Benutzungspflicht Radweg |
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Benutzungspflicht Radweg |
12.09.2019, 10:13
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#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 19 Beigetreten: 26.11.2012 Mitglieds-Nr.: 66457 |
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12.09.2019, 10:24
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5160 Beigetreten: 27.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6966 |
Nach deinen Angaben ist der Radweg benutzungspflichtig.
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12.09.2019, 12:08
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#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7548 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 |
Es gibt die Meinung, dass ein 205 nicht kompatibel mit einer Benutzungspflicht ist, wenn man es mal um paar Ecken herum denkt.
Es heißt ja Vorfahrtsstraße und nicht Vorfahrtsfahrbahn, Vorfahrt ist eigentlich unteilbar. VwV-StVO: "Der Radverkehr fährt nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von der Straße abgesetzt ist. Können Zweifel aufkommen oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln." Man kann die Zweifel beseitigen durch Betonung der Zugehörigkeit des Radweges zur Straße durch Verdeutlichen des Vorrangs. Oder man kann die Zweifel beseitigen durch Aufhebung der Zugehörigkeit des Radweges zur Straße, nur dann kann man Vorfahrt und Vorrang negativ für diesen regeln, dann ist die Straße aber ihren Radweg los und damit der Radweg seine Benutzungspflicht. Ob schon mal ein Fahrbahnradler das erfolgreich vor Gericht verteidigen konnte bzw. das versucht hat oder ob ggfs. verhängte Tickets schon nach Vorbringen solcher Argumente im Vorfeld eingestellt wurden, ist mir derzeit unbekannt ... Je nach Gestaltung kann es sein, dass das 205 illegal dort steht und man es wegklagen kann, da gibt's schon zwei Urteile, aber dafür hätten wir gerne mehr Bilder und Lageinfos etc. pp. |
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12.09.2019, 12:13
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#4
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 446 Beigetreten: 25.10.2018 Wohnort: Hamburg Mitglieds-Nr.: 84343 |
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12.09.2019, 12:21
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#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
Es heißt ja Vorfahrtsstraße und nicht Vorfahrtsfahrbahn, Vorfahrt ist eigentlich unteilbar. jaa, eins meiner Lieblingsthemen: (Radfahrerunabhängig...) Aber um es radtauglich zu machen, denke man sich in 4,5 m neben der senkrechten "Straße" noch einen durchlaufenden Radweg... Sowas habe ich noch nie ohne Mini-205er gesehen -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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12.09.2019, 12:35
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#6
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7548 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 |
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12.09.2019, 20:30
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#7
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 564 Beigetreten: 14.04.2010 Wohnort: In einer Großstadt Mitglieds-Nr.: 53613 |
Wieso hat die Polizei in Diepholz das Recht bzw. die Straßenplanung mitentworfen?
Also ich finde, so etwas geht gar nicht. Stichwort: Exekutive. |
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12.09.2019, 21:03
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#8
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 |
Kapiere grad nicht was du meinst.
Die Legislative macht Gesetze, die Exekutive schaut, daß sie eingehalten werden und die Judikative bestraft. Die Straßenverkehrsbehörde gestaltet Straßen mit Schildern und wenn da die Polizei einen Hinweis von einer ausführenden Behörde zur anderen weitergibt ist das OK. -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
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13.09.2019, 08:19
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#9
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 929 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 |
Dito in Brunnthal. Brunnthal? Achja, da hat das Landratsamt München nach der Niederlage vor dem Verwaltungsgericht zwar die Benutzungspflicht aufgehoben, aber das VZ205 danach an der fraglichen Stelle durch ein 206er ersetzt... In Agatharied (Lkr. Miesbach) an der Haushamer Straße (B 307) gibt's seit einiger Zeit auf einem direkt neben der Fahrbahn verlaufenden, für Radfahrer freigegebenen Gehweg auch mehrfach ein VZ205+ Zusatzschild "Fahrrad" darunter. Die betroffenen Einmündungen sind recht unübersichtlich, aufgrund des starken Verkehrs auf dieser Straße fahren da aber doch einige lieber auf dem Gehweg. Verwaltungsrechtlich angreifbar dürfte das aber kaum sein, man darf ja als Radfahrer auf die Fahrbahn ausweichen. -------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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13.09.2019, 11:29
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#10
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7548 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 |
Wo ist da die beschränkung auf Schleichradler?!?
Angreifbar dürfte das schon sein, weil es ja immer noch eine gemeinsame VorfahrtsSTRAẞE ist ... Ob es, wie beim Schmutzstreifen laut OVG Lüneburg, ein Betroffenheitsproblem gibt ... Hmmm ... |
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18.09.2019, 10:56
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#11
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 929 Beigetreten: 03.01.2008 Wohnort: München-Perlach Mitglieds-Nr.: 39276 |
Ich meine sogar, dass die zuständige 23. Kammer in meinem Verfahren damals feststellte, dass mit Aufhebung der Benutzungspflicht keine weiteren rechtlichen Maßnahmen vonseiten der Radfahrer gegen die Behörde möglich seien. Schriftlich habe ich das nicht. Die von dir erwähnte Stelle ohne Zusatzschild ist (AFAIR) mittlerweile nachgerüstet. Etwas skurril ist es natürlich schon, dass (in Gegenrichtung) ein VZ 205 und ein VZ 306 quasi nebeneinander aufgestellt sind.
-------------------- "Bei keiner anderen Erfindung ist das Nützliche mit dem Angenehmen so innig verbunden, wie beim Fahrrad." (Adam Opel)
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18.09.2019, 23:11
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#12
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 194 Beigetreten: 04.11.2018 Mitglieds-Nr.: 84389 |
VwV-StVO: "Der Radverkehr fährt nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von der Straße abgesetzt ist. Können Zweifel aufkommen oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln." Die Regelung einer Vorfahrt ist ja ein eigener Verwaltungsakt, der vom Verwaltungsakt "Vorfahrtstraße" abweicht. Straßenverkehrsrechtlich wird der Radweg somit zu einer eigenen Straße. Die Vorfahrtstraße hat somit keinen ihr angehörenden Radweg mehr - also muss man den zufällig daneben verlaufenden Radweg m. M. n. nicht benutzen, da es logischerweise auch kein Fahrbahnverbot (mehr) gibt. Vom Prinzip her vielleicht vergleichbar mit Einmündungen, an denen Linksabbieger ein Z 206 bekommen - dazwischen noch ein klitzekleines Inselchen kommt - und Rechtsabbieger in ihrer eigenen (wenn auch sehr kurzen...) Straße nur ein Z 205 beachten müssen. -------------------- Ich werde dieses Forum hier in Zukunft aufgrund der unterirdischen Diskussionskultur nicht mehr mit meiner Anwesenheit beehren.
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