Ummeldung bei Tod des Vaters |
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Ummeldung bei Tod des Vaters |
01.07.2020, 06:17
Beitrag
#1
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 58 Beigetreten: 31.07.2016 Mitglieds-Nr.: 79415 |
ich habe ein Verständnispoblem in Sachen Ummeldung PKW. Ein Erbe, der den vererbten PKW des verstorbenen Vaters auf seinen Namen ummelden will, benötigt dazu wohl einen Versicherungsnachweis. Genügt dazu der Beitragsbescheid der Versicherung (Vater als VN) für das laufende Jahr, oder benötigt der Erbe dazu eine siebenstellige eVB-Nummer einer beliebigen Versicherung ? Gruß Reichswasserleiche PS: Wie ist die Frage zu beantworten, wenn der VN eine Tante ist, und sie auch nach der Ummeldung auf den Erben VN bleibt ? |
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01.07.2020, 06:30
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7463 Beigetreten: 22.09.2014 Mitglieds-Nr.: 73950 |
Er braucht dazu eine Versicherung für das Fahrzeug. Man bekommt von der Versicherung eine Nummer, eben diese eVb Nummer. Mit dieser kann das Fahrzeug dann umgemeldet werden.
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01.07.2020, 06:34
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 58 Beigetreten: 31.07.2016 Mitglieds-Nr.: 79415 |
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01.07.2020, 06:38
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7463 Beigetreten: 22.09.2014 Mitglieds-Nr.: 73950 |
Er braucht dazu die eVb Nummer...
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01.07.2020, 07:41
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10302 Beigetreten: 23.10.2013 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 70368 |
Nach meinem Verständnis braucht man beim Ummelden eine eigene Versicherung. Das mag die alte Versicherung sein, die muss aber nicht damit einverstanden sein, den neuen Halter zu versichern. Zumindest werden sich die Konditionen ändern, da selten genau gleiche SF-Einstufung, Fahrereigenschaften, Lebensumstände etc. vorliegen werden. Und dies alles kann Beitragsrelevant sein. Und die Absicht, den neuen Halter ebenfalls zu versichern, wird die alte Versicherung in einem neuen Versicherungsschein und für die Zulassungsstelle in einer neuen eVB-Nummer dokumentieren.
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01.07.2020, 08:31
Beitrag
#6
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
Ich würde das Auto gar nicht ummelden.
Aufgrund der Erbfolge ist der Erbe Halter und zugleich Vertragspartner des laufenden Versicherungsvertrages. -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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01.07.2020, 08:34
Beitrag
#7
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30314 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Änderungen zum Halter müssen doch aber gemeldet werden.
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01.07.2020, 09:04
Beitrag
#8
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
Wurde doch gemeldet. Wenn der Zulassungsstelle das nötige formale Procedere fehlt, und dort fälschlich eine neue Versicherung verlangt wird, ist das deren Problem. Dann hatte man bestenfalls einen Zeugen dabei und geht wieder heim.
Der Halter ändert sich ja hier kraft Gesetzes, und nicht aufgrund eines Rechtsgeschäfts. -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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01.07.2020, 09:44
Beitrag
#9
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30314 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
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01.07.2020, 09:56
Beitrag
#10
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1162 Beigetreten: 03.03.2009 Mitglieds-Nr.: 47183 |
Nach meinem Verständnis braucht man beim Ummelden eine eigene Versicherung. (...) Das ist so nicht richtig. Zumindest für den Fall der Veräußerung einer versicherten Sache ist im VVG geregelt, dass der Versicherungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber übergeht. Ob diese Regelung analog für andere Formen des Eigentumsübergangs (z.B. Erbfall) Anwendung findet, weiß @rapit aber sicherlich besser. Aus der Praxis kann ich sagen, dass wir zumindest in der Gebäudeversicherung alle Formen des Eigentumsübergangs gleich behandeln. Der Versicherungsvertrag gehört quasi zum Gebäude, nicht zum Versicherungsnehmer. |
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01.07.2020, 10:26
Beitrag
#11
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10302 Beigetreten: 23.10.2013 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 70368 |
Und wenn der verstorbene Opa SF 35+ hatte und der neue Halter SF 3 und unter 23 Jahre alt ist, bleibt sich alles gleich? Opi fuhr 5 Tkm im Jahr, der Erbe 35 Tkm, hat keine Garage mehr und auch kein Eigenheim?
Gebäudeversicherungen sind auf das Objekt bezogen, imho gibt es bestenfalls einen Rabatt für ÖD. Bei KFZ-Versicherungen kommt es viel mehr auf die persönlichen Umstände des Halters und den Fahrerkreis an, was die Risikobewertung angeht. Das Fahrzeug ist zwar die Grundlage des Vertrages, es kommen aber viele zusätzliche Faktoren ins Spiel. Ob da jede Versicherung jeden Erben akzeptieren muss? Auch in allen Vertragsbestandteilen? Nunja, spätestens mit Ablauf des Versicherungsjahres kann sie ihn kicken, wenn sie mag. Edit meint, in meinen Verträgen war bisher immer ne Klausel drin, dass beitragsrelevante Änderungen der persönlichen Situation unverzüglich zu melden wären. Etwa der Verkauf des Eigenheimes, die Aufgabe der abschließbaren Einzelgarage, die Überschreitung der vereinbarten Kilometerleistung etc. Dann würde der Vertrag zwar nicht gekündigt, aber ggf. ein Aufschlag auf den bereits gezahlten Beitrag fällig. Kann es also sein, dass die Versicherung nicht aus dem Vertrag herauskommt, aber einen Nachschlag verlangen darf? -------------------- |
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01.07.2020, 11:11
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#12
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
Versicherungsgegenstand ist das Auto. Versicherungsnehmer aber der Vertragspartner. Der Versicherungsnehmer wechselt qua Erbfolge aufgrund des gesetzes.
Ob und inwieweit da aufgrund des Vertrages intern Änderungen zu melden sind, hängt vom Vertragsinhalt ab, den der Erblasser seinerzeit abgeschlossen hatte. Der Halter wechselt mit dem Tod des bisherigen Halters dann auch (gestezliche Erbfolge). Da es dort aber keine Vertragsfragen gibt, spielen auch keine Vertragsinterna eine Rolle. Nach § 13 FZV sind Änderungen von Halterdaten zwar der KFZ-Zulassungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Wer dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommt, begeht nach § 48 FZV eine bußgeldbewehrte OWi. Nur kann dem Erben eben nicht vorgeschrieben werden, wie er die sache mitteilt. Und wenn die Zulassungsstelle eine neue Versicherung verlangt, der Erbe das aber nicht will, und dann deswegen nicht umgemeldet wird, dann liegt auch keine OWi mehr vor, denn mitgeteilt wurde es ja. -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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01.07.2020, 13:17
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#13
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1162 Beigetreten: 03.03.2009 Mitglieds-Nr.: 47183 |
Versicherte Sache ist das Fahrzeug, nicht der Versicherungsnehmer (Ausnahme: KFZ-Unfallversicherung und Fahrerschutzversicherung).
Grundsätzlich geht der Versicherungsvertrag gemäß der gesetzlichen Regelung mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über.* Wenn der Versicherer den Erwerber nicht als VN haben möchte, kann er den Vertrag binnen eines Monats ab Kenntnis der Veräußerung kündigen (genau wie der Versicherungsnehmer übrigens auch).** Der Versicherer wird aber in jedem Fall gemäß den Bedingungen den Beitrag mit der SF-Klasse und den Risikomerkmalen des Erwerbers neu berechnen und im Fall, dass die Beitragsänderung nicht akzeptiert wird, kündigen.*** * https://dejure.org/gesetze/VVG/95.html ** https://dejure.org/gesetze/VVG/96.html *** z.B. GDV-Musterbedingungen AKB 2015 Ziffer G.7: https://www.gdv.de/resource/blob/6178/d28c3...-2015--data.pdf |
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01.07.2020, 13:55
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#14
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 26601 Beigetreten: 21.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36827 |
Die Zulassungsstelle verlangt keine neue Versicherung, sie verlangt den Nachweis über eine Versicherung. Keine Versicherung hat ein Problem damit, auf Basis eines bestehenden Vertrages eine neue EVB als Bestätigung auszustellen.
-------------------- Grüße
Kai --- sorry, keine Privatkonsultationen per PN --- |
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01.07.2020, 14:17
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#15
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 58 Beigetreten: 31.07.2016 Mitglieds-Nr.: 79415 |
Das heisst im Ergebnis, der neue Halter muß trotz bestehender Haftpflichtversicherung eine EVB zur Ummeldung mitbringen.
Ein Versicherungsschein plus Beitragsbescheid für das laufende Jahr genügt nicht ? Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 03.07.2020, 06:17
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorposting gelöscht
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01.07.2020, 14:29
Beitrag
#16
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
Grundsätzlich geht der Versicherungsvertrag gemäß der gesetzlichen Regelung mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über.* Im Erbfall wird weder etwas veräußert, noch erworben im Rechtssinne. Sondern der Erbe tritt kraft Gesetzes an die Stelle des Erblassers. Ein Versicherungsschein plus Beitragsbescheid für das laufende Jahr genügt nicht ? Hast du denn schon mal gefragt? -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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01.07.2020, 14:45
Beitrag
#17
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 58 Beigetreten: 31.07.2016 Mitglieds-Nr.: 79415 |
Im Erbfall wird weder etwas veräußert, noch erworben im Rechtssinne. Sondern der Erbe tritt kraft Gesetzes an die Stelle des Erblassers. Das Gesetz spricht hier u.a. von "Erwerb von Todes wegen" und von "Erwerb durch Erbanfall". (§ 3 ErbStG) Hast du denn schon mal gefragt? Das kommt als nächtes. |
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01.07.2020, 16:36
Beitrag
#18
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30314 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Der Versicherungsnehmer wechselt qua Erbfolge aufgrund des gesetzes. Das passt aber nicht zuWie ist die Frage zu beantworten, wenn der VN eine Tante ist, und sie auch nach der Ummeldung auf den Erben VN bleibt ? -------------------- |
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02.07.2020, 07:10
Beitrag
#19
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5160 Beigetreten: 27.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6966 |
Zitat Das heisst im Ergebnis, der neue Halter muß trotz bestehender Haftpflichtversicherung eine EVB zur Ummeldung mitbringen. Ja. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt zwar bestehen, aber die personenbezogenen Voraussetzungen werden angepasst und dadurch ändert sich meist auch die Beitragshöhe. Zum Beispiel der Schadenfreiheitsrabatt, die jährliche Fahrleistung, mögliche Fahrerinnen / Fahrer, Garage u.s.w. |
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02.07.2020, 08:43
Beitrag
#20
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10302 Beigetreten: 23.10.2013 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 70368 |
Ungeachtet dessen, ob einen die alte Versicherung als neuen Kunden akzeptieren muss oder nicht, würd ich die Gelegenheit nutzen, zu prüfen, ob die alte Versicherung denn wirklich günstig ist für den neuen Halter. Und ggf. wechseln.
Auf die alte Versicherung pochen würd ich nur, wenn ich aus welchen Gründen auch immer keinen eigenen neuen Vertrag bekommen kann und hoffe, dass die alte Versicherung mich nach einem Monat nicht rausschmeißt. -------------------- |
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02.07.2020, 11:01
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#21
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 243 Beigetreten: 06.05.2012 Mitglieds-Nr.: 64242 |
Habe einen ähnlichen Fall, HUK25 schreibt an die Adresse meines Vaters:
"Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben erfahren, dass Herr Vater von Holoy verstorben ist. (...) Bitte senden Sie uns eine Kopie der Sterbeurkunde. Herr Vater von Holoy hat ein Fahrzeug bei uns versichert. Die Zulassungsstelle hat uns noch nicht über eine Ab- oder Ummeldung informiert. Deshalb nehmen wir an, dass das Fahrzeug von einer erbberechtigten Person benutzt wird. Der Vertrag kann nicht auf Herrn Vater von Holoy bestehen. Das Fahrzeug muss auf den neuen Halter umgemeldet und versichert werden. Wissen Sie, ob das Fahrzeug demnächst verkauft oder abgemeldet wird oder wer (Name & Anschrift) derzeit damit fährt? (...)" Seit Wochen steht das Fahrzeug in seiner Garage und wartet auf seine nächste Fahrt, Steuern und Versicherung sind vom Vater für das ganze Jahr 2020 bezahlt. Da ich (noch) kein offizieller Erbe bin, muss die Versicherung sich noch etwas gedulden. |
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03.07.2020, 05:59
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#22
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 58 Beigetreten: 31.07.2016 Mitglieds-Nr.: 79415 |
Hast du denn schon mal gefragt? Ein Anruf ergab, dass die Zulassungstelle immer eine eVB-Nummmer benötigt bei einer Ummeldung des Halters. Und dies unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer und/oder die Versicherung gleich bleiben. In der Verordnung (FZV) steht dazu: § 23 Versicherungsnachweis (1) Der Nachweis nach § 3 Abs. 1 Satz 2, dass eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, ist bei der Zulassungsbehörde durch eine Versicherungsbestätigung zu erbringen. (...) (...) (3) Die Versicherungsbestätigung ist grundsätzlich vom Versicherer an die Zulassungsbehörde elektronisch zu übermitteln oder zum Abruf durch die Zulassungsbehörde bereitzuhalten, wenn diese hierfür einen Zugang eingerichtet hat. |
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03.07.2020, 06:47
Beitrag
#23
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10302 Beigetreten: 23.10.2013 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 70368 |
In dem Zitierten steht aber nicht, zu welchen Anlässen diese Versicherungsbestätigung vorzulegen ist.
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03.07.2020, 07:11
Beitrag
#24
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 58 Beigetreten: 31.07.2016 Mitglieds-Nr.: 79415 |
In dem Zitierten steht aber nicht, zu welchen Anlässen diese Versicherungsbestätigung vorzulegen ist. Der Fall des Freds ist ja der Halterwechsel. Und der müsste in § 13 Abs. 4 FZV geregelt sein. Off-topic: Wenn ein Halter eines PKW stirbt, ist dann automatisch (unterstellt es existieren mindstens zwei Erben) zunächst die Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB) Halterin ? Und analog Versicherungsnehmerin ? |
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03.07.2020, 10:49
Beitrag
#25
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 |
Enge Famileinangehörige können doch den SFR übernehmen. Zumindest hatte meine Schwester den SFR meines Vaters bekommen, aber nicht das Auto, dies wurde von meiner Mutter veräußert.
(Mein SFR ist eh schon fast ganz unten, daher meine Schwester) -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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03.07.2020, 18:11
Beitrag
#26
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 157 Beigetreten: 12.09.2018 Mitglieds-Nr.: 84136 |
Ich würde auch nicht ummelden, wozu? Wichtig ist, dass der Versicherung bekannt gegeben wird, dass weitere Fahrer fahren, Angehörige, Verwandte im engeren Kreis usw. Dann erhöht sich etwas der Beitrag.(Wenn man es geschickt macht, merken sie es nicht, vielleicht wollen sie es gar nicht wissen, da es noch weitere Verträge gibt?)
Der Vertrag kann endlos weiterlaufen, solange die Beiträge bezahlt werden. |
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04.07.2020, 01:16
Beitrag
#27
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10610 Beigetreten: 14.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7260 |
Bei uns fährt, rein hypothetisch, seit 3 Jahren ein Auto mit verstorbenem Halter.
Die Versicherung wird halt immer irgendwie von irgendwem bezahlt, genau wie die Steuer. Keine Ahnung wer jetzt als Halter gilt, ist das denn wichtig? Ich habe damit jedenfalls nix zu tun. Vor fast 10 Jahren Jahren hatten wir schon genau den selben Fall. Ging auch ein paar Jahre gut. Allerdings standen dann irgendwann wegen einem Blitzer zwei vor der Tür und wollten den seit Jahren verstorbenen Halter sprechen. Daraufhin hat der verstrobene Halter das Auto dann ziemlich schnell an einen Händler verkauft, Brief und Auto gegen Geld. War ohnehin ziemlich reif zum Verschrotten. Der verstrobene Halter bekam dann auch keine Post mehr. -------------------- Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
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04.07.2020, 01:18
Beitrag
#28
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 411 Beigetreten: 01.07.2009 Mitglieds-Nr.: 49248 |
Als mein Vater mit 83 gestorben ist, hätte sich die Versicherung durch reines Ummelden auf mich und Änderung des Halters auf mich von 1400 auf 900 Euro reduziert. Durch einen Versicherungswechsel wurden daraus gut 700 Euro.
Die Versicherungen verlangen von älteren Menschen teils heftige Aufschläge. |
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04.07.2020, 06:10
Beitrag
#29
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5160 Beigetreten: 27.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6966 |
Ich meine in der Frage geht es um die Kfz-Haftpflichtversicherung. Da sind die schadenfreien Jahre viel entscheidender als das Alter des Halters, falls das überhaupt eine Rolle spielt.
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04.07.2020, 12:34
Beitrag
#30
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1261 Beigetreten: 05.03.2007 Mitglieds-Nr.: 29219 |
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05.07.2020, 08:20
Beitrag
#31
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 58 Beigetreten: 31.07.2016 Mitglieds-Nr.: 79415 |
Enge Famileinangehörige können doch den SFR übernehmen. Habe ich auch vor. Das Prozedere bei der Versicherung meines Vaters ist jedoch umständlich. Gibt es eigentlich einen Rechtsanspruch auf Übernahme des SFR, sofern die begünstigte Person die Voraussetzungen (z.B. hinreichend lange den Führerschein hat) erfüllt ? Im Zusammenhang mit Scheidungen haben Gerichte ausgeführt, dass der SFR ein Vermögensgegenstand ist. Demnach wäre der SFR damit Teil des vererbten Vermögens und die Erben könnten entsprechend frei verfügen. Ergo bestünde ein Rechtsanspruch. |
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05.07.2020, 08:30
Beitrag
#32
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10302 Beigetreten: 23.10.2013 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 70368 |
Wenn denn der SFR als persönliches Merkmal nicht mit der Person stirbt.
Bei Scheidung sind ja diejenigen, die den SFR erworben haben, noch am Leben. Außer bei der Sizilianischen..... -------------------- |
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05.07.2020, 14:55
Beitrag
#33
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7207 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
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05.07.2020, 16:21
Beitrag
#34
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10610 Beigetreten: 14.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7260 |
Die Frage ist nur: Wem droht denn das Verwarnungsgeld?
Wird der gesetzliche Erbe automatisch verantwortlicher Fahrzeughalter? Was, wenn es mehrere gesetzliche Erben gibt? (Der Vater vererbt ja gesetzlich sowohl an seine Frau als auch seine Kinder.) -------------------- Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
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05.07.2020, 21:14
Beitrag
#35
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7207 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Wer Halter ist wäre ja grundsätzlich auch abseits des Registereintrags definiert. Allerdings glaube ich nicht, dass man da für die paar Euro Verwarngeld viel Aufwand in die rechtssichere Ermittlung investiert.
Allerdings muss man ja auch irgendwem die Betriebsuntersagung nebst vorheriger Androhung zustellen, von daher wird man ja doch den Halter feststellen müssen... |
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06.07.2020, 01:12
Beitrag
#36
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 40 Beigetreten: 07.01.2016 Mitglieds-Nr.: 77860 |
Ich meine in der Frage geht es um die Kfz-Haftpflichtversicherung. Da sind die schadenfreien Jahre viel entscheidender als das Alter des Halters, falls das überhaupt eine Rolle spielt. Gewaltig macht das was aus. Der früher auf meine Mutter (letztes Jahr verstorben mit Mitte 80) zugelassene BMW schlug mit >1500.- p.a. ins Kontor, trotz -zig schadensfreier Jahre und Beamtenrabatt. Auf Anfrage wären das bei mir bei derselben Versicherung trotz Wegfall von Beamtenrabatt und weniger schadensfreien Jahren keine 600.- mehr gewesen. Und via Vergleichsportal wurde es schließlich eine für ca. 450.- Jeweils dieselbe Konstellation, Haftpflicht und TK150. |
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06.07.2020, 08:43
Beitrag
#37
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 58 Beigetreten: 31.07.2016 Mitglieds-Nr.: 79415 |
Wie würdet Ihr den folgenden Passus aus den Versicherungsbedingungen eines Kfz-Haftpflichversicherers interpretieren ?
Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von einer anderen Person: Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde. |
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06.07.2020, 09:00
Beitrag
#38
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5160 Beigetreten: 27.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6966 |
Da gibt es nichts zu interpretieren, die oder eine ähnliche Klausel werden in jedem Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag stehen.
Schadenfreie Jahre können nur von Personen übernommen werden, die das Fahrzeug auch gefahren sind. Umgangssprachlich wird zwar gerne gesagt, die können ohne jede Voraussetzung übernommen werden, das stimmt aber nicht. Aus Vereinfachungsgründen wird bei nahen Verwandten ohne große Nachfrage und Kontrolle davon ausgegangen, dass sie auch gefahren sind. Deshalb können die in der Regel problemlos den SFA für den Zeitraum übernehmen, in dem sie selbst über eine Fahrerlaubnis verfügten. Andere Personen müssen dazu mindestens eine Selbstauskunft geben, die im Zweifel auch überprüft werden kann. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 25.04.2024 - 08:28 |