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> Vorfahrt oder nicht?
DerFragenSteller123
Beitrag 14.02.2020, 15:44
Beitrag #1


Neuling


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Guten Tag an alle,
Ich bin neu hier und weiß nicht so recht, wie das hier alles geht.
Ich habe eine wichtige Frage und ich hoffe, dass ihr mir da weiterhelfen könnt.

Ich hatte vor paar Tagen meine praktische Führerscheinprüfung und hatte dann eine sehr fragliche Situation zum schluss.
Ich schildere es mal kurz: es ist eine Kreuzung, auf der linken sowie auf der rechten Seite war ein Fußgängerweg. Dort wo ich stand war ein Stoppschild und gegenüber auf der anderen Seite war auch eins. Natürlich bin ich stehen geblieben und habe auf alles geachtet. Geradeaus vor mir auf den Fußgängerweg war eine ältere Dame auf ihrem Fahrrad und ist stehen geblieben. Natürlich bin ich dann rechts abgebogen. Nun war die Prüfung für mich beendet, weil ich der Fahrradfahrerin kein Handzeichen gegeben habe, zum überqueren der Straße. Sie führ entgegengesetzt der Fahrtrichtung, dort war kein Fahrradweg und die Dame ist nicht abgestiegen um zu schieben.
Der Prüfer hat mich dann aber zur Prüfungsstelle fahren lassen und alles lief ohne Probleme, wie vorher auch.
Meine Frage ist jetzt, warum sollte ich der Fahrradfahrerin Vorfahrt gewähren? Wenn ich ihr die Vorfahrt gewährt hätte und sie „genötigt“ hätte rüber zu fahren, dann hätte ich ihren Regelverstoß doch veranlasst.

Ich danke für jede Antwort:)
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MrMurphy
Beitrag 14.02.2020, 17:44
Beitrag #2


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Ob die Radfahrerin dort fahren durfte kannst du überhaupt nicht beurteilen. Beim Abbiegen hast du auch den Gegenverkehr durchzulassen, unabhängig davon, ob der gegen Regeln verstößt. Oder ob der bei einem Unfall eine Teilschuld bekommt.

Das du ein Handzeichen geben solltest hast du wohl falsch verstanden. Falls die Radfahrerin deiner Ansicht nach nicht weiterfährt musst du dich mit ihr verständigen, damit sie auch sicher auf ihren Vorrang verzichtet. Dazu sind natürlich Handzeichen von beiden Seiten sinnvoll.

Du bist gefahren ohne dich sichtbar zu verständigen. Das ist verboten und durch solches Verhalten passieren täglich Unfälle. Wenn du deshalb durchgefallen bist ist das also berechtigt.

Zitat
§ 9 StVO

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren.
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rapit
Beitrag 14.02.2020, 19:33
Beitrag #3


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Genau wie Radfahrer (was gerade geklärt wurde) am Fußgängerüberweg absteigen müssen, wenn Sie den dortigen Vorrang in Anspruch nehmen müssen, gilt das auch bei rechtswidriger Nutzung des Gehweges.

Eine Radler, der unter Verstoß gegen das Befahrungsverbot des Gehweges darauf herumradelt, wird nicht anders gestellt als einer, der das darf, z.B. weil er ein Kind begleitet: die müssen auch absteigen.

Ich würde die Versagung der Erteilung der Fahrerlaubnis daher anfechten, der Prüfer ist ganz offensichtlich nicht hinreichend informiert.

@Murphy auch -wieder mal- nicht.


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Tinu
Beitrag 14.02.2020, 20:09
Beitrag #4


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Er hat aber wahrscheinlich recht mit seinem ersten Satz. Und das gilt dann für uns erst recht!

Ist denn wirklich klar, ob es sich nicht z.B. um einen Gehweg handelt, der auch in Gegenrichtung für den Radverkehr freigegeben ist?

Ich habe noch nicht einmal die Beschreibung der Situation verstanden: Einerseits ist die "ältere Dame" stehen geblieben, andererseits ist sie nicht abgestiegen: Wie muss ich mir das vorstellen? Hat sie auf ihrem stehenden Fahrrad ohne abzusteigen balanciert?


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Gruß
Martin
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haidi
Beitrag 14.02.2020, 20:43
Beitrag #5


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Egal ob der Gehweg freigegeben oder nicht - am Zebrastreifen hat sie keinen Vorrang/keine Vorfahrt. Also braucht er genau so wenig ein Handzeichen geben, wie wenn er auf der Vorrangstraße ist und bei der Stoptafel ein Fahrzeug steht.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 14.02.2020, 20:54
Beitrag #6





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Der TE schreibt hier nicht von einem Fußgängerüberweg, sondern von einem Fußgängerweg, also einem Gehweg. Und das macht den Fall auch anders als bei einem Fußgängerüberweg: Dort haben nämlich dem Wortlaut der StVO zufolge nur Fußgänger Vorrang. Radfahrer müssen zwar nicht absteigen, sie haben dann aber auch keinen Vorrang. Hier fuhr die Frau aber nicht auf einem FGÜ, sondern auf einem Gehweg. Der TE war Rechtsabbieger und musste somit Fußgänger und Radfahrer durchlassen. Und dass ein Radfahrer dann keinen Vorrang hat, wenn er (verbotenerweise) den linksseitigen Gehweg benutzt, ist der StVO nicht zu entnehmen. Das Fehlverhalten kann dann zivilrechtlich nach einem Unfall eine Rolle spielen, aber darum geht es ja hier nicht. MrMurphy hat also recht und die genannte Rechtsgrundlage (§ 9 Abs. 3 StVO) ist zutreffend.
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dazydee
Beitrag 14.02.2020, 21:13
Beitrag #7


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rapit meint vielleicht die Rechtssprechung, nach der niemand Vorfahrt haben kann, wenn es schon am Recht zur Fahrt mangelt (z.B. gegen eine Einbahnstraße fahren, oder unberechtigt auf dem Gehweg).

Hier geht es aber nicht um Vorfahrt, sondern um Vorrang.


Wobei man aber mit §10 argumentieren könnte, wenn ein Radler den Gehweg verlässt. Das Thema hatten wir beim Verlassen von verkehrsberuhigten Bereichen ja auch schon, ob §9 da vom Gegenverkehr zu beachten ist.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 14.02.2020, 21:24
Beitrag #8





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Zitat (dazydee @ 14.02.2020, 21:13) *
rapit meint vielleicht die Rechtssprechung, nach der niemand Vorfahrt haben kann, wenn es schon am Recht zur Fahrt mangelt (z.B. gegen eine Einbahnstraße fahren, oder unberechtigt auf dem Gehweg)

Dann passt aber der Vergleich mit dem FGÜ nicht, denn dort gehört es bereits zum gesetzlichen Tatbestand, dass nur Fußgänger Vorrang haben:
Es ist "den zu Fuß Gehenden .. das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen."

Der Wortlaut des § 9 Abs. 3 StVO ist aber doch ein ganz anderer und trifft haargenau auf den Fall des TE zu, egal, ob die Frau lief oder fuhr. Der Fall hat auch nichts mit dem Stop-Schild zu tun, denn ein Abbieger muss Radfahrer und Fußgänger in der Straße, in die er einbiegt, auch dann durchlassen, wenn er sich auf einer Vorfahrtstraße befindet.
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Schorsch
Beitrag 14.02.2020, 21:26
Beitrag #9


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Sie ist angehalten, schiebend oder rollernd hätte sie Vorrang. Erst wenn sie auf diesen Vorrang klar verzichtet hätte, hätte abgebogen werden dürfen.
Ein anderer Aspekt ist "ältere Frau". Eine Gefährdung älterer Menschen muss ausgeschlossen sein.
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Mueck
Beitrag 14.02.2020, 23:32
Beitrag #10


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Zitat (Georg_g @ 14.02.2020, 20:54) *
Der TE schreibt hier
... ein wenig in Rätseln, wenn nicht klar ist, ob es ein Fußgängerüberweg oder ein Gehweg ist oder was ganz anderes.
Letzteres wäre höchstungewöhnlich, wenn das, wie vom TE beschrieben, mit einem Stopp 206 für ihn zusammenträfe und auch ersteres dürfte sich zusammen mit einem 206 nicht soo oft finden.
Von daher wäre es das geschickteste, wenn man die Stelle mit Bildern oder Google Maps Links oder Links zu Mapillary oder textuellen Beschreibungen (X-Str Ecke Y-Str in Zhausen) genauer spezifiziert und wir alle wissen, über was wir wirklich sprechen ...

Zitat (haidi @ 14.02.2020, 20:43) *
Egal ob der Gehweg freigegeben oder nicht - am Zebrastreifen hat sie keinen Vorrang/keine Vorfahrt
Halt.
So pauschal ist das in Schland nicht richtig.
Richtig ist, dass das Zebra alleine als solches dem Radler keinen Vorrang gibt.
Richtig ist aber auch, dass das Zebra alleine als solches dem Radler keinen Vorrang nimmt, den er aufgrund von anderen Regeln hätte. § 9 wäre genau so ein Fall, der dem Radler vor Abbiegern einen Vorrang gibt und der bleibt auch dann bestehen, wenn da jemand ein Zebra hingemalt hat. Und dem § 9 ist es auch erst mal egal, ob der Radler da radeln durfte oder nicht, denn da steht
"(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren."
und nicht
"(3) Wer abbiegen will, muss legal entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn legal in der gleichen Richtung fahren."
Er könnte auch bei Rot radeln, denn Grün ist weder in § 9, noch in § 37 Voraussetzung für den Vorrang ...
Und das alles aus dem einfachen Grund, weil die für den Radler gültige Ampelschaltung und ein mögliches Nutzungsrecht für den Autofahrer nicht immer zweifelsfrei oder überhaupt erkennbar ist. Ein leicht anderes Pflaster links und rechts reicht schon aus, um aus den linken Teil des Bordsteinwegs einen legal befahrbaren nicht benutzungspflichtigen Radweg zu machen ...


Zitat (rapit @ 14.02.2020, 19:33) *
die müssen auch absteigen.
Eine Regel ohne praktischen Nährwert ...
Weder kann man dem oder der Lütten ein Ticket ausstellen, weil noch nicht strafmündig, noch käme manin vielen Fällen zivilrechtlich sonderlich weit, weil ein guter Anwalt des Kindes dann wohl mit § 3 (2a) um's Eck käme oder evtl. auch mit § 24 (1) ... whistling.gif
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Tinu
Beitrag 15.02.2020, 07:57
Beitrag #11


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Zitat (Mueck @ 14.02.2020, 23:32) *
Zitat (Georg_g @ 14.02.2020, 20:54) *
Der TE schreibt hier
... ein wenig in Rätseln, wenn nicht klar ist, ob es ein Fußgängerüberweg oder ein Gehweg ist oder was ganz anderes.
... und wie genau sich insbesondere die Radfahrerin verhalten hat. Konkludentes Handeln (z.B. Beschleunigen, Bremsen, Anhalten) kann Teil der (impliziten) Verständigung sein. Hier kommt es aber auf die Details an, ob die gegenseitigen Reaktionen und Reaktionszeiten ausreichend waren, um die Situation richtig zu beurteilen.


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Gruß
Martin
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rapit
Beitrag 15.02.2020, 08:43
Beitrag #12


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@Georg: Dem Wortlaut nach gilt auch zugunsten eines Geisterfahrers, der aus einer Einbahnstraße kommt, rvl.

Die Rechtsprechung reduziert das auf berechtigten Verkehr.

Einschränkungen dieser Reduzierung gibt es dann erst bei erhöhter Sorgfaltspflicht, zB Grundstücksausfahrern. Die bekommen auch bei Geister-Gehwegradlern ein Problem.

Beim TE-Fall bestand kein Vorrang der Radlerin.
Und auch § 1 greift nicht, denn sie hatte ja angehalten.

(In Österreich würde man da sogar immer seinen zuvor bestehenden Vorrang verlieren, oder @haidi?)

Daher hätte TE nicht durchfallen dürfen.


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MrMurphy
Beitrag 15.02.2020, 08:56
Beitrag #13


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Das kann ich nicht nachvollziehen. Im § 9 ist ja zusätzlich geregelt

Zitat
(3) ... Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.


Heißt, wenn man abbiegt haben Fußgänger in oder entgegen der gleichen Richtung Vorrang. Nach deiner Logik müssten jedoch beim Abbiegen die Fußgänger grundsätzlich warten.

Wenn die Fahrradfahrerin an der Kreuzung angehalten hat wird sie zur Fußgängerin und hat damit Vorrang gegenüber dem Abbiegenden. Sie verhält sich damit vollkommen korrekt. Vollkommen unabhängig von Zebrastreifen oder nicht.

Einen Unterschied würde nur eine rote Fußgängerampel machen, die man als Autofahrer bei Fußgängern in Gegenrichtung meist nicht einsehen kann.
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haidi
Beitrag 15.02.2020, 11:15
Beitrag #14


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Zitat (rapit @ 15.02.2020, 08:43) *
Beim TE-Fall bestand kein Vorrang der Radlerin.
Und auch § 1 greift nicht, denn sie hatte ja angehalten.

(In Österreich würde man da sogar immer seinen zuvor bestehenden Vorrang verlieren, oder @haidi?)


Stimmt, nennt sich Vorrangverzicht, der bei jedem Anhalten (ist das zum Stillstand bringen eines Fahrzeuges warum auch immer, kann sich zum Halten oder in weiterer Folge zum Parken wandeln) gegeben ist. Ausnahmen: Per Gesetz eine Straßenbahn in der Haltestelle oder in den Fällen, wo eine Fahrtrichtung Rot hat, der Gegenverkehr einen grünen Linksdabbiegepfeil, der nach Grünblinken ohne Gelb-oder Rotlicht verschwindet, also dann das Linksabbiegen weiter erlaubt, der Gegenverkehr dann natürlich Vorrang hat.

Zitat (MrMurphy @ 15.02.2020, 08:56) *
Wenn die Fahrradfahrerin an der Kreuzung angehalten hat wird sie zur Fußgängerin und hat damit Vorrang gegenüber dem Abbiegenden.
Aber nur so lange wie sie steht, wenn sie dann mit dem Fahrrad zwischen den Füßen zu rollern beginnt, dann könnte man das als Anfahrverhalten ansehen wodurch sie wieder zur Radfahrerin mutiert. Wenn sie absteigt und seitlich des Fahrrades steht um dann zu schiebn oder seitlich des Fahrrades zu rollern, bleibt ihr der Vorrang/die Vorfahrt sicherlich. Wie erkenntlich - ich bin kein Rechtsanwalt
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 15.02.2020, 18:49
Beitrag #15





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Zitat (rapit @ 15.02.2020, 08:43) *
@Georg: Dem Wortlaut nach gilt auch zugunsten eines Geisterfahrers, der aus einer Einbahnstraße kommt, rvl.
Die Rechtsprechung reduziert das auf berechtigten Verkehr.

Rechtsprechung zu Geisterradlern lautet aber anders.

Zitat (rapit @ 15.02.2020, 08:43) *
Daher hätte TE nicht durchfallen dürfen.

Doch. Versuch doch mal heruzuleiten, warum der TE Vorrang gehabt haben soll. Das geht praktisch nicht. Im Übrigen kann man auch unabhängig davon nicht bestehen, denn man muss ja auch auf das Fehlverhalten anderer reagieren, was der TE offenbar nicht gemacht hat. Er bog einfach ab.
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Explosiv
Beitrag 16.02.2020, 09:54
Beitrag #16


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Die Radfahrerin hielt an. Sie war nicht in Bewegung. Damit besteht keine Gefährdung, wenn man abbiegt. Die Radlerin müsste erst anfahren und dann noch die halbe Fahrbahn überqueren, ohne auf das Anfahren des TE zu reagieren, damit es zu einem Unfall kommt. Und auch der TE müsste blind weiter abbiegen, ohne auf das Anfahren der Radlerin zu reagieren.

Ich gehe davon aus, dass die Radlerin nach dem Anhalten auf dem Rad sitzen blieb oder zumindest so über dem Rad stand, dass klar war, dass sie die Fahrbahn nicht schiebend, sondern fahrend queren will. Damit bleibt sie auch im Stillstand eine Radlerin und mutiert eben nicht zur Fußgängerin, die ein Rad schiebt.
Und da sie als Radlerin auf dem Gehweg nichts zu suchen hat, ist sie unberechtigter Verkehr und hat damit keinen Vorrang vor dem Abbieger, wie @Rapit dargelegt hat. Ich wusste das vorher auch nicht, aber ein Fahrprüfer sollte das wissen und der Fahrlehrer auch. Scheinbar hat der nicht im Sinne seines Schülers gegen die Entscheidung protestiert.


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rapit
Beitrag 16.02.2020, 21:34
Beitrag #17


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Zitat (Explosiv @ 16.02.2020, 09:54) *
...ist sie unberechtigter Verkehr

...auf einem anderen Straßenteil.

Und dazu hat sich die Rechtsprechung vor einigen Jahren klar positioniert, nämlich dass für Fahrverkehr, der unberechtigt einen für ihn nicht erlaubten anderen Straßenteil nutzt, kein Vorrang gegeben ist.
Entwickelt wurde das an einem Streit, als es mit Standspur-Stau-Überholern am Beginn des Verzögerungsstreifens (bei Beginn des Abbiegevorganges also) mit "Spurwechslern" gekracht hat.

Der Abbieger hat also beim Abbiegen unberechtigten Parallelverkehr gerammt.

Und das ist seitdem eigentlich für alle Fälle klar geregelt.

Fraglich ist allerdings, ob der Gehweg vielleicht für Radlinge freigegeben war.
Vielleicht meint TE ja nur, es sei ein reiner Gehweg gewesen? think.gif


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 16.02.2020, 22:18
Beitrag #18





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Zitat (Explosiv @ 16.02.2020, 09:54) *
Die Radfahrerin hielt an. Sie war nicht in Bewegung.

... was allerdings nicht ganz zu der Schilderung passt, wonach sie nicht abgestiegen sei.

Zitat (Explosiv @ 16.02.2020, 09:54) *
Damit besteht keine Gefährdung, wenn man abbiegt.

Die Regeln zum Abbiegen verlangen nicht nur einen Ausschluss einer Gefährdung, sondern bereits einer Behinderung, bei Fußgängern sogar die Vermeidung einer fehlenden Rücksicht. Gegenüber Fahrzeugen ist der Wortlaut "muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen" und gegenüber Fußgängern ist der Wortlaut "Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten." Eine fehlende Gefährdung heißt also noch lange nicht, dass man die Verhaltensvorschriften eingehalten hat.

Zitat (Explosiv @ 16.02.2020, 09:54) *
Und da sie als Radlerin auf dem Gehweg nichts zu suchen hat, ist sie unberechtigter Verkehr und hat damit keinen Vorrang vor dem Abbieger, wie @Rapit dargelegt hat.

Er hat es nicht dargelegt, sondern nur behauptet. Ich kenne die Rechtsprechung zu Falschfahrern in Einbahnstraßen, aber die Rechtsprechung zu Geisterradlern ist nicht identisch. Der klassische Kreuzungsunfall, wo der Autofahrer Z 205 oder 206 hat und beim Herausfahren nicht auf von rechts kommende Gehwegradler achtet, wurde m.W. noch nie so entschieden, dass man dem Autofahrer einen Vorrang attestierte. Zivilrechtlich endet das wohl immer in einer Quotelung und straf-/ordnungsrechtlich blieb der Autofahrer wartepflichtig.
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Explosiv
Beitrag 17.02.2020, 06:21
Beitrag #19


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Man kann doch mit dem Rad anhalten, ohne abzusteigen. Ein Fuß auf den Boden, der andere auf dem Pedal, der Hintern auf dem Sattel oder kurz davor.
Absteigen heißt für mich, ich bin nicht mehr auf dem Fahrrad, sondern mit beiden Füßen auf der gleichen Seite daneben.

Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen, richtig. Die Radlerin war aber keine Fußgängerin, wie dargelegt. Sie war stehen geblieben, aber fahrbereit. So zumindest meine Interpretation. Wenn es anders wäre, bräuchten wir nicht zu diskutieren und der TE wäre wohl auch stehen geblieben, um die dann Fußgängerin die Fahrbahn queren zu lassen.

Und ja, mit den Vorfahrtsunfällen mit Radlern, die unberechtigt den Gehweg einer Vorfahrtstraße benutzt haben und mit denen es einen Unfall eines wartepflichtigen KFZ gab, könnte @Rapit noch eine klärende Schippe drauf legen. Da bekommt der Radler doch soweit ich weiß regelmäßg mindestens eine Teilschuld, der Autofahrer in der Regel auch. Entspringt das nur der Gefährdungshaftung des Führers eines KFZ oder erbt der Radler auf dem Gehweg doch einen Teil der Vorfahrt der Vorfahrtstraße, obwohl er auf einem verbotenen Straßenteil fährt?


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 17.02.2020, 07:00
Beitrag #20





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Wenn die Rechtsprechung "rollernde" Personen als Fußgänger ansieht und sogar solche, die mit dem Hintern noch auf dem Sattel sitzen, aber sich wie bei einem Tretroller mit den Füßen am Boden abstützen, dann wird die Frau wohl zu diesem Zeitpunkt auch keine Fahrzeugführerin mehr gewesen sein.

Aber, ebenfalls "wie dargelegt", hätte sie auch fahrenderweise Vorrang gehabt. Da muss man für die gegenteilige Ansicht nicht nur noch eine kleine klärende Schippe drauflegen, sondern diese Sichtweise, die ja völlig vom Wortlaut des § 9 Abs. 3 StVO abweichen würde, überhaupt erst mal belegen.

Und der Tipp "Ich würde die Versagung der Erteilung der Fahrerlaubnis daher anfechten" ist im Internet in 10 Sekunden geschrieben, aber in der Realität kaum durchsetzbar. Wie viele Fälle sind bekannt, in denen jemand nach einer nicht bestandenen Prüfung erfolgreich auf Erteilung der FE geklagt hat?

Und wie auch schon erwähnt wurde, sind auch nicht straf- oder zivilrechtliche Entscheidungen für die Beurteilung in der Prüfung maßgeblich.

Der TE selbst meldet sich ja offenbar auch nicht mehr.
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Explosiv
Beitrag 17.02.2020, 09:31
Beitrag #21


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Der übt für die Wiederholungsprüfung.
Was gescheiter ist als ein Rechtsstreit.


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janr
Beitrag 17.02.2020, 09:55
Beitrag #22


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Ist denn jeder Radfahrer der stehen bleibt sogleich ein Fußgänger?
Ich denke nicht.

Sie fuhr entgegen und er war Rechtsabbieger. Als Rechtsabbieger hat er vom Gegenverkehr Vorfahrt.
Sie fuhr auf der falschen Fahrbahnseite. Das wäre für die Vorfahrt unerheblich, das würde auch bei Einbahnstraßen gelten, wo man sich entsprechend einordnen kann, daß man auf der "falschen Seite" fährt.
Sie fuhr auf dem Gehweg. Durfte sie das? Sieht man nicht. Wenn nicht gilt, daß sie deshalb keine Vorfahrt hat.
Stieg sie ab? Das wissen wir nicht. Rollernd bedeutet nciht nur den Hintern vom Sattel zu heben, auch beide Beine müßen auf einer Seite des Rades sein.
Dann wäre sie Fußgängerin und hätte Vorrang. Nur dann so wie ich das seh.


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Es gibt zwei Arten an Menschen.
Die einen haben Stil, die anderen keinen T4


Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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Explosiv
Beitrag 17.02.2020, 10:05
Beitrag #23


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Problem ist, wenn sie nicht richtig abgestiegen ist, weiß man nicht, wie sie sich weiter fortbewegen will. Aber da sie jederzeit anfahrbereit als Radler ist, würd ich sie weiterhin als stehender Radler ansehen.

Im Zweifelsfall bleibt man als Autofahrer immer besser stehen und wartet auf Auflösung der Situation. In einer Prüfungssituation hat man aber eh schon Stress und eventuell die Befürchtung, als unsicherer Fahrer zu gelten, wenn man unnötig stehen bleibt. Da kann man auch mal die nicht unbedingt falsche, aber ungünstige Entscheidung treffen.


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rapit
Beitrag 17.02.2020, 10:15
Beitrag #24


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Zitat (Explosiv @ 17.02.2020, 06:21) *
Entspringt das nur der Gefährdungshaftung des Führers eines KFZ

yes.gif


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dazydee
Beitrag 17.02.2020, 13:38
Beitrag #25


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Zitat (janr @ 17.02.2020, 09:55) *
Ist denn jeder Radfahrer der stehen bleibt sogleich ein Fußgänger?
Ich denke nicht.


Sogar Richter sehen es so, auch bei kurzfristigem Absteigen.


OLG Bremen (Az: 1 U 37/17), pdf
"Die Klägerin hat angegeben, dass sie von ihrem Fahrzeug gestiegen sei und dies wegen der Unübersichtlichkeit der Verkehrssituation im Kreuzungsbereich geschoben habe.

Eine derartige Vorgehensweise gehört aber naturgemäß zu dem für den Betrieb und die ordnungsgemäße Handhabung eines Fahrrades erforderlichen Ablauf. Der Radfahrer, der zur Beachtung der erforderlichen Sorgfalt an einer gefährlichen Stelle kurzfristig von seinem Fahrrad steigt, eine kurze Strecke von weniger als 2 Metern schiebt, um diese für ihn unübersichtliche Stelle sicher zu überwinden und dann sofort wieder auf sein Fahrzeug zu steigen, kann sich durch diese Vorgänge seiner rechtlichen Einordnung als Fahrzeugführer nicht begeben.

Die von der Klägerin geschilderte Vorgehensweise, das kurzfristige Absteigen von ihrem Fahrrad, ist so eng zeitlich und räumlich auch mit dem Abbiegevorgang und damit dem Führen des Fahrrades
verbunden, dass diese Unterbrechung nicht ausschlaggebend dafür sein kann, dass sie nicht mehr als Radfahrerin anzusehen wäre. "



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janr
Beitrag 17.02.2020, 13:45
Beitrag #26


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Vom Fahrzeug steigen heißt aber - wie erwähnt - mit beiden Beinen neben dem Rad stehen.

Es gibt ja die Definition, daß man mit dem Rad rollern kann, dafür müßen aber beide Beine auf einer Seite des Rades sein und man ist Fußgänger.
Rollert man dahin während man auf einem Pedal steht und das andere auf der anderen Seite anschiebt ist dies eben fahren und nicht rollern.

In deinem Zitat wird sogar von 2 Meter schieben gesprochen und da sind auch beide Beine auf einer Seite des Rades.

Halte ich an einer Ampel z.B. an, dann hab ich ein Bein links und das andere rechts des Rades, weil ich gleich wieder weiter fahren will.
OK, manchmal bleib ich auch sitzen und halte die Balance. Weil ich es kann. Dann ist kein Bein am Boden, aber das ist ein etwas anderes Thema. cool.gif


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Mueck
Beitrag 17.02.2020, 23:50
Beitrag #27


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Apropos Rollern ... thread.gif
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janr
Beitrag 18.02.2020, 06:53
Beitrag #28


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OK, daß ist neu blink.gif
Dann ist das Tretrollern wie ich es beschrieben hab für mindestens einen Richter bereits ein Fahrradfahren > kein Fußgänger mehr > Verhaltensregeln wie Fahrzeugführer.


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Tinu
Beitrag 18.02.2020, 08:34
Beitrag #29


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Interessant. Dann sollte man folgerichtig, wenn man am FÜ abgestiegen ist, um diesen als Fußgänger zu überqueren, sich nicht verleiten lassen diesen zur Optimierung des Verkehrsflusses für alle Beteiligten rollernd zu überqueren, sondern schön langsam schiebend, um keinen Zweifel an der bevorrechtigten Fußgängerrolle entstehen zu lassen. think.gif

Allerdings: wenn ich die Begründung richtig verstanden habe, müsste man sogar beim Schieben Fahrzeugführer bleiben! Kriterium waren wohl "Tätigkeiten, ohne die eine zielgerichtete Fortbewegung des Fahrzeugs im Verkehr unmöglich wären". Ob also rollernd oder schiebend (und lenkend!): wo wäre der Unterschied? Dann dürfte man also sein Fahrrad nicht einmal in der FuZo schieben!


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Gruß
Martin
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 18.02.2020, 08:35
Beitrag #30





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Der Richter berücksichtigte auch die BGH-Definitionen zu den Eigenschaften eines Fahrzeugführers (etwas ausführlicherer Artikel z.B. bei juraforum.de). Warum aber das Abstoßen mit dem Fuß zur "bestimmungsgemäßen Anwendung der Antriebskräfte" gehören soll, hat er nicht erklärt, ebenso wenig wurde die Behauptung geklärt, warum Schrittgeschwindigkeit auch dann gegolten haben soll, wenn es sich verkehrsrechtlich um einen Roller gehandelt hätte. Ein solcher ist ja kein Fahrzeug im Sinne der StVO.
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Tinu
Beitrag 18.02.2020, 08:52
Beitrag #31


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Dieses Detail fehlte mir im Artikel. Dann bin ich auch bei Georgs Kritik am fragwürdigen Pedaleinsatz (und der Schrittgeschwindigkeit).

Apropos: jetzt wissen wir endlich, wie man das Überschreiten der Schrittgeschwindigkeit feststellt: Wenn der VT andere Fußgänger überholt. Ist das nun generell als Maßstab im VBB oder zukünftig beim Rechtsabbiegen heranzuziehen? whistling.gif


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Gruß
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