... Forum Straßenverkehr - der Verkehrstalk im Web


Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )

 
Reply to this topicStart new topic
> Führerscheinakte bereinigen, Gibt es Möglichkeiten?
ky4e!
Beitrag 21.02.2018, 12:25
Beitrag #1


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 10
Beigetreten: 21.02.2018
Mitglieds-Nr.: 83210



    
 
Hallo Leute!

Aufgrund einer bevorstehenden MPU möchte ich wissen, ob ich Einträge aus meiner Führerscheinakte löschen kann.

Ich habe hier mal eine Zusammenfassung erstellt.

- 1996 Körperverletzung - $ 223 Stgb - 3 Jahre 9 Monate Jugendstrafe, nach 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt

- 2003 Bedrohung - §241 Stgb - 60 Tagessätze 10 Euro

- 2004 Sachbeschädigung - §§ 303 Abs. 1, 303 c, 304, 53 StGB, 150 Tagessätze 10 Euro

- 2009 Entzug des FS wg. Trunkenheit im Verkehr BAK 1,26 Promille, 2 Fahrten (betrunken hin zur Arbeit, Kündigung erhalten, wieder zurückgefahren, erwischt) - $316 - 120 Tagessätze 10 Euro, FS-Sperre 9 Monate
(in diesem Aktenteil liegen auch Informationen zu allen damaligen Dämlichkeiten die ich damals begangen habe.)

- 2010 Körperverletzung - §§ 223, 230, 240 - 9 Monate Bewährung (Und hier steht auch nochmal alles meiner Vergangenheit Stichpunkthaltig, auch Jugendstraftaten)

- 2013 Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragt. Aufgrund der MPU-Auflage konnte ich es mir aber nicht leisten + ich fühlte mich allgemein noch nicht bereit dafür, da ich mein Leben zu dem Zeitpunkt zwar wieder unter Kontrolle hatte, ich wollte aber alle Zweifel davor an mir selbst beseitigen. Der Neuantrag geschah eigentlich nur auf Drängen einer damaligen Beziehung, dass ich wieder einen Führerschein machen sollte. Da auf dem Antrag stand "Sollten wir innerhalb der nächsten 2 Wochenkeine Nachricht erhalten, gehen wir davon aus, dass Sie an der Erteilung Ihrer Fahrerlaubnis vorerst nicht interessiert sind und Ihren Antrag vom xx.xx.20013 zurücknehmen."
Aufgrund der Annahme, dass ich dann nicht mehr schreiben muss dass ich ihn zurück nehme, habe ich auch nicht mehr zurückgeschrieben.

- 2018 Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragt. Mittlerweile bin ich 35 und habe mit meiner Vergangenheit abgeschlossen. Eine MPU wurde angeordnet.

Problematisch aus meiner Sicht ist, das auch in den 2 Geschichten aus 2009 und 2010 eigentlich alles in Aktendeutsch nochmal vermerkt wurde, was ich dämlicherweise in meinen jüngeren Jahren so alles angestellt habe.


Kann ich denn überhaupt irgendwas aus der Akte entfernen lassen? Kann ich auch Seiten aus den Protokollen von 2009/2010 löschen lassen? Bis auf die Sache 2009 bin ich im Strassenverkehr ja nicht auffällig gewesen.

Die Tilgungsfristen laut $29 habe ich mir zwar durchgelesen, blicke aber da leider nicht mehr durch.

Bin für jede Antwort dankbar!

Mit freundlichen Grüßen, C
Go to the top of the page
 
+Quote Post
MrMurphy
Beitrag 21.02.2018, 12:39
Beitrag #2


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 5160
Beigetreten: 27.11.2004
Mitglieds-Nr.: 6966



Hallo

Du kannst von dir aus nichts löschen lassen.

Es gibt Löschungsfristen an die die Behörden gebunden sind. Kompliziert wird es wenn neue Einträge hinzukommen. Dadurch können sich auch Löschungsfristen für schon vorhandene Einträge verlängert werden.

In deinem Fall würde ich die von einem Anwalt überprüfen lassen. Ohne eigene Akteneinsicht und genaue Kenntnis der Fristen kann dir niemand eine konkrete Antwort geben.

Gruss

MrMurphy
Go to the top of the page
 
+Quote Post
ky4e!
Beitrag 21.02.2018, 13:05
Beitrag #3


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 10
Beigetreten: 21.02.2018
Mitglieds-Nr.: 83210



Soweit ich schon weiß kommt es bei Ämtern nicht gerade vor dass da jemand die verstaubten Akten durchgeht und alles löscht.

Theoretisch kann man natürlich selbst Einträge löschen lassen, bei Versagen sogar klagen. Nur ohne das Wissen was gelöscht werden kann kommt man nicht weit.

Ich erhoffte mir mit meinem Post hier, dass sich vielleicht jemand meldet der selbiges Prozedere durch hat, und sich auskennt was gelöscht werden kann und was nicht, ohne unbedingt einen teuren Anwalt damit vertrauen zu müssen.

Beste Grüße
Go to the top of the page
 
+Quote Post
HaWeThie
Beitrag 21.02.2018, 14:09
Beitrag #4


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 6605
Beigetreten: 12.03.2004
Mitglieds-Nr.: 2251



wenn du die Antwort kennst, warum fragst du dann?

Zitat
Soweit ich schon weiß kommt es bei Ämtern nicht gerade vor dass da jemand die verstaubten Akten durchgeht und alles löscht.
richtig - dafür ist keine Zeit. Aber bevor die Akte weitergegeben oder auch für interne Zwecke verwendet wird, werden alle Unterlagen, die da nix mehr zu suchen haben, rausgenommen und vernichtet.
Selbst wenn mal was vergessen wird, darf es nicht verwendet werden.


--------------------
Alle Angaben ohne MG, Pistole und Gewähr
Go to the top of the page
 
+Quote Post
ky4e!
Beitrag 21.02.2018, 14:53
Beitrag #5


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 10
Beigetreten: 21.02.2018
Mitglieds-Nr.: 83210



Vielen Dank bis jetzt für die die sich Zeit genommen haben den Beitrag zu lesen und zu beantworten.

Meine Fragestellung war falsch.

Das ich etwas löschen kann war mir klar, selbst ohne Rechtsanwalt.

Ich habe den Beitrag in der Hoffnung gepostet, dass jemand aufgrund meiner Zusammenfassung vielleicht weiß was ich da herauslöschen kann.

Klar, selbst wenn hier zufälligerweise ein Jurist Langeweile hätte und sich meiner annehmen würde, dass er zu sehr großer Wahrscheinlichkeit dennoch Einblick in meine Akte bräuchte. Da ich mich aber nicht mit den Fristen auskenne hätte es ja sein können dass eben so ein Jurist mit Langeweile dann schreibt "Aha, selbst mit dieser kleinen Zusammenfassung sehe ich das der Punkt von Jahr x schon lang hätte aus der Akte draußen sein sollen."

Laut der Aussage von HaWeThie müssten ja dann alle Einträge, die jetzt drinnen sind, auch rechtens dort drinnen sein, da die Akte irgendwo aus dem Archiv dann quasi rausgenommen wurde, dann erstmal bereinigt, und dann bearbeitet wurde.

Das kann ich mir aber nur mal am Beispiel der Körperverletzung von 1996 nicht vorstellen.

Und deswegen hoffe ich weiterhin auf Klarheit. Vielleicht weiß jemand mehr.

Ich bedanke mich schon mal im Voraus.

Go to the top of the page
 
+Quote Post
Jens
Beitrag 21.02.2018, 15:12
Beitrag #6


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 30324
Beigetreten: 16.01.2006
Wohnort: Kiel
Mitglieds-Nr.: 16036



Hatten alle Taten einen Bezug zum Straßenverkehr oder warum wurden die überhaupt gespeichert?

Jedenfalls sind
Zitat (ky4e! @ 21.02.2018, 12:25) *
- 1996 Körperverletzung - $ 223 Stgb - 3 Jahre 9 Monate Jugendstrafe, nach 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt

- 2003 Bedrohung - §241 Stgb - 60 Tagessätze 10 Euro

- 2004 Sachbeschädigung - §§ 303 Abs. 1, 303 c, 304, 53 StGB, 150 Tagessätze 10 Euro
nicht mehr verwertbar, da sie laut §65 Abs. Abs. 3 Nr. 1 StVG am 1. Mai 2014 gelöscht werden mussten.


Zitat (ky4e! @ 21.02.2018, 12:25) *
- 2010 Körperverletzung - §§ 223, 230, 240 - 9 Monate Bewährung (Und hier steht auch nochmal alles meiner Vergangenheit Stichpunkthaltig, auch Jugendstraftaten)
Wurde hier eine Sperre oder ein Fahrverbot verhängt? Wenn nicht, gilt das selbe wie oben: Löschung am 1. Mai 2014.


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mr.T
Beitrag 21.02.2018, 15:38
Beitrag #7


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 31404
Beigetreten: 06.02.2004
Mitglieds-Nr.: 1686



Ich gehe davon aus, dass die von @Jens genannten Delikte nicht im VZR/FAER eingetragen waren und somit der genannte § 65 StVG nicht anzuwenden ist.
Somit gelten für diese Taten die Vorschriften des BZRG. Da diese Taten jetzt aber nicht mehr in ein FZ aufgenommen werden und somit das FZ "sauber" ist, dürfen die Taten dir nicht mehr vorgehalten werden und sie müssen aus der Akte entfernt werden.


--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
ky4e!
Beitrag 21.02.2018, 16:00
Beitrag #8


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 10
Beigetreten: 21.02.2018
Mitglieds-Nr.: 83210



Hallo Jens, danke für die ausführliche Antwort.

1996, 2003, 2004 waren kein Bezug zum Strassenverkehr. 2004 die Sachbeschädigung war eine Randale, in dem ich und ein Kumpel zu Fuß unterwegs etwas auf der Straße beschädigt haben. Laut den Akten steht aber nur eine Verurteilung wegen "Sachbeschädigung"

2010 hatte auch keinen Bezug zum Straßenverkehr.

Liegt es etwa daran das ich 2013 einen Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gestellt habe? Aber wie schon geschrieben:

"Da auf dem Antrag stand "Sollten wir innerhalb der nächsten 2 Wochenkeine Nachricht erhalten, gehen wir davon aus, dass Sie an der Erteilung Ihrer Fahrerlaubnis vorerst nicht interessiert sind und Ihren Antrag vom xx.xx.20013 zurücknehmen."
Aufgrund der Annahme, dass ich dann nicht mehr schreiben muss dass ich ihn zurück nehme, habe ich auch nicht mehr zurückgeschrieben.

Also gilt der ja als zurückgenommen? Eine Versagung hätte ja wahrscheinlich Fristen verlängert.

Vielen Dank an jeden für weitere Klärung!

MrT auch Dir danke für die Antwort.

Was ich vergessen habe:

Laut Neuantrag von 2013 UND 2018 enthält der Auszug aus dem VZR nur das von 2009.

Poliz. Führungszeugnis bei Neuantrag 2013 war voll mit allem ausgeführten.

Poliz. Führungszeugnis bei Neuantrag 2018 = Lupenrein

Besten Dank
Go to the top of the page
 
+Quote Post
ky4e!
Beitrag 23.02.2018, 13:15
Beitrag #9


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 10
Beigetreten: 21.02.2018
Mitglieds-Nr.: 83210



Da mir jemand aus einem anderen Forum einen Wink gab bzgl MrT´s Fachwissen, frage ich hier nochmal nach.

Ich kann Dich leider nicht per PN oder Email erreichen bzw. habe keine Berechtigung dazu. Ich hoffe es ist nicht zu persönlich hier im öffentlichen Teil nochmal explizit nach Deinem Wissen zu fragen.

Aber vielleicht hast Du ja mal Zeit zu antworten und siehst den Beitrag.

Wie formuliere ich denn am Besten so einen Antrag auf "Entfernung oder Löschung"?

Wäre es besser jetzt erstmal den Antrag zurückzuziehen, dann die Löschung zu beantragen, dann erneut einen Antrag auf Neuerteilung zu stellen? Weil sich ja, falls die Löschung erfolgreich ist, sich ja die Fragestellung der Fsst eigentlich nur noch auf die TF´s 2009 beziehen darf, nicht mehr aber als doppelte Fragestellung wg. Alkohol und Aggressionspotential?

Da ja auch in der TF 2009 teils detailiert, teils stichpunktartig drinnen steht was ich davor 1996, 2003, 2004 angestellt habe, ist es auch möglich im Aktenteil 2009 solche Anhaltspunkte löschen zu lassen?

Da ja auch in der Neuantragsstellung 2013 teils detailiert, teils stichpunktartig drinnen steht was ich davor 1996, 2003, 2004, 2010 angestellt habe, ist es auch möglich im Aktenteil 2009 solche Anhaltspunkte löschen zu lassen?

Zumal dieser Antrag 2013 ja als zurückgenommen gilt dürfte der dann überhaupt in der Akte 2018 vorhanden sein?

Für mich ist das alles total unübersichtlich geworden, vor allem ob es jetzt besser ist den erstmal zurückzuziehen, und neu zu beantragen mit (fast außer den TF´s 2009) reiner Akte, oder jetzt einfach so die Löschung beantragen kann, und wenn ja ob dann im laufenenden Antrag auf Neuerteilung 2018 berücksichtigt wird, das sich die Fragestellung für den MPU Gutachter ändern müsste, und ob der dann ja trotzdem alles sieht wenn in der Führerscheinakte ja in den 2013/2018 Neuanträgen, und auch in der TF 2009 ja sowieso wieder stichpunktartig alle vorherigen Vergehen wieder mit drinnen stehen, und wenn man da nicht auch ein paar Seiten entfernen könnte, wär ja fast alles für die Katz...

Tausend Dank falls Du, MrT, mal Zeit hast zu antworten, ich stell auch meinen in der Speisekammer vorhandenen Milchvorrat zur Verfügung ^^
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mr.T
Beitrag 23.02.2018, 13:36
Beitrag #10


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 31404
Beigetreten: 06.02.2004
Mitglieds-Nr.: 1686



Du hast aufgrund deines Antrages jetzt eine MPU-Anordnung erhalten.
Welche Fragestellung soll das Gutachten beantworten?
Hast du nach Erhalt der Anordnung in die Akte geschaut, oder woher weißt du, dass die "Altlasten" noch in der Akte sind?

Ich habe den Thread mal in den MPU-Bereich verschoben.


--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
toni montana
Beitrag 23.02.2018, 14:58
Beitrag #11


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 4433
Beigetreten: 10.10.2007
Wohnort: Umfeld von Münster
Mitglieds-Nr.: 37400



Zitat (ky4e! @ 23.02.2018, 13:15) *
Ich kann Dich leider nicht per PN oder Email erreichen bzw. habe keine Berechtigung dazu.

PN gehen ab fünf Postings! wavey.gif


--------------------
Schöne Grüße,

Toni
Go to the top of the page
 
+Quote Post
ky4e!
Beitrag 23.02.2018, 16:46
Beitrag #12


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 10
Beigetreten: 21.02.2018
Mitglieds-Nr.: 83210



Danke für den Hinweis mit den 5 Postings lol...

Und danke MrT fürs hier nochmal reinschauen, und fürs verschieben.

Also die Fragestellung auf dem Bescheid über den Neuantrag ist wie folgt:

Auszug:

___

Die Begutachtungsstelle für Fahreignung hat im Fahreignungsgutachten folgende Fragen zu beantworten:

1. Liegen körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vor, die mit einem missbräuchlichen Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können?

2. Ist inbesondere nicht zu erwarten, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchigender Alkoholkonsum nicht hinreichen sicher getrennt werden kann?

3. Ist trotz der aktenkundigen Straftaten im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung auf Grund von "Anhaltspunkten" (Anhaltspunkte? Die haben seit 1996 alles in der FS-Akte) für ein hohes Aggressionspotential zu erwarten, dass Sie künftig nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werden?
___

Ich habe Akteneinsicht beantragt, diese Akteneinsicht habe ich mir per Daten-CD zukommen lassen.

Ich kopiere mal:

Dort sind einzelne PDF´s drauf. Diese PDF´s habe ich hier in meiner "Auflistung" geschrieben, im ersten Post, es handelt sich um 7 .pdf´s.

KBA/VZR von 2013.pdf und 2018.pdf hat nur den Eintrag 2009 drinnen, polizeiliches behördliches Führungszeugnis weißt 2013 alle Eintragungen auf, nun 2018 keine Eintragungen.


Auffall xx.xx.1996 Körperverletzung.pdf (hier ist der Fall 1996 auf paar Seiten inkl. Gerichtsurteil, Psychologenbogen, *kopfschüttel sogar die Entwicklung meines Geschlechtsteils... etc, da war ich 14 Jahre alt...) 3J9M erhalten, nach 2 Jahren wg. guter Führung entlassen.

Auffall xx.xx.2003 Bedrohung.pdf (hier ist der Fall 2003 auf paar Seiten inkl. Gerichtsurteil usw.)

Auffall xx.xx.2004 Sachbeschädigung.pdf (der Fall 2004 inkl Hinweise auf 1996 und 2003 in der Form "ist schon mehrmals poliz. Auffällig gewesen"...)

Entzug xx.xx.2009 Trunkenheitsfahrt Probezeit.pdf (hier sind die 2 TF´s, plus hier hat die Stadt dann nochmals in meiner Vergangenheit nachgeforscht und von der Polizei einen Bericht erhalten das ich ein paar Tage davor alkoholisiert auf einer Geburtstagsfeier war bei der es dann zu einer Rangelei kam. Da kam es zu keiner Anzeige aber die Stadt hat die Polizei gefragt ob bei mir sonstige Vergehen mit dem Straßenverkehr derzeit vorliegen)

Auffall xx.xx.2010 Körperverletzung.pdf (hier ist alles nochmal ausführlich drinnen, auch vom vergangenen stichpunktartig, also in der Art: "Der Angeklagte ist bisher wie folgt bestraft:" < und dann Auflistung bis runter auf 1996)

NEU - Antrag vom xx.xx.2013.pdf (MPU und Kurs für Fahrauffällige während der Probezeit wurde erteilt, alle vorherigen vergehen werden aufgelistet, Führungszeugnis weißt alles bis einschließlich 1996 auf, VZR nur 2009, Fragestellung Fsst: Alkohol+Aggression, die Kosten des Antrags hab ich bezahlt, habe es mir aber nicht leisten können eine MPU zu machen. Ein Brief von der Fsst kam: "Sollten wir bis in 2 Wochen nichts von ihnen hören gehen wir davon aus das Sie ihren Antrag zurücknehmen. Da ich davon ausgegangen bin das er dann nicht versagt wird sondern automatisch wenn ich mich nicht melde, zurückgenommen wird, habe ich auch nicht mehr zurückgeschrieben)

NEU - Antrag vom xx.xx.2018.pdf (hier ist nur noch von MPU, nicht mehr von einem Kurs für Fahrauffällige während der Probezeit die Rede, die Fragestellung der Fsst ist wegen Aggression und Alkohol die selbe wie 2013, da hier beim Neuantrag der Sachbearbeiterin alles von 1996-2013 noch vorlag)

Problemfall hier ist auch das in der pdf 2009 auch alle Vergehen von 1996, 2003, 2004 drinstehen.

Und das zieht sich nun wie ein Rattenschwanz.

In der pdf 2010 stehen nochmal alle Vergehen von 1996, 2003, 2004 und 2009.

In der pdf der Neuantragstellung von 2013 dann alles von 1996, 2003, 2004, 2009 und 2010.

Und dann in der pdf 2018 natürlich das Gesamtpaket

- Ende -

Danke nochmal für eure Mühen, besonders Dir MrT für die Rückmeldung.

Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mr.T
Beitrag 23.02.2018, 21:44
Beitrag #13


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 31404
Beigetreten: 06.02.2004
Mitglieds-Nr.: 1686



Ich schreibe morgen was zu der Rechtswidrigkeit der Anordnung.


--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
ky4e!
Beitrag 24.02.2018, 14:52
Beitrag #14


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 10
Beigetreten: 21.02.2018
Mitglieds-Nr.: 83210



So bin auch wieder da.

Klar wann immer Du Zeit hast, bin froh dass Du überhaupt antwortest und Dich mit dem Thema beschäftigst, das ist ja schließlich keine Selbstverständlichkeit.

Danke danke dafür!
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mr.T
Beitrag 24.02.2018, 16:36
Beitrag #15


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 31404
Beigetreten: 06.02.2004
Mitglieds-Nr.: 1686



So, dann will ich mal.
Zunächst die Ausgangslage:
Zitat (ky4e! @ 23.02.2018, 16:46) *
KBA/VZR von 2013.pdf und 2018.pdf hat nur den Eintrag 2009 drinnen, polizeiliches behördliches Führungszeugnis weißt 2013 alle Eintragungen auf, nun 2018 keine Eintragungen.
Die (beiden TF(en) sind noch im FAER eingetragen und damit verwertbar. Somit sind die Fragestellungen:
Zitat
1. Liegen körperliche und/oder geistige Beeinträchtigungen vor, die mit einem missbräuchlichen Konsum von Alkohol in Zusammenhang gebracht werden können?

2. Ist inbesondere nicht zu erwarten, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchigender Alkoholkonsum nicht hinreichen sicher getrennt werden kann?
ok und nicht zu beanstanden.
Jetzt geht es um die Fragestellung:
Zitat
3. Ist trotz der aktenkundigen Straftaten im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung auf Grund von "Anhaltspunkten" (Anhaltspunkte? Die haben seit 1996 alles in der FS-Akte) für ein hohes Aggressionspotential zu erwarten, dass Sie künftig nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werden?
Diese Fragestellung wäre rechtmäßig, wenn verwertbare Straftaten vorliegen würden.
Hier liegen aber keine verwertbaren Straftaten vor, denn das aktuelle FZ enthält ja keine Eintragungen.
Zu diesem Sachverhalt hat der VGH München am 06.10.2016 – 11 CS 16.1523- geurteilt:
Zitat
Straftaten, die nach dem BZRG nicht mehr in ein aktuelles Führungszeugnis aufzunehmen wären, sind auch im Rahmen des Fahrerlaubnisverfahrens nicht verwertbar. (redaktioneller Leitsatz)
Bleibt eine Begutachtungsanordnung der Fahrerlaubnisbehörde unbeachtet und zieht diese hieraus keinerlei weitere Konsequenzen, so bedarf es - wenn drei Jahre später erneut eingeschritten wird - einer neuen Begutachtungsanordnung. Für deren Rechtsmäßigkeit kommt es dann auf den neuerlichen Erlasszeitpunkt an. (redaktioneller Leitsatz)

Dieser Ansicht ist auch das OVG NRW im Beschluss vom 05.05.2017 -16 E 1138/15- gefolgt:
Zitat
Es bestehen Bedenken gegen die Verwertbarkeit von nicht in ein Führungszeugnis für Behörden nach § 30 Abs. 5 Satz 1 BZRG aufgenommenen Straftaten im Rahmen der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 FeV.
Es ist also festzustellen, dass keine verwertbaren Taten (mehr) vorliegen und damit die Fragestellung #3 in der MPU-Anordnung rechtswidrig ist.
Folglich sind die nicht mehr verwertbaren Taten aus der Akte zu entfernen, da § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV bestimmt:
Zitat
Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.
Zu den Folgen fehlerhafter Aktenübersendung an medizinisch-psychologische Begutachtungsstellen hat sich auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Beschluss vom 22.05.2013, 1 M 123/12 geäußert:
Zitat
1. Zwingt § 13 FeV zur Anordnung einer Begutachtung des Fahrerlaubnisbewerbers, so darf die Behörde die Fahrerlaubnis nur wieder erteilen, wenn ein positives Gutachten zur Ausräumung der Eignungszweifel vorgelegt wurde.

2. Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht nicht, solange Eignungszweifel vorliegen, welche die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen.

3. Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hat nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV jedenfalls dann zu erfolgen, wenn die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs durch strafgerichtliches Urteil nach Maßgabe von § 69 StGB entzogen war.

4. Bleiben versehentlich nicht verwertbare Unterlagen bei der der Untersuchungsstelle übermittelten Akte, ist dies rechtswidrig bzw. steht in Widerspruch zu § 11 Abs. 6 Satz 4 FeV. Derartige Fehler gehen grundsätzlich ohne Weiteres zu Lasten der Behörde, mittelbar dadurch, dass sie die Nichtverwertbarkeit des auf der Grundlage solchermaßen fehlerhafter Unterlagen erstellten Gutachtens nach sich ziehen können.

5. Das gesetzliche Verwertungsverbot nach Maßgabe von § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG greift auf jeder Stufe des Verfahrens betreffend die Beurteilung der Eignung des Antragstellers: Auch der Gutachter darf die betroffene Tat und Entscheidung dem Betroffenen nicht mehr vorhalten bzw. zu seinem Nachteil verwerten.

6. Hat die fehlerhafte Übersendung nicht verwertbarer Unterlagen an die Untersuchungsstelle kausal zur Folge, dass die Frage der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen aktuell noch nicht beurteilt werden kann, kann dem Antragsteller gestützt auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch im einstweiligen Anordnungsverfahren ein Anordnungsanspruch dergestalt zustehen, dass der Antragsgegner ihn vorläufig so stellen muss, als wenn bislang auf die Gutachtenanordnung hin noch keine Begutachtung durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung erfolgt wäre (im vorliegenden Fall nach näheren Maßgaben bejaht).

Ich persönlich würde die FSST mit diesen Argumenten auf die Teil-Rechtswidrigkeit der MPU-Anordnung hinweisen.


--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
ky4e!
Beitrag 24.02.2018, 21:45
Beitrag #16


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 10
Beigetreten: 21.02.2018
Mitglieds-Nr.: 83210



Herzlichen Dank!!!!!!!!

Ich werde mich da mal damit intensiver befassen und am Montag dann mal bei der Fsst persönlich vorbei schauen, freundlich wie immer, und nicht gleich mit den Paragraphen um mich schmeißen, aber ich habe jetzt etwas Wissensgrundlage.

Das ist Spitze!

Hätt ich etz ohne Dich nicht mit solcher Klarheit auffassen können, 1000 Dank.

Weißt Du zufälligerweise noch, ob sie dann auf Antrag auf Entfernung evtl dann auch in dem Aktenteil der TF 2009 und in der Antragstellung 2013 und 2018 alle Hinweise auf meine beschämende Vergangenheit löschen müssen bzw schwärzen o.ä.?

Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mr.T
Beitrag 24.02.2018, 23:35
Beitrag #17


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 31404
Beigetreten: 06.02.2004
Mitglieds-Nr.: 1686



Zitat (ky4e! @ 24.02.2018, 21:45) *
Weißt Du zufälligerweise noch, ob sie dann auf Antrag auf Entfernung evtl dann auch in dem Aktenteil der TF 2009 und in der Antragstellung 2013 und 2018 alle Hinweise auf meine beschämende Vergangenheit löschen müssen bzw schwärzen o.ä.?
Das ergibt sich doch aus meinen Ausführungen.


--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
ky4e!
Beitrag 25.02.2018, 11:53
Beitrag #18


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 10
Beigetreten: 21.02.2018
Mitglieds-Nr.: 83210



Ok danke, gerade dieser Punkt war mir trotz vorherigem genau Durchlesen jetzt nicht so ganz ersichtlich. Nicht das die Fsst sich dann an dem Antrag 2013 oder von den Hinweisen der TF 2009 dann wieder was rausnehmen darf und doch wieder nach der Bereinigung die Frage 3 einträgt. Nicht das nach der Bereinigung derselbe Wisch wieder zurückkommt hehe.

Eine Frage wäre noch offen, und zwar ob ich jetzt lieber erst meinen Antrag zurückziehe, und dann die Akte bereinigen lasse?

Soweit ich jetzt denke erübrigt das sich aber weil die mir ja aufgrund der zu bereinigenden Punkte ja dann eigentlich einen komplett neuen Bescheid geben müssten?

Aber ich frag lieber hier nochmal nach.

Einen schönen Sonntag mittag noch!
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mr.T
Beitrag 25.02.2018, 12:13
Beitrag #19


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 31404
Beigetreten: 06.02.2004
Mitglieds-Nr.: 1686



Zitat (ky4e! @ 25.02.2018, 11:53) *
Soweit ich jetzt denke erübrigt das sich aber weil die mir ja aufgrund der zu bereinigenden Punkte ja dann eigentlich einen komplett neuen Bescheid geben müssten?
So ist es. Die Anordnung mit der verkehrsrechtlichen Fragestellung ist rechtswidrig.


--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
ky4e!
Beitrag 01.03.2018, 17:13
Beitrag #20


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 10
Beigetreten: 21.02.2018
Mitglieds-Nr.: 83210



Update:

War heute bei der Führerscheinstelle und hab an der Info den Sachverhalt erklärt.

Die Dame sendete mich (vielleicht aus Versehen) direkt zum Bereichsleiter.

Dort dann nochmal den Sachverhalt erklärt (ohne Paragraphenjungle, Fachdeutsch, etc, sondern einfach auf das saubere poliz. Führungszeugnis hingewiesen)

Die hat sich dann von unten von der Sachbearbeiterin die Akte schicken lassen.

Dann waren beide kurz mit meiner Akte alleine, und ich wurde wieder hereingebeten.

Die ganze Situation war von Anfang an nett und freundlich, jedoch war es nun noch ein Quäntchen freundlicher.

Mir wurde mitgeteilt, dass die Akte tatsächlich erstmal bereinigt werden muss.

Falls sich die Fragestellung ändert erhalte ich einen neuen Bescheid, plus ich erhalte kostenlos dann die überarbeitete Akte nochmals per CD.

Auf einen formlosen Antrag auf Bereinigung meinerseits wurde vom Bereichsleiter verzichtet. Ich hatte 2 aufgesetzt und dabei. Hier würde mich interessieren warum...

Ich denke, dass nun die Akte bereinigt wird, dann MPU Fragestellung nur wegen den TF´s 2009, aber was ich auch denke ist das die evtl im Aktenteil 2009 dann nichts entfernen was auf die anderen Vorstrafen hindeutet... oder irgendwo anders was vergessen.

Ich denke ich werde die Prozedur nochmal in 2-3 Wochen wiederholen müssen. Aber man wird sehen.

Ich halte das hier mal am Laufen, falls ich mich nicht doch noch entscheide nach F oder PL zu fahren und einen EU-Schein zu machen.

Hier noch einmal einen ganz speziellen Dank an MrT, ohne Deinen kleinen detaillierteren Einblick in die Rechtslage wäre das Gespräch dort vielleicht anders verlaufen oder ich hätte nur einen formlosen Antrag dorthin gesendet.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mr.T
Beitrag 01.03.2018, 17:31
Beitrag #21


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 31404
Beigetreten: 06.02.2004
Mitglieds-Nr.: 1686



Danke für den Zwischenbericht. wavey.gif


--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Stiffler
Beitrag 06.02.2022, 19:51
Beitrag #22


Neuling


Gruppe: Neuling
Beiträge: 1
Beigetreten: 06.02.2022
Mitglieds-Nr.: 89244



Mich würde es doch sehr interessieren, wie die Geschichte der Aktenbereinigung der TE ausgegangen ist. Wurden die getilgten bzw. nicht zu verwertenen Vorgänge aus der Akte entfernt?
Das wäre in meiner, etwa ähnlichen, Situation sehr hilfreich zu erfahren.
Für Infos diesbezüglich wäre ich sehr dankbar. rolleyes.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
ulm
Beitrag 06.02.2022, 22:02
Beitrag #23


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 13438
Beigetreten: 13.04.2007
Wohnort: Ulm
Mitglieds-Nr.: 30591



Da sich der Threadersteller seit knapp vier Jahren nicht mehr im Forum gemeldet hat, kann niemand eine valide Aussage dazu treffen.
Die Mutmaßung ist jedoch, dass es funktioniert hat, denn sonst hätte er wohl um weitere Unterstützung gebeten.

Nur:
Was hilft Dir diese Information? think.gif
Die Rechtsgrundlagen hat der Eisbär ausführlich dargestellt, das Ergebnis in dem konkreten Fall ist da kaum eine weitere brauchbare Information.
Go to the top of the page
 
+Quote Post

Reply to this topicStart new topic
1 Besucher lesen dieses Thema (Gäste: 1 | Anonyme Besucher: 0)
0 Mitglieder:

 



RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 28.04.2024 - 16:04