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> BF 17 Einwilligung beider Elternteile
runrig1
Beitrag 20.07.2014, 16:57
Beitrag #1


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Ein Mädchen möchte gerne den BF 17 Führerschein erwerben. Dazu ist die Einwilligung beider Elternteile notwendig. Die Eltern leben im Rosenkrieg und der Aufenthaltsort des Vaters ist nicht bekannt. Wahrscheinlich Italien. Das Sorgerecht liegt bei beiden.
Der Chef der Führerscheinstelle legt sich quer und gibt haftungsrechtliche Gründe an. Außerdem war die 2. Antwort, dass die Mutter das alleinige Sorgerecht beantragen könnte, oder schon hätte tun können. Aber ich glaube, dass man in einer solchen Situation nicht an den Führerschein der Tochter denkt.
Hat jemand schon Erfahrung mit einem solchen oder ähnlichen Fall?
Sollte jemand der Zugang zu etwas positivem verwehrt bleiben?
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Peter Lustig
Beitrag 20.07.2014, 17:08
Beitrag #2


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Kinder, die älter als 7 Jahre, aber noch nicht volljährig sind, sind nur beschränkt geschäftsfähig (§ 110 BGB). Will eine solche Person den BF17-Führerschein machen, ist zum Abschluss des Rechtsgeschäfts, also auch des Führerscheinerwerbs, in der Regel die Einwilligung beider Elternteile erforderlich. Das gilt auch gegenüber der ausbildenden Fahrschule, da diese nur dann ihren Anspruch auf die Fahrschulkosten erfolgreich durchsetzen kann. Probleme wird es in Deinem Fall also nicht nur bei der Führerscheinstelle, sondern evtl. auch bei der Fahrschule geben.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 20.07.2014, 18:12
Beitrag #3





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Zitat (runrig1 @ 20.07.2014, 17:57) *
Der Chef der Führerscheinstelle legt sich quer und gibt haftungsrechtliche Gründe an.

Beim Ausbildungsvertrag mit der Fahrschule kann man ja solche Überlegungen anstellen, aber doch nicht beim Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis. Wofür und auf welcher Grundlage soll denn die Führerscheinstelle haften? Verlangt man denn dort bei jedem Antrag für BF17, AM, A1, L und T eine schriftliche Erlaubnis beider Elternteile? Auf welcher Grundlage? Die FeV schreibt nichts dergleichen vor.

Bist du sicher, dass es um die Führerscheinstelle geht und nicht um die Fahrschule?
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Jupiter
Beitrag 20.07.2014, 18:35
Beitrag #4


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Aufgrund "Wohnort: nähe Rheinfall" mal beim Landkreis Waldshut gesucht und gefunden:
Antrag auf Ersterteilung/Erweiterung einer Fahrerlaubnis - Begleitetes Fahren mit 17 -
Zitat
4. Zustimmung beider Elternteile (oder Nachweis über alleiniges Sorgerecht) bzw. gesetzlichen Vertreter:
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 20.07.2014, 18:47
Beitrag #5





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Erforderliche Angaben und Unterlagen ergeben sich aber nicht aus einer Website, sondern aus § 21 FeV, beim begleiteten Fahren auch noch aus § 48a FeV.
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Jupiter
Beitrag 20.07.2014, 18:51
Beitrag #6


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Meine Antwort bezog sich auf die Frage:
Zitat
Bist du sicher, dass es um die Führerscheinstelle geht und nicht um die Fahrschule?

Somit verlangt es zumindest diese FSST.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 20.07.2014, 19:00
Beitrag #7





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Stimmt. Die Frage, ob es wirklich um die Führerscheinstelle geht, ist damit beantwortet. wavey.gif
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blue0711
Beitrag 20.07.2014, 19:05
Beitrag #8


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Weder aus der FeV noch aus dem gemeinsamen Sorgerecht lässt sich diese Forderung ableiten.

Derjenige, bei dem sich das Kind regelmäßig aufhält (Indiz Melderecht) kann Entscheidungen des täglichen Lebens selbst treffen.
Das Erwerben einer Fahrerlaubnis dürfte darunter fallen und keine "Angelegenheit von besonderer Bedeutung" sein.

Andere Landratsämter sind auch vollauf zufrieden mit der Unterschrift eines Sorgeberechtigten.

Wenn der Aufenthaltsort des einen Elternteils nicht bekannt ist und die Behörde aber auf Beiden besteht, würde ich mir das schriftlich geben lassen und beim Familiengericht beantragen, in dieser Frage alleine entscheiden zu dürfen.
Das sollte bei der Sachlage nach Aktenlage entschieden werden (koscht also kaum was wink.gif ).
(Muss aber halt immer einzeln passieren, wenn man das Sorgerecht nicht alleine hat - und so kurz vor 18 lohnt das nicht)


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Gruß Kai
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 20.07.2014, 19:23
Beitrag #9





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Bei dieser Vorgehensweise würde man sich aber schon indirekt damit abfinden, dass überhaupt die Zustimmung auch nur eines einzigen Sorgeberechtigten notwendig wäre. Ich bin aber der Meinung, dass nicht mal das notwendig ist, sondern dass der 17-Jährige einen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis hat, wenn er die in der FeV genannten Voraussetzungen erfüllt. Ich würde sagen, dass dieser Anspruch sogar dann besteht, wenn die Führerscheinstelle Kenntnis davon hätte, dass beide Erziehungsberechtigten nicht mit dem FE-Erwerb einverstanden sind, denn das elterliche Sorgerecht kann nicht einer Behörde das gesetzlich geregelte Handeln untersagen.

Seit Jahrzehnten ist das Mindestalter gesetzlich festgelegt und genau so lange gibt es Fahrerlaubnisklassen, die man vor Erreichen der Volljährigkeit erwerben kann. Eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten war aber noch nie gesetzlich festgeschrieben.
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Beitrag 20.07.2014, 19:51
Beitrag #10


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Wie verhielte es sich denn, wenn einer der Sorgeberechtigten nicht mit der Teilnahme am BF 17 einverstanden ist?


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willi
Beitrag 20.07.2014, 19:59
Beitrag #11


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Dann entscheidet das Gericht: klick wavey.gif
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Beitrag 20.07.2014, 20:03
Beitrag #12


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Genau. Und ohne eine solche gerichtliche Entscheidung wäre das BF 17 in diesem Fall nicht möglich. Das könnte wohl ein Grund sein, weshalb die FSST erst einmal auf der Zustimmung beider Sorgeberechtigter besteht.


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blue0711
Beitrag 20.07.2014, 20:24
Beitrag #13


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Ist allerdings tatsächlich fraglich, ob die Eltern da überhaupt ein Entscheidungsrecht gegenüber dem 17jährigen haben.


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Beitrag 20.07.2014, 20:34
Beitrag #14


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Wäre es nicht so, hätte in dem obig verlinkten Fall das AG Hannover ja gar nicht entscheiden müssen (und mangels Zuständigkeit wohl auch nicht entschieden bzw. alternativ genau diesen Punkt klargestellt, anstatt umständlich zu begründen, weshalb in gerade diesem Fall die pädagogischen Ziele des Vaters sachfremd gewesen seien).


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Lotti1404
Beitrag 20.07.2014, 21:02
Beitrag #15


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Zitat (blue0711 @ 20.07.2014, 20:05) *
Andere Landratsämter sind auch vollauf zufrieden mit der Unterschrift eines Sorgeberechtigten.


Ihr habt recht. Es handelt sich um das Landratsamt Waldshut. Kann mir jemand ein Landratsamt nennen, dass in Härtefällen auf die 2. Einwilligung verzichtet? Es geht auch nicht um die Bezahlung. Dieses Risiko geht die Fahrschule ein.
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blue0711
Beitrag 20.07.2014, 21:09
Beitrag #16


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@Officer: Nicht unbedingt.
Das Familiengericht entscheidet nur über den Antrag.
Sorgerechtsstreitigkeiten bedingen immer eine Entscheidung de Familiengerichts, das dabei immer bemüht ist, den Weg des geringsten Eingriffs zu gehen.
Dabei ist es egal, ob das Kind nicht mit der Entscheidung der Eltern oder einer der Eltern nicht mit der Entscheidung des anderen Elternteils einverstanden ist.
Wenn ein Elternteil zustimmt, ist es halt am einfachsten, diesem die Entscheidungsbefunis zu übertragen, anstatt darüber nachzudenken, ob überhaupt einer von beiden dagegen sein darf.

Für alles andere müsste man ja eine Grundsatzentscheidung über die Bedeutung des begleitenden Fahrens anstrengen.

Solange das eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung ist, müssten beide Eltern zustimmen. Die Behörde könnte das dann zu ihrer eigenen Absicherung auch einfordern.
Ich bin allerdings auch der Auffassung, dass der Gesetzgeber eine solches Zustimmungsbedürfnis im Gesetz verankert hätte, wenn er es für erforderlich gehalten hätte.
Dass es nicht vorhanden ist, bestätigt für mich, dass es sich eher um eine Alltagsentscheidung handelt, die eben altersabhängig ist.
Aber bis man das durch hat, hat der Jung seine FE ja dreimal.




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Gast_Georg_g_*
Beitrag 20.07.2014, 21:34
Beitrag #17





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Zitat (Officer @ 20.07.2014, 21:03) *
Und ohne eine solche gerichtliche Entscheidung wäre das BF 17 in diesem Fall nicht möglich.

Zwei Dinge unterscheiden den Fall des TE aber von dem Fall, mit dem sich das AG Hannover befasste:

- Im Falle des TE äußert sich der Vater gar nicht, sein Aufenthaltsort ist unbekannt. Bei dem vom AG Hannover behandelten Fall war der Vater ausdrücklich dagegen.

- Dort ging es mutmaßlich schon um die Führerscheinausbildung in einer Fahrschule, den damit verbundenen Vertrag und die Kosten. Das steht im Beschluss zwar nicht wörtlich, aber es ist von der "Anmeldung zum begleiteten Fahren" die Rede. Das Gericht hat sich aber nicht so geäußert, dass auch für die Erteilung der FE oder schon für die Entgegennahme des Antrags durch die Führerscheinstelle eine Zustimmung der Eltern notwendig sei.

Hier geht es ja ausschließlich um die Forderung der Führerscheinstelle, für die Erteilung oder die Entgegennahme und Bearbeitung des Antrags die Zustimmung beider Elternteile zu verlangen. Ich sehe dafür keine Rechtsgrundlage. Und ich kann auch nicht nachvollziehen, dass man das auf BF17 beschränkt, während man es bei den Klassen AM, A1, L und T offenbar nicht für notwendig hält. Zumindest finde ich auf der Website für diese Klassen keine ähnlichen Formulierungen.


Zitat (Lotti1404 @ 20.07.2014, 22:02) *
Ihr habt recht. Es handelt sich um das Landratsamt Waldshut.

Bist du die Mutter? Oder die Fahrlehrerin?
Zitat (Lotti1404 @ 20.07.2014, 22:02) *
Kann mir jemand ein Landratsamt nennen, dass in Härtefällen auf die 2. Einwilligung verzichtet?

Es würde ja nichts nützen, da die Führerscheinstelle des Wohnortes zuständig bleibt.
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Officer
Beitrag 20.07.2014, 21:58
Beitrag #18


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@ Georg_g

Der Unterschied zum Fall des TE ist mir bekannt. In meiner von dir zitierten Aussage ging es aber um die Konstellation, dass einer der Sorgeberechtigten ausdrücklich nicht einverstanden ist (siehe Zusammenhang mit den beiden vorherigen Beiträgen).
Und da in einem solchen Fall offenbar eine gerichtliche Entscheidung vonnöten ist, ist es vor diesem Hintergrund doch nachvollziehbar, dass eine FSST grds. die Zustimmung aller Sorgeberechtigter verlangt (dass offenbar nicht alle FSST'en so verfahren, steht auf einem anderen Blatt).


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Tanna
Beitrag 20.07.2014, 22:00
Beitrag #19


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Zitat (blue0711 @ 20.07.2014, 22:09) *
Aber bis man das durch hat, hat der Jung seine FE ja dreimal.

Zitat (runrig1 @ 20.07.2014, 17:57) *
Ein Mädchen möchte gerne den BF 17 Führerschein erwerben.

wavey.gif



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blue0711
Beitrag 20.07.2014, 22:17
Beitrag #20


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Ich bezog mich auf das Urteil, da wars ein Sohn cool.gif


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 20.07.2014, 22:46
Beitrag #21





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Zitat (Officer @ 20.07.2014, 22:58) *
... ist es vor diesem Hintergrund doch nachvollziehbar, dass eine FSST grds. die Zustimmung aller Sorgeberechtigter verlangt

Ich finde es nicht nachvollziehbar. Wo Personen, die noch nicht volljährig sind, Rechte oder Pflichten haben, können die Erziehungsberechtigten dies nicht ohne Grenzen "überstimmen". Die Eltern können beispielsweise selbst bei einem gemeinsamen Sorgerecht und übereinstimmendem Willen nicht die Schulpflicht aushebeln, wozu es ja schon verschiedene Urteile gibt. Der 16-Jährige braucht keine Zustimmung der Eltern, um sich bei der Stadtverwaltung einen Personalausweis zu holen, er braucht auch keine Zustimmung, um mit 16 oder 17 Jahren bei einer Kommunalwahl wählen zu dürfen, sofern er in diesem Bundesland das Mindestalter erreicht hat.

Es gelten hier meines Erachtens auch nicht die Regelungen der §§ 104 ff. BGB, da der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis kein Rechtsgeschäft im Sinne des BGB ist. § 12 Abs. 1 VwVfG bestimmt, dass auch beschränkt geschäftsfähige Personen zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig sind, wenn sie "für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind". Ich nehme an, dass die Regelung der FeV zum Mindestalter eine solche Vorschrift des öffentlichen Rechts ist. Vielleicht wissen die Verwaltungsrechtler mehr ...
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Jupiter
Beitrag 20.07.2014, 22:58
Beitrag #22


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Im Antragsformular des LRA Waldshut fällt noch folgendes auf:
Zitat
Ich bin damit einverstanden, dass der /die Antragsteller/in am Modellversuch „Begleitetes Fahren ab 17“ in Baden-
Württemberg teilnimmt. Mit der/n benannten Begleitperson(en) bin ich ebenfalls einverstanden.

Das Formular ist also erstellt worden, als BF17 noch nicht verbindlich in der FeV verankert war und noch ein "Modellversuch" war. Mittlerweile gibt es aber wie schon von @GeorgG erwähnt keine ersichtlichen Gründe, BF17 anders zu behandeln als Klasse AM, A1, L und T.
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wernecmn
Beitrag 21.07.2014, 06:55
Beitrag #23


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Ich habe mal auf Anträgen in Bayern nachgeschaut: auch hier wird die Unterschrift beider Elternteile verlangt. TS könnte auch noch bei der übergeordneten Behörde (zuständiges Regierungspräsidium) nachfragen. Es bleibt aber wohl nichts übrig, als durch ein Eilverfahren ("einstweilige Anordnung") beim Familiengericht die fehlende Unterschrift ersetzen zu lassen. Sofern kein Anwalt eingeschaltet ist, würde ich beim Familiengericht anrufen und mich über die Möglichkeiten erkundigen. Evtl. setzt das Gericht eine vorherige Beratung durch das Jugendamt voraus. Die können vielleicht auch bestätigen, dass der Vater nicht mehr in Deutschland gemeldet ist.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 21.07.2014, 07:54
Beitrag #24





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Ich war jetzt mal neugierig und habe geschaut, wie das in anderen Bundesländern aussieht. Das Ergebnis war einigermaßen erstaunlich:

NRW (Köln): "Den Antrag auf begleitendes Fahren müssen Ihre Eltern, der alleinerziehende Elternteil oder die erziehungsberechtigte Person mit unterschreiben."

NRW (Kreis Wesel): "Zustimmung beider Erziehungsberechtigten ist erforderlich. Bei Alleinerziehungsberechtigung ist ein geeigneter Nachweis zu erbringen."

Berlin: Zustimmung beider Eltern wird auf dem Antragsformular verlangt.

HP einer Berliner Fahrschule: "Antragsteller müssen in Begleitung der Erziehungsberechtigten auf dem Bürgeramt erscheinen und dort gemeinsam den Antrag unterschreiben."

Niedersachsen (Hannover): "Voraussetzung für die Teilnahme ist ( ... ) das Einverständnis der Erziehungsberechtigten ..."

Bayern (Landkreis Forchheim): "Die Erziehungsberechtigten müssen sowohl der Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 Jahre als auch der Benennung der Begleitpersonen zustimmen."

Schleswig-Holstein (Kiel): "Voraussetzungen für Bewerber: ( ... ) Zustimmung der Erziehungsberechtigten."

Brandenburg (Landkreis Märkisch-Oderland): "Zum Antrag und zur Benennung der Begleitpersonen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten zwingend erforderlich."

Thüringen (Weimar): "Wichtig ist, dass beide Erziehungsberechtigte die Zustimmung durch ihre Unterschrift erteilen. Sollte nur ein Elternteil erziehungsberechtigt sein, benötigen wir einen entsprechenden Nachweis hierüber (z.B. Sorgerechtsentscheidung, Scheidungsurteil, Negativbescheid vom Jugendamt)."

Sachsen-Anhalt (Landkreis Anhalt-Bitterfeld; hier für alle FE-Klassen): "Sofern der Antragsteller noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, muss mindestens 1 Erziehungsberechtigter auf dem Antrag unterschreiben."

Sachsen (Landkreis Zwickau): "Zustimmung beider Elternteile/Erziehungsberechtigten erforderlich."

Hessen (Frankfurt/Main): "Stets Personalausweis oder Reisepass des Erziehungsberechtigten und der begleitenden Person(en) und zusätzlich Vollmachten, sofern diese nicht persönlich zur Antragstellung erscheinen."

Saarland (Saarbrücken): "Notwendige Unterlagen: ( ... ) Antrag zur Teilnahme am Führerschein ab 17 unterschrieben vom Antragsteller und dessen Erziehungsberechtigten (Ausweise der Eltern vorlegen) ..."

Mecklenburg-Vorpommern (Landkreis Ludwigslust-Parchim): "Dem Antrag sind beizufügen: ( ... ) Zustimmung der Erziehungsberechtigten."

Hamburg: "Erforderliche Unterlagen: ( ... ) Antrag auf Begleitetes Fahren ab 17 mit Unterschriften und Ausweiskopien des/der Erziehungsberechtigten ..."

Bremen: "Die Sorgeberechtigten (idR Regel sind das die Eltern) müssen der Teilnahme zustimmen und auch ihr Einverständnis zu den Begleitpersonen erklären."

Rheinland-Pfalz (Landkreis Kaiserslautern): "Zusätzliche Unterlagen: Antrag auf Teilnahme an dem Modellprojekt [!] mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters."

Jetzt frage ich mich ernsthaft, ob ich eine relevante Vorschrift speziell für BF17 übersehe. Ich kann aber in den Vorschriften, die sich mit dem begleiteten Fahren beschäftigen (§ 6e StVG, §§ 48a, 48b FeV) nichts finden. Oder basieren die Forderungen auf veralteten Entwürfen während der Phase des Modellversuchs? Damals gab es ja noch bundeslandspezifische Unterschiede und einige Länder wollten, dass nur Erziehungsberechtigte als Begleitpersonen fungieren dürfen, was ja bekanntlich heute nicht mehr der Fall ist.

Mit allgemeinen haftungsrechtlichen Dingen oder Fragen der beschränkten Geschäftsfähigkeit hat es wohl nichts zu tun, da mit Ausnahme von Anhalt-Bitterfeld diese Regelungen nur auf BF17 beschränkt waren, nicht für andere FE-Klassen, die ein Minderjähriger erwerben dürfte.
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Jens
Beitrag 21.07.2014, 08:23
Beitrag #25


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Als einzige mögliche Erklärung fällt mir ein, dass die Behörden sich auf §74 Abs. 2 FeV stützen, wonach Ausnahmen vom Mindestalter die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erfordern. Bis zum 18.1.2013 war ja im §48a FeV ein vom §10 FeV (Mindestalter) abweichendes Mindestalter für das bF17 geregelt, was durchaus als Ausnahme vom Mindestalter interpretiert werden konnte. Aber da seit dem 19.1.2013 das Mindestalter von 17 Jahren für bF17 ganz normal im §10 festgelegt ist, würde der Verweis auf §74 meiner Meinung nach jetzt nicht mehr greifen.

Jedenfalls würde das erklären, warum für die anderen, von @Georg_g genannten Klassen (AM, A1, L und T) keine Zustimmung gefordert wird.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 21.07.2014, 08:31
Beitrag #26





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Eine sehr plausible Erklärung. Das würde auch erklären, warum man (noch) so viele Hinweise darauf findet. Zugegebenermaßen wäre ich aber auch vor dem 19.01.2013 nicht auf diese Idee gekommen, weil es offenbar auch schon früher nicht überall so praktiziert wurde.

Damit sollte sich auch die Führerscheinstelle im Landkreis Waldshut überzeugen lassen.
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Lotti1404
Beitrag 21.07.2014, 09:02
Beitrag #27


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Vielen Dank für eure Mühe auch im Namen der BF 17 Kandidatin. Ich bin nicht die Fahrlehrerin, sondern eine Bekannte. Aber da mir dieses Forum sehr zusagt, habe ich den Fall beschrieben.
Ich werde eure Hinweise weitergeben und euch mitteilen wie der Fall ausgegangen ist.
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Officer
Beitrag 21.07.2014, 11:20
Beitrag #28


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@ Georg_g

Der Vergleich mit gesetzlichen Pflichten (Schulpflicht, Besitz BPA), denen sich die Eltern nicht entziehen können, sowie dem Wahlrecht auf kommunaler Ebene (wobei sie dieses über das Aufenthaltsbestimmungsrecht sogar indirekt beeinflussen können) ist hier ein Vergleich von Äpfeln und Birnen.

Fakt ist doch, dass einige FSST'en auf der Zustimmung beider Sorgeberechtigter bestehen, und sei es nur im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens (einige werten die nicht explizit erklärte Weigerung offenbar als konkludente Zustimmung, andere bestehen auf dem ausdrücklich erklärten Einverständnis).

Der TE kann nun versuchen, den Leiter der FSST davon zu überzeugen, dass nicht von einer Weigerung des nicht auffindbaren Vaters auszugehen ist. Lässt dieser sich jedoch nicht darauf ein und müsste erst der Rechtsweg beschritten werden, wird dabei wohl mutmaßlich tatsächlich so viel Zeit ins Land gehen, dass sich die Frage des BF 17 gar nicht mehr ernsthaft stellt. Insgesamt also eine unbefriedigende Situation.


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 21.07.2014, 11:38
Beitrag #29





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Zitat (Officer @ 21.07.2014, 12:20) *
Fakt ist doch, dass einige FSST'en auf der Zustimmung beider Sorgeberechtigter bestehen, und sei es nur im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens ...

Auch wenn das "Fakt" sein sollte, muss es noch lange nicht richtig sein. Auch das Ermessen findet seine Schranken dort, wo es eine klare (anderslautende) Regelung gibt. Ich hatte eine mögliche Grundlage für den Anspruch im VwVfG genannt, dem könnte nach früherer Rechtslage der erwähnte § 74 Abs. 2 FeV entgegen gestanden haben. Wenn das tatsächlich die Rechtsgrundlage war, dann ist sie auf jeden Fall mittlerweile entfallen.
Zitat (Officer @ 21.07.2014, 12:20) *
Der TE kann nun versuchen, den Leiter der FSST davon zu überzeugen, dass nicht von einer Weigerung des nicht auffindbaren Vaters auszugehen ist.

Man kann immer den Weg des geringsten Widerstands gehen, aber das wäre hier nicht die von mir bevorzugte Vorgehensweise. Die Mutter kann es natürlich machen, wie sie es für richtig hält.
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blue0711
Beitrag 21.07.2014, 13:48
Beitrag #30


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Zitat (Officer @ 21.07.2014, 12:20) *
, und sei es nur im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens
Welches Ermessen?

IMHO ist die FE doch bei Erfüllen der Voraussetzungen zu erteilen.
Für ein Ermessen ist da kein Spielraum. think.gif


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Beitrag 21.07.2014, 15:03
Beitrag #31


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Das Ermessen ob man die (aus Behördensicht angenommene) erforderliche Zustimmung der Sorgeberechtigten bei fehlender entsprechender Erklärung voraussetzt oder sie eindeutig erklären lässt (siehe unterschiedliche Verfahrensweisen verschiedener FSST'en).


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blue0711
Beitrag 21.07.2014, 15:35
Beitrag #32


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Wenn die Zustimmung notwendig ist, kann man die bei so einer Sache nicht konkludent voraussetzen.
Wenn sie nicht notwendig ist, darf man sie nicht einfordern.


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Gruß Kai
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Beitrag 21.07.2014, 16:15
Beitrag #33


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Dann machen einige Behörden es wohl richtig und einige Behörden nicht. Die Frage ist jetzt nur noch, welche sind welche? wink.gif


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Antarctica
Beitrag 22.07.2014, 08:14
Beitrag #34


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Die schnellste Art das zu klären dürfte eine Anfrage an das Bundesverkehrsministerium sein. Die haben das Gesetz ja schließlich verbrochen. Mit der ausgedruckten Antwort kann man dann evtl. das Landratsamt überzeugen...


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Möppi
Beitrag 22.07.2014, 08:44
Beitrag #35


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Zitat (Lotti1404 @ 20.07.2014, 22:02) *
Zitat (blue0711 @ 20.07.2014, 20:05) *
Andere Landratsämter sind auch vollauf zufrieden mit der Unterschrift eines Sorgeberechtigten.

Ihr habt recht. Es handelt sich um das Landratsamt Waldshut. Kann mir jemand ein Landratsamt nennen, dass in Härtefällen auf die 2. Einwilligung verzichtet?

Mit dem LRA Lörrach kann man in begründeten Fällen reden.
Waldtshut hat aber seit einem 3/4 Jahr eine besondere Agenda, auch was die Prüforte angeht.
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Jupiter
Beitrag 22.07.2014, 09:14
Beitrag #36


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Zitat (Antarctica @ 22.07.2014, 09:14) *
Die schnellste Art das zu klären dürfte eine Anfrage an das Bundesverkehrsministerium sein.

Das wage ich zu bezweifeln.
Zum einen dauert es meiner Erfahrung nach mehrere Wochen bis Monate bis eine Antwort eintrifft, und dann wird meistens auf das jeweilige Landesverkehrsministerium verwiesen.
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VorsichtigFahrer
Beitrag 22.07.2014, 15:44
Beitrag #37


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Müssen da beide Elternteile bei der Antragsstellung persönlich anwesend sein oder reicht da bloß eine Unterschrift? thread.gif
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geckolino
Beitrag 22.07.2014, 17:22
Beitrag #38


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Zitat (VorsichtigFahrer @ 22.07.2014, 16:44) *
Müssen da beide Elternteile bei der Antragsstellung persönlich anwesend sein oder reicht da bloß eine Unterschrift? thread.gif

Bevor jemand auf dumme Gedanken kommt:
Zitat (StGB §267)
§267 Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


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Der Fahrtrichtungsanzeiger dient der rechtzeitigen Anzeige von Fahrtrichtungsänderungen.
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blue0711
Beitrag 22.07.2014, 17:58
Beitrag #39


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Du weißt aber, dass Ehepartner für gemeinsame Dinge jeweils im Namen des anderen unterschreiben dürfen?

Zitat
Der Ehemann unterzeichnet in seiner eigenen Schrift mit dem Namen der Ehefrau, jedoch mit deren Zustimmung. Hier ist der Tatbestand der Urkundenfälschung nicht erfüllt, weil der Vertreter befugt war, im Namen des Vertretenen zu unterzeichnen. Wenn nämlich die Unterschrift für den Dritten von der Person geleistet wird, die dieser zulässigerweise zur Leistung seiner Unterschrift ermächtigt hat, gilt eine Urkunde als echt.
Quelle

Im Hinblick auf den Fall: Auf welcher Basis möchte jemand die Zustimmung des fehlenden Elternteils zur Unterschrift in Frage stellen?


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geckolino
Beitrag 22.07.2014, 19:58
Beitrag #40


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Hm, guter Punkt. Gilt allerdings nur, wenn die Zustimmung des Ehepartners ausdrücklich besteht, siehe deine Quelle:

Zitat
2. Variante: Der Ehemann unterschreibt in seiner eigenen Schrift mit dem Namen seiner Ehefrau, jedoch ohne deren Zustimmung. Hier liegt ebenfalls eine Urkundenfälschung vor, weil niemand ohne Zustimmung des Dritten mit dessen Namen zu unterschreiben berechtigt ist.

und den von dir nicht zitierten Teil von Variante 3:
Zitat
Ein lediglich vermutetes Einverständnis genügt allerdings nicht (Tröndle/Fischer, a.a.O.).


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blue0711
Beitrag 22.07.2014, 20:52
Beitrag #41


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Ja klar. Aber bei nicht anwesendem Ehepartner kann wer zwischen tatsächlichem und vermutetem Einverständnis unterscheiden?
Eine Urkundenfälschung müsste man daher erst mal beweisen, wenn sich der Betreffende nicht verplappert.

IdR wird dieses Einverständnis bei Ehepartnern bzgl. gemeinsamer Rechtsangelegenheiten als vorhanden angesehen, soweit die nicht eine bestimmte Tragweite überschreiten.
Es ist eigentlich erst neuere Mode, bei jedem Quatsch auf das Erscheinen Beider zu bestehen. IMHO geht das aber eigentlich nur bei höchstpersönlichen Angelegenheiten.
Bei allem, was ein Vertreter machen dürfte, müsste das auch anerkannt werden.

Der eigentliche Grund dürfte sein, dass die keinen Bock auf Terz mit dem Partner haben, wenn der plötzlich meint, er will doch nicht.
Obwohl sie rechtlich auf der sicheren Seite sind, wenn nichts gegen die bestehende Vertretungsbefugnis sprach.


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runrig1
Beitrag 23.07.2014, 14:40
Beitrag #42


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Das Landratsamt lehnt die Geschichte ab. Begründung § 74 Abs. 2 Fev.
Ausnahmen vom Mindestalter setzen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus.
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blue0711
Beitrag 23.07.2014, 14:45
Beitrag #43


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Das sollte denen aber selber auffallen, dass das Quatsch ist.

Das Mindestalter für FE-Klasse B bei der Teilnahme an BF17 IST 17 (§10 Abs 1 Nr 5b FEV)
Es gibt hier keinerlei Ausnahme vom Mindestalter, sondern lediglich altersbezogene Voraussetzungen.


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runrig1
Beitrag 23.07.2014, 14:52
Beitrag #44


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Er hat den § 48a Abs. 1 erwähnt, bei welchem ausdrücklich auf § 74 Abs. 2 verwiesen wird.
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blue0711
Beitrag 23.07.2014, 15:00
Beitrag #45


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Oha, böse Falle. blink.gif

Solche Winkelzüge hasse ich ranting.gif


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 23.07.2014, 16:14
Beitrag #46





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Ich halte den Verweis auf § 74 Abs. 2 FeV für ein Relikt der früheren Regelung. Der ganze § 74 FeV befasst sich doch mit Ausnahmen, die nach Abs. 1 erst genehmigt werden müssten. Eine solche Genehmigung ist aber nicht mehr erforderlich, weil die Regelung schon Bestandteil der Rechtsvorschrift ist.

Ich würde mich an das baden-württembergische Verkehrsministerium wenden, und um Klärung der Rechtslage bitten. Es dauert dort bis zum Eintreffen einer Antwort auch meistens nicht so lange wie beim Bundesverkehrsministerium. wink.gif
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janr
Beitrag 23.07.2014, 16:20
Beitrag #47


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Zitat (runrig1 @ 23.07.2014, 15:40) *
... Ausnahmen vom Mindestalter setzen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus.
Ich lese da nicht raus, daß beide Elternteile unterschreiben müßen.

Jeder Elternteil ist gesetzlicher Vertreter und da steht "des ... Vertreters" und nicht "der ... Vertetreter".


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 23.07.2014, 16:22
Beitrag #48





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Sprachlich ist es wohl unproblematisch, beide Elternteile als "den gesetzlichen Vertreter" zu bezeichnen, also im Singular.
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janr
Beitrag 23.07.2014, 16:26
Beitrag #49


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Ich kenne das so nicht.

Ich kenne es nur so, daß wenn beide Elternteile gemeint sind man auch in der Mehrzahl spricht.

Hab selber eine Tochter und wir Eltern leben getrennt/geschieden.

Entweder wurde von beiden Elternteilen "die gesetzlichen Vertreter" oder von einem Elterndeil "des gesetzlichen Vertreters" gesprochen.

Wenn der Gesetzgeber das so genau beschreibt, muß man sich auch darafu verlassen können. wavey.gif


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blue0711
Beitrag 23.07.2014, 16:49
Beitrag #50


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Jaein.
Wie oben schon ausgeführt, hängt das davon ab, ob es sich um eine besondere Angelegenheit handelt oder nicht.

Gerade bei Geschiedenen kann das sonst ganz schön Ärger geben.


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