feinstaubemissionen zu vermeiden, in einer notwendig generalisierenden Regelung keine Bedenken dagegen, das Halten und Parken einzubeziehen. Dass das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt nichts emittiert, ist deshalb irrelevant (Hentschel, § 41 StVO, Rn. 248 g).


MfG
Durban wavey.gif


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janr
Beitrag 19.08.2020, 15:32
Beitrag #37


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In sich sind da alle Urteile gleich. Wenn man fahrend in einen Bereich darf, dann darf man auch dort parken wenn man nicht fahren darf.

So auch konsequent mit der Dummweltzone denn man durfte ja nicht einfahren.

Sagen also im Grunde alle das gleiche aus wie das BGH-Urteil.


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Mueck
Beitrag 19.08.2020, 19:37
Beitrag #38


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Hmmm ... Wurde da Revision beantragt?
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durban
Beitrag 19.08.2020, 20:28
Beitrag #39


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Bei Beck-Online steht "nicht rechtskräftig". unsure.gif


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janr
Beitrag 20.08.2020, 09:51
Beitrag #40


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DAs 250er Samstags verbietet das Einfahren auch den Marktstandbetreibern.

Die Richtige Beschilderung wäre ein Zonenhaltverbot mit dem zeitlichen Hinweis über den Samstag .Über eine Uhrzeit kann man sich auch Gedanken machen.
Und dann mittels Absperrgitter und Zeichen 250 die Straßen zu dem Bereich sperren. Was man ja dem Marktleiter und seinen Gehilfen gestatten kann.

So hält maximal jemand vorher und wenn dann die Zeit gekommen ist, darf keiner mehr rein.
Parkt dann immer noch wer, kann er dann zweifelsfrei entfernt werden.

Aber ein 250 mit so einem Zeiten-ZZ, da darf man weiterhin parken.



So Adhoc fällt mir jetzt kein Platz mit Markt ein, wo die Straßen um diesen Platz gesperrt sind. think.gif
Im Gegenteil: man will daß FZe ankommen, parken und die Leute einkaufen.


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