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> Ist das ein Gehweg?, und/oder RvL
iru
Beitrag 07.04.2014, 12:50
Beitrag #1


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Hallo Forum!

Die Frage gab es hier schon ein paar Mal, aber so recht hab ich diesen Fall nicht finden können.

Ist das ein Gehweg?





Bei beiden Bildern schließt sich auch noch die Frage nach RvL an (beim ersten aus der Gegenrichtung).

Danke und Gruß
iru
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rapit
Beitrag 07.04.2014, 13:11
Beitrag #2


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zunächst mal willkommen im VP.

Wetten, Du bekommst verschiedene Antworten?

1) Antwort des Fußgängers: ja klar, einen Bordstein braucht es nicht.
2) Radfahrer: Das ist ein anderer Radweg.
3) Autofahrer: das ist ein Seitenstreifen. Komisch, dass der über die Einmündung hinwegführt, aber egal.

Ich tendiere, obwohl ich Autofahrer bin, allerdings zu 1).
Für einen Radweg hat das zu wenig Hindernisse shutup.gif

Wahrscheinlich ist die Gehweggestaltung im dortigen Bereich nichts ungewöhnliches.

Und dann würde § 10 rvl ausschließen.


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Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr
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schilderwald
Beitrag 07.04.2014, 13:16
Beitrag #3


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Zitat (rapit @ 07.04.2014, 14:11) *
Ich tendiere, obwohl ich Autofahrer bin, allerdings zu 1).

Ich auch, also sticht § 10 das rvl.


--------------------
Stau ist nur hinten am Ende blöd, vorne geht es.
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Andreas
Beitrag 07.04.2014, 13:16
Beitrag #4


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Das soll wohl ein Gehweg sein, ich schließe mich daher @rapit an.


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Cabronito
Beitrag 07.04.2014, 13:23
Beitrag #5


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Bin auch für den Gehweg.
Würden einzelne Steine fehlen, dann könnte es natürlich auch ein anderer Radweg sein. thread.gif

wavey.gif


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Radweg oder nicht, das ist eine "sehr individuelle Frage", die man mit Vorschriften nicht lösen wird, sondern mit Angeboten.
Und dafür MUSS der MIV in Zukunft einfach mehr zurückstecken. - eradhafen.de
"Es wird nicht einfacher, du wirst nur schneller." – Greg LeMond
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Mueck
Beitrag 07.04.2014, 13:32
Beitrag #6


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Also besonders beim zweiten Bild würde ich dort als Ortsunkundiger absolut nix anderes als eine Grundstückszufahrt des schönen, dahinter liegenden Anwesens erwarten ...
Beim ersten Bild hätte ich, so wie es aus der falschen Richtung aussieht, wohl etwas mehr Sicht nach rechts und könnte auf flüchtigem Blick zunächst beim Ranfahren an die Kreuzung eine "richtige" Straße vermuten (käme drauf an, wie es weiter geht, was man auf dem Bild nicht sieht) und erst direkt davor ob der Gestaltung des Pflasters Zweifel bekommen ...

Ob das rechts wirklich als Gehweg durchginge und damit die Kreuzungsrechtslage als § 10 ... *schulterzuck*

Zitat (rapit @ 07.04.2014, 14:11) *
3) Autofahrer: das ist ein Seitenstreifen
... auf dem man also parken darf, siehe zweites Bild im Hintergrunde whistling.gif
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iru
Beitrag 07.04.2014, 13:35
Beitrag #7


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Danke für die Antworten. Die meisten Anwohner begründen das nicht vorhandene RvL mit abgesenktem Bordstein (definitiv nein) und/oder Grundstücksausfahrt (im zweiten Fall ist es zwar eine, sie erschließt aber vier Häuser).
Letztendlich ist es auch wurscht, warum §10 gilt.

Interessant wird es dann mit dem Befahren, das wäre Eurer Meinung nach verboten? Parken sowieso? Oder ist es doch ein MehrzweckSeitenstreifen und man muss sogar dort parken?

Zitat (rapit @ 07.04.2014, 14:11) *
Wahrscheinlich ist die Gehweggestaltung im dortigen Bereich nichts ungewöhnliches.

Leider gibt es im selben Ort ganz ähnliche Konstrukte mit Mini-Bordstein, dafür aber Asphalt auf dem Gehweg. Dort wurden auch schon Tickets verteilt, in den Beispielfällen aber nicht.
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Frechdachs75
Beitrag 07.04.2014, 15:17
Beitrag #8


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Meiner Einschätzung nach ist dies ein Gehweg.. Aber interessante Konstruktion..
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Schorsch
Beitrag 07.04.2014, 15:19
Beitrag #9


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Was auch immer der Streifen sein soll (Radweg kann es nicht sein, weil weder der Hydrant, der Verteilerkasten noch die Laterne drauf steht), es ist nicht Fahrbahn, sondern anderer Straßenteil und da gilt "Gefährdung ausschließen".
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erwin_a
Beitrag 07.04.2014, 15:24
Beitrag #10


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Zitat (rapit @ 07.04.2014, 14:11) *
Wahrscheinlich ist die Gehweggestaltung im dortigen Bereich nichts ungewöhnliches.

Und dann würde § 10 rvl ausschließen.


sehe ich auch so
und §10 weil über einen "anderen Straßenteil" eingefahren wird wavey.gif
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Pogge
Beitrag 07.04.2014, 15:30
Beitrag #11


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ilegale Fußgängerfurt, also RVL! thread.gif
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iru
Beitrag 08.05.2014, 20:45
Beitrag #12


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Verunsichert durch einen anderen Thread mit ähnlichem Thema, hier nochmal die Gegenansicht vom ersten Foto, mit der Frage nach Gehweg oder RvL:

Viele von rechts kommende VT bestehen hier auf RvL. Vielleicht wäre das hier ja auch eine geeignete Stelle für ein klärendes Z. 205?
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janr
Beitrag 08.05.2014, 20:54
Beitrag #13


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Die werden nicht erkennen, daß hier ein "anderer Straßenteil" vorhanden ist wink.gif

Ein Bordstein ist ja nicht vorhanden.

Ist das Kunst und alles ist dort eine Fahrbahn, wäre aber hier rvl

Aber egal ob man da als Radweg, Gehweg oder Seitenstreifen erkennt, es ist ein "anderer Straßenteil" wie die Fahrbahn und da gilt §10 wavey.gif


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Die einen haben Stil, die anderen keinen T4


Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt.
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dazydee
Beitrag 10.05.2014, 19:28
Beitrag #14


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Super psychologisch gestaltet. Der Rinnstein wird als Straßenbegrenzung wahrgenommen und ist durchgängig. Mein "Autopilot" würde hier auch keine Einmündung wahrnehmen.

Auf der anderen Seite endet hier wohl eindeutig eine Straße an einer anderen -> also ein Einmündung wo §8 StVO gilt (rvl).


Kann es wirklich ein Einfahren vom Gehweg sein, wenn das Fahrzeug diesen nur quert und sich zu jeder Zeit wahrscheinlich weniger als 50% der Fahrzeugfläche auf dem Gehweg befinden?

Und selbst wenn, $10 sagt ja nur, das beim Einfahren eine Gefährdung anderer ausgeschlossen werden muss, rechts vor links wird nicht aufgehoben.


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Mueck
Beitrag 10.05.2014, 20:06
Beitrag #15


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Zitat (dazydee @ 10.05.2014, 20:28) *
Kann es wirklich ein Einfahren vom Gehweg sein, wenn das Fahrzeug diesen nur quert und sich zu jeder Zeit wahrscheinlich weniger als 50% der Fahrzeugfläche auf dem Gehweg befinden?
In einigen Städten hat man ja Querstraßen zu Hauptstraßen "hochgepflastert", so dass man nun über Geh-/Radweg hinweg fährt. Hat man bei sowas eigentlich auch so ganz nebenbei §10-Einmündungen geschaffen?

Zitat (dazydee @ 10.05.2014, 20:28) *
Und selbst wenn, $10 sagt ja nur, das beim Einfahren eine Gefährdung anderer ausgeschlossen werden muss, rechts vor links wird nicht aufgehoben.
Falsch.
Zitat (§ 10 StVO)
Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.
... ist nicht anders zu interpretieren, als dass man beim Verlassen solcher Flächen keinerlei Rechte hat: Keine Vorfahrt und auch keinen Vorrang ggü. entgegenkommenden Linksabbiegern etc. Der letzte Satz hilft beim Interpretieren, denn das 205 kann nur klarstellen, was auch schon ohne 205 aus § 10 heraus gilt.
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dazydee
Beitrag 10.05.2014, 20:36
Beitrag #16


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Beim Reißverschluss hat die nicht behinderte Spur ja auch die Pflicht, den Spurwechslern den Fahrstreifenwechsel zu ermöglichen, obwohl diese als Spurwechsler nur wechseln dürfen "wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist." (§7 StVO). Hier führt die gleiche "rechtslosigkeit" und absoluter Nachrang nicht zu einer Aufhebung der Pflichten der anderen VT.

Das VZ205 ist schon ein starkes Indiz, das der Verordungsgeber das so gemeint hat. Ein VZ205 gibt aber dem anderen Verkehr nicht die Vorfart, dazu benötigt es Schild oder Regel mit entsprechender Aussage.


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erwin_a
Beitrag 11.05.2014, 07:52
Beitrag #17


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Zitat (janr @ 08.05.2014, 21:54) *
Die werden nicht erkennen, daß hier ein "anderer Straßenteil" vorhanden ist wink.gif

Ein Bordstein ist ja nicht vorhanden.


"Ein anderer Straßenteil" im Sinne des §10 ist nicht von einer Bordsteinkante abhängig
Zitat
Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will,...


Zitat (janr @ 08.05.2014, 21:54) *
Aber egal ob man da als Radweg, Gehweg oder Seitenstreifen erkennt, es ist ein "anderer Straßenteil" wie die Fahrbahn und da gilt §10 wavey.gif

"ein "anderer Straßenteil" wie als die Fahrbahn" Zustimmung wavey.gif
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blue0711
Beitrag 11.05.2014, 07:56
Beitrag #18


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Aus einem alten Thread ausgebudelt:
Zitat (Kommentierung Janiszewski StVO @ 16. Aufl., Rz 4 zu § 10)
Andere Straßenteile sind in erster Linie die zwar für den rechtlich öffentlichen oder tatsächlich öffentlichen, aber nicht für den fließenden Durchgangsverkehr bestimmten Flächen, wie z.B. Parkflächen auf Plätzen, öffentl. Parkplätze, Gehwege, Seitenstreifen, Tankstellen oder auch eine nur zur Anschließung einiger Grundstücke bestimmte Zufahrt. Dabei kommt es für die Einordnung entscheidend auf die äußeren, jedem erkennbaren Merkmale an (wie z.B. Anlage der Gehwege, Bordsteineinfassung oder andersartige Oberflächenbeschaffenheit).
Hervohebung durch mich


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dazydee
Beitrag 11.05.2014, 13:12
Beitrag #19


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So, mal wieder eine doofe Frage, die bestimmt schon durchgekeut wurde. Aber nach einer halben Stunde Forums- und Googlesuche bin ich immernoch nicht schlauer.

Wenn das ein Gehweg ist, was erlaubt Fahrzeugen eigentlich das Überfahren?


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rapit
Beitrag 11.05.2014, 15:19
Beitrag #20


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Zitat (dazydee @ 10.05.2014, 20:28) *
§10 sagt ja nur, das beim Einfahren eine Gefährdung anderer ausgeschlossen werden muss, rechts vor links wird nicht aufgehoben.

blink.gif doch!!

Durch das Überqueren des anderen Straßenteils führt die Fahrbahn der einmündenden Straße nicht durch und die Fahrbahnen schneiden sich nicht, daher kein rvl!

Statt dessen befährt man erst den anderen Straßenteil, um dann erneut auf die querende Straße "einzufahren".


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iru
Beitrag 11.05.2014, 17:16
Beitrag #21


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Zitat (dazydee @ 11.05.2014, 14:12) *
Wenn das ein Gehweg ist, was erlaubt Fahrzeugen eigentlich das Überfahren?

Vielleicht ist es ja eine Zufahrt (im Sinne der StVO)? thread.gif

SCNR
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janr
Beitrag 11.05.2014, 19:42
Beitrag #22


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Zitat (dazydee @ 11.05.2014, 14:12) *
... Wenn das ein Gehweg ist, was erlaubt Fahrzeugen eigentlich das Überfahren?
Das gleiche was es hier auch erlaubt. wavey.gif


@iru: plasma.gif wavey.gif


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blue0711
Beitrag 11.05.2014, 20:40
Beitrag #23


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Naja, das ist ja auch eine Zufahrt whistling.gif


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phekie
Beitrag 12.05.2014, 08:48
Beitrag #24


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Frag doch mal die Stadt/Gemeinde wie Sie diese Baukunst interpretiert. Dann hast du es schwarz auf weiß. Evtl. ergeben sich dann aus der Antwort weitere Fragen, woher ein VT dies oder jenes erkennen soll. Und vor allem: Bei einem möglichen Unfall hast du was in der Hand um die Schuldfrage zu klären.

Ich hab neulich auch meine Stadt zu einer Einmündung befragt, weil ich mir nicht sicher war. Ergebnis: Die Stadt hat mir geschrieben, das es eine Einmündung ist. Jetzt weiss ich das ich auf der weiterführenden Strasse kostenlos in der Innenstadt parken kann, mangels sich wiederholendem VZ 283-10. Habs nur noch nicht ausgetestet, weil ich mir sicher bin, dort ein Knöllchen zu bekommen. Dem äusseren Anschein nach, sieht´s nämlich nicht nach einer Einmündung aus.
Hier ist der Thread dazu: http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...howtopic=108766
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dazydee
Beitrag 12.05.2014, 12:52
Beitrag #25


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Zitat (rapit @ 11.05.2014, 16:19) *
Zitat (dazydee @ 10.05.2014, 20:28) *
§10 sagt ja nur, das beim Einfahren eine Gefährdung anderer ausgeschlossen werden muss, rechts vor links wird nicht aufgehoben.

blink.gif doch!!

Durch das Überqueren des anderen Straßenteils führt die Fahrbahn der einmündenden Straße nicht durch und die Fahrbahnen schneiden sich nicht, daher kein rvl!

Statt dessen befährt man erst den anderen Straßenteil, um dann erneut auf die querende Straße "einzufahren".

Mein aktueller Gedankengang bis hierher nochmal aufgedröselt:
- Es ist eindeutig eine Einmündung von einer Straße in eine andere, denn Gehwege und Seitenstreifen gehören ja auch zur Straße.Die Voraussetzungen für §8 (rvl) sind also erfüllt. (Es sei denn die Querstraße endet am "Gehweg" der durschgängigen Straße. Geht sowas?)
- Vorfahrtsregelungen gelten für die gesamte Straße. Also für Fahrbahn, Seitenstreifen und Gehweg (oder?)
- $10 hebt rvl nicht auf. (Ein Vorfahrt achten wird impliziert, aber man kann doch nur die Vorfahrt derjenigen achten, die sie auch haben. Und ich finde nichts, was dem durchgängigen Verkerhr explizit die Vorfahrt gibt)

Meine Gedanken, wenn es wirklich so gewertet wird, dass das Auto erst auf den Gehweg/Seitenstreifen der durchgängigen Straße auffährt, um dann von dort auf die Fahrbahn aufzufahren:
- Ist es eine Einmündung, dann gilt rvl auf jeden Fall auf dem Gehweg/Seitenstreifen. (bei dieder Straße ja wirklich nicht unwahrscheinlich, dass da jemand drauf fährt)
Es gilt immernoch rvl bei Einfahren vom Gehweg/Seitenstreifen auf die Fahrbahn, da man immernoch jemand ist, der unter die Definition des §8, "wer von rechts kommt", fällt. Der §10 gilt natürlich gleichzeitig, was dazu führt, das beide VT die Vorfahrt zu achten haben, aber nur der von rechts Einfahrende durch ein Regel oder VZ die Vorfahrt zugesprochen bekommen hat.
- Ist es keine Einmündung, dann kommt es darauf an, ob es ein Seitenstreifen oder ein Gehweg ist. Auf den Seitenstreifen dürfe man nämlich fahren, auf den Gehweg mMn nicht. (Soweit ich Beispiele gefunden habe, nur, dass man ausnahmsweise auf den Gehweg darf, wenn man sonst nicht zu einem Grundstück kommt, man Sonderrechte hat oder VZ dies Erlauben)
Der §10 greift beim Einfahren von einer Straße auf einen Seitenstreifen nicht! Beim Wechsel vom Seitensteifen auf die Fahrbahn schon.


Ich bitte schonmal um Verzeihung für die ausgelösten Facepalms....


Zitat (janr)
Zitat (dazydee @ 11.05.2014, 14:12) *
... Wenn das ein Gehweg ist, was erlaubt Fahrzeugen eigentlich das Überfahren?
Das gleiche was es hier auch erlaubt. wavey.gif

Aha, also doch eine Zufahrt zu einer Straße.....



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blue0711
Beitrag 12.05.2014, 14:41
Beitrag #26


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Zitat (dazydee @ 12.05.2014, 13:52) *
- $10 hebt rvl nicht auf.
Birne hebt Apfel nicht auf, hat trotzdem nix miteinander zu tun und geht nicht gleichzeitig.

Entweder Einmündung/Kreuzung, dann §8 oder Regelung
Oder Einfahrt/Fahrbahnrand/anderer Straßenteil, dann §10, eventuell mit unterstützender Beschilderung

Ausschließendes Oder!


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erwin_a
Beitrag 12.05.2014, 15:00
Beitrag #27


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Zitat (iru @ 08.05.2014, 21:45) *
Verunsichert durch einen anderen Thread mit ähnlichem Thema, hier nochmal die Gegenansicht vom ersten Foto, mit der Frage nach Gehweg oder RvL:

Viele von rechts kommende VT bestehen hier auf RvL. Vielleicht wäre das hier ja auch eine geeignete Stelle für ein klärendes Z. 205?


Ich sehe die Sache hier recht eindeutig. Wir haben einen "anderen Straßenteil" (konkret einen Gehweg) und auch noch einen abgesenkten Bordstein. Damit gilt eindeutig der §10 StVO


Zitat (dazydee @ 11.05.2014, 14:12) *
Wenn das ein Gehweg ist, was erlaubt Fahrzeugen eigentlich das Überfahren?

Der §10 StVO! Es gelten die Regeln beim Einfahren. Beim Einfahren muss man Fußgänger auf dem Gehweg vorbeilassen, so wie alle anderen Verkehrsteilnehmer auch. "Andere Straßenteile", wozu auch Gehwege gehören, dürfen natürlich zum Zweck des Einfahrens überfahren werden, was dem Wortlaut des §10 StVO entnommen werden kann.
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Mitleser
Beitrag 12.05.2014, 15:05
Beitrag #28


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Zitat (erwin_a @ 12.05.2014, 16:00) *
Zitat (dazydee @ 11.05.2014, 14:12) *
Wenn das ein Gehweg ist, was erlaubt Fahrzeugen eigentlich das Überfahren?
Der §10 StVO!
Wie kommst Du denn darauf? Mit welcher Formulierung erlaubt der erwähnte § das?
[Soll nicht heißen, dass es unzulässig ist. Aber die Rechtfertigung findet sich eben nicht dort.]
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erwin_a
Beitrag 12.05.2014, 15:19
Beitrag #29


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Der § 10 erlaubt das Überfahren des Gehwegs nicht wörtlich. Aber liest man die Formulierung:
Zitat
Wer...von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist
dann kann man dem entnehmen, dass das Überfahren von "anderen Straßenteilen" zu dem Zweck des Einfahrens (mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer) nicht untersagt sein soll. Vor Einfahrten ist es der Anliegergebrauch, welcher das Überfahren gestattet, hier ist es die Abwegung der besonderen (erforderlichen) Interessen unterschiedlicher Verkehrsteilnehmer zu den Bedingungen des §10.
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blue0711
Beitrag 12.05.2014, 16:32
Beitrag #30


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Zitat (erwin_a @ 12.05.2014, 16:19) *
dann kann man dem entnehmen, dass das Überfahren von "anderen Straßenteilen" zu dem Zweck des Einfahrens (mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer) nicht untersagt sein soll.
Nö, daraus kann man allenfalls schliessen, dass es wohl andere Straßenteile geben muss, die überfahren werden dürfen.
§10 nimmt nur deren Existenz auf und begründet sie nicht.


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dazydee
Beitrag 12.05.2014, 16:32
Beitrag #31


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Zitat (blue0711 @ 12.05.2014, 15:41) *
Entweder Einmündung/Kreuzung, dann §8 oder Regelung
Oder Einfahrt/Fahrbahnrand/anderer Straßenteil, dann §10, eventuell mit unterstützender Beschilderung

Ausschließendes Oder!

Ich würde sagen, dass kommt darauf an, wie eine Einmündung definiert ist. Aber da es diese Definition anscheinend nicht gibt, kann ich schlecht wiedersprechen dry.gif .


@erwin_a
Meinst du den durchgänging unter Straßenniveau abgesenkten Bordstein. Soviel ich weiß muss schon irgendwo eine Absekung sein, damit er als abgesenkt gilt, davon ist aber weit und breit nix zu sehen. Ich sehe da eigentlich nur eine Regenrinne...

Und ein Einfädelungsstreifen ist dazu da, sich in den Verkehr einzufädeln. Das heißt nicht, das ich mich auf einem Fahrrad auf den Verkehr einer Autobahn einfädeln darf. Genauso darf ich mit einem Fahrrad von einem "Fahrrad frei" Gehweg auf die Farhbahn einfahren. Oder es gibt ja zum Beispiel diese Parkschilder oder aufgemalten Linien die das Parken auf dem Gehweg erlauben, wo der §10 zum Zuge kommt. Sogar wenn man illegal auf dem Gehweg fährt kommt der §10 zum tragen.
Der §10 ist schon für die erlaubten Fälle gedacht, und nicht um alle Fälle zu erlauben.


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blue0711
Beitrag 12.05.2014, 16:36
Beitrag #32


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Zitat (dazydee @ 12.05.2014, 17:32) *
Ich würde sagen, dass kommt darauf an, wie eine Einmündung definiert ist.


Zitat
Eine Kreuzung ist die Schnittfläche zweier oder mehrerer sich schneidender Fahrbahnen verschiedener Straßen, die sich jenseits, u.U. seitlich versetzt, fortsetzen

(vgl. Senat, a.a.O.; Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 8 Rdn. 32; Mühlhaus! Janiszewski, a. a. 0., § 8 Rdn. 4, alle m.w.N.).

Zitat
Eine Einmündung ist das - rechtwinkelige oder schräge - Zusammentreffen einer Straße mit einer durchgehenden Straße ohne Fortsetzung über diese hinaus

(vgl. Senat, a.a.O.; Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 8 StVO Rdn. 33; Mühlhaus/ Janiszewski, a.a.O., § 8 StVO Rdn. 5, alle m.w.N.)

Quelle


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Beitrag 12.05.2014, 20:20
Beitrag #33


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Ich werde morgen mal nachfragen.
Dabei werde ich auch fragen, warum man die Unterscheidung zwischen dem 3cm Mini-Bordstein (und damit klar Gehweg) und der Regenrinne gewählt hat:


Edit: ich hoffe das ist nicht das Moderationsblau scared.gif
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dazydee
Beitrag 12.05.2014, 21:47
Beitrag #34


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Bin schon gespannt, wie die Antwort ausfällt.


Zitat (blue0711 @ 12.05.2014, 17:36) *
Zitat
Eine Einmündung ist das - rechtwinkelige oder schräge - Zusammentreffen einer Straße mit einer durchgehenden Straße ohne Fortsetzung über diese hinaus

(vgl. Senat, a.a.O.; Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 8 StVO Rdn. 33; Mühlhaus/ Janiszewski, a.a.O., § 8 StVO Rdn. 5, alle m.w.N.)


Na, dann sind zumindest einige meiner Meinung, dass das hier eine Einmündung ist.


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blue0711
Beitrag 12.05.2014, 21:52
Beitrag #35


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Das ist es nur dann, wenn die beiden Straßen tatsächlich zusammentreffen und nicht durch einen anderen Straßenteil getrennt sind. tongue.gif

Sooo einfach isses nicht.


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dazydee
Beitrag 12.05.2014, 22:26
Beitrag #36


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blink.gif

Straße = Summe der Straßenteile

think.gif


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blue0711
Beitrag 12.05.2014, 22:45
Beitrag #37


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Ja schon, aber würdest Du DAS als Einmündung ansehen?

Oder ist DAS eine Kreuzung?

Also die Fahrbahnen müssen sich IMHO dann schon auch treffen und nicht nur die anderen Straßenteile sich berühren.


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oscar_the_grouch
Beitrag 12.05.2014, 23:29
Beitrag #38


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Zitat (phekie @ 12.05.2014, 09:48) *
Frag doch mal die Stadt/Gemeinde wie Sie diese Baukunst interpretiert. Dann hast du es schwarz auf weiß. ...
Ich hab neulich auch meine Stadt zu einer Einmündung befragt, weil ich mir nicht sicher war. Ergebnis: Die Stadt hat mir geschrieben, das es eine Einmündung ist. Jetzt weiss ich das ich auf der weiterführenden Strasse kostenlos in der Innenstadt parken kann, mangels sich wiederholendem VZ 283-10.
Hier ist der Thread dazu: http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...howtopic=108766


Magst du die Antwort in dem Faden dort posten, damit auch andere die neugeschaffenen Parkmöglichkeiten nutzen können.
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Mueck
Beitrag 12.05.2014, 23:46
Beitrag #39


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Zitat (dazydee @ 12.05.2014, 13:52) *
- $10 hebt rvl nicht auf. (Ein Vorfahrt achten wird impliziert, aber man kann doch nur die Vorfahrt derjenigen achten, die sie auch haben. Und ich finde nichts, was dem durchgängigen Verkerhr explizit die Vorfahrt gibt)


Dröseln wir den doch mal ein wenig auf ...:
Zitat
Wer
--- aus einem Grundstück,
--- aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2),
--- aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2)
- auf die Straße oder
--- von anderen Straßenteilen
--- oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg
- auf die Fahrbahn einfahren
- oder vom Fahrbahnrand anfahren will,
hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist;

Im ersten Block geht es um quer zur Straße einmündende Verkehrsströme, die in zwei der drei Fällen ohne die Schilder "Fußgängerzone" bzw. "vbB" als Straße gelten würden. Durch die Formulierung "auf die Straße" wird aber klar gestellt, dass sie eben mit diesen Schildern nicht mehr als gleichrangige Straße gelten, sondern stattdessen dem Grundstück gleichgestellt sind. Daher kann bei einer solchen §-10-Fläche gar kein "rechts vor links" gelten, weil dies nur für echte Kreuzungen und Einmündungen von echten Straßen gilt, nicht für per Schild "herabgestufte" Verkehrsströme.
Im zweiten und dritten Block geht man sogar noch weiter und löst sich mit "auf die Fahrbahn" vom "auf die Straße". "Andere Straßenteile" und "abgesenkte Bordsteine" und "Fahrbahnränder" sind völlig unabhängig von Kreuzungen. Mit der Loslösung von der Straße und Reduktion auf die Fahrbahn entfällt Deine Argumentationskette, dass hier eine Straße in die andere mündet, denn "auf die Straße" gibt es bei "anderen Straßenteilen" nicht mehr. Auch wenn hinter den "anderen Straßenteile" eine ganze Straße hängt, fährt man hier nach § 10 "auf die Fahrbahn" ein!


Zitat ( @ 12.05.2014, 17:32)
Meinst du den durchgänging unter Straßenniveau abgesenkten Bordstein. Soviel ich weiß muss schon irgendwo eine Absekung sein, damit er als abgesenkt gilt, davon ist aber weit und breit nix zu sehen. Ich sehe da eigentlich nur eine Regenrinne...
Soweit korrekt. Eine AB-senkung fehlt hier ... § 10 käme nur zum Zuge, wenn man hier von "anderen Straßenteilen" ausgehen kann oder die Gesamtsituation nach "Grundstückszufahrt" aussieht. Ich meine, in dem Faden, aus dem das Bild stammt, ist auch ein zweites, das stärker an eine Grundstückszufahrt aussieht.

Zitat (dazydee @ 12.05.2014, 17:32) *
Genauso darf ich mit einem Fahrrad von einem "Fahrrad frei" Gehweg auf die Farhbahn einfahren.
Vorsicht! Nicht immer überall! Mittendrin ist man wartepflichtig nach § 10. Nur an Kreuzungen und Einmündungen sieht es anders aus,
- weil § 9 die paralleln Radverkehre explizit erwähnt
- weil Vorfahrtsrechte an Kreuzungen/Einmündungen über die ganze Straßenbreite gelten.
Würde man an einer Einmündung eines vBB/einer FUzo/eines Grundstücks vom Gehweg-Radler-frei auf die Fahrbahn wechseln, wäre es nix mi Rechten, sondern § 10.
Ebenso, wenn ein separat geführter Radweg in eine Straße mündet.
Deswegen ja auch das "Recht" *seufz* in der VwV-StVO, ein 205 zur Klarstellung aufstellen zu können, wenn Zweifel kommen können, ob ein Radweg noch zu einer Straße gehört oder doch ein separater Weg nach § 10 sei ...
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dazydee
Beitrag 13.05.2014, 13:31
Beitrag #40


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Also das mit den Straßen, die plözlich keine mehr sind, weil sie in einer Aufzählung mit Nicht-Straßen verwendet werden, ist mir zu esoterisch... Genauso, dass es Straßen 1. und 2. Klasse gibt und gemischtklassige Zusammentreffen keine Kreuzungen oder Eimündungen sind dry.gif
Dann hätte §10 ja auch Auswirkungen auf Halteverbote, die bei Einmündungen enden. Oder ist es nur solange keine Einmündung, wie für mich der §10 gilt, und wenn ich parke ist es wieder eine?

Aber Grundsätzlich kommt es immer auf das Gleiche raus. Am einleuchtensten finde ich "Auch der aus einem verkehrsberuhigten Bereich kommende Fahrzeugführer sowie derjenige, der über einen abgesenkten Bordstein in eine Straße einfährt, kann die Rechts-vor-Links-Regel nicht für sich in Anspruch nehmen." (Quelle)
Rvl mag theoretisch gelten, aber wenn ich die Regel in Anspruch nehme, habe ich (und nur ich selbst) was falsch gemacht.


Das mit dem Fahrrad vom Gehweg auf die Fahrbahn einfahren meinte ich natürlich als Anwendungsbeispiel vom §10 (und ja, natürlich nicht da wo andere Regeln gelten. Danke für's weitere Ausführen).

Gibt es eigentlich eine Möglichkeit auf freier Strecke von einem Hochbordradweg auf die Fahrbahn zu wechseln, ohne den §10 anheimzufallen? Entweder man doch immer von einem anderen Straßenteil?


Zu einem sehr ähnlichen Fall gibt es sogar ein Gerichtsurteil:
Das OLG Koblenz (Urteil vom 19.09.2005 - 12 U 1084/04) vom Verkehrslexikon (Danke an blue0711 mich mit der Nase nochmal aufs Verkehrslexikon zu stoßen)

Zitat
Von einer Bordsteinabsenkung kann nur gesprochen werden, wo eine höherliegende Umgebung vorhanden ist. Ein durchgehend auf gleichem Niveau wie die daneben liegende Fahrbahn angeordneter Gehweg unterfällt dem Begriff des „abgesenkten Bordsteins“ auch bei großzügiger Auslegung unter Einbeziehung des Schutzgedankens des § 10 StVO nicht mehr. Es gilt die Regel "rechts vor links".


Hier ist das Gericht anscheinend der Ansicht, dass das Queren des Gehweges nicht als Wechsel Fahrbahn -> Gehweg -> Fahrbahn zu verstehen ist. Mir schheint es, sie vergleichen
"über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren"
mit
"über einen Gehweg hinweg auf die Fahrbahn einfahren"
und Argumentieren, dass ersteres ein in §10 geregelter Fall ist, letzeres aber nicht.




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phekie
Beitrag 13.05.2014, 16:54
Beitrag #41


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Zitat (oscar_the_grouch @ 13.05.2014, 00:29) *
Magst du die Antwort in dem Faden dort posten, damit auch andere die neugeschaffenen Parkmöglichkeiten nutzen können.


Gerade erledigt. wavey.gif
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Mueck
Beitrag 13.05.2014, 18:04
Beitrag #42


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Zitat (dazydee @ 13.05.2014, 14:31) *
Also das mit den Straßen, die plözlich keine mehr sind, weil sie in einer Aufzählung mit Nicht-Straßen verwendet werden, ist mir zu esoterisch... Genauso, dass es Straßen 1. und 2. Klasse gibt und gemischtklassige Zusammentreffen keine Kreuzungen oder Eimündungen sind dry.gif
Dieses Zweiklassenrecht gibt's schon ewig, Stichwort: Feldwege!

Zitat (dazydee @ 13.05.2014, 14:31) *
Dann hätte §10 ja auch Auswirkungen auf Halteverbote, die bei Einmündungen enden. Oder ist es nur solange keine Einmündung, wie für mich der §10 gilt, und wenn ich parke ist es wieder eine?
Eine vBB-Ausfahrt könnte in der Tat die Wiederholung des Halteverbots obsolet machen für den, der auf der Straße ankommt. Für den, der aus dem vbB kommt, ist eine längere Diskussion zu erwarten wink.gif

Zitat (dazydee @ 13.05.2014, 14:31) *
Gibt es eigentlich eine Möglichkeit auf freier Strecke von einem Hochbordradweg auf die Fahrbahn zu wechseln, ohne den §10 anheimzufallen? Entweder man doch immer von einem anderen Straßenteil?
Ohne extra bauliche Anlage genau dafür m.E. nicht.
Es gibt Fälle von Radwegenden, die zunächst sauber auf die Fahrbahn gefädelt wurden und die noch paar Meter als Schutzstreifen weiter laufen, da sollte man vor § 10 sicher sein. Wer aus freien Stücken an nicht vorgesehener Stelle vom Hochbord ausfädelt (und m.E.n. auch aus einer ausgewachsenen Radspur) auf die Fahrbahn, muss sich mit § 10 rumschlagen ...

Zitat (dazydee @ 13.05.2014, 14:31) *
Zu einem sehr ähnlichen Fall gibt es sogar ein Gerichtsurteil:
Das OLG Koblenz (Urteil vom 19.09.2005 - 12 U 1084/04) vom Verkehrslexikon (Danke an blue0711 mich mit der Nase nochmal aufs Verkehrslexikon zu stoßen)

Zitat
Von einer Bordsteinabsenkung kann nur gesprochen werden, wo eine höherliegende Umgebung vorhanden ist. Ein durchgehend auf gleichem Niveau wie die daneben liegende Fahrbahn angeordneter Gehweg unterfällt dem Begriff des „abgesenkten Bordsteins“ auch bei großzügiger Auslegung unter Einbeziehung des Schutzgedankens des § 10 StVO nicht mehr. Es gilt die Regel "rechts vor links".


Hier ist das Gericht anscheinend der Ansicht, dass das Queren des Gehweges nicht als Wechsel Fahrbahn -> Gehweg -> Fahrbahn zu verstehen ist. Mir schheint es, sie vergleichen
"über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren"
mit
"über einen Gehweg hinweg auf die Fahrbahn einfahren"
und Argumentieren, dass ersteres ein in §10 geregelter Fall ist, letzeres aber nicht.

Das Gericht hat sich eigentlich nuir mit dem Bordstein beschäftigt.
Den gab es dort offenbar genauso wenig wie hier. Ich sage oben ja auch, dass man sich hier NICHT auf den ab-gesenkten Bordstein berufen kann.

Mit den "anderen Straßenteilen" sieht es aber m.E. anders aus.
Dazu schreibt das Verkehrslexikon auch was. Es erwähnt zwar keine Gehwege, aber Radwege und Parkstreifen etc., so dass da Gehwege sicher auch dazu zählen.
Die Bordsteinlage ist dort wie hier eigentlich klar, die viel spannendere Auseinandersetzung mit den "anderen Straßenteilen" vermisse ich doch sehr im o.g. Urteil ...
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erwin_a
Beitrag 13.05.2014, 19:49
Beitrag #43


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Zitat (Mueck @ 13.05.2014, 19:04) *
Dazu schreibt das Verkehrslexikon auch was. Es erwähnt zwar keine Gehwege, aber Radwege und Parkstreifen etc., so dass da Gehwege sicher auch dazu zählen.


Es gehören alle "nicht dem fliessenden Durchgangsverkehr vorbehaltenen Straßenteile" dazu, also auch die Gehwege (Heß/Burmann in SVR 2012; Schurig in Kommentare zur StVO) wavey.gif
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Mueck
Beitrag 13.05.2014, 19:59
Beitrag #44


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Dass sie sicher dazu gehören, meinte ich ja schon.
Insofern sollte auch § 10 zum Zuge kommen wegen "von anderen Straßenteilen" ...
Aber die Formulierung ...
Zitat (erwin_a @ 13.05.2014, 20:49) *
Es gehören alle "nicht dem fliessenden Durchgangsverkehr vorbehaltenen Straßenteile" dazu, also auch die Gehwege (Heß/Burmann in SVR 2012; Schurig in Kommentare zur StVO) wavey.gif
... wirft natürlich die Frage auf, was mit Gehwegen ist, über die hinweg Durchgangsverkehr fließt ;-)

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erwin_a
Beitrag 13.05.2014, 20:54
Beitrag #45


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Zitat
Fußgänger auf Gehwegen sind ebenso vorbeizulassen wie Radfahrer auf Radwegen oder Fahrbahnen (OLG Düsseldorf VerkMitt 1979 Nr. 29)
Zitat
Werden Fahrbahnen höhengleich in andere Verkehrswege überführt, ohne dass es sich um einen verkehrsber. Bereich oder eine Bordsteinabsenkung handelt, bleibt es auch dann bei den Vorfahrt- und Abbiegeregeln der §§8,9 und 25 Abs.3, wenn die Knotenpunkte lediglich mit anderen Baumaterialien, Anrampungen, Aufflasterungen, Markierungen oder atypischen Farbanstrichen hervorgehoben sind (s.a. Lambertz NZV 2010, 547). Entsprechendes gilt, wenn der gesamte Kreuzungs- oder Einmündungsbereich höhengleich aufgepflastert ist.
Schurig zum §10 in "Kommentare zur StVO 14. Auflage"
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ariwar
Beitrag 13.05.2014, 23:16
Beitrag #46


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dazydee hat die richtige Antwort bereits gepostet.
Weitere Geplänkel hier ist ebenso unnötig wie überflüssig.
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oscar_the_grouch
Beitrag 13.05.2014, 23:48
Beitrag #47


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Zitat (ariwar @ 14.05.2014, 00:16) *
Weitere Geplänkel hier ist ebenso unnötig wie überflüssig.


Mach es dir doch nicht so einfach, schreib wenigstens "Ihre Einwände wurden geprüft, führten aber zu keiner anderen Entscheidung"
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erwin_a
Beitrag 14.05.2014, 08:10
Beitrag #48


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Zitat (ariwar @ 14.05.2014, 00:16) *
dazydee hat die richtige Antwort bereits gepostet.
Weitere Geplänkel hier ist ebenso unnötig wie überflüssig.

blink.gif Dann verzeih. Ich nahm an, es wären Anmerkungen bzw. weitere Beiträge grundsätzlich auch in diesem Threat zulässig. unsure.gif

Ich bin jetzt mal unartig und plänkel weiter laugh2.gif
Zitat
Ob eine Grundstücksausfahrt i. S. von § 10 oder eine Einmündung einer Straße nach § 8 Abs. 1 vorliegt, bestimmt sich maßgeblich danach, ob der Verkehrsweg dem fließenden Verkehr dient oder nur dem Zugang zu einem Grundstück (BGH VersR 88, 79; OLG München NJW-Spezial 2009, 363).

Ich hatte ja anfangs auch (voreilig) für die Anwendung des §10 plädiert, dabei aber außer Acht gelassen, dass nicht aus einem Grundstück, sondern von einer Straße eingefahren wird. Auch wird nicht über einen abges. Bordstein eingefahren. Es gelten also die Vorfahrtregeln anstelle des §10 StVO. wavey.gif
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blue0711
Beitrag 14.05.2014, 09:35
Beitrag #49


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Ihr eröffnet mir ja ganz neue Perspektiven für meine Lieblingsstraße. smile.gif

Dann haben wir HIER (Bild 2+3) also einen anderen Straßenteil, der aus einer Straße überfahren wird und wegen dem durchgängig niedrigen Bordstein gilt rvl.
Ich weiß nicht, ob das de Bus- und Taxifahrer wissen ... whistling.gif


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dazydee
Beitrag 15.05.2014, 11:23
Beitrag #50


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Zitat (Mueck @ 13.05.2014, 19:04) *
Zitat (dazydee @ 13.05.2014, 14:31) *
Also das mit den Straßen, die plözlich keine mehr sind, weil sie in einer Aufzählung mit Nicht-Straßen verwendet werden, ist mir zu esoterisch... Genauso, dass es Straßen 1. und 2. Klasse gibt und gemischtklassige Zusammentreffen keine Kreuzungen oder Eimündungen sind dry.gif
Dieses Zweiklassenrecht gibt's schon ewig, Stichwort: Feldwege!


Zitat (STVO)
§8 Vorfahrt
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
1.wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.


Für mich liest sich das aber doch recht klar, dass das Zusammentreffen von Feldwegen mit anderen Straßen als Einmündung gewertet wird. Ansonsten stellt sich mir die Frage, warum 'Feldweg -> andere Straße' keine Einmündung sein soll, 'Straße mit VZ205' aber doch.


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