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> Anhängebetrieb mit steuerermäßigtem Auto
Nico179
Beitrag 21.03.2020, 17:41
Beitrag #1


Neuling


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Vielleicht weiß hier jemand Bescheid.
Behinderungsbedingt habe ich ein Auto, welches nur halb besteuert wird. Das Fahrzeug darf nur ich oder jemand für mich benutzen. Ich darf auch Sportgeräte und/oder m(ein) Boot auf einen Anhänger, sowie einen Wohnwagen ziehen. Das habe ich alles nicht, aber einen Oldi.
Darf ich damit nun auch meinen Oldtimer (dafür zahle ich volle Steuern) in die Werkstatt bringen - auf einen Abschleppanhänger?
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MrMurphy
Beitrag 21.03.2020, 17:46
Beitrag #2


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Dazu musst du in deine Unterlagen schauen. Dort sollte drinstehen ob nur eingetragene Personen fahren dürfen oder ob die Benutzung zusätzlich auf bestimmte Zwecke begrenzt ist. Oder halt auch Tätigkeiten wie Freizeit-/Hobbyfahrten ausgeschlossen sind.
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Nico179
Beitrag 21.03.2020, 17:55
Beitrag #3


Neuling


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Welche Unterlagen?
Ich bin mit dem Behinderten Ausweis zum Finanzamt (damals waren die zuständig) und habe einen Stempel in den Fahrzeugschein bekommen. Das wars. Seit dem zahle ich nur die halbe KFZ-Steuer.
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MrMurphy
Beitrag 21.03.2020, 18:55
Beitrag #4


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Dann frag beim Finanzamt nach. Deine Frage ist leider so speziell und selten, dass sich hier nur mit Glück jemand finden wird, der dir eine seriöse Auskunft geben kann.

Zitat
Ich bin mit dem Behinderten Ausweis zum Finanzamt (damals waren die zuständig) und habe einen Stempel in den Fahrzeugschein bekommen.


Die Angabe halte ich für sehr unwahrscheinlich. Für die Teil-Befreiung muss ein Antrag gestellt werden. Auf dem stehen dann die Einschränkungen.

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Jens
Beitrag 21.03.2020, 19:25
Beitrag #5


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Zitat (Nico179 @ 21.03.2020, 17:41) *
Darf ich damit nun auch meinen Oldtimer (dafür zahle ich volle Steuern) in die Werkstatt bringen - auf einen Abschleppanhänger?
Ja


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blackdodge
Beitrag 21.03.2020, 20:24
Beitrag #6


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@ Mr Murphy

ist es an Dir vorbeigegangen, dass seit einigen Jahren das Finanzamt für die KFZ-Steuer nicht mehr zuständig ist ?


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MrMurphy
Beitrag 21.03.2020, 20:48
Beitrag #7


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Nein. Meiner Kenntnis nach wurden bei der Umstellung auf die Zuständigkeit durch den Zoll nur wichtige Daten übermittelt, nicht aber alle Akten.

Wenn das Finanzamt der ermäßigten Kfz-Steuer zugestimmt hat haben die also noch die zugehörigen Akten und es gilt der Rechtsstand zum Zeitpunkt der Genehmigung. Deshalb halte ich es für sinnvoll zunächst beim Finanzamt nachzufragen.

Zitat
Ja


Dir ist aber schon klar das Nico seine Steuervergünstigung verlieren kann, wenn er gegen die damit verbundenen Auflagen verstößt?

Nach der aktuellen Rechtslage sehe ich einen Oldtimertransport nicht als zulässig an. Wie die Rechtslage zum Zeitpunkt der Genehmigung war weiß ich nicht.
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janr
Beitrag 21.03.2020, 20:51
Beitrag #8


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Zitat (MrMurphy @ 21.03.2020, 21:48) *
... wenn er gegen die damit verbundenen Auflagen verstößt? ...
Zeig mal so ein Ausnahmen-Heft.
Ich hab das noch nie gehört, aber schon viele steuerfreie FZe gefahren. wink.gif


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Die einen haben Stil, die anderen keinen T4


Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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Hoheneicherstation
Beitrag 21.03.2020, 21:31
Beitrag #9


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Die letzten 8 Absätze auf Seite 2 dieses Merkblattes Kraft 40 (PDF) erklären das ...

(Das Finanzamt bzw. der Zoll hat dafür mehrere Merkblätter "Kraft")


Edith meint, wenn der Oldtimer als Krankenfahrstuhl durchginge - dann wäre der Anhänger zum Transport dieses Oldtimers erlaubt ...
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Nico179
Beitrag 21.03.2020, 23:26
Beitrag #10


Neuling


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Kein "gewerblicher Anhänger" darf gezogen werden. Demnach fällt es wohl aus.
Der ADAC schreibt aber: "Nicht steuerschädlich ist dagegen das Mitführen von Anhängern, die zur Beförderung von Reisegepäck der an der Reise teilnehmenden Personen oder zur gelegentlichen Beförderung von Sportgeräten (z. B. Segelflugzeug oder Motorboot) zum eigenen Gebrauch benutzt werden; auch das Mitführen eines Wohnwagenanhängers auf Urlaubsfahrten führt nicht zum Verlust der Steuerbefreiung oder -ermäßigung. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Fahrzeuganhänger selbst steuerpflichtig oder steuerbefreit sind."
Wenn ein Motorboot und ein Segelflugzeug erlaubt sind, sollte das auch für meinen Oldtimer gelten.
Typisch deutsch; keine klaren Aussagen in den Texten. Letzendlich kommt es immer auf den Anwalt und den Richter an...
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MrMurphy
Beitrag 22.03.2020, 00:15
Beitrag #11


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Entscheidend sind der Staat und seine Stellen, nicht der ADFC.

Zitat
Wenn ein Motorboot und ein Segelflugzeug erlaubt sind


Das ist falsch. Die jeweilige Anhängerart ist freigegeben, da solche Spezialanhänger kaum mißbraucht werden können. Und nur ihrem Einsatzzweck entsprechend.

Die Angabe

Zitat
Hinter dem steuerbegünstigten Fahrzeug darf nur ein Wohnanhänger, Sportanhänger oder ein Anhänger zur Mitbeförderung eines Krankenfahrstuhls mitgeführt werden, nicht aber ein gewerblicher Anhänger, da das Fahrzeugt sonst mittelbar der Güterbeförderung dienen würde.


ist eindeutig. Damit sind alle anderen Anhänger verboten. Zudem ist die Güterbeförderung grundsätzlich verboten, egal ob man dafür Geld bekommt oder wem sie gehören. Im Auto genau so wie auf einem Anhänger.
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Hoheneicherstation
Beitrag 22.03.2020, 11:27
Beitrag #12


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Man kann das steuerbegünstigte Fahrzeug aber auch für z.B. einen Monat steuerpflichtig melden, und dann anhängen und transportieren was man will ...

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janr
Beitrag 22.03.2020, 11:46
Beitrag #13


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Ihr habt aber nciht aus den Augen verloren, daß der TE für das eigene Hobby privat den Bootsanhänger anhängen darf?
Der eigenen Oldi (Hobby) für private Zwecke ist jetzt nix anderes. think.gif


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Hoheneicherstation
Beitrag 22.03.2020, 12:28
Beitrag #14


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Da müsste man den zuständigen Sachbearbeiter beim Zoll fragen, ob er das genau so sieht ...
(Wenn's um Steuern geht sind manche Leute sehr pingelig)

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