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> Abbiegen & Überholverbot, Ich verstehe das Urteil nicht ...
Lupfi
Beitrag 23.05.2008, 22:19
Beitrag #1


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Zitat
Benutzer eines neben der allgemeinen Fahrbahn verlaufenden Radweges müssen den vor ihnen befindlichen Verkehr beobachten und dürfen ein Fahrzeug, welches das rechte Richtungszeichen gesetzt und sich entsprechend eingeordnet hat, an einer Straßenkreuzung oder -einmündung nicht mehr überholen, ... (BayObLG, Az. 1a St 43/65).


http://www.pdeleuw.de/fahrrad/urteile.html#abbiegen

Kann mir jemand ein Beispiel skizzieren, welches auf das oben zitierte Urteil passt?


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"Auch das Parken auf Radwegen werde abends nicht geahndet, weil eine Gefährdung zu der ruhigen Tageszeit nicht mehr zu befürchten ist." (Klasse sowas!)
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THOR
Beitrag 23.05.2008, 22:22
Beitrag #2


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Rechtsüberholen?


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THOR
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Lupfi
Beitrag 23.05.2008, 22:26
Beitrag #3


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Das hilft mir jetzt nicht sonderlich weiter. Wer überholt hier wen rechts?


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THOR
Beitrag 23.05.2008, 22:31
Beitrag #4


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Du radelst auf dem Radweg rechts. Ich fahr auf der Fahrbahn an Dir vorbei. X (lassen wir mal offen) Meter später blinke ich rechts und will abbiegen. Dann sollst Du warten. Das ist mein Verständnis von dem Urteil (soweit es hier wiedergegeben wurde ohne konkreten Fall) und hat nichts mit meiner Ansicht dazu zu tun.


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Lupfi
Beitrag 23.05.2008, 22:35
Beitrag #5


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So habe ich es auch verstanden. Allerdings fällt noch das Wort "eingeordnet" und dass lässt auf Abbiegen im Kreuzungsbereich schließen. An Kreuzungen habe ich allerdings in der Regel eine grüne Radfurt und nun soll ich dem Autofahrer die Vorfahrt gewähren? Genau an diesem Punkt verlässt mich meine Vorstellungskraft von dem, was mir dieses Urteil sagen will. Den konkreten Fall kenne ich leider nicht und im Netz ist zu diesem Urteil nicht viel zu ergooglen. Aber vielleicht hat da jemand mehr Infos wavey.gif


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THOR
Beitrag 23.05.2008, 22:38
Beitrag #6


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Zitat (THOR @ 23.05.2008, 23:31) *
Das ist mein Verständnis von dem Urteil (soweit es hier wiedergegeben wurde ohne konkreten Fall) und hat nichts mit meiner Ansicht dazu zu tun.
Würde mich auch interessieren. wavey.gif (also nähere Infos).


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durban
Beitrag 23.05.2008, 22:59
Beitrag #7


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Wie lässt sich denn dieses Urteil mit § 9 Abs. 3 S. 2 StVO vereinbaren? think.gif


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HeLi
Beitrag 23.05.2008, 23:00
Beitrag #8


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Zitat (Lupfi @ 23.05.2008, 23:19) *
Kann mir jemand ein Beispiel skizzieren, welches auf das oben zitierte Urteil passt?

In der von Dir angegebenen Quelle steht noch etwas, was Du mit "..." ausgelassen hast:

Zitat
Benutzer eines neben der allgemeinen Fahrbahn verlaufenden Radweges müssen den vor ihnen befindlichen Verkehr beobachten und dürfen ein Fahrzeug, welches das rechte Richtungszeichen gesetzt und sich entsprechend eingeordnet hat, an einer Straßenkreuzung oder -einmündung nicht mehr überholen, es sei denn, der Vorausfahrende gibt deutlich zu erkennen, dass er sich vor Durchführung der Richtungsänderung überholen lassen werde.
(rot von mir.)

Ich kenne die genauen Zusammenhänge dieses Urteils auch nicht, aber Du hast nach einem passenden Beispiel gefragt. Vielleicht ist es das:

Der Radfahrer, der da nicht mehr überholen dürfen soll, hat also einen Vorausfahrenden, ein vorausfahrendes Fahrzeug. Das kann eigentlich nur ein Fahrrad sein. Im Kreuzungsbereich darf der Radfahrer seinen voraus fahrenden Radfahrer nicht mehr überholen.

Das ergibt m.E. nur dann einen Sinn, wenn der sich mit Überholabsicht tragende Radfahrer den voraus Fahrenden rechts zu überholen beabsichtigt. Würde er ihn rechts abbiegen lassen und links überholen, würde ja nichts passieren, was Gerichte beschäftigen könnte, oder?

Der tatsächliche Zusammenhang des Urteils würde mich aber auch interessieren!


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Wo rohe Säfte sinnlos walten,
da kann sich auch kein Schwips entfalten.
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Lupfi
Beitrag 23.05.2008, 23:07
Beitrag #9


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Genau, hier wird das Überholen ja vollständig verboten, also das Rechtsüberholen und das Linksüberholen. Ich wüsste auch nicht, warum ich einen nach rechts abbiegenden Radfahrer nicht links überholen dürfte. think.gif


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Janus
Beitrag 24.05.2008, 11:21
Beitrag #10


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Zitat (durban @ 23.05.2008, 23:59) *
Wie lässt sich denn dieses Urteil mit § 9 Abs. 3 S. 2 StVO vereinbaren? think.gif
Meiner Meinung nach überhaupt nicht....


~ Janus


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