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Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 12.06.2020 Mitglieds-Nr.: 86988 ![]() |
ich hätte da mal eine Frage zum VZ 260 mit Zusatzschild zeitlich begrenzt von 21.00 Uhr - 7.00 Uhr. Auf einer Insel im Landkreis Leer ist eine Verkehrszone (in etwa die hälfte der Straßen nennen wir Sie mal die Blaue Zone ) bei jeder Einfahrt durch VZ 260 mit Zusatzschild 21.00 Uhr - 7.00 Uhr begrenzt. In dieser Blauen Zone gibt es eine weitere Zone, (nennen wir Sie mal die rote Zone )die durch VZ 260 ohne Zusatz begrenzt wurde. Die Schilder sind etwa 6 Monate im Jahr aufgestellt. Jetzt hat die Stadt Zettel hinter die Scheibenwischer geklemmt auf denen steht das man in der Blauen Zone aufgrund von VZ 260 mit Zusatz nicht mehr in der Zeit von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr auf der Strasse Parken darf laut § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 , man soll auf einen Parkplatz Parken, der aber auch wieder in der blauen Zone ist. Meine Frage verbietet VZ 260 mit Zusatz Zeitlich begrenzt das Parken auf der Strasse in der Zeit? Ich habe nur ein Urteil vom (BGH, 21.10.1986 - 4 StR 386/86) gefunden da geht es aber um VZ 250 die sagen Nein. Und ein Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 23. Februar 2009 - 1 Ss 65/08 - da geht es aber nur um Motorräder. Die sagen auch das Zeichen bedeutet kein Parkverbot. Und falls das Parken dann doch Verboten ist, ist dass Parken dann auf dem Parkplatz nicht auch verboten? Ansonsten könnte man ja um 20.59 Uhr auf den Parkplatz fahren und um 21.01 Uhr von dort aus wieder frei herum fahren, weil von der Zufahrt vom Parkplatz auf die Strasse kein VZ 260 steht. Sehe ich das so richtig? |
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Beitrag
#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3364 Beigetreten: 04.06.2011 Mitglieds-Nr.: 59663 ![]() |
Zeichen 260 verbietet meiner Meinung nach auch ruhenden Verkehr in der angegebenen Zeit.
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Gast_Georg_g_* |
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Beitrag
#3
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Die StVO erklärt das leider nicht, es spricht aber m.E. mehr dafür, dass das Zeichen das Parken nicht verbietet.
Für ein Parkverbot spricht, dass es in der StVO einleitend zu den Verkehrsverboten heißt: "Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem angegebenen Inhalt." Und das Parken ist auch eine Form der Verkehrsteilnahme. Die VwV-StVO nennt das Zeichen 251 (Verbot für Kraftwagen) allerdings "Durchfahrtsverbot". Und sie nennt Fälle, in denen das Verbot angeordnet werden kann, wozu die Reglementierung des ruhenden Verkehrs aber nicht gehört. Und das Zeichen "Verbot für Krafträder" findet man bei uns an "Rennstrecken" oft mit dem Zusatzzeichen "sonn- und feiertags", womit offenbar die Unfallgefahr und die Lärmbelästigung reduziert werden soll. Da wäre es absurd, dass ein Bewohner sein Motorrad am Sonntag dort auch nicht mehr parken dürfte. Insgesamt fehlt es an einer ausreichenden Rechtsgrundlage, um das Parken zu verbieten und zu ahnden, zumal für solche weiträumigen Verbote andere Möglichkeiten bestehen (P-Zone und Haltverbotszone). |
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Beitrag
#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10597 Beigetreten: 23.10.2013 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 70368 ![]() |
Soweit ich durch ähnliche Fälle hier im Forum mitbekommen habe, verbietet ein Z250 oder 260 das Parken in seinem Bereich dann nicht, wenn es zeitlich eingeschränkt ist. Man also legal zu den angegebenen Zeiten dort einfahren und parken darf. Man darf dann nur nicht in den verbotenen Zeiten sein Fahrzeug in Betrieb nehmen.
Aus der Anlage 2 der StVO: Zitat Ge- oder Verbot Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) untersagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem jeweils in Spalte 2 angegebenen Inhalt Es ist also nicht unbedingt ein Totalverbot der Verkehrsteilnahme, was das Parken mit einschließen würde, sondern auch ein teilweises Verbot möglich. In dem Moment, in dem die Behörde die zeitliche Gültigkeit des VZ einschränkt, schränkt sie auch das Verbot selbst auf die aktive Teilnahme am Verkehr ein. Das passive Parken wird nicht eingeschränkt. Die Profis hier können das sicher mit Urteilen oder Kommentaren belegen. -------------------- |
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Gast_Georg_g_* |
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#5
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Bei den Verkehrsverboten ohne zeitliche Beschränkung (und ohne Ausnahme für Anlieger etc.) stellt sich ja immer auch die "Logik-Frage", wie das Fahrzeug überhaupt dort hingekommen ist, wenn es gar nicht dort fahren darf. Das Parken zu ahnden dient dann wohl eher dem Ersatz einer Ahndung des Befahrens.
Bei einem zeitlich beschränkten Verbot ergibt sich kein solcher Widerspruch. Und im Ausgangsfall zeigt sich auch der Widersinn der behördlichen Rechtsauffassung, indem auf einen Parkplatz verwiesen wird, der aber selbst im temporär gesperrten Bereich liegt. |
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#6
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3364 Beigetreten: 04.06.2011 Mitglieds-Nr.: 59663 ![]() |
Das Parken in diesen Bereichen hat ja auch eine eigene Tatbestandsnummer (141164)
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Gast_Georg_g_* |
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#7
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Was meinst du mit "hat ja auch"? Soll das als Beleg dienen, dass es verboten ist? Das trifft ja nicht zu. Es ist dann nur der erwähnte "Ersatz", wenn das Befahren nicht nachgewiesen werden kann. War aber das Befahren zulässig, dann ist auch das Parken zulässig.
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#8
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7885 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 ![]() |
So sieht das real aus, anderer Blickwinkel
Das wäre dann wohl rote Zone ... Parkverbote sehe ich da nicht, ist aber auch nicht flächendeckend bebildert, vorm BÜ könnte also theoretisch noch ein 290.1 stehen .. Da dürfen nur Radler spielen ... ![]() |
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#9
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3364 Beigetreten: 04.06.2011 Mitglieds-Nr.: 59663 ![]() |
Was meinst du mit "hat ja auch"? Soll das als Beleg dienen, dass es verboten ist? Das trifft ja nicht zu. Es ist dann nur der erwähnte "Ersatz", wenn das Befahren nicht nachgewiesen werden kann. War aber das Befahren zulässig, dann ist auch das Parken zulässig. Natürlich ist das Parken in der Zeit zulässig, in der der Verkehrsbereich befahren werden darf, aber eben nicht in den Zeiten, in denen man das nicht darf. Wenn aber gleichzeitig widersprüchlich auf einen Parkplatz in diesem Bereich verwiesen wird, sollte man eine Ahndung als Behörde überdenken. Interessant wäre die Frage, ob z.B. ein mit Zeichen 314 beschilderter Parkplatz in diesem Bereich auch das Parken in den gesperrten Zeiten erlaubt. |
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Gast_Georg_g_* |
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#10
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#11
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 ![]() |
Zeichen 260 verbietet meiner Meinung nach auch ruhenden Verkehr in der angegebenen Zeit. Sehen Gerichte anders:Zitat Das Verbot gilt auch für den ruhenden Verkehr (OLG Karlsruhe VerkMitt. 78, 34). Jedoch wird durch Z. 250 (260) mit zeitlich Befristungen (z. B. Zusatzschild "20.00 bis 05.00 Uhr") kein Parkverbot während der angeführten Zeit begründet. Sofern in erlaubter Zeit in den Bereich ein bzw. ausgefahren wird, liegt kein Verstoß vor; das befristete Verkehrsverbot bezieht sich nur auf den fließenden Verkehr (BGH VRS 72, 134).
-------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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#12
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3364 Beigetreten: 04.06.2011 Mitglieds-Nr.: 59663 ![]() |
ok, die BGH-Rechtsprechung war mir tatsächlich nicht bekannt, wobei sie natürlich nach 34 Jahren nicht gerade aktuell ist.
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#13
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Da sich an dem Zeichen 260 in seiner Bedeutung seither nichts geändert hat, darf man das Urteil gerne als immer noch zutreffend betrachten.
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#14
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 12.06.2020 Mitglieds-Nr.: 86988 ![]() |
Erstmal vielen Dank für die zahlreichen Antworten.
@ Muek es steht kein Vz 290.1 da. Es steht lediglich das Vz 260 mit Zusatz Zeitlich begrenzt da. Also kann man davon ausgehen das die Beschilderung so kein Parkverbot enthält Richtig? Was würde jetzt passieren wenn man sich in das angebliche Parkverbot stellt, dann vom Ordnungsamt einen Strafzettel bis zu 55 € bekommt und man dann Einspruch einlegt mit den angeführten Gründen das die StVO kein Parkverbot in dem VZ 260 mit zeitlicher Begrenzung beinhaltet. Muss dann das Ordnungsamt, das wiederlegen oder können Die das dann gleich dem Landkreis weiterleiten oder geht dann direkt vor Gericht? |
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#15
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 448 Beigetreten: 25.10.2018 Wohnort: Hamburg Mitglieds-Nr.: 84343 ![]() |
Entweder wird es eingestellt oder es kommt vor Gericht
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 12.05.2025 - 14:46 |