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> "Baumunfälle" mit Zusatzzeichen außerhalb des VzKat
Korona
Beitrag 07.05.2015, 13:00
Beitrag #1


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Hallo zusammen,

ich möchte das Thema „Baumunfälle“ noch mal aufgreifen.
Es geht mir insbesondere um diese Schilderkombination:
mit Schildern gegen Baumunfälle



bzw. um dieses Zusatzzeichen


Frage 1a:
Ist dieses Zusatzzeichen eigentlich ein offizielles VZ laut Verkehrszeichenkatalog? (Ich finde es dort nicht)?

Frage 1b:
Wenn ja, wie heißt es offiziell und wo finde es es?

Wenn nicht, …
Frage 2:
Entfaltet dann die o.a. Schilderkombination eine rechtliche Bindung, oder kann bei Strecken ohne direkt zu erreichenden Baumbestand (Bäume sind durch ein Bankettstreifen, plus 3- 4 m Graben, über 5 m von der Fahrbahn entfernt und durch das Grabenfeld eigentlich nicht erreichbar) schneller als die dann angegebene Höchstgeschwindigkeit gefahren werden?

Frage 3
Muss so ein Streckenverbot ( ? ) eigentlich aufgehoben werden, oder ist bei größeren Abschnitten ohne Baumbestand (500 – 1.000m) das Streckenverbot aufgehoben?
2.) Oder könnte ein VT bei der o.g. Schilderkombi auch die zul. Höchstgeschwindigkeit von 70 überschreiten, wenn beispielsweise kein Baum erreicht werden kann, weil ein breiter Graben zwischen Fahrbahn und Bäumen steht?
3.) Ist dieses VZ offiziell eingeführt?

Gruß Korona
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Damastor
Beitrag 07.05.2015, 14:11
Beitrag #2


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Für mich bedeutet das, ich darf mit maximal 70 km/h gegen einen Baum fahren thread.gif


--------------------
Viele Grüße!

VW CC:
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ukr
Beitrag 07.05.2015, 14:32
Beitrag #3


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Zitat (Korona @ 07.05.2015, 14:00) *
Ist dieses Zusatzzeichen eigentlich ein offizielles VZ laut Verkehrszeichenkatalog? (Ich finde es dort nicht)?
Nö

Zitat
Entfaltet dann die o.a. Schilderkombination eine rechtliche Bindung
Ausgehend von Schneeflocken-Urteil aus Hamm: Ja

Zitat
oder kann bei Strecken ohne direkt zu erreichenden Baumbestand schneller als die dann angegebene Höchstgeschwindigkeit gefahren werden?
Ausgehend von Schneeflocken-Urteil aus Hamm: Nein, denn das Schild gilt auch dann, wenn die ganze Allee abgeholzt ist.

Zitat
Muss so ein Streckenverbot ( ? ) eigentlich aufgehoben werden, oder ist bei größeren Abschnitten ohne Baumbestand (500 – 1.000m) das Streckenverbot aufgehoben?
Es muss per VZ aufgehoben werden. Es gibt keine automatische Aufhebung, da das ZZ kein Gefahrzeichen ist.

Zitat
Oder könnte ein VT bei der o.g. Schilderkombi auch die zul. Höchstgeschwindigkeit von 70 überschreiten, wenn beispielsweise kein Baum erreicht werden kann, weil ein breiter Graben zwischen Fahrbahn und Bäumen steht?
Ausgehend von Schneeflocken-Urteil aus Hamm: Nein, denn Logik oder MSDWGI darf nur gegen den VT zur Anwendung kommen - zu seinen Gunsten hingegen nie.

Zitat
Ist dieses VZ offiziell eingeführt?
Deutschlandweit: Nein.
Via Ländererlass: vielleicht (Brandenburg?).
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hk_do
Beitrag 07.05.2015, 22:45
Beitrag #4


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Zitat (Korona @ 07.05.2015, 14:00) *
(Bäume sind durch ein Bankettstreifen, plus 3- 4 m Graben, über 5 m von der Fahrbahn entfernt und durch das Grabenfeld eigentlich nicht erreichbar)


Diese Annahme ist aber weit entfernt von den Gesetzmäßigkeiten der Physik und der Realität des Unfallgeschehens...
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Korona
Beitrag 08.05.2015, 08:10
Beitrag #5


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@Ukr
danke.

Müsste aber gleiches dann nicht auch für das ZZ "bei Nässe" wie für das ZZ "Schneeflocke" gelten?

Zitat (hk_do @ 07.05.2015, 23:45) *
Zitat (Korona @ 07.05.2015, 14:00) *
(Bäume sind durch ein Bankettstreifen, plus 3- 4 m Graben, über 5 m von der Fahrbahn entfernt und durch das Grabenfeld eigentlich nicht erreichbar)
Diese Annahme ist aber weit entfernt von den Gesetzmäßigkeiten der Physik und der Realität des Unfallgeschehens...

Das war keine Annahme, sondern wurde im LK Osnabrück an einer Strecke tats. in FR so beschildert. (Graben nur auf einer Seite der Fahrbahn, entspr. der Querneigung)
Lediglich die Breiten habe ich angenommen/geschätzt, dürfe bei meiner Fragestellung auch nicht ganz so relevant sein.
Falls ich noch mal an dieser Stelle kommen sollte, mache ich ein Foto.


Danke für die Antworten
Gruß
Korona
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Mitleser
Beitrag 08.05.2015, 08:23
Beitrag #6


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Zitat (Korona @ 08.05.2015, 09:10) *
Müsste aber gleiches dann nicht auch für das ZZ "bei Nässe" wie für das ZZ "Schneeflocke" gelten?

Aus dem Schneeflocken-Thread:
Zitat (Mitleser @ 14.10.2014, 14:01) *
... mit dem Zz 1007-30 "Gefahr unerwarteter Glatteisbildung" wird die Begrenzung begründet. Analog zu "Staugefahr", "Unfallgefahr" oä. Es ist eben kein "bei Nässe" bzw. "bei Glätte/Schnee/Schneefall".
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fritz440kombi
Beitrag 08.05.2015, 12:08
Beitrag #7


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Zitat (Korona @ 07.05.2015, 13:00) *
....
Entfaltet dann die o.a. Schilderkombination eine rechtliche Bindung, oder kann bei Strecken ohne direkt zu erreichenden Baumbestand (Bäume sind durch ein Bankettstreifen, plus 3- 4 m Graben, über 5 m von der Fahrbahn entfernt und durch das Grabenfeld eigentlich nicht erreichbar) schneller als die dann angegebene Höchstgeschwindigkeit gefahren werden ..............
.....

Dürfte den Bäumen ziemlich egal sein ... hier gelten natürlich(e) Gesetze, nämlich jene der Physik: Reibung, Trägheitsgesetz, Impulssatz, unelastischer Stoß, Biege- und Torsionsmodul, Bewegungenergie, Energieerhaltungssatz etc. und letztendlich die Schwerkraft ... laugh2.gif think.gif whistling.gif die entfalten dann schon ihre Wirkung ... und was einen 5m Abstand betrifft, täusche Dich da mal nicht gewaltig: Bei Tempo 100 bist Du da in etwa 0,2 sekunden über einen 5m Graben drüber ... whistling.gif whistling.gif


BTW: Wozu Geschwindigkeitsbeschränkung? Die Fahrgeschwindigkeit ist den Umständen anzupassen, da gehört der Fahrbahnverlauf auch dazu, hier verläuft die Straße eben durch Bäume ...

Nach dem Motto: "Mutti ist selbst schuld, wenn mich friert, was zieht sie mr keine Handschuhe an ...." ?

"Der Straßenergalter ist haftbar, wenn ich dort gegen den Baum knalle, was zeigt er es mir falsch an ...?" laugh2.gif wavey.gif laugh2.gif




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2amuhs
Beitrag 08.05.2015, 13:50
Beitrag #8


Neuling
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In Niedersachsen ist das Zusatzzeichen derzeit anläßlich eines dreijährigen Modellversuchs in sechs Landkreisen per Erlass der obersten Verkehrsbehörde "offiziell eingeführt". Es handelt sich um ein Erklärzeichen, nicht um ein Bedingungszeichen.


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Ich hätt' gern eine Flasche Pommes Frites.
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Achim
Beitrag 08.05.2015, 13:58
Beitrag #9


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Zitat (ukr @ 07.05.2015, 15:32) *
Zitat
Muss so ein Streckenverbot ( ? ) eigentlich aufgehoben werden, oder ist bei größeren Abschnitten ohne Baumbestand (500 – 1.000m) das Streckenverbot aufgehoben?
Es muss per VZ aufgehoben werden. Es gibt keine automatische Aufhebung, da das ZZ kein Gefahrzeichen ist.

Habe ich die Bedingung des Zusatzzeichens erfüllt, ist die Bedingung beendet und ich klebe am Baum whistling.gif


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Noch?ohne_Punkte
Beitrag 09.05.2015, 16:34
Beitrag #10


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Zitat (2amuhs @ 08.05.2015, 14:50) *
In Niedersachsen ist das Zusatzzeichen derzeit anläßlich eines dreijährigen Modellversuchs in sechs Landkreisen per Erlass der obersten Verkehrsbehörde "offiziell eingeführt". Es handelt sich um ein Erklärzeichen, nicht um ein Bedingungszeichen.


Gut dann kann ich als NRWler ja mit 100 daran vorbei fahren. (Es sei denn es steht ein verbeultes Auto am Baum, dann gilt für mich 70.) whistling.gif


Aber im Ernst: Wie kann ich ein Erklärzeichen von einem Bedingungszeichen unterscheiden?


Wenn ich vor dem Schild anhalte und google, ist das dann verkehrsbedingtes Halten? thread.gif
Wie googelt man Symbole? think.gif


Gruß

Jens


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Kleine Anmerkung zum Namen: Ihr dürft das "Noch?" durch ein "wieder" ersetzen. ;-)
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jekoro
Beitrag 09.05.2015, 16:51
Beitrag #11


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Zitat (Noch?ohne_Punkte @ 09.05.2015, 17:34) *
Wie googelt man Symbole? think.gif

Ich weiß zwar nicht, wie ernst gemeint die Frage ist, aber so geht's. wink.gif
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Korona
Beitrag 18.05.2015, 12:12
Beitrag #12


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Nachdem ich gestern wieder an einigen dieser Schilderkombinationen vorbeigekommen bin (u.a. B68 Bramsche - Cloppenburg), habe ich mir noch mal die Drucksache 428/12 des Bundesrates zur Verordnung zur Neufassung der StVO angesehen.

Zitat (ukr @ 07.05.2015, 15:32) *
Zitat
Ist dieses VZ offiziell eingeführt?
Deutschlandweit: Nein.
Via Ländererlass: vielleicht (Brandenburg?).

Wie verhält es sich dann mit dem Ausschließlichkeitsgrundsatz, wenn so ein ZZ nicht per Verkehrsblattverlautbarung bekannt gegeben wurde?
Zitat aus Drucksache 428/12: Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Zitat (BR-Drucksache 428/12: Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) @ 02.04.2013)
... Zu § 39 Absatz 9
Zur Wahrung des Ausschließlichkeitsgrundsatzes, d. h. der Verkehrsteilnehmer hat lediglich die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zu beachten, die Gegenstand der StVO oder einer Verkehrsblattverlautbarung des für den Verkehr zuständigen Ministeriums sind (siehe hierzu BGHSt 26, 348), ist es erforderlich, einen entsprechenden Verweis auf den Verkehrszeichenkatalog und die dort dargestellten Varianten aufzunehmen und auf den Veröffentlichungsort hinzuweisen, damit jeder Verkehrsteilnehmer von den entsprechenden Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen Kenntnis erlangen kann

StVO § 39:
Zitat (StVO § 39 Abs. 9)
(9) Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten angeordnet sein. Der Verkehrszeichenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt veröffentlicht.

...verstößt die o.a. Schilderkombination nicht genau gegen diesen Ausschließlichkeitsgrundsatz?
unsure.gif

LG Korona
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ukr
Beitrag 18.05.2015, 12:24
Beitrag #13


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Dummerweise wurde der neue VZ-Kat bisher nicht veröffentlicht, wodurch von diesem Ausschließlichkeits-Geplänkel auch andere VZ betroffen sind. Der alte, noch geltende VZ-Kat enthält wiederum nicht die neuen Zeichen, teilweise andere Nummern und andere Bezeichnungen.

Insgesamt ein herausragendes Beispiel für die Kompetenz und Arbeitsgeschwindigkeit unseres Verkehrsministeriums. Vielleicht wird gerade deshalb so viel Augenmerk auf Elektromobilität und automatisiertes Fahren gelegt. Dann kann man sich den ganzen Quatsch sparen, denn die Fahrzeuge sind nicht so kritisch und klugscheißerisch wie die heutigen Fahrzeugführer.

Wobei...
vielleicht fahren die modernen Fahrzeuge auch gar nicht erst los, weil die Software immernoch versucht, die eingespeicherte Rechtslage auszuwerten. thread.gif
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Korona
Beitrag 18.05.2015, 12:29
Beitrag #14


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Zitat (ukr @ 18.05.2015, 13:24) *
Wobei...
vielleicht fahren die modernen Fahrzeuge auch gar nicht erst los, weil die Software immernoch versucht, die eingespeicherte Rechtslage auszuwerten. thread.gif
thumbup.gif
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Mitleser
Beitrag 18.05.2015, 12:29
Beitrag #15


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Der § 39 Abs. 9 StVO bezieht sich nur auf die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen. Daher keine direkte Ausschließlichkeit.
Für die Zz gibt es dann noch Abs. 3 S. 2 mit der sehr offen gehaltenen Formulierung. Nach meinem Verständnis kann man Zz daher nahezu beliebig ausformen. Gerade die Einschränkung des 2. HS drückt für mich sehr deutlich aus, dass es eben nicht nur die in StVO/VzKat definierten Varianten und Kombinationen gibt.
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Korona
Beitrag 18.05.2015, 12:51
Beitrag #16


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Zitat (Mitleser @ 18.05.2015, 13:29) *
... Für die Zz gibt es dann noch Abs. 3 S. 2 mit der sehr offen gehaltenen Formulierung. Nach meinem Verständnis kann man Zz daher nahezu beliebig ausformen. Gerade die Einschränkung des 2. HS drückt für mich sehr deutlich aus, dass es eben nicht nur die in StVO/VzKat definierten Varianten und Kombinationen gibt.

Ja, so wird es wahrscheinlich sein.
Zu §39 Abs. 3 StVO habe ich soeben noch eine Stellungnahme zu "Geltung von Zusatzzeichen" vom ADAC (Nr. 48/2014 11.11.2014) gefunden:
Link

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ukr
Beitrag 18.05.2015, 15:14
Beitrag #17


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Zitat (Mitleser @ 18.05.2015, 13:29) *
Nach meinem Verständnis kann man Zz daher nahezu beliebig ausformen.
Hat dein Verständnis gelitten? blink.gif

Nein, Spaß beiseite. Beliebig ausformen geht aber einher mit einer konkreten Bedeutung. Und so wie man Zusatzzeichen mit definierter Bedeutung keine andere Bedeutung zukommen lassen kann (was leider in der Praxis gemacht wird), so muss es doch auch für DIY-Zusatzzeichen eine Definition geben. Das sich der Sinn anhand eines Piktogramms ergibt ist zwar üblich und rechtsprechungsgestützt, aber eben nicht in jedem Fall wasserdicht.

So könnte sich z.B. ein Motorradfahrer darauf berufen, dass das Schild für ihn nicht gelte. Wie will man jetzt nachweisen, welche Bedeutung das Schild tatsächlich hat? Welchen Stellenwert hat dann eine landesrechtliche Einführung im Sinne der bundesweit gültigen StVO - vor allem wenn die Einführung nur auf einer rein textlichen Liste ("Zeichen 0815 Baumunfälle") basiert?
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Hoheneicherstation
Beitrag 18.05.2015, 15:36
Beitrag #18


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Tante Kugel hat u.a. diese Seite hervorgekramt.
(Ganz unten auf der Seite ist auch der Entwurf für diese Zusatzzeichen)
Es könnte in Niedersachsen genauso "erlassen" sein.

Edith sagt gerade, in Beitrag #8 ist ja die Erklärung ...

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rapit
Beitrag 18.05.2015, 17:05
Beitrag #19


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Zitat (Hoheneicherstation @ 18.05.2015, 16:36) *
(Ganz unten auf der Seite ist auch der Entwurf für diese Zusatzzeichen)
Es könnte in Niedersachsen genauso "erlassen" sein.

Und wo kommen die kurzen Strichelchen unter dem Baum plötzlich her? rolleyes.gif


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Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr
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haschee
Beitrag 18.05.2015, 19:08
Beitrag #20


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Vielleicht ist es ja ein bayerisches? thread.gif

Kenn ich aber nicht.
Wobei ich nicht alle kennen muß, Bayern lässt neben seinem Zusatzkatalog auch noch die Möglichkeit offen weitere Zusatzzeichen zu kreieren.


Mir aus dem Stegreif aus Bayern zusätzlich zum zusätzlichen Zusatzzeichenkatalog bekannt:

Parkverbotzusatz:
[vor den Türen]

[Arzt
Parkplatz]

Tempozusatz:
[im Tunnel]

[Gehölzarbeiten]

Zusatzzeichen zu 306 thread.gif :
[bei Stau
Einmündung freihalten
Rettungsausfahrt]

und dann noch
[ab hier gilt
rechts vor links]
zu Zeichen 307


Oh und das beliebte
[bis zur Haltelinie
vorfahren!!!]

Ja, 3x !

An Sensor-Linksabbieger-Ampeln.





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Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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