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> Anordnung einer MPU wegen Cannabis, Anordnung zurückgezogen nach Berufung auf Probierkonsum
Julius2202
Beitrag 16.01.2020, 21:06
Beitrag #1


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Hallo allerseits,

ich bin über Google auf dieses Forum gestoßen und hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.

Folgender Sachverhalt: ich wurde im letzten Sommer beim Überqueren der niederländisch-deutschen Grenze angehalten und es wurde mir eine Blutprobe entnommen. Jetzt habe ich Post bekommen, einerseits den Bußgeldbescheid, andererseits eine Anordnung zur MPU. Letztere basiert auf folgenden Werten: THC 1,5ng/ml, THC-COOH 9,5ng/ml, alles andere negativ. Aussagen zum Konsumverhalten habe ich bei der Kontrolle verweigert, und ich bin auch nie vorher mit Btm aufgefallen, das heißt bis hierhin sprechen eigentlich nur diese Werte gegen mich.

Jetzt habe ich im Grunde zwei Fragen:
Ist diese Anordnung einer MPU rechtlich zulässig? Ich hatte eigentlich auf ein äG gehofft, bei dem ich darlegen kann dass ich kein gelegentlicher Konsument bin, so dass dann auch die Rechtfertigung einer MPU nach §14 FeV wegfällt. Bundesland ist NRW.

So wie ich die Anordnung der MPU verstehe kann ich gegen diese auch gar keinen Widerspruch einlegen. Ist dann die einzige Möglichkeit die Frist verstreichen zu lassen, und gegen den Entzug der Fahrerlaubnis vorzugehen? Ich habe ein relevantes Urteil gefunden (https://openjur.de/u/145760.html). Hier haben die Richter, anscheinend in Übernahme einer Rechtsprechung aus Bayern, den Grenzwert für fehlendes Trennvermögen bei 2,0ng/ml festgesetzt. Könnte ich mich bei einem etwaigen Gerichtsverfahren auf dieses Urteil berufen? Oder kann es auch einfach sein, dass die Richter seitdem ihre Meinung geändert haben, oder es neuere Urteile eines übergeordneten Gerichts in NRW gibt, welche den Wert so wie üblich bei 1,0 festlegen?

Für kurze Infos zu den beiden Punkten wäre ich sehr dankbar!

Julius
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Martinmmartin
Beitrag 16.01.2020, 23:08
Beitrag #2


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Da hatten wir so ein Fall schon gehabt..... im Endeffekt hängtes vom Bundesland ob die zuerst ein äG wollen oder gleich MPU.... Welches Bundesland ist es bei dir?

In diesem Thema hat ein Kollege in genau der selben Situation erfolgreich eine MPU in äG umwandeln, musste aber richtig dafür kämpfen

http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...howtopic=127407
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MsTaxi
Beitrag 16.01.2020, 23:39
Beitrag #3


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Zitat (Julius2202 @ 16.01.2020, 21:06) *
Bundesland ist NRW.

NRW ist eines der Bundesländer, die es für sehr sehr unwahrscheinlich halten, dass jemand nach seinen ersten Konsum bei seiner ersten TF kontrolliert und erwischt wird. Warst du auf einer Einkaufstour und falls ja, hat man den Kram gefunden? Um welche Uhrzeit war die Kontrolle?


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"Das Problem beim Klartext reden in Sachen Alkohol und Drogen besteht darin, dass der, der zuhört, gern weghört, wenn er noch nicht bereit für den Klartext ist."
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Julius2202
Beitrag 16.01.2020, 23:47
Beitrag #4


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Zitat (Martinmmartin @ 16.01.2020, 23:08) *
In diesem Thema
Danke, der Post ist schonmal sehr hilfreich.

Zitat (MsTaxi @ 16.01.2020, 23:39) *
NRW ist eines der Bundesländer, die es für sehr sehr unwahrscheinlich halten, dass jemand nach seinen ersten Konsum bei seiner ersten TF kontrolliert und erwischt wird. Warst du auf einer Einkaufstour und falls ja, hat man den Kram gefunden? Um welche Uhrzeit war die Kontrolle?
Ich wohne zur Zeit in Rotterdam, und war auf dem Weg nach Deutschland um die Familie zu besuchen. Gemeldet bin ich allerdings auch an meinem Heimatort in NRW. Ich hatte nichts dabei, auch keine Konsumutensilien oder irgendwas anderes Verdächtiges. Die Kontrolle selber war um etwa 18 Uhr. Über das Problem der statistischen Unwahrscheinlichkeit einer Kontrolle nach Erstkonsum bin ich mir auch bewusst, allerdings würde ich auf den Einwand erwidern, dass die Kontrolldichte an der Grenze Bad Bentheim ja nun doch ziemlich hoch ist.
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Martinmmartin
Beitrag 16.01.2020, 23:54
Beitrag #5


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Genau...die Statistik bei dem Probierkonsum ist wie ein gewinn bei Lotto....sehr unwahrscheinlich dass gerade Du etwas gewinnst aber aus der Sicht der Lottogesellschaft ist es 100% dass es einen Gewinner gibt....die FSST ist wie eine Lottogesellschaft die davon fest ausgeht dass es keine Gewinnner geben kann...also falsch
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MsTaxi
Beitrag 17.01.2020, 01:55
Beitrag #6


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Zitat (Julius2202 @ 16.01.2020, 23:47) *
würde ich auf den Einwand erwidern, dass die Kontrolldichte an der Grenze Bad Bentheim ja nun doch ziemlich hoch ist.

Kannst du probieren, wird aber mit nahezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nichts ändern. Die Statistik sagt, dass nur etwa jede 500. TF aufgedeckt wird, ergo... und in Zeiten immer weiter reduzierter Polizeikontrollen sinkt die Wahrscheinlichkeit einer Entdeckung bei der ersten TF noch mehr.


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Kai R.
Beitrag 17.01.2020, 09:38
Beitrag #7


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es hindert Dich niemand daran, eine detaillierte Schilderung der Umstände Deines Erstkonsums an die FSSt zu schicken und Deine Bereitschaft zu erklären, dies durch ein äG unter Beweis zu stellen. Vielleicht ändert man die Anordnung. Der andere Weg führt über eine Klage gegen den Entzug der FE, wenn Du die MPU nicht machst.


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Kai

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Julius2202
Beitrag 17.01.2020, 22:31
Beitrag #8


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Zitat (Kai R. @ 17.01.2020, 09:38) *
es hindert Dich niemand daran, eine detaillierte Schilderung der Umstände Deines Erstkonsums an die FSSt zu schicken und Deine Bereitschaft zu erklären, dies durch ein äG unter Beweis zu stellen
Das ist klar. Die Frage ist, ob ein solches Schreiben mit der Bitte um ein äG juristisch zumindest halbwegs Hand und Fuß hat, oder ob es sich dabei letztenendes um eine "Kulanzanfrage" handelt, die der Sachbearbeiter ignorieren kann wenn er meint es sei schon so richtig wie er das gemacht hat.

So oder so, wäre es dann in dem Zusammenhang sinnvoll Einspruch gegen den Gebührenbescheid in der Anordnung einzulegen? Dann müssen sich ja zumindest irgendwelche Zahnräder in Bewegung setzen und geht's vielleicht auch noch über einen anderen Schreibtisch, wo jemand sitzt der für meine Argumentation vielleicht empfänglicher ist. Kann ich einen solchen Einspruch vor einer etwaigen Gerichtsverhandlung zurückziehen, ohne dass mir große Kosten oder gar anderweitige Verpflichtungen entstehen? Anders gesagt, hab ich etwas zu verlieren wenn ich Einspruch einlege?

Und zuletzt, für den Fall dass ich die Anordnung tatsächlich auf ein äG runtergesetzt bekäme. Verstehe ich es richtig, dass man bei einem solchen äG quasi freie Arztwahl hat, und ich dann auch einen unabhängigen, niedergelassenen Verkehrsmediziner mit dem Gutachten beauftragen kann? In Erfahrungsberichten lese ich manchmal von einem "Amtsarzt" o.ä. Wenn der Sachbearbeiter mir eigentlich die MPU vorschreiben will, und mich dann stattdessen widerwillig zu einem Arzt der Behörde schickt, der sinnbildlich gesprochen sein Zimmer einen Flur weiter hat, kann man sich das Ergebnis des Gutachtens ja eigentlich schon ausrechnen.
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Kai R.
Beitrag 18.01.2020, 09:13
Beitrag #9


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Rechtsmittel gegen die Anordnung der MPU sind nicht möglich. Früher ging es, gegen den Gebührenbescheid vorzugehen. Aber die konfrontative Strategie muss nicht die richtige sein, zumal der/die Sachbearbeiterin gar nicht rechtsfehlerhaft handelt.

Beim äG kannst Du frei wählen, es muss aber ein zertifiziertes Institut sein.


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Julius2202
Beitrag 19.01.2020, 19:54
Beitrag #10


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Ja, im Schreiben steht dass ich 14 Tage habe um mich zu der Gebührenfestsetzung zu äußern. Ich nehme mal an, damit ist die Einlegung eines Einspruchs gemeint. Meinst du, die Kooperationsbereitschaft könnte niedriger ausfallen wenn ich Einspruch einlege, anstatt bloß eine informelle Bitte um Runterstufung auf äG zu formulieren? Hmm, das ist dann kompliziert. Ich würde aber schon dazu tendieren den Einspruch einzulegen, sonst knüllt der Sachbearbeiter einfach mein Schreiben zusammen und das war's.

Eine andere Frage noch: was ist die Frist für ein äG? In einem anderen Thread hier hat jemand die Anordnung eines äG's gepostet, und da hatte er acht Wochen für Zeit. Ist aber von 2018. Ist das immer noch die aktuelle Fristsetzung? Ich dachte man hätte bloß ein paar Tage Zeit, und dann könnte ich theoretisch in Schwierigkeiten kommen, weil ich für den Anlass ja nach Deutschland kommen müsste.
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Martinmmartin
Beitrag 19.01.2020, 20:42
Beitrag #11


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Wenn Du mich fragst - Mit dem Einspruch kannst Du nichts verlieren. Informelle bitte wird da gar nichts bringen. Ich habe ein aG hinter mir , Frist war da 2 monate dafuer , mir drohte dass ich die nicht schaffe weil mir mein Institut einen aG termin erst nach der frist gegeben hat . Das Terminschreiben habe ich aber als Firstverlaengerunggrund eingereicht und es wurde gewawhrt .....mehr dazu in minem thread ( Mein name clicken - meine Themen anzeigen)
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Kai R.
Beitrag 19.01.2020, 22:44
Beitrag #12


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Ich würde hier zunächst darauf setzen, den/die Sachbearbeiterin bei der FSSt zu überzeugen. Gelingt das nicht, kannst Du immer noch den Rechtsweg beschreiten.


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Julius2202
Beitrag 20.01.2020, 13:53
Beitrag #13


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Zitat (Martinmmartin @ 19.01.2020, 20:42) *
mehr dazu in minem thread
Danke, da schau ich gleich mal rein.


Zitat (Kai R. @ 19.01.2020, 22:44) *
Ich würde hier zunächst darauf setzen, den/die Sachbearbeiterin bei der FSSt zu überzeugen. Gelingt das nicht, kannst Du immer noch den Rechtsweg beschreiten.
Naja, die Sache da ist ja dass die Zeit drängt. Ich habe 14 Tage ab Zustellungsdatum der MPU-Anordnung um mich zur Gebührenfestsetzung zu äußern, danach wird der Gebührenbescheid zugestellt. Diese Frist läuft Ende der Woche ab. Oder kann ich dann noch nach Zustellung des Gebührenbescheids gegen diesen selber Einspruch einlegen? Ich ging davon aus, dass wenn ich mich bis zum Ablauf der jetzt laufenden Frist nicht gemeldet habe, der Gebührenbescheid rechtskräftig ist und ich meine Einspruchsmöglichkeit verwirkt habe.

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Julius2202
Beitrag 21.01.2020, 21:01
Beitrag #14


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Ok, die letzte Frage hat sich geklärt. Es handelt sich jetzt um eine 14-tägige Anhörungsfrist, nach Ablauf dieser wird der Gebührenbescheid ausgestellt und mir zugesandt, gegen den ich dann innerhalb einer neu gesetzten Frist Einspruch einlegen kann.

Dann eine andere Frage noch: ist es für mich unvorteilhaft, wenn ich zur Führerscheinstelle gehe (um mir meine Verkehrsakte anzugucken) und man dann dort sieht dass ich aktuell mittellanges Haar habe (etwa 10cm Länge)? Sollte es zu einem äG kommen kann es sein dass ich mir vorher die Haare kurzschneiden lassen muss, damit zur Überprüfung der Abstinenz nur Urinkontrollen in Frage kommen. Ich habe zwar jetzt fünf Monate Abstinenz, plus Frist des äG's würden etwa sieben Monate sein, aber bei einem Labor mit dem ich gestern telefoniert habe teilte man mir mit, dass der Nachweis sechsmonatiger Abstinenz aufgrund verzögerter Ablagerung in den Haaren faktisch erst neun Monate nach dem letzten Konsum erbracht werden kann. So viel kriege ich nicht zusammen. Notiert sich bei der FsSt irgendwer die Haarlänge von MPU-Kandidaten?
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Martinmmartin
Beitrag 21.01.2020, 21:07
Beitrag #15


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Das ist eine Gute Frage. Du musst entgegen der FSST mitwirkung zeigen, falls es dir nachgewiesen wird dass Du dir den Kopf kahlrazierst hast wird es als mangelnde Mitwirkung bewertet. Manchmal ist deine Haarlänge in der Akte , aber nichts genaues ( mittellanges Haar...) vermerkt. Oft aber gar nicht. Und es zählt nur was in der Akte steht. Dazu kann aber auch dein Photo im Ausweiss eine Hinderniss werden, falls Du da extrem unterschiedliche Haarlänge hast
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Julius2202
Beitrag 21.01.2020, 23:57
Beitrag #16


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Ja, mein Personalausweis fiel mir auch schon ein, allerdings liegt da das Ausstellungsdatum schon eine Weile zurück, und länger als jetzt waren meine Haare da nicht. Es ist ja nicht so, dass ich mir den Kopf kahlrasieren müsste, aber ein paar Zentimeter müssten schon ab damit das hinhaut.
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Kai R.
Beitrag 22.01.2020, 09:50
Beitrag #17


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bei THC werden eher selten Haaranalysen gefordert, aber es ist natürlich nicht ausgeschlossen. Der SB könnte auf den Gedanken kommen, Dir die Haaranalyse als Nachweis anzubieten und da wäre es natürlich schon sinnvoll, da nur mit sauberen Haaren aufzukreuzen (also ca. 4 cm. Haarlänge).


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Kai

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Julius2202
Beitrag 30.01.2020, 18:26
Beitrag #18


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Ich bin jetzt etwas in's Grübeln gekommen darüber in welcher Form ich meinen Einwand gegen die Anordnung der MPU mit dem Verweis auf Probierkonsum einlege. Anderswo wurde mir von einer schriftlichen Stellungnahme gegenüber der Führerscheinstelle abgeraten, da dieses Schreiben sonst unweigerlich in der Akte landet und ggf. später noch ungewollte Konsequenzen haben kann. Wobei ich natürlich nichts zugeben würde das nicht eh schon bewiesen ist, von daher weiß ich nicht wie groß das Risiko wäre. Empfohlen wurde mir stattdessen das persönliche Gespräch mit dem Sachbearbeiter.

Könnten diejenigen, die hier schon seit längerer Zeit aktiv sind und viele Fallverläufe mitbekommen haben, mir einen Tip geben was jetzt der beste Weg ist? Ein persönliches Gespräch mit dem Sachbearbeiter, oder ein ausformuliertes Schreiben?
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Kai R.
Beitrag 31.01.2020, 15:04
Beitrag #19


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wenn Du auf einmaligen Konsum plädierst und hinterher in der MPU doch gelegentlichen Konsum eingestehst, so ist das kein Problem. Andersrum wäre es eins. Der Gutachter weiß, was Schutzbehauptungen sind.


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MsTaxi
Beitrag 31.01.2020, 15:21
Beitrag #20


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Zitat (Julius2202 @ 30.01.2020, 18:26) *
Ein persönliches Gespräch mit dem Sachbearbeiter, oder ein ausformuliertes Schreiben?

Ich denke, das hängt davon ab, bei welcher Variante du von dir denkst, dass du überzeugender wirkst. Der eine kann einem Eskimo in einem Gespräch einen Kühlschrank verkaufen, der andere kann Gedankengänge auf dem Papier nachvollziehbarer entwickeln.


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Julius2202
Beitrag 31.01.2020, 23:49
Beitrag #21


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Alles klar, danke! Wenn es nicht irgendeinen prinzipiellen Haken an einer schriftlichen Stellungnahme gibt, ziehe ich diese vor.
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Julius2202
Beitrag 17.02.2020, 20:07
Beitrag #22


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Hallo nochmal,

der informelle Einspruch bei der Führerscheinstelle ist bereits eingereicht, noch habe ich von dort allerdings keine Antwort bekommen.

Ich informiere mich jetzt gerade für den Fall der Fälle dennoch über den Ablauf einer MPU, angefangen mit den Fristen. Zuerst muss die Führerscheinstelle ja meine Akte an das Institut weitergeben, was, wie ich vorhin im Telefonat mit einer solchen Stelle erfahren habe, bis zu vier Wochen dauern kann. Das heißt da macht es eigentlich keinen Sinn zu zögern -- allerdings beinhaltet das Formular ja auch die ausdrückliche Einverständniserklärung zur MPU. Nehme ich mir die Möglichkeit, Einspruch gegen den Gebührenbescheid oder ggf. auch gegen den Entzug der Fahrerlaubnis (bpsw. bei negativem Gutachten) einzulegen, wenn ich diese Einverständniserklärung einreiche?

Darüber hinaus ginge der etwaige Einspruch gegen den Gebührenbescheid ja nicht an die Führerscheinstelle, sondern an das zuständige Verwaltungsgericht. Würde es Sinn machen, bei dem Einspruch sowohl den gelegentlichen Konsum abzustreiten als auch auf das ergangene Urteil zu verweisen, um damit das Fehlen des Trennvermögens zu bestreiten? Für die Anordnung der MPU muss ja beides gegeben sein. Verlieren kann ich mit einem solchen doppelten Einwand nichts, oder?
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Julius2202
Beitrag 20.04.2020, 23:26
Beitrag #23


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So, ich wollte mich einmal mit einem Update zurückmelden.

Die Angelegenheit hat sich jetzt zu meinen Gunsten mehr oder weniger erledigt. Bei der Führerscheinstelle habe ich meine informelle Beschwerde gegen die MPU-Anordnung eingereicht, mitsamt Schilderung des einmaligen Konsums. Etwas später habe ich dann Post bekommen mit der Aufforderung, bei einem nach DIN/ISO 17025 akkreditierten Labor eine Haaranalyse in Auftrag zu geben. Im Fall dass diese negativ sein würde und so meinen Einwand gegen die Annahme des zumindest gelegentlichen Konsums untermauert, würde dann von der Anordung der MPU abgesehen.

Da seit dem Zeitpunkt der Kontrolle etwa sechs Monate vergangen waren, war das auch prinzipiell kein Problem. Ich hab mir ein Labor rausgesucht, das die Standards für Zwecke der Fahreignungsüberprüfung erfüllt, dort die Probe für ein polytoxikologisches Screening abgegeben, und kurze Zeit später ein Gutachten mit negativem Befund erhalten. Das habe ich weitergeleitet an die Führerscheinstelle, woraufhin die Zweifel an meiner Fahreignung zurückgezogen wurden.

So weit so gut also, und unter Umständen und mit etwas Glück kann das Berufen auf den Einmalkonsum also auch in NRW funktionieren.

Ein Tipp noch für Leute in ähnlichen Situationen was die Haaranalye angeht: schaut gründlich, bei welchem Labor ihr die Analyse in Auftrag gebt. Dass es die CTU-Kriterien erfüllen muss ist klar, aber auch darüber hinaus gibt es nennenswerte Unterschiede. Ich habe etwas rumtelefoniert und mit Chemikern in verschiedenen Laboren gesprochen, und mich dann letztendlich für das Labor entschieden das mir am kompetentesten und kundenfreundlichsten erschien. Es ist wohl so, dass es für THC einen theoretischen Grenzwert von 0,02ng/mg gibt, aber es können auch niedrigere Konzentrationen gefunden werden und dann auf dem Gutachten eingetragen werden. Dann liegt man unter dem Grenzwert, hat aber dennoch ein analytisch positives Ergebnis, mit dem man bei Führerscheinbehörden nicht weit kommt. Der Chemiker in meinem Labor sagte mir, dass das Labor zwar die Nachweisgrenze von 0,01ng/mg erfüllt, die laut CTU gefordert ist, dass Ergebnisse unter dem 0,02-Wert aber als negativ im Gutachten eingetragen werden. Natürlich teilte er mir das in etwas verklausulierter Form mit, aber es war schon zu verstehen wie er es meinte. Ich darf hier sicher keine Werbung machen, von daher kann ich nur empfehlen es so zu machen wie ich und vor der Auswahl eines Labors telefonisch Kontakt aufzunehmen, dort zu sagen dass man Fragen bzgl. der Testmethodik hat, woraufhin man üblicherweise zu einem Chemiker durchgestellt wird der einem etwaige Fragen beantwortet.

Wichtig außerdem der Preisvergleich. Bei dem MPI des TÜVs in derselben Stadt hätte das exakt gleiche Gutachten nahezu das Dreifache von dem gekostet was ich jetzt bezahlt habe.

Und der Chemiker hatte mir auch ein paar Tipps gegeben um die Chance auf ein analytisch positives Gutachten, u.a. auch durch externe Kontamination, zu verringern. Ganz wichtig ist seiner Erfahrung nach gründliches Haarewaschen mit warmem Wasser. Entgegen der oft verbreiteten Auffassung, dass die nachzuweisenden Wirk- oder Abbaustoffe im und nicht auf dem Haar sitzen, und somit nicht ausgewaschen werden können, sagte er dass Haarwäsche durchaus den Effekt hat diese allmählich zu entfernen. Das ist dann kein schnelles “detox” o.Ä., sondern vermutlich einfach nur ein rein mechanischer Prozess, bei dem das Wasser das Haar aufweicht und beim Ausspülen etwas Substanz “mitnimmt”, worunter sich dann auch jedes Mal ein paar Moleküle befinden die man gerne raushaben möchte. Ist natürlich kein Rezept für negative Befunde trotz Konsum, aber wer etwa Sorgen hat wegen der Haare die sich in der Ruhephase befinden, sollte auf jeden Fall vor Probenabgabe regelmäßig sehr gründlich die Haare waschen.

Vielleicht hilft das alles anderen Forennutzern...
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SteveUrkle
Beitrag 21.04.2020, 10:47
Beitrag #24


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Hi Julius,

großes Dank meinerseits für dein Update, dass spricht mir echt Mut zu...

Ich bin in einer verdammt ähnlichen Situation in NRW und unsere Werte sind fast exakt die selben...
Dementsprechend wäre ich dir unendlich dankbar, wenn du mir einen Tipp geben könntest wie du die MPU genau zu einem ÄG umgemünzt hast und wie in dem Zusammenhang deine Argumentation aussah...

Und falls es möglich sein sollte, um welches Labor es sich handelt...

Vielen Dank und beste Grüße,
Steve
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Martinmmartin
Beitrag 21.04.2020, 10:51
Beitrag #25


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Steht doch oben, Du musst der Behörde glaubhaft schildern wieso in Deinem Fall Du nach dem allererstem Konsum deines Lebens in Eine Kontrolle als fahrer geraten bist
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SteveUrkle
Beitrag 21.04.2020, 11:07
Beitrag #26


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Dass habe ich gelesen, die Frage bezieht sich aber darauf genau „wie“ er dieses getan hat, ob er dabei Tipps für mich hat. Rein vom lesen her, hört es sich so an, als wenn alles postalisch erfolgt ist und nicht in einem persönlichen Gespräch. Zudem wann wurde dies gemacht, direkt als die Anordnung zur mpu kam, indem dann dagegen wiedersprochen wurde?

Danke,
Steve

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 22.04.2020, 05:18
Bearbeitungsgrund: unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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Kai R.
Beitrag 21.04.2020, 11:40
Beitrag #27


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Glückwunsch zum guten Ausgang. Danke für die Rückmeldung.


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Grüße

Kai

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Julius2202
Beitrag 21.04.2020, 18:36
Beitrag #28


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Ach, was ich gestern natürlich ganz vergessen habe: vielen Dank an alle die hier kommentiert haben, die Beiträge waren sehr hilfreich und haben mir vermutlich das Geld für einen Anwalt erspart, der für mich bestenfalls das gleiche Ergebnis rausgeholt hätte.

Zitat (SteveUrkle @ 21.04.2020, 11:47) *
Dementsprechend wäre ich dir unendlich dankbar, wenn du mir einen Tipp geben könntest wie du die MPU genau zu einem ÄG umgemünzt hast und wie in dem Zusammenhang deine Argumentation aussah...
Genaue Details kann ich nicht posten, aber ich glaube auch nicht dass die hilfreich wären. Die Berufung auf den Probierkonsum muss ja mit den Rahmendaten der Kontrolle (also Ort, Zeitpunkt, und natürlich den Werten) zusammenpassen. Was da für dich in Frage kommt kann ich leider nicht sagen.

Zitat (Kai R. @ 21.04.2020, 12:40) *
Glückwunsch zum guten Ausgang. Danke für die Rückmeldung.
Dank dir, und danke auch für deine Antworten im Threadverlauf.
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Julius2202
Beitrag 25.04.2020, 21:03
Beitrag #29


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Oh, eigentlich sollte mein Update in diesem Thread abschließend sein, aber eine Frage habe ich jetzt doch noch. Es geht jetzt nicht mehr um die Anordnung zur MPU, sondern um das Fahrverbot aufgrund der Ordnungswidrigkeit, aber da es ja zum selben Vorgang gehört hänge ich es hier noch an.

Es ist jetzt etwas kompliziert. Gegen den Bußgeldbescheid hatte ich Einspruch eingelegt, weil ich mir gerne die Möglichkeit offenhalten wollte dagegen vorzugehen auf Basis der Gerichtsurteile, die mangelndes Trennvermögen erst ab 2,0ng/ml als gegeben ansehen. Die Gerichtsverhandlung wurde wegen CoV in den Juni verschoben, und da ich die Angelegenheit jetzt doch gerne abschließen wollte, habe ich dann meinen Einspruch zurückgezogen. Ich hab bei der Bußgeldstelle angerufen und gefragt, ob ich das Fahrverbot sofort antreten kann, da ich wegen der aktuellen Umstände das Auto eh nicht brauche. Dort teilte man mir mit dass das ginge, wenn ich im Brief mit meinem Führerschein auch eine Kopie der Bestätigung des Rückzugs des Einspruchs vom Amtsgericht beilege. Gesagt getan, und so hab ich meinen Führerschein per Einschreiben an die Bußgeldstelle geschickt.

Da in der Sendungsverfolgung eine Woche später immer noch keine Zustellung vermerkt war, habe ich diese Woche einmal bei dem zuständigen Sachbearbeiter angerufen. Er bestätigte mir, dass der Führerschein eingegangen und das Fahrverbot in Kraft ist, eine schriftliche Bestätigung sei auch auf dem Weg zu mir. Danach ist dann mit Verzögerung erstmal ein anderer Brief bei mir eingetroffen, ebenfalls von der Bußgeldstelle, mit der Benachrichtigung dass der Bußgeldbescheid jetzt rechtskräftig ist, die Zahlungsfrist läuft, etc. Dort stand außerdem noch, dass man mit dem Führerschein auch andere "verwandte" Dokumente (etwa Bundeswehrführerschein oder internationalen Führerschein) einreichen muss. Ich habe einen internationalen FS, habe den jedoch nicht an die Bußgeldstelle geschickt und bin somit weiterhin im Besitz davon. Ich hab den ursprünglichen Bußgeldbescheid rausgekramt um zu schauen, ob ich den Hinweis da dämlicherweise überlesen habe, aber dort steht nichts davon. Macht intuitiv auch keinen Sinn, da internationale Führerscheine ja nur in Kombination mit dem nationalen FS gültig sind.

Daher jetzt die Frage: wird irgendwann im Verlaufe des Fahrverbots, oder vielleicht auch am Ende, noch überprüft ob ich einen internationalen FS besitze? Ich brauche den nicht, fahren will ich ja jetzt eh nicht, aber wenn ich mich jetzt bei der Bußgeldstelle melde und sage dass ich denen noch meinen internationalen FS zuschicken muss, würde das Fahrverbot ja wieder von vorne beginnen. Ist es das Beste jetzt keine schlafenden Hunde zu wecken, oder muss ich damit rechnen dass ohne die Abgabe des internationalen FS mein angetretenes Fahrverbot doch noch annulliert wird?
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Martinmmartin
Beitrag 26.04.2020, 02:00
Beitrag #30


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Dein Fūhrerscheun wird dir kurz vor dem Verbots Ende wieder zugesandt. Das passiert in der Regel "zu früh" damit du den auch wirklich hast wenn es um 00:01 Uhr am Stichtag vorbei ist und Du wolltest wieder Fahren. In dem Schreiben steht aber genau wenn Du wieder Fahren darfst....und falls die noch was dagegen haben dann müssen sie es auch da schreiben. Ich würde die Frist abwarten und sehen was passiert
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Julius2202
Beitrag 27.04.2020, 17:45
Beitrag #31


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Ja, dazu tendiere ich auch. Ich würde auch denken, dass wenn dann vor Inkrafttreten des Fahrverbots überprüft wird ob die Bedingungen erfüllt sind, also auch ob ich einen internationalen FS besitze oder nicht. Also mal abwarten. Ich werd aber auch was die Frage angeht hier kurz updaten wenn's soweit ist.
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Julius2202
Beitrag 04.07.2020, 16:43
Beitrag #32


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So, wie versprochen jetzt nochmal ein Update. Ich habe ganz regulär meinen Führerschein kurz vor Ablauf des Fahrverbots zurückbekommen, und seitdem von der Bußgeldstelle auch nichts mehr gehört. Ich gehe auch davon aus, dass das Ganze jetzt bei den Akten ist und nicht nochmal irgendwie unter die Lupe genommen wird, so dass damit diese ganze Geschichte eigentlich erledigt sein sollte. Das ist also schonmal gut.

Ich habe jetzt allerdings noch ein paar Fragen dazu, wie es weitergeht. Einerseits steht ja jetzt im Fahreignungsregister der Polizei vermerkt, dass ich eine Ordnungswidrigkeit in diesem Zusammenhang begangen habe. Verstehe ich es richtig, dass dieser Eintrag fünf Jahre lang stehenbleibt? Ab wann gelten diese fünf Jahre, ab der Rechtskräftigkeit des Bußgeldbescheids? Muss ich dann nach Ablauf der Frist etwas unternehmen um den Eintrag zu löschen, oder geschieht das automatisch?

Allerdings befürchte ich, dass es vorher auf die ein oder andere Weise zu einem neuen Vorfall kommen wird. Ich weiß, dass hier im Forum das Mantra gilt dass man sich entscheiden müsse zwischen Cannabiskonsum und Autofahren, aber das ist in meinem Fall etwas komplizierter, wie ich gleich erkläre. Jedenfalls rechne ich damit, dass es früher oder später zu einer erneuten Kontrolle kommt, und wenn die Beamten mir dann Blut abnehmen wollen, kann auch wieder etwas gefunden werden. Drei Dinge werden dann aber anders sein: ich werde tunlichst dafür sorgen unter den 1,0ng/ml THC zu landen, und idealerweise eigentlich unter der Nachweisgrenze, so dass das THC-COOH für mich vermutlich das größere Problem darstellen wird; ich habe eine Verkehrsrechtsschutzversicherung abgeschlossen; und ich habe jetzt ein gültiges Rezept eines deutschen Facharztes über medizinisches Cannabis aus der Apotheke. Letzteres ist auch keine Trickserei oder so, ich bin schon seit vielen Jahren in medizinischer Behandlung für eine chronische Krankheit, und da Cannabis mir hilft habe ich mich vor Jahren in's Exil in die Niederlande verabschiedet, da man dort in dieser Hinsicht weniger schnell Schwierigkeiten bekommt. Mit dem Gesetz von 2017 hat auch Deutschland eine halbwegs gute Regelung der Verschreibungsfähigkeit, so dass ich mir das jetzt zunutzen mache.

Ich habe viele verschiedene Seiten zum Themenkomplex Cannabisrezept & MPU gelesen, und so ziemlich alle sagen etwas anderes. Viele der Ratschläge scheinen sich auch auf Patienten zu beziehen die vorhaben, mit Werten über den 1,0ng/ml THC noch Auto zu fahren, was ich nicht gedenke zu tun. Eigentlich heißt es, dass Cannabispatienten bloß für ein äG in Frage kommen und nicht für die MPU (solange sie verschreibungsgemäß Cannabis einnehmen, keinen Alkohol trinken oder andere Drogen gebrauchen, etc.). Weiß jemand ob das auch gilt, wenn man bereits einmal mit Cannabis im Straßenverkehr auffällig gewesen ist? Intuitiv macht eine MPU hier ja keinen Sinn, denn von einem Patienten kann man ja nicht erwarten Strategien für Abstinenz zu schildern. Andererseits scheint es mir unwahrscheinlich, dass ein bloßes Rezept einen vor psychologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit Straßenverkehr schützt. Mein genereller Eindruck ist, dass hier noch eine (verwaltungs)rechtliche Grauzone vorliegt, bei der nicht für alle Einzelfallkonstellationen klar ist was einen erwartet.

Von daher wäre meine Frage ob jemand mir hier dahingehend Tips geben kann was ich tun (oder lassen) soll, um meine Chancen auf einen glimpflichen Ausgang einer möglichen Kontrolle zu erhöhen. Dafür wäre ich dankbar!
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MsTaxi
Beitrag 04.07.2020, 17:11
Beitrag #33


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Zitat (Julius2202 @ 04.07.2020, 17:43) *
Intuitiv macht eine MPU hier ja keinen Sinn, denn von einem Patienten kann man ja nicht erwarten Strategien für Abstinenz zu schildern. Andererseits scheint es mir unwahrscheinlich, dass ein bloßes Rezept einen vor psychologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit Straßenverkehr schützt. Mein genereller Eindruck ist, dass hier noch eine (verwaltungs)rechtliche Grauzone vorliegt, bei der nicht für alle Einzelfallkonstellationen klar ist was einen erwartet.

Rein intuitiv würde ich dir vielleicht sogar recht geben, praktisch kann ich nur raten, dich proaktiv mal sehr intensiv mit dem Thema "Kontrolliertes Kiffen" zu beschäftigen.


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Julius2202
Beitrag 04.07.2020, 21:17
Beitrag #34


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Ja, zumindest grundlegend habe ich mich damit durchaus schon befasst. In meinem Fall käme das theoretisch, also von den Werten her, auch durchaus in Frage. Es wäre allerdings schwer zu vereinbaren mit einem Rezept auf dem eine tägliche Dosis verordnet ist. Das ist auch so'n bißchen der Witz an dieser ganzen Geschichte, ich bin das was man fahrerlaubnistechnisch einen regelmäßigen Konsument nennen würde. Im Durchschnitt sind's wahrscheinlich so 6,27 Tage pro Woche an denen ich Cannabis gebrauche, also faktisch täglich/abendlich. Mein festgestellter COOH-Wert rührt einfach nur daher, dass ich nahezu mikroskopische Mengen verwende. Was andere Menschen in einen Joint tun reicht bei mir für eine ganze Woche. So konnte ich mich erstmal über den Probierkonsum retten, aber beim nächsten Mal würde ja prinzipiell sogar das bloße Vorhandensein von THC-COOH im Blut ausreichen um mir Schwierigkeiten zu bereiten. Und ob kontrolliertes Kiffen dann eine Option ist weiß ich nicht. So oder so würde es erfordern den Gutachter nach Strich und Faden zu belügen, und das kann ja der Sinn der Sache eigentlich nicht sein...
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MsTaxi
Beitrag 04.07.2020, 22:06
Beitrag #35


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Puh, eine tägliche Einnahme solch mikroskopischer Dosen? Ich glaube so etwas hatten wir hier auch noch nicht. Aber wenn es die verordnete therapeutische Dosis ist... think.gif unsure.gif


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T73
Beitrag 04.07.2020, 22:24
Beitrag #36


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Zitat (MsTaxi @ 04.07.2020, 22:06) *
Puh, eine tägliche Einnahme solch mikroskopischer Dosen?

Das machen einige. Ganz ohne Verordnung. think.gif Stichwort "umgekehrte Toleranz".


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