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#1
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7937 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 ![]() |
Mal wieder ist jemand über jenes BayObLG-Urteil gestolpert: Zitat Benutzer eines neben der allgemeinen Fahrbahn verlaufenden Radweges müssen den vor ihnen befindlichen Verkehr beobachten und dürfen ein Fahrzeug, welches das rechte Richtungszeichen gesetzt und sich entsprechend eingeordnet hat, an einer Straßenkreuzung oder -einmündung nicht mehr überholen, es sei denn, der Vorausfahrende gibt deutlich zu erkennen, dass er sich vor Durchführung der Richtungsänderung überholen lassen werde (BayObLG, Az. 1a St 43/65). Nach meiner Recherche ist das Urteil von 1965, also aus einer Zeit, als der heutige § 9 (3) so nicht existierte.Aus der 56er StVO (hier untere Hälfte unter der StVZO) bin ich aber nicht ganz schlau draus geworden, was stattdessen genau galt ... Und wie ist die aktuelle Rechtssprechung zu Fällen von § 9 (3)? |
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Beitrag
#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1546 Beigetreten: 25.03.2016 Wohnort: Nasses Dreieck Mitglieds-Nr.: 78460 ![]() |
Ganz sicher bin ich kein VP-Experte, nur ein oft von solch einer Situation betroffener fahrradfahrender Laie. Daher meine Zusatzfrage: wie sieht die Rechtslage aus, wenn der ältere Autofahrer den Fahrtrichtungsanzeiger seines Autos als solchen benutzt, d. h. beim Abbiegen (und nicht vorher schon) eingeschaltet hat? Woher soll dann der Fahrradfahrer wissen, daß er Rücksicht zu nehmen und das Auto abbiegen zu lassen hat?
Danke. -------------------- Ich hab jeden Tag Ostern. Irgendwas such ich immer.
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#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 804 Beigetreten: 25.03.2008 Wohnort: Trebbichau a.d.Fuhne Mitglieds-Nr.: 40970 ![]() |
@Reinheit
Der ältere Autofahrer benutzt ihn wenigstens, der Jüngere meist garnicht mehr. Ich als alter Sack bin für ein rechtzeitiges Blinken und das noch bevor man in die Eisen steigt. Also mache ich etwas verkehrt? |
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#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7914 Beigetreten: 16.03.2005 Mitglieds-Nr.: 8842 ![]() |
@Reinheit
Das Urteil ist ein halbes Jahrhundert alt und so wenig relevant wie die StVO im alten Rom. |
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#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24817 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Und wie ist die aktuelle Rechtssprechung zu Fällen von § 9 (3)? Was willst Du vom VP? Eine Übersicht der aktuellen Rechtsprechung zum Abbiegen? ![]() Das ist 'n bißchen viel verlangt. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#6
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1546 Beigetreten: 25.03.2016 Wohnort: Nasses Dreieck Mitglieds-Nr.: 78460 ![]() |
@Reinheit Das Urteil ist ein halbes Jahrhundert alt und so wenig relevant wie die StVO im alten Rom. Tut mir leid, daß ich zu knapp formuliert habe. Ich hätte schreiben sollen: wie sieht die aktuelle Rechtslage aus, …; an der bin ich interessiert. Ich wollte mich nicht auf das von Mueck erwähnte OLG-Urteil beziehen. @Reinheit Der ältere Autofahrer benutzt ihn wenigstens, der Jüngere meist garnicht mehr. Ich als alter Sack bin für ein rechtzeitiges Blinken und das noch bevor man in die Eisen steigt. Also mache ich etwas verkehrt? Dann machen wir beide etwas verkehrt. ![]() -------------------- Ich hab jeden Tag Ostern. Irgendwas such ich immer.
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#7
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24817 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Die aktuelle Rechtslage ist schnell abgeschrieben:
Zitat Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten. Zur Übersicht über die aktuelle Rechtsprechung würde ich in einem Kommentar nachschlagen. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#8
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7937 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 ![]() |
Was willst Du vom VP? Eine Übersicht der aktuellen Rechtsprechung zum Abbiegen? Ach, hier wird doch sonst auch gerne seitenweise die Rechtslage durchdekliniert, ihr seid darin geübt, ihr könnt das! ;-)![]() Das ist 'n bißchen viel verlangt. Die aktuelle Rechtslage ist schnell abgeschrieben: Die ignoriert mein Diskutant unter dem Artikel aber, weil er stolz das alte Urteil gefunden hat ...Zur Übersicht über die aktuelle Rechtsprechung würde ich in einem Kommentar nachschlagen. NACH der Zugfahrt habe ich nun auch einen Kommentar in Händen, genauer Bouskas letzten, also auch nicht mehr ganz taufrisch ...Der hat aber nix im Sinne des verstaubten Bayernurteils ... Im Netz stößt man aber auch ab und zu auf Urteile, die auf der heutigen StVO beruhen, aber ab und zu auch den Radfahrer eine Mitschuld aufbrummen, weil sie schneller als man es gemeinhin erwartet fahren o.ä. (weiß nicht mehr ganz genau, was mir heute morgen am anderen Ende der Republik alles unterkam ...), die von daher bissele noch den Geist der Bayern in sich haben ... Was mich aber auch interessiert, ist der historische Hintergrund des Bayern-Urteils. Finde noch immer nix konkretes zum Vorrang oder Nichtvorrang des Rsdlers ggü. rechtsabbiegenden Autofahrern in der 56er StVO. |
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#9
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7937 Beigetreten: 30.01.2014 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 71378 ![]() |
Zur Übersicht über die aktuelle Rechtsprechung würde ich in einem Kommentar nachschlagen. Gilt Kettlers "Recht für Radfahrer" 1. Auflage auch als adäquater Kommentar? ![]() Dass in meinen Kommentaren bei ka-news schon zitierte Urteil "Der Führer eines bei Rotlicht haltenden und nach dem Farbwechsel auf Grün nach rechts abbiegenden Lkw kann nicht darauf vertrauen, daß Radfahrer, die einen rechts neben der Fahrbahn befindlichen Radweg benutzen und die er wegen der technischen Beschaffenheit seines Fahrzeugs nicht sehen kann, sein Richtungszeichen beachten und nicht in gerader Richtung weiterfahren (KG, Az. (3) 1 Ss 7/88 (10/88))." ergänzt er dort mit "...(KG, NZV 1989, 122; ebenso: BayObLG, NJW, 1988, 1337). Anderslautende frühere Rechtsprechung ist durch Gesetzesänderung überholt." BayObLG, 21.08.1987 - RReg. 1 St 157/87 und OLG Bremen, 12.03.1991 - 3 U 126/90 wären damit adäquate Gegengewichte zum alten Baxern-Urteil oder mit anderen Antworten: sie haben ihre Rechtsprechung revidiert. |
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Gast_Georg_g_* |
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#10
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Lass die Suche nach Kommentaren weg, nimm den Verordnungstext und mach die Pferde nicht scheu. Der ganze Thread basiert doch nur auf einem einzigen Leserbrief zu einer Website, wo ein einzelner User ein einzelnes Urteil zu einer längst nicht mehr gültigen Rechtslage zum Besten gibt.
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#11
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Nun ja, in diesem unbedeutenden Portal
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#12
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 793 Beigetreten: 31.05.2012 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 64484 ![]() |
Hab gerade kein Urteil o.Ä. vorliegen, weiß aber, dass deine Ansicht (Radfahrer hat Vorfahrt) von der aktuellen Rechtssprechung gestützt wird.
Gleiches liest man auch in den Zeitungsartikel, in denen bei solchen Unfällen ausnahmsweise mal die Rechtslage erwähnt wird. Aber: Mit was für Leuten diskutierst du denn da? Für sowas wären mir meine Nerven zu schade. Dazu passt auch, dass er keine rechtlichen Argumente mehr hat und plötzlich darauf verweist, dass du dir die Rechtslage ja auf den Grabstein meißeln lassen kannst. Irgendwie kommt sowas immer wieder von denen, die ihre lange Fahrerfahrung (35 Jahre Motorrad) als Argument bringen. Tja, wenn man seit 55 Jahren falsch fährt, bringt das nicht viel. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 26.08.2025 - 00:06 |