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> Ummeldung bei Tod des Vaters
Reichswasserleiche
Beitrag 01.07.2020, 06:17
Beitrag #1


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Hallo,

ich habe ein Verständnispoblem in Sachen Ummeldung PKW.

Ein Erbe, der den vererbten PKW des verstorbenen Vaters auf seinen Namen ummelden will, benötigt dazu wohl einen Versicherungsnachweis.

Genügt dazu der Beitragsbescheid der Versicherung (Vater als VN) für das laufende Jahr, oder benötigt der Erbe dazu eine siebenstellige eVB-Nummer einer beliebigen Versicherung ?

Gruß Reichswasserleiche


PS: Wie ist die Frage zu beantworten, wenn der VN eine Tante ist, und sie auch nach der Ummeldung auf den Erben VN bleibt ?
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Skoddy
Beitrag 01.07.2020, 06:30
Beitrag #2


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Er braucht dazu eine Versicherung für das Fahrzeug. Man bekommt von der Versicherung eine Nummer, eben diese eVb Nummer. Mit dieser kann das Fahrzeug dann umgemeldet werden.


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Reichswasserleiche
Beitrag 01.07.2020, 06:34
Beitrag #3


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Zitat (Skoddy @ 01.07.2020, 07:30) *
Er braucht dazu eine Versicherung für das Fahrzeug.


Und wenn das Fahrzeug schon über einen Dritten als VN versichert ist, welche Unterlagen benötigt der neue Halter dann ?
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Skoddy
Beitrag 01.07.2020, 06:38
Beitrag #4


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Er braucht dazu die eVb Nummer...


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Explosiv
Beitrag 01.07.2020, 07:41
Beitrag #5


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Nach meinem Verständnis braucht man beim Ummelden eine eigene Versicherung. Das mag die alte Versicherung sein, die muss aber nicht damit einverstanden sein, den neuen Halter zu versichern. Zumindest werden sich die Konditionen ändern, da selten genau gleiche SF-Einstufung, Fahrereigenschaften, Lebensumstände etc. vorliegen werden. Und dies alles kann Beitragsrelevant sein. Und die Absicht, den neuen Halter ebenfalls zu versichern, wird die alte Versicherung in einem neuen Versicherungsschein und für die Zulassungsstelle in einer neuen eVB-Nummer dokumentieren.


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rapit
Beitrag 01.07.2020, 08:31
Beitrag #6


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Ich würde das Auto gar nicht ummelden.

Aufgrund der Erbfolge ist der Erbe Halter und zugleich Vertragspartner des laufenden Versicherungsvertrages.


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Jens
Beitrag 01.07.2020, 08:34
Beitrag #7


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Änderungen zum Halter müssen doch aber gemeldet werden. think.gif


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rapit
Beitrag 01.07.2020, 09:04
Beitrag #8


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Wurde doch gemeldet. Wenn der Zulassungsstelle das nötige formale Procedere fehlt, und dort fälschlich eine neue Versicherung verlangt wird, ist das deren Problem. Dann hatte man bestenfalls einen Zeugen dabei und geht wieder heim. wavey.gif

Der Halter ändert sich ja hier kraft Gesetzes, und nicht aufgrund eines Rechtsgeschäfts.


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Jens
Beitrag 01.07.2020, 09:44
Beitrag #9


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Zitat (rapit @ 01.07.2020, 10:04) *
Wurde doch gemeldet.
Davon les ich im Thread irgendwie nichts.


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cybershadow
Beitrag 01.07.2020, 09:56
Beitrag #10


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Zitat (Explosiv @ 01.07.2020, 07:41) *
Nach meinem Verständnis braucht man beim Ummelden eine eigene Versicherung. (...)


Das ist so nicht richtig. Zumindest für den Fall der Veräußerung einer versicherten Sache ist im VVG geregelt, dass der Versicherungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber übergeht. Ob diese Regelung analog für andere Formen des Eigentumsübergangs (z.B. Erbfall) Anwendung findet, weiß @rapit aber sicherlich besser. Aus der Praxis kann ich sagen, dass wir zumindest in der Gebäudeversicherung alle Formen des Eigentumsübergangs gleich behandeln. Der Versicherungsvertrag gehört quasi zum Gebäude, nicht zum Versicherungsnehmer.
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Explosiv
Beitrag 01.07.2020, 10:26
Beitrag #11


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Und wenn der verstorbene Opa SF 35+ hatte und der neue Halter SF 3 und unter 23 Jahre alt ist, bleibt sich alles gleich? Opi fuhr 5 Tkm im Jahr, der Erbe 35 Tkm, hat keine Garage mehr und auch kein Eigenheim?
Gebäudeversicherungen sind auf das Objekt bezogen, imho gibt es bestenfalls einen Rabatt für ÖD.
Bei KFZ-Versicherungen kommt es viel mehr auf die persönlichen Umstände des Halters und den Fahrerkreis an, was die Risikobewertung angeht. Das Fahrzeug ist zwar die Grundlage des Vertrages, es kommen aber viele zusätzliche Faktoren ins Spiel. Ob da jede Versicherung jeden Erben akzeptieren muss? Auch in allen Vertragsbestandteilen?
Nunja, spätestens mit Ablauf des Versicherungsjahres kann sie ihn kicken, wenn sie mag.


Edit meint, in meinen Verträgen war bisher immer ne Klausel drin, dass beitragsrelevante Änderungen der persönlichen Situation unverzüglich zu melden wären. Etwa der Verkauf des Eigenheimes, die Aufgabe der abschließbaren Einzelgarage, die Überschreitung der vereinbarten Kilometerleistung etc. Dann würde der Vertrag zwar nicht gekündigt, aber ggf. ein Aufschlag auf den bereits gezahlten Beitrag fällig. Kann es also sein, dass die Versicherung nicht aus dem Vertrag herauskommt, aber einen Nachschlag verlangen darf?


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rapit
Beitrag 01.07.2020, 11:11
Beitrag #12


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Versicherungsgegenstand ist das Auto. Versicherungsnehmer aber der Vertragspartner. Der Versicherungsnehmer wechselt qua Erbfolge aufgrund des gesetzes.

Ob und inwieweit da aufgrund des Vertrages intern Änderungen zu melden sind, hängt vom Vertragsinhalt ab, den der Erblasser seinerzeit abgeschlossen hatte.

Der Halter wechselt mit dem Tod des bisherigen Halters dann auch (gestezliche Erbfolge). Da es dort aber keine Vertragsfragen gibt, spielen auch keine Vertragsinterna eine Rolle.

Nach § 13 FZV sind Änderungen von Halterdaten zwar der KFZ-Zulassungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Wer dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommt, begeht nach § 48 FZV eine bußgeldbewehrte OWi.

Nur kann dem Erben eben nicht vorgeschrieben werden, wie er die sache mitteilt. Und wenn die Zulassungsstelle eine neue Versicherung verlangt, der Erbe das aber nicht will, und dann deswegen nicht umgemeldet wird, dann liegt auch keine OWi mehr vor, denn mitgeteilt wurde es ja.


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cybershadow
Beitrag 01.07.2020, 13:17
Beitrag #13


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Versicherte Sache ist das Fahrzeug, nicht der Versicherungsnehmer (Ausnahme: KFZ-Unfallversicherung und Fahrerschutzversicherung).

Grundsätzlich geht der Versicherungsvertrag gemäß der gesetzlichen Regelung mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über.* Wenn der Versicherer den Erwerber nicht als VN haben möchte, kann er den Vertrag binnen eines Monats ab Kenntnis der Veräußerung kündigen (genau wie der Versicherungsnehmer übrigens auch).** Der Versicherer wird aber in jedem Fall gemäß den Bedingungen den Beitrag mit der SF-Klasse und den Risikomerkmalen des Erwerbers neu berechnen und im Fall, dass die Beitragsänderung nicht akzeptiert wird, kündigen.***

* https://dejure.org/gesetze/VVG/95.html
** https://dejure.org/gesetze/VVG/96.html
*** z.B. GDV-Musterbedingungen AKB 2015 Ziffer G.7: https://www.gdv.de/resource/blob/6178/d28c3...-2015--data.pdf
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Kai R.
Beitrag 01.07.2020, 13:55
Beitrag #14


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Die Zulassungsstelle verlangt keine neue Versicherung, sie verlangt den Nachweis über eine Versicherung. Keine Versicherung hat ein Problem damit, auf Basis eines bestehenden Vertrages eine neue EVB als Bestätigung auszustellen.


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Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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Reichswasserleiche
Beitrag 01.07.2020, 14:17
Beitrag #15


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Das heisst im Ergebnis, der neue Halter muß trotz bestehender Haftpflichtversicherung eine EVB zur Ummeldung mitbringen.

Ein Versicherungsschein plus Beitragsbescheid für das laufende Jahr genügt nicht ?

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 03.07.2020, 06:17
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorposting gelöscht
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rapit
Beitrag 01.07.2020, 14:29
Beitrag #16


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Zitat (cybershadow @ 01.07.2020, 14:17) *
Grundsätzlich geht der Versicherungsvertrag gemäß der gesetzlichen Regelung mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über.*

Im Erbfall wird weder etwas veräußert, noch erworben im Rechtssinne. Sondern der Erbe tritt kraft Gesetzes an die Stelle des Erblassers. wavey.gif

Zitat (Reichswasserleiche @ 01.07.2020, 15:17) *
Ein Versicherungsschein plus Beitragsbescheid für das laufende Jahr genügt nicht ?

Hast du denn schon mal gefragt?


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Reichswasserleiche
Beitrag 01.07.2020, 14:45
Beitrag #17


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Zitat (rapit @ 01.07.2020, 15:29) *
Im Erbfall wird weder etwas veräußert, noch erworben im Rechtssinne. Sondern der Erbe tritt kraft Gesetzes an die Stelle des Erblassers. wavey.gif


Das Gesetz spricht hier u.a. von "Erwerb von Todes wegen" und von "Erwerb durch Erbanfall". (§ 3 ErbStG)

Zitat (rapit @ 01.07.2020, 15:29) *
Hast du denn schon mal gefragt?


Das kommt als nächtes.
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Jens
Beitrag 01.07.2020, 16:36
Beitrag #18


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Zitat (rapit @ 01.07.2020, 12:11) *
Der Versicherungsnehmer wechselt qua Erbfolge aufgrund des gesetzes.
Das passt aber nicht zu
Zitat (Reichswasserleiche @ 01.07.2020, 07:17) *
Wie ist die Frage zu beantworten, wenn der VN eine Tante ist, und sie auch nach der Ummeldung auf den Erben VN bleibt ?
think.gif


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MrMurphy
Beitrag 02.07.2020, 07:10
Beitrag #19


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Zitat
Das heisst im Ergebnis, der neue Halter muß trotz bestehender Haftpflichtversicherung eine EVB zur Ummeldung mitbringen.


Ja. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt zwar bestehen, aber die personenbezogenen Voraussetzungen werden angepasst und dadurch ändert sich meist auch die Beitragshöhe. Zum Beispiel der Schadenfreiheitsrabatt, die jährliche Fahrleistung, mögliche Fahrerinnen / Fahrer, Garage u.s.w.
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Explosiv
Beitrag 02.07.2020, 08:43
Beitrag #20


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Ungeachtet dessen, ob einen die alte Versicherung als neuen Kunden akzeptieren muss oder nicht, würd ich die Gelegenheit nutzen, zu prüfen, ob die alte Versicherung denn wirklich günstig ist für den neuen Halter. Und ggf. wechseln.
Auf die alte Versicherung pochen würd ich nur, wenn ich aus welchen Gründen auch immer keinen eigenen neuen Vertrag bekommen kann und hoffe, dass die alte Versicherung mich nach einem Monat nicht rausschmeißt.


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holoy
Beitrag 02.07.2020, 11:01
Beitrag #21


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Habe einen ähnlichen Fall, HUK25 schreibt an die Adresse meines Vaters:

"Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben erfahren, dass Herr Vater von Holoy verstorben ist. (...)

Bitte senden Sie uns eine Kopie der Sterbeurkunde.
Herr Vater von Holoy hat ein Fahrzeug bei uns versichert. Die Zulassungsstelle hat uns noch nicht über eine Ab- oder Ummeldung informiert. Deshalb nehmen wir an, dass das Fahrzeug von einer erbberechtigten Person benutzt wird.

Der Vertrag kann nicht auf Herrn Vater von Holoy bestehen. Das Fahrzeug muss auf den neuen Halter umgemeldet und versichert werden.

Wissen Sie, ob das Fahrzeug demnächst verkauft oder abgemeldet wird oder wer (Name & Anschrift) derzeit damit fährt?

(...)"

Seit Wochen steht das Fahrzeug in seiner Garage und wartet auf seine nächste Fahrt, Steuern und Versicherung sind vom Vater für das ganze Jahr 2020 bezahlt.
Da ich (noch) kein offizieller Erbe bin, muss die Versicherung sich noch etwas gedulden.
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Reichswasserleiche
Beitrag 03.07.2020, 05:59
Beitrag #22


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Zitat (rapit @ 01.07.2020, 15:29) *
Hast du denn schon mal gefragt?


Ein Anruf ergab, dass die Zulassungstelle immer eine eVB-Nummmer benötigt bei einer Ummeldung des Halters.

Und dies unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer und/oder die Versicherung gleich bleiben.


In der Verordnung (FZV) steht dazu:

§ 23 Versicherungsnachweis
(1) Der Nachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 2, dass eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, ist bei der Zulassungsbehörde durch eine Versicherungsbestätigung zu erbringen. (...)
(...)
(3) Die Versicherungsbestätigung ist grundsätzlich vom Versicherer an die Zulassungsbehörde elektronisch zu übermitteln oder zum Abruf durch die Zulassungsbehörde bereitzuhalten, wenn diese hierfür einen Zugang eingerichtet hat.


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Explosiv
Beitrag 03.07.2020, 06:47
Beitrag #23


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In dem Zitierten steht aber nicht, zu welchen Anlässen diese Versicherungsbestätigung vorzulegen ist.


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Reichswasserleiche
Beitrag 03.07.2020, 07:11
Beitrag #24


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Zitat (Explosiv @ 03.07.2020, 07:47) *
In dem Zitierten steht aber nicht, zu welchen Anlässen diese Versicherungsbestätigung vorzulegen ist.


Der Fall des Freds ist ja der Halterwechsel.

Und der müsste in § 13 Abs. 4 FZV geregelt sein.


Off-topic:
Wenn ein Halter eines PKW stirbt, ist dann automatisch (unterstellt es existieren mindstens zwei Erben) zunächst die Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB) Halterin ?
Und analog Versicherungsnehmerin ?
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janr
Beitrag 03.07.2020, 10:49
Beitrag #25


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Enge Famileinangehörige können doch den SFR übernehmen. Zumindest hatte meine Schwester den SFR meines Vaters bekommen, aber nicht das Auto, dies wurde von meiner Mutter veräußert.
(Mein SFR ist eh schon fast ganz unten, daher meine Schwester)


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Es gibt zwei Arten an Menschen.
Die einen haben Stil, die anderen keinen T4


Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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RickeyHouse
Beitrag 03.07.2020, 18:11
Beitrag #26


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Ich würde auch nicht ummelden, wozu? Wichtig ist, dass der Versicherung bekannt gegeben wird, dass weitere Fahrer fahren, Angehörige, Verwandte im engeren Kreis usw. Dann erhöht sich etwas der Beitrag.(Wenn man es geschickt macht, merken sie es nicht, vielleicht wollen sie es gar nicht wissen, da es noch weitere Verträge gibt?)
Der Vertrag kann endlos weiterlaufen, solange die Beiträge bezahlt werden.
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GM_
Beitrag 04.07.2020, 01:16
Beitrag #27


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Bei uns fährt, rein hypothetisch, seit 3 Jahren ein Auto mit verstorbenem Halter.

Die Versicherung wird halt immer irgendwie von irgendwem bezahlt, genau wie die Steuer.

Keine Ahnung wer jetzt als Halter gilt, ist das denn wichtig? rolleyes.gif

Ich habe damit jedenfalls nix zu tun. unsure.gif


Vor fast 10 Jahren Jahren hatten wir schon genau den selben Fall. Ging auch ein paar Jahre gut. Allerdings standen dann irgendwann wegen einem Blitzer zwei police.gif police.gif vor der Tür und wollten den seit Jahren verstorbenen Halter sprechen. biggrin.gif

Daraufhin hat der verstrobene Halter das Auto dann ziemlich schnell an einen Händler verkauft, Brief und Auto gegen Geld. War ohnehin ziemlich reif zum Verschrotten. whistling.gif

Der verstrobene Halter bekam dann auch keine Post mehr. laugh.gif


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Kritiker
Beitrag 04.07.2020, 01:18
Beitrag #28


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Als mein Vater mit 83 gestorben ist, hätte sich die Versicherung durch reines Ummelden auf mich und Änderung des Halters auf mich von 1400 auf 900 Euro reduziert. Durch einen Versicherungswechsel wurden daraus gut 700 Euro.

Die Versicherungen verlangen von älteren Menschen teils heftige Aufschläge.
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MrMurphy
Beitrag 04.07.2020, 06:10
Beitrag #29


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Ich meine in der Frage geht es um die Kfz-Haftpflichtversicherung. Da sind die schadenfreien Jahre viel entscheidender als das Alter des Halters, falls das überhaupt eine Rolle spielt.
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Barney
Beitrag 04.07.2020, 12:34
Beitrag #30


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Zitat (MrMurphy @ 04.07.2020, 07:10) *
.. Da sind die schadenfreien Jahre viel entscheidender als das Alter des Halters, falls das überhaupt eine Rolle spielt.

Es spielt eine Rolle .. werdma alt, dann wirst Du das schon merken.
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Reichswasserleiche
Beitrag 05.07.2020, 08:20
Beitrag #31


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Zitat (janr @ 03.07.2020, 11:49) *
Enge Famileinangehörige können doch den SFR übernehmen.


Habe ich auch vor.

Das Prozedere bei der Versicherung meines Vaters ist jedoch umständlich.


Gibt es eigentlich einen Rechtsanspruch auf Übernahme des SFR, sofern die begünstigte Person die Voraussetzungen (z.B. hinreichend lange den Führerschein hat) erfüllt ?

Im Zusammenhang mit Scheidungen haben Gerichte ausgeführt, dass der SFR ein Vermögensgegenstand ist.

Demnach wäre der SFR damit Teil des vererbten Vermögens und die Erben könnten entsprechend frei verfügen. Ergo bestünde ein Rechtsanspruch.
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Explosiv
Beitrag 05.07.2020, 08:30
Beitrag #32


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Wenn denn der SFR als persönliches Merkmal nicht mit der Person stirbt.
Bei Scheidung sind ja diejenigen, die den SFR erworben haben, noch am Leben. Außer bei der Sizilianischen..... whistling.gif


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hk_do
Beitrag 05.07.2020, 14:55
Beitrag #33


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Zitat (RickeyHouse @ 03.07.2020, 19:11) *
Ich würde auch nicht ummelden, wozu?


Siehe §13(1) Nr. 1 FZV wavey.gif

Irgendwann wird es ja doch auffallen, und dann droht neben einem (eher geringen) Verwarngeld auch die Stilllegung des Fahrzeugs, wenn man es nicht schnell genug umgemeldet bekommt...



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GM_
Beitrag 05.07.2020, 16:21
Beitrag #34


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Die Frage ist nur: Wem droht denn das Verwarnungsgeld?

Wird der gesetzliche Erbe automatisch verantwortlicher Fahrzeughalter?

Was, wenn es mehrere gesetzliche Erben gibt? (Der Vater vererbt ja gesetzlich sowohl an seine Frau als auch seine Kinder.)


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hk_do
Beitrag 05.07.2020, 21:14
Beitrag #35


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Wer Halter ist wäre ja grundsätzlich auch abseits des Registereintrags definiert. Allerdings glaube ich nicht, dass man da für die paar Euro Verwarngeld viel Aufwand in die rechtssichere Ermittlung investiert.

Allerdings muss man ja auch irgendwem die Betriebsuntersagung nebst vorheriger Androhung zustellen, von daher wird man ja doch den Halter feststellen müssen...

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Echt tu matsch
Beitrag 06.07.2020, 01:12
Beitrag #36


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Zitat (MrMurphy @ 04.07.2020, 07:10) *
Ich meine in der Frage geht es um die Kfz-Haftpflichtversicherung. Da sind die schadenfreien Jahre viel entscheidender als das Alter des Halters, falls das überhaupt eine Rolle spielt.


Gewaltig macht das was aus.

Der früher auf meine Mutter (letztes Jahr verstorben mit Mitte 80) zugelassene BMW schlug mit >1500.- p.a. ins Kontor, trotz -zig schadensfreier Jahre und Beamtenrabatt.

Auf Anfrage wären das bei mir bei derselben Versicherung trotz Wegfall von Beamtenrabatt und weniger schadensfreien Jahren keine 600.- mehr gewesen.

Und via Vergleichsportal wurde es schließlich eine für ca. 450.-

Jeweils dieselbe Konstellation, Haftpflicht und TK150.

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Reichswasserleiche
Beitrag 06.07.2020, 08:43
Beitrag #37


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Wie würdet Ihr den folgenden Passus aus den Versicherungsbedingungen eines Kfz-Haftpflichversicherers interpretieren ?

Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von einer anderen Person:
Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde.
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MrMurphy
Beitrag 06.07.2020, 09:00
Beitrag #38


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Da gibt es nichts zu interpretieren, die oder eine ähnliche Klausel werden in jedem Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag stehen.

Schadenfreie Jahre können nur von Personen übernommen werden, die das Fahrzeug auch gefahren sind. Umgangssprachlich wird zwar gerne gesagt, die können ohne jede Voraussetzung übernommen werden, das stimmt aber nicht.

Aus Vereinfachungsgründen wird bei nahen Verwandten ohne große Nachfrage und Kontrolle davon ausgegangen, dass sie auch gefahren sind. Deshalb können die in der Regel problemlos den SFA für den Zeitraum übernehmen, in dem sie selbst über eine Fahrerlaubnis verfügten.

Andere Personen müssen dazu mindestens eine Selbstauskunft geben, die im Zweifel auch überprüft werden kann.
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