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> Recht am eigenen Bild bei Ordnungswidrigkeitenanzeige?
Sedal
Beitrag 14.05.2019, 16:07
Beitrag #1


Neuling
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Moin zusammen,

zuerst verzeiht mir, dass ich einen Thread aufmache, den es in einem anderen Forum schon gibt. Es wurde mir aber mehrfach empfohlen auch hier zu schreiben.

Ich nutze fleißig die Wegeheld-App auf den vielen Wegen mit dem Fahrrad durch die Stadt.
Nun habe ich Post vom Rechtsanwalt mit einer Unterlassungserklärung einer Rechnung über 255 € bekommen.
Ich habe eine Falschparkerin in ihrem Auto fotografiert und das Foto ans OA geschickt. Das örtliche OA nutzt die Hinweise per App auch und so musste die Fahrerin den Witzbetrag bezahlen. Allerdings hat sie mich nun abgemahnt, da ich gegen Paragraph 22 KUG verstossen habe. Was meint ihr? Vor allem der Gegenstandswert von 2.000 € sind natürlich heftig.

Thread https://radverkehrsforum.de/forum/thread/16...gkeitenanzeige/
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ulm
Beitrag 14.05.2019, 16:15
Beitrag #2


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Herzlich willkommen im verkehrsportal! wavey.gif

Ist denn die Frau auf dem WegeHeld-Bild zu sehen? think.gif
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Sedal
Beitrag 14.05.2019, 16:52
Beitrag #3


Neuling
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Klar, aber nur auf dem Bild, das an das Ordnungsamt ging.
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dazydee
Beitrag 14.05.2019, 16:56
Beitrag #4


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Die gute Frau gibt mit der Forderung einer Unterlassungserklärung also schriftlich zu, fest zu planen, weiterhin falsch parken zu wollen?

Denn ansonsten bestünde ja keine Wiederholungsgefahr, oder?


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Jens
Beitrag 14.05.2019, 17:22
Beitrag #5


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Zitat (dazydee @ 14.05.2019, 17:56) *
Die gute Frau gibt mit der Forderung einer Unterlassungserklärung also schriftlich zu, fest zu planen, weiterhin falsch parken zu wollen?

Wiederholungsgefahr besteht immer, da auch fahrlässig falsch geparkt werden kann (z.B. Schild übersehen). Insofern ist diese Unterstellung schon ziemlich an den Haaren herbeigezogen.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 14.05.2019, 17:31
Beitrag #6





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Zitat (dazydee @ 14.05.2019, 17:56) *
Die gute Frau gibt mit der Forderung einer Unterlassungserklärung also schriftlich zu, fest zu planen, weiterhin falsch parken zu wollen?

Neben der erwähnten fahrlässigen Begehung kann ja auch der Fall einer zu Unrecht erfolgten OWi-Anzeige vorliegen, also das Fotografieren eines vermeintlichen Täters, der in Wahrheit gar keine rechtswidrige Tat begangen hat.

Ich bezweifle allerdings, dass das Übermitteln eines Fotos an die Bußgeldstelle zur Identifizierung des Fahrers ein Verbreiten im Sinne des § 22 KunstUrhG darstellt.
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dopero
Beitrag 14.05.2019, 18:21
Beitrag #7


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Ich gehe fest davon aus das sie ihre Identität nicht freiwillig preis geben würden.
Was bliebe dann noch? § 127 StPO, vorläufige Festnahme?
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Officer
Beitrag 14.05.2019, 18:25
Beitrag #8


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Zitat (Georg_g @ 14.05.2019, 18:31) *
Ich bezweifle allerdings, dass das Übermitteln eines Fotos an die Bußgeldstelle zur Identifizierung des Fahrers ein Verbreiten im Sinne des § 22 KunstUrhG darstellt.

Allein schon die Übermittlung und damit Weitergabe des Fotos an den Betreiber der App, über dessen Server der Vorgang abgewickelt wird, stellt unzweifelhaft ein Verbreiten gem. KUG dar.


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Ernschtl
Beitrag 14.05.2019, 18:27
Beitrag #9


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QUOTE (Sedal @ 14.05.2019, 17:07) *
Ich habe eine Falschparkerin in ihrem Auto fotografiert und das Foto ans OA geschickt.
Warum?
QUOTE
Allerdings hat sie mich nun abgemahnt, ...
Kann man ihr nicht verdenken. Wird wohl nix rauskommen dabei aber hast du in der Schule nicht gelernt, dass man seine Mitmenschen nicht verpetzt?
Glaube mir, irgendwann wirst auch du, mal ganz schnell, weils nicht anders ging, falsch parken. Dann bist du auch froh, wenn nicht gleich jemand Fotos schiesst.
Das Leben ist ein Geben und Nehmen, jedoch untereinander und nicht unter Zuhilfe der Obrigkeit. Hat noch nie funktioniert.


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Officer
Beitrag 14.05.2019, 18:34
Beitrag #10


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Zitat (dopero @ 14.05.2019, 19:21) *
Was bliebe dann noch? § 127 StPO, vorläufige Festnahme?

Nein.


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Sedal
Beitrag 14.05.2019, 18:40
Beitrag #11


Neuling
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Zitat (Officer @ 14.05.2019, 19:25) *
Zitat (Georg_g @ 14.05.2019, 18:31) *
Ich bezweifle allerdings, dass das Übermitteln eines Fotos an die Bußgeldstelle zur Identifizierung des Fahrers ein Verbreiten im Sinne des § 22 KunstUrhG darstellt.

Allein schon die Übermittlung und damit Weitergabe des Fotos an den Betreiber der App, über dessen Server der Vorgang abgewickelt wird, stellt unzweifelhaft ein Verbreiten gem. KUG dar.

Das stimmt so nicht. Das Foto wird in der App geschwärzt und automatisiert veröffentlicht (mit Schwärzungen). Dann kann man das ungeschwärzte Foto über das iOS-eigene Mail-Programm an die Bussgeldstelle versenden.

Zitat (Ernschtl @ 14.05.2019, 19:27) *
Zitat (Sedal @ 14.05.2019, 17:07) *
Ich habe eine Falschparkerin in ihrem Auto fotografiert und das Foto ans OA geschickt.
Warum?
Zitat
Allerdings hat sie mich nun abgemahnt, ...
Kann man ihr nicht verdenken. Wird wohl nix rauskommen dabei aber hast du in der Schule nicht gelernt, dass man seine Mitmenschen nicht verpetzt?
Glaube mir, irgendwann wirst auch du, mal ganz schnell, weils nicht anders ging, falsch parken. Dann bist du auch froh, wenn nicht gleich jemand Fotos schiesst.
Das Leben ist ein Geben und Nehmen, jedoch untereinander und nicht unter Zuhilfe der Obrigkeit. Hat noch nie funktioniert.

Diese Diskussion ist natürlich an Peinlichkeit nicht zu überbieten. Wer falsch parkt, muss mit der Strafe leben. Mir ist wichtiger, dass diese Leute nicht mehr falsch parken. Das funktioniert auf meinen bekannten wegen mittlerweile auch ganz gut. Viele wissen halt nun, dass sie sehr schnell aufgeschrieben werden. Ach ja, Falschparken scheint ja für viele ein Kavaliersdelikt zu sein, für mich ist das Stehen auf Bürgersteigen und Radwegen keines. Wenn meine Kinder vom Bürgersteig auf die Straße wechseln müssen, ist das eine Gefährdung. Das sieht zum Glück auch der Gesetzgeber so. Wenn du es verpetzen nennen magst, okay. Ich nenne es vorsätzliche Gefährdung schwächerer Verkehrsteilnehmer.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 14.05.2019, 18:42
Beitrag #12





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Zitat (Officer @ 14.05.2019, 19:25) *
Allein schon die Übermittlung und damit Weitergabe des Fotos an den Betreiber der App, über dessen Server der Vorgang abgewickelt wird, stellt unzweifelhaft ein Verbreiten gem. KUG dar.

Ich muss zugeben, dass ich an die Bildübertragung an einen Server nicht gedacht habe, allerdings ist auch das m.E. noch keine Verbreitung, schon gar nicht "unzweifelhaft". Ich habe ein paar Urteile und Kommentare zum Begriff "verbreiten" gesucht, viele davon für analoge Medien, einige auch für digitale. Gemeinsam ist allen, dass bei einem derart begrenzten Personenkreis keine Verbreitung vorliegt. Im Fall des App-Anbieters und der Speicherung auf einem Server wird man vielleicht noch genauer prüfen müssen, was die AGB des Anbieters sagen, wer dort Zugriff haben könnte usw. Der rein theoretisch mögliche Zugriff eines Mitarbeiters auf ein Foto, das auf einem Server liegt, ist aber auch noch kein Verbreiten.
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Sedal
Beitrag 14.05.2019, 18:45
Beitrag #13


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Danke für deine Recherche! Da auf dem Server kein ungeschwärztes Foto gespeichert wurde, ist der Gedankengang obsolet.

Interessant, dass Verbreiten nicht die Wortbedeutung meint. Ich bin davon ausgegangen, dass Verbreiten schon bedeutet, wenn ich es ausdrucke und per Post an einen Bekannten verschicke oder halt per Email an einen Sachbearbeiter.
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Officer
Beitrag 14.05.2019, 18:46
Beitrag #14


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Zitat (Sedal @ 14.05.2019, 19:40) *
Das Foto wird in der App geschwärzt und automatisiert veröffentlicht (mit Schwärzungen). Dann kann man das ungeschwärzte Foto über das iOS-eigene Mail-Programm an die Bussgeldstelle versenden.

Dann sollte man sich sicher sein, dass die komplette Verarbeitung lediglich lokal auf dem eigenen Gerät erfolgt. Das wird für den Laien nur schwer zu erkennen bzw. zu klären sein.
Und wie sieht es eigentlich mit dem Betreiber des Mail-Servers aus? whistling.gif


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Sedal
Beitrag 14.05.2019, 18:49
Beitrag #15


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Das kann ich ganz gut erkennen: Die App funktioniert auch, wenn ich kein Internet habe. Der Email-Server steht bei Strato und die sind sicherlich passend zertifiziert.

Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 14.05.2019, 19:09
Bearbeitungsgrund: Unnötiges Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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Ernschtl
Beitrag 14.05.2019, 18:51
Beitrag #16


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QUOTE (Sedal @ 14.05.2019, 19:40) *
Wer falsch parkt, muss mit der Strafe leben.
Jo, aber darum gehts hier nicht
QUOTE
Mir ist wichtiger, dass diese Leute nicht mehr falsch parken.
Warum? Hast du entschieden was richtig und falsch ist?
QUOTE
Das funktioniert auf meinen bekannten wegen mittlerweile auch ganz gut. Viele wissen halt nun, dass sie sehr schnell aufgeschrieben werden.
Oh schön, dann wird nun nicht mehr dort falsch geparkt wo es dich stört. Eben woanders. Stört aber andere. Und glaube mir, irgenwann wirst du von diesen Leuten gestört.
QUOTE
Ach ja, Falschparken scheint ja für viele ein Kavaliersdelikt zu sein,
Ist es auch.
QUOTE
Wenn meine Kinder vom Bürgersteig auf die Straße wechseln müssen, ist das eine Gefährdung.
Das ganze Leben ist eine Gefährung. Solltest du deinen Kindern beibringen, dann leben sie länger.


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GM_
Beitrag 14.05.2019, 18:51
Beitrag #17


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Mal abgesehen davon, dass ich keine Sympathie dafür empfinde, in der Gegend herum zu fotografieren und Bilder ans OA zu schicken:

Hier mal ein Urteil vom Amtsgericht Stade, das vom Landgericht bestätigt wurde:

Ein Hauseigentümer hat wegen eines Rechtsstreits einen vom Kontrahenden beauftragten Handwerker bei der Arbeit fotografiert und das Bild ans Landgericht geschickt.

Zitat ('Urteil')
Zwar stellt das Einreichen der Lichtbilder bei dem Landgericht Stade in dem anhängigen Parallelrechtsstreit nach Auffassung des Gerichts tatbestandlich ein Verbreiten dar. Insoweit war der Beklagte jedoch wegen Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt.

Demnach handelt es sich durchaus um eine Verbreitung, die aber wegen berechtigter Interessen des Fotografen gerechtfertigt war. Somit wäre also die Frage, inwieweit der TE ein berechtigtes Interesse hatte, die Dame zu fotografieren.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 14.05.2019, 18:56
Beitrag #18





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Zitat (Sedal @ 14.05.2019, 19:45) *
Interessant, dass Verbreiten nicht die Wortbedeutung meint. Ich bin davon ausgegangen, dass Verbreiten schon bedeutet, wenn ich es ausdrucke und per Post an einen Bekannten verschicke oder halt per Email an einen Sachbearbeiter.

Du kannst selbst mal danach googlen. Der Personenkreis muss nicht unendlich groß sein, es reichte einem Gericht schon, wenn ein Foto auf einer Grillparty unter Kollegen gezeigt wurde. Speziell zur Speicherung auf einem Server eines App- oder Mailanbieters habe ich aber nichts gefunden. Wenn man dem Anbieter nicht per AGB die Rechte an der Nutzung solcher Bilder einräumt (so ist es m.W. bei Facebook), dann halte ich persönlich die reine Speicherung auf einem Server nicht für eine Verbreitung in diesem Sinne. Ich bin aber auch kein Fachanwalt für Medienrecht.

Zitat (Officer @ 14.05.2019, 19:46) *
Und wie sieht es eigentlich mit dem Betreiber des Mail-Servers aus?

Durfte man dann analoge Fotos überhaupt noch entwickeln lassen? Immerhin konnte ja der Mitarbeiter des Fotolabors einen Blick darauf werfen, was in der Praxis zur Qualitätskontrolle auch gemacht wurde.
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GM_
Beitrag 14.05.2019, 19:04
Beitrag #19


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Hier ein Fall vom AG Bonn:

Zitat ('Bericht vom Urteil')
Das Amtsgericht Bonn gab dem Kläger Recht. Die Dokumentation des „Kontrolleurs“ gehe zu weit. Sie geschehe „systematisch und heimlich“ – und das, obwohl es nicht um Straftaten sondern um Ordnungswidrigkeiten gehe. Im Urteil wird klargestellt, dass die bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässigen Eingriffe nur der Verwaltungsbehörde zustehen.

Da es sich auch hier ja nur um die Dokumentation einer Owi handelte, hätten die Dame und ihr Anwalt Recht.

Was ich persönlich auch gut finde. think.gif


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Officer
Beitrag 14.05.2019, 19:07
Beitrag #20


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Zitat (Georg_g @ 14.05.2019, 19:42) *
Ich habe ein paar Urteile und Kommentare zum Begriff "verbreiten" gesucht, viele davon für analoge Medien, einige auch für digitale. Gemeinsam ist allen, dass bei einem derart begrenzten Personenkreis keine Verbreitung vorliegt.

Das trifft im Wesentlichen auf die Veröffentlichung zu. Die Verbreitung ist deutlich enger gefasst.

Zitat (Georg_g @ 14.05.2019, 19:42) *
Im Fall des App-Anbieters und der Speicherung auf einem Server wird man vielleicht noch genauer prüfen müssen, was die AGB des Anbieters sagen, wer dort Zugriff haben könnte usw. Der rein theoretisch mögliche Zugriff eines Mitarbeiters auf ein Foto, das auf einem Server liegt, ist aber auch noch kein Verbreiten.

Nach der Übermittlung liegt das Foto im Zugriffsbereich des Betreibers der App, des Servers oder an wen auch immer übermittelt wurde. Die Verbreitung ist also grundsätzlich bereits mit dem Vorgang der Weitergabe erfüllt. Ob jemand dort davon Kenntnis nimmt, wie viele Personen das sind und wer es im Einzelnen ist, ist der Verfügungsgewalt des Weitergebenden bereits mit erfolgter Weitergabe entzogen. Es kann somit sein, dass es nicht in jedem Fall zu einer strafbewehrten Verbreitung kommt. Darauf verlassen kann sich der Übermittelnde jedoch nicht.

Zitat (Sedal @ 14.05.2019, 19:49) *
Der Email-Server steht bei Strato und die sind sicherlich passend zertifiziert.

Zertifiziert für was? Für die sichere und vollverschlüsselte Annahme und Weiterversendung von durch das KUG geschützten Werken oder Abbildungen?

Zitat (Georg_g @ 14.05.2019, 19:56) *
Durfte man dann analoge Fotos überhaupt noch entwickeln lassen? Immerhin konnte ja der Mitarbeiter des Fotolabors einen Blick darauf werfen, was in der Praxis zur Qualitätskontrolle auch gemacht wurde.

Ich könnte mir gut vorstellen, dass diese Frage in der "vordigitalen Zeit" niemand gestellt hat. Und wo kein Kläger, da kein Richter. Zumal ja auch längst nicht jedes Foto ohne die entsprechende Erlaubnis des Rechteinhabers zur Entwicklung gegeben wurde.


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Küstengold
Beitrag 14.05.2019, 19:20
Beitrag #21


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Zitat (Ernschtl @ 14.05.2019, 19:27) *
Zitat (Sedal @ 14.05.2019, 17:07) *
Ich habe eine Falschparkerin in ihrem Auto fotografiert und das Foto ans OA geschickt.
Warum?
Zitat
Allerdings hat sie mich nun abgemahnt, ...
Kann man ihr nicht verdenken. Wird wohl nix rauskommen dabei aber hast du in der Schule nicht gelernt, dass man seine Mitmenschen nicht verpetzt?
Glaube mir, irgendwann wirst auch du, mal ganz schnell, weils nicht anders ging, falsch parken. Dann bist du auch froh, wenn nicht gleich jemand Fotos schiesst.
Das Leben ist ein Geben und Nehmen, jedoch untereinander und nicht unter Zuhilfe der Obrigkeit. Hat noch nie funktioniert.

Wieso muss man falsch parken? Ich musste das noch nie rolleyes.gif

Und wieso sollte man niemanden verpetzen? Richtig parken und niemand muss einen anschwärzen.
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Sedal
Beitrag 14.05.2019, 19:34
Beitrag #22


Neuling
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Zitat (GM_ @ 14.05.2019, 20:04) *
Hier ein Fall vom AG Bonn:

Zitat ('Bericht vom Urteil')
Das Amtsgericht Bonn gab dem Kläger Recht. Die Dokumentation des „Kontrolleurs“ gehe zu weit. Sie geschehe „systematisch und heimlich“ – und das, obwohl es nicht um Straftaten sondern um Ordnungswidrigkeiten gehe. Im Urteil wird klargestellt, dass die bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässigen Eingriffe nur der Verwaltungsbehörde zustehen.

Da es sich auch hier ja nur um die Dokumentation einer Owi handelte, hätten die Dame und ihr Anwalt Recht.

Was ich persönlich auch gut finde. think.gif

Da muss ich dich leider enttäuschen: https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsge...206_264834.html

Dort findet sich o. g. Fall auch wieder. Allerdings treffen einige Dinge auf meinen Fall eben nicht zu. Ich habe mich nämlich nicht „auf die Lauer gelegt“ sondern bin zufällig dort vorbeigekommen. Auch habe ich nur ein Foto gemacht und nicht beim Spazierengehen mehrere.

Zitat (Officer @ 14.05.2019, 20:07) *
Nach der Übermittlung liegt das Foto im Zugriffsbereich des Betreibers der App, des Servers oder an wen auch immer übermittelt wurde.

Nochmal: Das ungeschwärzte Foto lag nie im Zugriffsbereich des Betreibers der App.
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Officer
Beitrag 14.05.2019, 19:37
Beitrag #23


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Zitat (Sedal @ 14.05.2019, 20:30) *
Dort findet sich o. g. Fall auch wieder. Allerdings treffen einige Dinge auf meinen Fall eben nicht zu. Ich habe mich nämlich nicht „auf die Lauer gelegt“ sondern bin zufällig dort vorbeigekommen. Auch habe ich nur ein Foto gemacht und nicht beim Spazierengehen mehrere.

Dort geht es ausschließlich um das allg. Persönlichkeitsrecht in Form des Rechtes am eigenen Bild. In deinem Fall kommt zusätzlich noch ein Verstoß gegen das KUG durch das Verbreiten des Fotos hinzu. Das wiegt noch einmal deutlich schwerer und ist somit nicht zu vergleichen.

Zitat (Sedal @ 14.05.2019, 20:34) *
Nochmal: Das ungeschwärzte Foto lag nie im Zugriffsbereich des Betreibers der App.

Selbst wenn das so sein sollte, blieben noch die Weitergaben an den Betreiber des Mail-Servers und an die Bußgeldstelle bestehen, die beide einen Verstoß gegen das KUG darstellen können. Am besten fragst du mal genau nach, auf was man sich in deinem Fall bezieht.


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GM_
Beitrag 14.05.2019, 20:13
Beitrag #24


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Zitat (Sedal @ 14.05.2019, 20:34) *
Allerdings treffen einige Dinge auf meinen Fall eben nicht zu. Ich habe mich nämlich nicht „auf die Lauer gelegt“ sondern bin zufällig dort vorbeigekommen. Auch habe ich nur ein Foto gemacht und nicht beim Spazierengehen mehrere.
Drum habe ich den für mich entscheidenden Satz fett dargestellt:
Zitat
Im Urteil wird klargestellt, dass die bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässigen Eingriffe nur der Verwaltungsbehörde zustehen.


Davon abgesehen ist natürlich die Frage, inwieweit deine Aktion ein Einzelfall war, bei dem du ein besonderes eigenes Interesse hattest, oder ob du solche Aktionen öfter machst. Im letzteren Fall sähe ich keinen großen Unterschied zum "auf die Lauer legen".


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Ernschtl
Beitrag 14.05.2019, 20:19
Beitrag #25


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QUOTE (Küstengold @ 14.05.2019, 20:20) *
Wieso muss man falsch parken?
Weil es ganz einfach Vorkommnisse geben kann wo das dann das kleinere Übel ist.
Sollte dir das noch nie passiert sein, dann wohnst du entweder in der Wüste oder bist so unbedeutend, dass es auch wieder egal ist
QUOTE
Und wieso sollte man niemanden verpetzen?
Das ist eine Frage von Ehre und Respekt. Sowas lernt man von Muttern oder spätestens auf der Strasse.
Bei der Mafia in Stein gemeisselt, bei sozialen Menschen zumindest ein hohes Gut.


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Sedal
Beitrag 14.05.2019, 20:22
Beitrag #26


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Zitat (GM_ @ 14.05.2019, 21:13) *
Zitat (Sedal @ 14.05.2019, 20:34) *
Allerdings treffen einige Dinge auf meinen Fall eben nicht zu. Ich habe mich nämlich nicht „auf die Lauer gelegt“ sondern bin zufällig dort vorbeigekommen. Auch habe ich nur ein Foto gemacht und nicht beim Spazierengehen mehrere.
Drum habe ich den für mich entscheidenden Satz fett dargestellt:
Zitat
Im Urteil wird klargestellt, dass die bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässigen Eingriffe nur der Verwaltungsbehörde zustehen.


Davon abgesehen ist natürlich die Frage, inwieweit deine Aktion ein Einzelfall war, bei dem du ein besonderes eigenes Interesse hattest, oder ob du solche Aktionen öfter machst. Im letzteren Fall sähe ich keinen großen Unterschied zum "auf die Lauer legen".

Diesen Satz hast du nun zweimal zitiert. Vielleicht ist dir ein anderer Absatz des Artikels nicht aufgefallen:


Auch die zielgerichtete Anfertigung eines Personenfotos kann jedoch gerechtfertigt sein. So wird das Fotografieren zur Erlangung eines Beweismittels in einem späteren Zivilprozess grundsätzlich als zulässig angesehen. Hierbei ist nach Auffassung der Gerichte zu berücksichtigen, dass solche Fotos nicht zu dem Zweck geschossen werden, diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Verwendung im Rahmen eines Prozesses führe dazu, dass lediglich ein begrenzter Personenkreis Einblick habe, so dass die Verletzung des Persönlichkeitsrechts sich in einem engen Rahmen halte. Der Zweck, für die Durchführung eines Prozesses ein Beweismittel an der Hand zu haben, sei demgegenüber so schützenswert, dass die mit dem Fotografieren verbundene geringfügige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts von dem Betroffenen in der Regel hinzunehmen sei


Ich habe nie behauptet, dass es ein Einzelfall ist. Nur ist es ein Unterschied, ob ich an einem Falschparker-Hotspot warte, um dort massig Fotos zu machen oder ich fahre zur Arbeit und fotografiere dabei alle Falschparker, die mich gefährden (auch das sind teilweise erschreckend viele).

Zitat (Ernschtl @ 14.05.2019, 21:19) *
Das ist eine Frage von Ehre und Respekt. Sowas lernt man von Muttern oder spätestens auf der Strasse.
Bei der Mafia in Stein gemeisselt, bei sozialen Menschen zumindest ein hohes Gut.

laugh2.gif

Und dann beschweren, dass der Rechtsstaat nicht funktioniert. Naja, fahr du mal lieber länger schnell, Hauptsache anderen passiert dabei nichts.
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Ernschtl
Beitrag 14.05.2019, 20:24
Beitrag #27


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QUOTE (Sedal @ 14.05.2019, 21:20) *
und fotografiere dabei alle Falschparker, die mich gefährden
Wenn dich stehende Autos gefährden solltest du ev. mal über deine Einstellung zum Strassenverkehr nachdenken.

QUOTE (Sedal @ 14.05.2019, 21:22) *
Und dann beschweren, dass der Rechtsstaat nicht funktioniert.
wer hat sich beschwert?
QUOTE
Naja, fahr du mal lieber länger schnell, Hauptsache anderen passiert dabei nichts.
Ist das eine Unterstellung oder bloss eine Vermutung?


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Q-Treiberin
Beitrag 14.05.2019, 20:30
Beitrag #28


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Zitat (Ernschtl)
Wenn dich stehende Autos gefährden solltest du ev. mal über deine Einstellung zum Strassenverkehr nachdenken.
Wenn Du wegen asozial stehender Autos erstmal mit einem Rollstuhl oder Kinderwagen /-karre erstmal 50m rückwärts gehen musst um den Rest Deines Weges dann auf der Straße fortzusetzen inkl. der aggressiven Autofahrer die nicht vorbeikommen, würdest Du vielleicht mal realitätsnah argumentieren...

Und nein, keine Fiktion, sondern hier täglich gelebte Realität!


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Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
oder
Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet...
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GM_
Beitrag 14.05.2019, 20:33
Beitrag #29


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Nachtrag:

Hier habe ich den Originaltext gefunden: openjur

Zitat ('AG Bonn @ Urteil vom 28.01.2014 - 109 C 228/13')
Die im Rahmen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässigen Eingriffe in die Rechte des Betroffenen stehen nur der zuständigen Verwaltungsbehörde zu. Gem. § 35 OWiG ist für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten die Verwaltungsbehörde zuständig.



Zitat (Sedal @ 14.05.2019, 21:22) *
Diesen Satz hast du nun zweimal zitiert.
Und du hast ihn scheinbar zweimal nicht verstanden. wink.gif


--------------------
Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
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Mueck
Beitrag 14.05.2019, 20:38
Beitrag #30


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Im anderen Forum wurde das Urteil eines Thüringer VG verlinkt.

Da finde ich einige interessante Passagen:
Zitat
Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 12 Abs. 1 PAG kann
vorliegend nicht erkannt werden. Der Beklagte beruft sich darauf, dass die Gefahr einer Straftat
nach §§ 22, 23, 33 Kunsturhebergesetz habe verhindert werden müssen. Strafbar ist es,
soweit vorliegend einschlägig, nach diesen Vorschriften, ohne Einwilligung des Abgebildeten
Bildnisse zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht
(a. a. O., Rdnr. 27 bei juris) führt dazu aus:

"Nach einer in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte vertretenen Auffassung
… ist das Filmen und Fotografieren polizeilicher Einsätze grundsätzlich zulässig.
Denn die §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz erfassen zusammen mit der Strafvorschrift
des § 33 Kunsturhebergesetz lediglich ein Verbreiten und öffentliches zur Schau stellen
aber - auch im Hinblick auf das strafrechtlich geltende Analogieverbot - nicht das
Herstellen von Abbildungen … Hiernach ist davon auszugehen, dass im Sinne von
§§ 22, 23 Kunsturhebergesetz unzulässige Lichtbilder nicht auch stets verbreitet werden.
Eine Beschlagnahme zum Schutz einzelner Personen kann danach nur dann gerechtfertigt
werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Lichtbilder
entgegen den Vorschriften des Kunsturhebergesetzes unter Missachtung des Rechts
der Polizeibeamten und/oder Dritter am eigenen Bild auch veröffentlicht werden".

Ähnlich äußert sich auch der VGH Mannheim im Urteil vom 10.07.2000 (1 S 2239/99,
NVwZ 2001, 1292; juris: Rdnr. 31). Konkrete Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Veröffentlichung
der Bilder durch den Kläger liegen aber nicht vor. Der Kläger hat in der Klageschrift
geltend gemacht, Ziel der von ihm vom Zeugen gefertigten Bilder sei es gewesen, die
Bilder der von der Polizeimaßnahme getroffenen Frau zur Untermauerung einer möglichen
Strafanzeige zur Verfügung zu stellen. Das ist nicht widerlegt. Irgendwelche Hinweise auf
andere Absichten des Klägers sind nicht erkennbar. Die Behauptung des Beklagten, die Absicht
des Klägers, die Bilder der betroffenen Person zur Untermauerung einer möglichen
Strafanzeige zur Verfügung zu stellen belege, dass "beim Kläger die Vermutung zur Rechtstreue
nicht gegeben" sei, kann nicht nachvollzogen werden. In der Tat wird in der Rechtsprechung
die Auffassung vertreten, dass unter bestimmten Umständen unterstellt werden könnte,
dass von Pressefotografen gefertigte Aufnahmen auch veröffentlicht werden (vgl. VGH
Mannheim, a. a. O.). Das gilt aber nicht für private Fotografen. Es reicht nicht aus, dass generell
solche Aufnahmen von Polizeibeamten häufig im Internet veröffentlicht werden.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte geltend gemacht, schon mit der Weitergabe
eines solchen Bildes an diese Frau hätte ein Verbreiten im Sinne des § 22 Kunsturhebergesetz
gelegen. Dies trifft nicht zu. Die Vorschrift enthält zwei Alternativen: Verbreiten und zur
Schau stellen. Diese müssen voneinander abgegrenzt werden. Der Begriff des zur Schau Stellens
bedeutet nach allgemeinen Verständnis "etwas den Blicken Anderer aussetzen, von Anderen
betrachten lassen" oder "der Betrachtung durch Andere aussetzen". Dabei genügt es,
dass der Betrachter des Bildes die Möglichkeit hatte es wahrzunehmen, da der Begriff auf den
Vorgang des Sichtbarmachens abstellt (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss
vom 07.11.2006, Az.: 56/05, zitiert nach juris, Rdnr. 32). Typisches zur Schau Stellen
ist etwa die Plakatierung oder Einstellung auf Internet-Seiten. Im Gegensatz dazu bedeutet
Verbreitung eine einer Vielzahl von Menschen unmittelbar zugängliche Weitergabe. Typische
Synonyme sind Bekanntmachungen, Weiterleitung, Verteilung, Weiterverbreitung und ähnliches.
Verbreitung erfolgt hauptsächlich durch Presse, andere Druckerzeugnisse wie Flugblätter,
E-Mail. Die Weitergabe eines Bildes an eine einzelne Person zum Zwecke der Beweissicherung
für eine Strafanzeige kann unter keine der Alternativen subsumiert werden. Zu Recht
hat der Klägerbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass bei einer derart extensiven Auslegung
sogar die Übergabe eines Fotos als Beweismittel gegen den Willen des Abgebildeten an
Strafverfolgungsbehörden eine unzulässige "Verbreitung" darstellen würde.

Schließlich trifft auch der Einwand des Beklagten, Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 PAG seien
auch zulässig, um das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Polizeibeamten zu schützen, nicht
zu. Im Verhältnis zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht sind die Vorschriften der §§ 22 f.
Kunsturhebergesetz für ihren Geltungsbereich lex specialis. Soweit es um die Verletzung des
Rechts am eigenen Bild als besondere rechtliche Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
geht, scheidet ein Rückgriff auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus (vgl.
VGH Mannheim, Urteil vom 19.08.2010, Az.: 1 S 2266/09, zitiert nach juris, Rdnr. 38). Lediglich
in außergewöhnlichen Einzelfällen kann es danach in Betracht kommen, dass bereits
allein das Fotografieren ein spezifischer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Polizeibeamten
darstellt. Dafür ist hier aber, ähnlich wie im Fall des VGH Mannheim, nichts ersichtlich.
Im Übrigen wäre zu beachten, dass der Schutz privater Rechte der Polizei nach § 2 Abs. 2
PAG nur ausnahmsweise unterliegt.

Da eine andere Rechtsgrundlage für die Anordnung gegenüber dem Kläger, bestimmte Aufnahmen
von seiner Digitalkamera zu löschen, nicht ersichtlich ist, war antragsgemäß die
Rechtswidrigkeit des Vorgehens festzustellen.
M.E. befindet sich der gegnerische RA mit dem KUG auf dem Holzweg, da das idR nicht das reine ablichten verbietet und eine Verbreitung oder Zurschaustellung im Sinne des KUG hier nicht vorliegt.
Die DSGVO kennt die Erwägungsgründe 18 und das berechtigte Interesse, das hier vorliegen dürfte, wenn man durch die Owis selbst betroffen ist, was sich vom Hundefall im NSG unterscheiden dürfte ...
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GM_
Beitrag 14.05.2019, 20:39
Beitrag #31


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Zitat (Sedal @ 14.05.2019, 21:22) *
Ich habe nie behauptet, dass es ein Einzelfall ist. ...
ich fahre zur Arbeit und fotografiere dabei alle Falschparker, die mich gefährden (auch das sind teilweise erschreckend viele).

Dann hat es ja scheinbar den Richtigen erwischt. dry.gif


--------------------
Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
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Mueck
Beitrag 14.05.2019, 20:42
Beitrag #32


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Zitat (GM_ @ 14.05.2019, 21:33) *
Und du hast ihn zweimal nicht verstanden. wink.gif
Oder Du nicht ...
In dem Fall spielt jemand Polizei für allgemeine Interessen des Naturschutzgebietes, nicht in eigener Betroffenheit ...


Zitat (Officer @ 14.05.2019, 19:34) *
Zitat (dopero @ 14.05.2019, 19:21) *
Was bliebe dann noch? § 127 StPO, vorläufige Festnahme?

Nein.
Etwas weniger wortkarg:
Die vorläufige Festnahme ist auf Straftaten beschränkt, bei einfachen Owis ist die nicht erlaubt ...
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Ernschtl
Beitrag 14.05.2019, 20:52
Beitrag #33


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QUOTE (Q-Treiberin @ 14.05.2019, 21:30) *
QUOTE (Ernschtl)
Wenn dich stehende Autos gefährden solltest du ev. mal über deine Einstellung zum Strassenverkehr nachdenken.
Wenn Du wegen asozial stehender Autos erstmal mit einem Rollstuhl oder Kinderwagen /-karre erstmal 50m rückwärts gehen musst um den Rest Deines Weges dann auf der Straße fortzusetzen inkl. der aggressiven Autofahrer die nicht vorbeikommen, würdest Du vielleicht mal realitätsnah argumentieren...
Oh, sowas kenne ich besser als du dir in deinen Träumen vorstellen kannst.
Inwiefern sind nun aber die parkenden Autos eine Gefahr? Die stehen bloss da, die tun nix.


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Wer bremst hat Angst
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Sedal
Beitrag 14.05.2019, 20:53
Beitrag #34


Neuling
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Zitat (GM_ @ 14.05.2019, 21:39) *
Zitat (Sedal @ 14.05.2019, 21:22) *
Ich habe nie behauptet, dass es ein Einzelfall ist. ...
ich fahre zur Arbeit und fotografiere dabei alle Falschparker, die mich gefährden (auch das sind teilweise erschreckend viele).

Dann hat es ja scheinbar den Richtigen erwischt. dry.gif

Vor allem trifft es DIE Richtigen. Das OA erstellt nämlich mithilfe der Fotos und der Angaben massig Bussgeldbescheide. Solange das Parken auf Geh- und Radwegen so billig ist, wird es auch Falschparker dort geben.
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auto67
Beitrag 14.05.2019, 21:15
Beitrag #35


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Zitat (Ernschtl @ 14.05.2019, 21:52) *
Inwiefern sind nun aber die parkenden Autos eine Gefahr? Die stehen bloss da, die tun nix.
Du hast offensichtlich keine Ahnung, was Falschparker für Rollifahrer bedeuten können. Ich finde es sehr gut, wenn jemand, der von Falschparkern behindert wird, dies zur Anzeige bringt. Daran ist überhaupt nichts Verwerfliches. Der Falschparker hat sich (in den meisten Fällen aus rein egoistischen Gründen) falsch verhalten, nicht der Anzeigende!
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nachteule
Beitrag 14.05.2019, 22:13
Beitrag #36


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Hallo, GM_,

Zitat (GM_ @ 14.05.2019, 21:33) *
Hier habe ich den Originaltext gefunden: openjur

Zitat ('AG Bonn @ Urteil vom 28.01.2014 - 109 C 228/13')
Die im Rahmen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässigen Eingriffe in die Rechte des Betroffenen stehen nur der zuständigen Verwaltungsbehörde zu. Gem. § 35 OWiG ist für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten die Verwaltungsbehörde zuständig.


dieses Urteil wurde vom LG Bonn noch einmal bestätigt (Az 5s 47/14). wavey.gif

Dazu auch noch mal den § 24 KUG:

Zitat
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie § 24:

Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.

Das Wichtigste an diesem § habe ich mal hervorgehoben.

Auch, wenn es dem TE nicht gefällt: Nach derzeitiger Rechtsprechung ist es m. W. Privatpersonen nicht erlaubt, Bilder von Menschen, die eine Owi begehen, anzufertigen und diese an die Bußgeldstellen weiterzuleiten.

Bin mal gespannt, wann der erste eine Abmahnung bekommt, der während der Fahrt einen anderen Fahrer fotografiert und zur Anzeige bringt. rolleyes.gif

Viele Grüße,

Nachteule


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Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Mahatma Gandhi
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jeho
Beitrag 14.05.2019, 22:17
Beitrag #37


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Zitat (Ernschtl @ 14.05.2019, 21:52) *
Inwiefern sind nun aber die parkenden Autos eine Gefahr? Die stehen bloss da, die tun nix.


Genau, die Mauer (bis 1989) stand auch nur da und Tat nichts. Nur wer Sie, oder ein falsch geparktes Fz "umgehen" will/muss bringt sich in Gefahr blink.gif
Ok, das ist jetzt weit hergeholt und soll nur einen Denkanstoß geben.

Oder der Falschparker der die Feuerwehr am Durchkommen hindert....Der stellt schon eine Gefahr dar...

Manchmal sind deine Gedanken schon ein wenig realitätsfern....

Und falsch Parken muss Niemand, zu keiner Zeit. (ausgenommen Rettungskräfte etc. die es eh dürfen und oftmals müssen)

Gruß JeHo


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Wenn Jeder bereit wäre für sein (Fehl)Verhalten und Missgeschicke auch vorbehaltlos die Verantwortung zu übernehmen,
dann wäre unsere "Miteinander" viel entspannter.
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Mueck
Beitrag 14.05.2019, 22:37
Beitrag #38


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Zitat (nachteule @ 14.05.2019, 23:13) *
Dazu auch noch mal den § 24 KUG:

Zitat
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie § 24:

Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.

Das Wichtigste an diesem § habe ich mal hervorgehoben.
... und ich das wirklich wichtige! whistling.gif
Da geht's um Fahndungsfotos ...
Könnten sie vom Flüchtigen eine Erlaubnis unterschreiben lassen, bräuchten sie die Fahndungsfotos ja nicht mehr ... whistling.gif


PS: Für Deine Theorie müsste dort auch noch "anfertigen" drin stehen ...
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GM_
Beitrag 14.05.2019, 23:04
Beitrag #39


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Zitat (Mueck @ 14.05.2019, 21:42) *
Zitat (GM_ @ 14.05.2019, 21:33) *
Und du hast ihn zweimal nicht verstanden. wink.gif
Oder Du nicht ...
In dem Fall spielt jemand Polizei für allgemeine Interessen des Naturschutzgebietes, nicht in eigener Betroffenheit ...

Aber hier macht doch das Gericht eine ganz allgemeine Aussage:
Zitat
Die im Rahmen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässigen Eingriffe in die Rechte des Betroffenen stehen nur der zuständigen Verwaltungsbehörde zu. Gem. § 35 OWiG ist für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten die Verwaltungsbehörde zuständig.
Ich sehe nirgends, dass diese Aussage sich einschränkend nur auf die näheren Umstände dieses Falles bezieht.

Wie gesagt, dies ganz abgesehen davon, dass der TE genauso den Hilfssheriff spielt und auf Beute lauert, er macht das eben unterwegs.


Zitat (Sedal @ 14.05.2019, 21:53) *
Vor allem trifft es DIE Richtigen. Das OA erstellt nämlich mithilfe der Fotos und der Angaben massig Bussgeldbescheide.
Echt jetzt? Kriegst du da immer Kopien, oder woher weißt du das?


Zitat (nachteule @ 14.05.2019, 23:13) *
Hallo, GM_,
dieses Urteil wurde vom LG Bonn noch einmal bestätigt (Az 5s 47/14). wavey.gif
Danke. wavey.gif


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Jens
Beitrag 15.05.2019, 04:02
Beitrag #40


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Zitat (auto67 @ 14.05.2019, 22:15) *
Zitat (Ernschtl @ 14.05.2019, 21:52) *
Inwiefern sind nun aber die parkenden Autos eine Gefahr? Die stehen bloss da, die tun nix.
Du hast offensichtlich keine Ahnung, was Falschparker für Rollifahrer bedeuten können. Ich finde es sehr gut, wenn jemand, der von Falschparkern behindert wird,

Behindern ist aber nicht gleich gefährden.


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Skjaldar
Beitrag 15.05.2019, 04:50
Beitrag #41


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Es geht sicherlich nicht um Falschparker die mit einem Reifen auf dem 3 Meter breiten Gehweg stehen, sondern eher um Falschparker die den Gehweg komplett blockieren und somit Fußgänger auf die Fahrbahn zwingen.

Und da würde auch bei mir der Spaß aufhören. Da kann ich es nicht verstehen warum man solche Menschen verteidigt. Es sei denn dieser jemand hat dann natürlich auch die Zeit, 10 Minuten hinter einem mit 2 Km/H gehenden Menschen mit Rollator und Parkinson herzufahren, bis dieser wieder auf den Gehweg wechseln kann!;)

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Sedal
Beitrag 15.05.2019, 05:34
Beitrag #42


Neuling
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Zitat (Jens @ 15.05.2019, 05:02) *
Zitat (auto67 @ 14.05.2019, 22:15) *
Zitat (Ernschtl @ 14.05.2019, 21:52) *
Inwiefern sind nun aber die parkenden Autos eine Gefahr? Die stehen bloss da, die tun nix.
Du hast offensichtlich keine Ahnung, was Falschparker für Rollifahrer bedeuten können. Ich finde es sehr gut, wenn jemand, der von Falschparkern behindert wird,

Behindern ist aber nicht gleich gefährden.

Richtig. Allerdings gilt, wenn man auf die KFZ-spur wechseln muss, um das Hinderniss zu umfahren, umschieben oder umgehen, dann handelt es sich um eine Gefährdung.

Zitat (GM_ @ 15.05.2019, 00:04) *
Aber hier macht doch das Gericht eine ganz allgemeine Aussage:

Zitat
Die im Rahmen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässigen Eingriffe in die Rechte des Betroffenen stehen nur der zuständigen Verwaltungsbehörde zu. Gem. § 35 OWiG ist für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten die Verwaltungsbehörde zuständig.


Ich sehe nirgends, dass diese Aussage sich einschränkend nur auf die näheren Umstände dieses Falles bezieht.

Richtig, aber wenn du die Urteilsbegründung gelesen hast, wird dort eine Vielzahl an Aussagen getroffen, die alle miteinander verknüpft werden. Das Urteil ist ja eine Abwägung von verschiedenen Interessen. Und da der Typ sich auf die Lauer gelegt hat, sind seine Interessen nicht mehr so stark zu bewerten.

Zitat (GM_ @ 15.05.2019, 00:04) *
Wie gesagt, dies ganz abgesehen davon, dass der TE genauso den Hilfssheriff spielt und auf Beute lauert, er macht das eben unterwegs.

Dein Framing ist beeindruckend. Rufst du nicht die Polizei an, wenn Kinder und schwächere Menschen gefährdet werden? Stell dir mal kurz eine Sekunde vor, dass ein Fahrrad mitten auf der PKW-Spur steht und der Fahrer „nur mal eben Brötchen holen“ ist. Sicherlich hätte die Polizei da nach wenigen Minuten einen Anruf.
Und bitte schau noch mal nach, was „auf der Lauer liegen“ bedeutet. Das ist etwas ganz anderes als zur Arbeit, zur Kita, nach Hause zu fahren.

Zitat (GM_ @ 15.05.2019, 00:04) *
Zitat (Sedal @ 14.05.2019, 21:53) *
Vor allem trifft es DIE Richtigen. Das OA erstellt nämlich mithilfe der Fotos und der Angaben massig Bussgeldbescheide.
Echt jetzt? Kriegst du da immer Kopien, oder woher weißt du das?


Nein, aber Nachfragen vom OA falls etwas unklar ist und vor allem sind die entsprechenden Stellen mittlerweile meist falschparkerfrei.

Zitat (nachteule @ 14.05.2019, 23:13) *
Hallo, GM_,

Zitat (GM_ @ 14.05.2019, 21:33) *
Hier habe ich den Originaltext gefunden: openjur

Zitat ('AG Bonn @ Urteil vom 28.01.2014 - 109 C 228/13')
Die im Rahmen der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässigen Eingriffe in die Rechte des Betroffenen stehen nur der zuständigen Verwaltungsbehörde zu. Gem. § 35 OWiG ist für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten die Verwaltungsbehörde zuständig.


dieses Urteil wurde vom LG Bonn noch einmal bestätigt (Az 5s 47/14). wavey.gif


Ja, aber bitte die Urteilsbegründung lesen. Der Fall ist hier anders gelagert.
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Kühltaxi
Beitrag 15.05.2019, 06:06
Beitrag #43


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Zitat (Ernschtl @ 14.05.2019, 19:27) *
.... aber hast du in der Schule nicht gelernt, dass man seine Mitmenschen nicht verpetzt?

Jetzt könnte man fies sein und sagen der TE war wohl in der DDR in der Schule, schonmal vorweg Entschuldigung liebe Ossis, geht nicht gegen euch sondern euer ehemaliges System für das ihr ja nix konntet.

Finde das Verhalten des TEs zwar nicht gut aber daraus Abmahnabzocke zu drehen noch schlimmer. Ich würde mich nicht abzocken lassen, soll die Gegnerin doch vor Gericht gehen.

Zitat (Ernschtl @ 14.05.2019, 19:51) *
Das ganze Leben ist eine Gefährdung.

Und die eigene Lebensgefährtin die größte Lebensgefahr .... pßßßßt, da kommt gerade meine.... thread.gif

Zitat (Sedal @ 14.05.2019, 19:40) *
Diese Diskussion ist natürlich an Peinlichkeit nicht zu überbieten.

Kann sein, aber du warst es ja der sie wollte und angefangen hat.... whistling.gif

Zitat (Q-Treiberin @ 14.05.2019, 21:30) *
Und nein, keine Fiktion, sondern hier täglich gelebte Realität!

Wo lebt ihr bloß alle? Ich habe schon "überall" von Großstadt bis Kuhkaff gewohnt und komme ja auch sonst viel rum, aber daß mich falsch parkende Autos gestört haben war immer die absolute Ausnahme. Um mich wirklich parkend zu stören muß man mir nämlich entweder gänzlich den Weg verbauen oder mir das Abladen unmöglich machen was äußerst selten passiert. Kann natürlich sein daß der Rheinländer toleranter gegenüber vermeintlichem und echtem Fehlverhalten anderer ist als der Durchschnittsdeutsche und das im Gegenzug auch von anderen erwartet.


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Sedal
Beitrag 15.05.2019, 06:10
Beitrag #44


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Zitat (Kühltaxi @ 15.05.2019, 06:49) *
Zitat (Ernschtl @ 14.05.2019, 19:27) *
.... aber hast du in der Schule nicht gelernt, dass man seine Mitmenschen nicht verpetzt?

Jetzt könnte man fies sein und sagen der TE war wohl in der DDR in der Schule, schonmal vorweg Entschuldigung liebe Ossis, geht nicht gegen euch sondern euer ehemaliges System für das ihr ja nix konntet.

Finde das Verhalten des TEs zwar nicht gut aber daraus Abmahnabzocke zu drehen noch schlimmer. Ich würde mich nicht abzocken lassen, soll die Gegnerin doch vor Gericht gehen.


Zitat (Sedal @ 14.05.2019, 19:40) *
Diese Diskussion ist natürlich an Peinlichkeit nicht zu überbieten.

Kann sein, aber du warst es ja der sie wollte und angefangen hat.... whistling.gif


Vielleicht solltest du mal deinen Wertekanon zurecht rücken: Mir hier zu unterstellen, dass ich handele wie in einem Unrechtsregime, bei dem die Beschuldigten nicht auf den Rechtsstaat bauen konnten, ist eine Dreistigkeit.

Des Weiteren solltest du vielleicht 30 Jahre nach der Wende nicht mehr von Ossis sprechen, das ist etwas rückwärtsgewandt.

Welche Diskussion habe ich begonnen?

Zitat (Kühltaxi @ 15.05.2019, 07:06) *
Wo lebt ihr bloß alle? Ich habe schon "überall" von Großstadt bis Kuhkaff gewohnt und komme ja auch sonst viel rum, aber daß mich falsch parkende Autos gestört haben war immer die absolute Ausnahme. Um mich wirklich parkend zu stören muß man mir nämlich entweder gänzlich den Weg verbauen oder mir das Abladen unmöglich machen was äußerst selten passiert.


Das ist halt das Problem mit den Scheuklappen ... Mein Sohn muss auf dem Bürgersteig Fahrrad fahren, aber regelmäßig von diesem runter, weil dort Autos parken. Ich muss als Radfahrer auf dem Radweg fahren (wenn er so ausgezeichnet ist) und auch dann regelmäßig auf die KFZ-Spur, da der Weg zugeparkt ist. Mit dem Kinderwagen musste ich auch schon häufig, u. a. an der besagten Stelle, auf die KFZ-spur.
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Officer
Beitrag 15.05.2019, 06:19
Beitrag #45


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Zitat (Sedal @ 15.05.2019, 06:34) *
Allerdings gilt, wenn man auf die KFZ-spur wechseln muss, um das Hinderniss zu umfahren, umschieben oder umgehen, dann handelt es sich um eine Gefährdung.

Nein.


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auto67
Beitrag 15.05.2019, 06:25
Beitrag #46


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Zitat (Jens @ 15.05.2019, 05:02) *
Behindern ist aber nicht gleich gefährden.
Klar, aber was soll das ändern? Auch ein Falschparken ohne Gefährdung bleibt ein Falschparken und kann angezeigt werden. Ich sehe, ehrlich gesagt, das Problem nicht: Der Falschparker hält sich nicht an geltendes Recht. Warum sollte dieser nicht (unter Beachtung geltendes Rechts) von jemanden angezeigt werden, der durch das Fehlverhalten des Parkers behindert wird? Ich sehe hier weder rechtliche, schon gar keine moralischen Probleme.
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Sedal
Beitrag 15.05.2019, 06:26
Beitrag #47


Neuling
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Zitat (Officer @ 15.05.2019, 07:19) *
Zitat (Sedal @ 15.05.2019, 06:34) *
Allerdings gilt, wenn man auf die KFZ-spur wechseln muss, um das Hinderniss zu umfahren, umschieben oder umgehen, dann handelt es sich um eine Gefährdung.

Nein.

Doch, sogar mit Quelle: http://www.adfc-bo.de/Radwegparken.htm
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Tinu
Beitrag 15.05.2019, 06:28
Beitrag #48


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Zitat (Sedal @ 15.05.2019, 07:10) *
Welche Diskussion habe ich begonnen?

Eine andere, die durch trollverdächtige Querschläger leider etwas ausgebremst wird.

Um auf den Kern der Diskussion zurückzukehren: Spannend finde ich insbesondere das von Mueck eingebrachte Thüringer Urteil, in dem ein paar grundsätzliche Voraussetzungen zu den potentiell relevanten Tatbeständen genannt werden: Wann liegt Verbreitung vor, wann Zur-Schau-stellen, ...?

Speziell zur Verbreitung (der einzige Tatbestand, der mE in deinem Fall überhaupt in Frage käme), wird dort ein Standpunkt vertreten, der offenbar von den hier ansonsten angenommenen abweicht. Da wäre doch wohl die wichtigste Frage, inwieweit sich inzwischen eine einheitliche Rechtsprechung zu diesem Tatbestand gebildet hat. Auf dieser Basis (als angenommenem Vorwurf) würde ich dann das konkrete Rechtsrisiko abschätzen.


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Martin
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Beitrag 15.05.2019, 06:37
Beitrag #49


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Zitat (Sedal @ 15.05.2019, 07:26) *

Nein (ohne den Link überhaupt zu klicken). Es muss eine konkrete Gefährdung im Sinne eines "Beinahe-Unfalls" vorliegen. Das, was du beschreibst, ist eine Behinderung. Und das auch nur dann, wenn tatsächlich z.B. ein Radfahrer ausweichen musste. Das alleinige Parken, auch wenn die Verkehrsfläche vollständig blockiert ist, stellt noch nicht einmal eine Behinderung dar.


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auto67
Beitrag 15.05.2019, 06:54
Beitrag #50


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Zitat (Tinu @ 15.05.2019, 07:28) *
Speziell zur Verbreitung (der einzige Tatbestand, der mE in deinem Fall überhaupt in Frage käme), wird dort ein Standpunkt vertreten, der offenbar von den hier ansonsten angenommenen abweicht.
Notwendig für das Vorliegen einer Verbreitung im Sinne des KUG ist ein Risiko, dass die Einsicht in das Dokument in dem Sinne "öffentlich" möglich wird, dass der Kreis der Einsichtnehmer nicht kontrolliert werden kann. So zumindest wurde uns das auf einer Schulung zum KUG im letzten Jahr beigebracht. Die Übergabe eines Fotos im Kontext einer Anzeige an die Polizei ist daher m.E. keine Verbreitung im Sinne des KUG. Ganz sicher bin ich, dass das KUG, wie Mueck oben schon geschrieben hat, dass reine Fotografieren eines Menschen nicht verbietet.
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