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> MPU Bestanden! Weitere Drogenscreenings?
AndiKöln
Beitrag 03.12.2013, 11:37
Beitrag #1


Neuling
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Hallo zusammen :-)

Ich habe meine MPU bestanden.
Aufgrund einer Drogenfahrt (Cannabis) kam es dazu.
Ich musste ein Jahr Abstinenz nachweisen. Dies habe ich in Form von Urinproben dargelegt.

Die Gutachterin der MPU Stelle gab mir genau zu verstehen, dass Sie alles zusammen hat, um mir ein positives Gutachten zu erstellen. Momentan warte ich auf mein Gutachten. Der medizinische Teil und der Reaktionstest lief ebenfalls positiv ab.

Nun zu meiner Frage:
Wenn ich meinen Führerschein wieder bekomme,
Kann es dann sein das ich unerwartet Post bekomme mit der Aufforderung weitere Auflagen zu erfüllen?
Sprich: Kann es passieren, dass ich in Zukunft unerwartet zu einem Drogenscreening gerufen werde?

Dazu muss ich sagen, dass es meine erste MPU gewesen ist und ich sonst keine weiteren Auffälligkeiten im Straßenverkehr
Gehabt hatte.

Es wäre nett, wenn mir hei jemand helfen könnte
Am besten mit Paragraphen, die das Belegen.

Vielen Dank im Voraus.

Lg
AndiKöln
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Andreas
Beitrag 03.12.2013, 11:48
Beitrag #2


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Zitat (AndiKöln @ 03.12.2013, 11:37) *
Wenn ich meinen Führerschein wieder bekomme,
Kann es dann sein das ich unerwartet Post bekomme mit der Aufforderung weitere Auflagen zu erfüllen?
Sprich: Kann es passieren, dass ich in Zukunft unerwartet zu einem Drogenscreening gerufen werde?


Nein


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buggyboilinghen
Beitrag 03.12.2013, 12:46
Beitrag #3


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...es sei denn, du hast vor, weiter zu konsumieren und wirst wieder auffällig...dann alles auf anfang whistling.gif


--------------------
Schöne Grüße an alle...wünsch Euch einen wundervollen Tag...

Buggyboilinghen :-)
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AndiKöln
Beitrag 03.12.2013, 22:44
Beitrag #4


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Danke für eure Antworten :-)

Gleich mal noch ne Frage zum Konsum:

Wenn ich nochmals konsumieren würde (z.b.) an einem Tag ein paar Joints.
Natürlich darf ich dann unter Einfluss von aktivem thc kein Kfz führen.
Aber das aktive thc ist ja in 2-3 Tagen spätestens aus dem Blut.
Allerdings sind die Abbauprodukte (THC COOC bzw carbonsäure) noch mehrere Monate nachweisbar.
Ist mein Führerschein in Gefahr, wenn ich in eine Kontrolle gerate und kein aktives thc sondern nur Abbauprodukte nachgewiesen werden können?
Mich würde mal interessieren was dann passiert
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OlafSt
Beitrag 03.12.2013, 23:55
Beitrag #5


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Zunächst einmal sind die Abbauraten des aktiven THC extrem unterschiedlich. Ich hab hier von 12 Stunden gelesen, aber auch schon von 6 Tagen. Zweitens genügt die nächste Auffälligkeit mit THC im Blut um eine neue MPU fix zu buchen. Aktives THC spielt da keine ernste Rolle.

Und ich habe so den Eindruck, das diese MPU kommen wird, wenn du keine zwei Tage nach der positiv bestandenen MPU schon wieder nach den Konsequenzen einer positiven THC-Kontrolle fragst.


--------------------
ZITAT(blue0711)
Ich muss als VT nicht mit jedem erdenklichen Unsinn als Reaktion von Anderen auf meine blosse Existenz in einem in der Praxis doch recht subjektiv eingeschätzten imaginären Raum rechnen.
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buggyboilinghen
Beitrag 04.12.2013, 07:08
Beitrag #6


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wavey.gif

hmmm...ich hätte jetzt vermutet, dass nur bei aktiven werten die nächste mpu droht. sind diese nicht oder unter 1 ng/ml vorhanden, liegt doch trennvermögen konsum/straßenverkehr vor, auch wenn der te schon einmal angefallen war.

oder bin ich jetzt auf dem falschen dampfer? think.gif

falls ja, sorry...hundemüüüüüüüüüüüde thread.gif



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Schöne Grüße an alle...wünsch Euch einen wundervollen Tag...

Buggyboilinghen :-)
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AndiKöln
Beitrag 04.12.2013, 07:19
Beitrag #7


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Genau das ist auch mein Wissensstand.
Würde mich freuen wenn jemand genaueres über aktives thc oder eben nur deren Abbauprodukte berichten könnte.
Am besten mit gesetztesauszügen. Auf Vermutungen kann man sich bei einer Kontrolle leider nicht berufen.
Danke an euch für die Antworten, auch wenn diese leider unterschiedlich sind.
Aber Klasse Forum !:-)

Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 04.12.2013, 08:23
Bearbeitungsgrund: Vollzitat des Vorpostings gelöscht
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ilam
Beitrag 04.12.2013, 07:20
Beitrag #8


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Zitat (AndiKöln @ 03.12.2013, 11:37) *
Sprich: Kann es passieren, dass ich in Zukunft unerwartet zu einem Drogenscreening gerufen werde?


Um es mal so zu sagen: Hättest Du diese Frage in der MPU gestellt, wärest Du extrem wahrscheinlich durchgefallen. In der MPU hast Du doch garantiert Abstinenz versprochen, oder? Dann halte Dich doch dran.

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Lars
Beitrag 04.12.2013, 07:31
Beitrag #9


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Zitat (buggyboilinghen @ 04.12.2013, 07:08) *
hmmm...ich hätte jetzt vermutet, dass nur bei aktiven werten die nächste mpu droht. sind diese nicht oder unter 1 ng/ml vorhanden, liegt doch trennvermögen konsum/straßenverkehr vor, auch wenn der te schon einmal angefallen war.
Es kommt darauf an. Wurde in der MPU Abhängigkeit oder schwerer Missbrauch festgestellt, reichen die Abbauwerte für eine erneute MPU.
edit: sorry, muss mich korrigieren:
Wenn nicht, kommt es auf den Zeitraum zwischen Kontrolle und MPU an. D. h. fällt der TE nach wenigen Wochen wieder mit Abbauprodukten auf, wird man eine Überprüfung der Konsumform mittels ÄG anordnen von gelegentlichem Konsum ausgehen und eine erneute MPU anordnen. Nach einigen Jahren hingegen gilt der alte Konsum als abgeschlossen und der TE wird wie jemand behandelt, der noch nie aufgefallen ist, er muss also kein ÄG keine MPU allein wegen der Abbauwerte machen. Eine erneute MPU erfolgt nur bei der Feststellung von einem Aktivwert von mind. 1,0.
An Stelle des TEs würde ich minimum 2 - 3 Jahre ganz die Finger von dem Zeug lassen.


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durban
Beitrag 04.12.2013, 07:42
Beitrag #10


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Wohnst Du in NRW?
Dann musst Du damit rechnen, dass, wenn Du mit aktivem THC von 1 ng/ml angehalten wirst, Dir die Fahrerlaubnis unmittelbar - ohne vorherige MPU entzogen wird.

Ansonsten schließe ich mich @Lars an. Abbauprodukte führen zu der Annahme gelegentlichen Konsums. Diese könnten bei Dir wegen der Vorgeschichte Zweifel an der Fahreignung begründen, was zu einer MPU führen würde.


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Lars
Beitrag 04.12.2013, 07:50
Beitrag #11


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Zitat (durban @ 04.12.2013, 07:42) *
Ansonsten schließe ich mich @Lars an. Abbauprodukte führen zu der Annahme gelegentlichen Konsums.
Habe mich nach Studium entsprechender Urteile mittlerweile korrigieren müssen. blushing.gif
Wenn nur Abbauwerte vorliegen, wird man zwar mindestens gelegentlichen Konsum annehmen, aber es liegt ja dann Trennvermögen vor, so dass nicht direkt eine MPU folgt, sondern mit einem ÄG die Konsumform geprüft wird. Wird dort kein regelmäßiger Konsum festgestellt, passiert nichts weiter, da der TE ja jetzt Trennen kann.


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durban
Beitrag 04.12.2013, 09:54
Beitrag #12


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Aber (vermutlich) lag in der Vergangenheit ja kein Trennvermögen vor.


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Lars
Beitrag 04.12.2013, 10:00
Beitrag #13


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Zitat (durban @ 04.12.2013, 09:54) *
Aber (vermutlich) lag in der Vergangenheit ja kein Trennvermögen vor.
Stimmt, aber die Rechtssprechung geht bei Canabis davon aus, dass dies wieder hergestellt werden kann, sofern nicht eine Abhängigkeitserkrankung vorliegt.


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Etchells
Beitrag 04.12.2013, 14:05
Beitrag #14


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Ich denke, das hier schon etwas differenziert werden muss.

Immerhin war dem TE aufgrund einer Drogenfahrt offenbar die FE bereits entzogen worden und soll nun mit positivem GA neu erteilt werden. Was eine erneute Auffälligkeit betrifft, so sagt § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV ja folgendes aus:

Zitat ("§ 14 FeV")
(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1. die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,

...


und das trifft im Falle des TE ja dann zu, sollte er nochmals mit Drogenkonsum im Strassenverkehr aktenkundig werden. Ich bin mir da nicht so sicher, ob es in diesem Fall (bei bereits einmal entzogener FE) wirklich noch darauf ankommt, ob der Grenzwert erreicht oder überschritten wurde. Ein erneut festgestellter Konsum würde wohl jedenfalls als "gelegentlich" eingestuft werden.

Zudem wäre ich dankbar, wenn die studierte Rechtssprechung hier auch zur Verlinkung kommen könnte. Ich habe in dem Zusammenhang nämlich nur dieses Urteil (zugegebenermaßen auf die Schnelle) des OVG Schleswig gefunden, das wohl ziemlich auf den Fall des TE zutreffen würde und in dem festgestellt wurde, dass eine MPU-Anordnung nach erneutem Konsum und vorangegangenem Entzug der FE mit Neuerteilung duch ein positives GA auch unterhalb des Grenzwertes rechtens ist: OVG Schleswig (Urteil vom 17.02.2009 - 4 LB 61/08

Es kommt wohl ganz entscheidend auf die einzelnen Umstände an (Führerscheinentzug, Angaben bei der MPU zu Konsumverhalten/Abstinenz etc.) ob die Führerscheinbehörde eine erneute MPU anordnen kann oder nicht. So pauschal ist das wohl nicht zu beantworten.
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durban
Beitrag 04.12.2013, 14:11
Beitrag #15


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§ 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV ist aber m.E. nicht einschlägig, weil die Eignung zwischenzeitlich wiederhergestellt und eine FE erteilt wurde.
Dieser Satz meint die Wiedererteilung nach einem Entzug aus den in Absatz 1 genannten Gründen.


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Etchells
Beitrag 04.12.2013, 14:22
Beitrag #16


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Die Fahrerlaubnis war aber doch trotzdem aus den in Absatz 1 genannten Gründen entzogen und diese Gründe stehen auch so im Verkehrszentralregister und sind aktenkundig. Hier wird doch weder auf einen Zeitraum abgestellt noch wird auf eine Neuerteilung eingegangen.

Für mich liest sich das nunmal so: war die FE bereits einmal entzogen, dann hat bei erneuter Auffälligkeit zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der Tilgungsfristen eine erneute MPU-Anordnung zu erfolgen.
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Jens
Beitrag 04.12.2013, 14:36
Beitrag #17


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In der Begründung (BR-Drucksache 443/98) zum §14 Abs. 2 wird eindeutig die Neuerteilung nach Entziehung aus einem der in in Abs. 1 genannten Gründe genannt.


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Lars
Beitrag 04.12.2013, 14:54
Beitrag #18


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Zitat (Etchells @ 04.12.2013, 14:05) *
und das trifft im Falle des TE ja dann zu, sollte er nochmals mit Drogenkonsum im Strassenverkehr aktenkundig werden. Ich bin mir da nicht so sicher, ob es in diesem Fall (bei bereits einmal entzogener FE) wirklich noch darauf ankommt, ob der Grenzwert erreicht oder überschritten wurde. Ein erneut festgestellter Konsum würde wohl jedenfalls als "gelegentlich" eingestuft werden.
Hatte ich auch gedacht, ist aber nicht so, wenn zwischem dem Konsum, der zur MPU führte, und dem später folgenden Konsum ein ausreichend langer Abstinenzzeitraum bestand:
Unter diesen Voraussetzungen ist der - vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis liegende - Drogenkonsum des Antragstellers aus der Zeit bis Januar 2002 nicht für die Annahme einer „gelegentlichen“ Cannabiseinnahme i. S. der Nr. 9.2.2 Anlage 4 zur FeV heranzuziehen. Nach dem medizinisch-psychologischen Gutachten der DEKRA vom (…) lag zur Zeit der Begutachtung eine mehrjährige „abstinente Lebensweise“ vor. Diese hat zur Wiedergewinnung der Fahreignung und schließlich zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis geführt, so dass es sich bei dem vor der Abstinenz liegenden Cannabiskonsum um einen abgeschlossenen Vorgang handelt.

Zitat
Zudem wäre ich dankbar, wenn die studierte Rechtssprechung hier auch zur Verlinkung kommen könnte.

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Cannabis33.php

Zitat
Es kommt wohl ganz entscheidend auf die einzelnen Umstände an (Führerscheinentzug, Angaben bei der MPU zu Konsumverhalten/Abstinenz etc.) ob die Führerscheinbehörde eine erneute MPU anordnen kann oder nicht. So pauschal ist das wohl nicht zu beantworten.

Das stimmt natürlich. Trotzdem kann es bei Feststellung von nur Abbauwerten und nicht nachgewiesener Abhängigkeit nicht zur Anordnung einer erneuten MPU kommen, sondern nur (sofern die Werte mit Bezug zum Straßenverkehr festgestellt wurden) zu einem ÄG:
So weist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (a. a. O.) zutreffend darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht vor dem Erlass der Fahrerlaubnis-Verordnung entschieden hatte, dass die Feststellung eines einmaligen Cannabisgebrauchs für sich genommen kein hinreichend tragfähiger Anhaltspunkt für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sei (BVerfG, Beschluss vom 24.06.1993 - 1 BvR 689/92 -, BVerfGE 89, 69). Vor diesem Hintergrund spricht die in der Fahrerlaubnis-Verordnung getroffene Unterscheidung zwischen „gelegentlicher“ und „regelmäßiger“ Cannabis-Einnahme, die auch der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV über die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zugrunde liegt, dafür, dass der einmalige Cannabiskonsum nicht vom Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV und der Nr. 9.2.2. der Anlage 4 zur FeV erfasst werden sollte (BayVGH, a. a. O.). Das von der Fahrerlaubnis-Verordnung verfolgte Ziel der Sicherheit des Straßenverkehrs gebietet keine hiervon abweichende Auslegung. Auch bei Nachweis eines nur einmaligen Cannabiskonsums, der allerdings einen Bezug zum Straßenverkehr aufweisen muss (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378), haben die Fahrerlaubnisbehörden die Möglichkeit, gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu verlangen, mit dem die Konsumhäufigkeit aufgeklärt werden kann.


edit:
Arg, jetzt muss ich mich schon wieder korrigieren. sad.gif
Im verlinkten Fall gabs ja keine Blutprobe, daher das ÄG, wenn beim TE Abbauwerte gefunden wurden, gabs dann natürlich schon eine Blutprobe, deren Werte für die Beurteilung der Fahreignung herangezogen werden können. Es hängt dann davon ab, wie hoch die Abbauwerte konkret sind. Sind sie nur im unteren Bereich, passiert tatsächlich gar nichts, weil dann maximal gelegentlicher Konsum angenommen werden kann, der mit Trennvermögen eignungsunschädlich ist.

Nach ausreichend langer Anstinenzzeit kann also auch jemand, der seine MPU mit Abstinenz bestanden hat hin und wieder einen Joint rauchen, sofern er danach so lange nicht Auto fährt, bis das Aktive aus dem Blut raus ist (sofern in der MPU keine Abhängigkeit festgestellt wurde). In meinen Augen kurios, aber gültige Rechtssprechung.


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Etchells
Beitrag 04.12.2013, 15:21
Beitrag #19


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@ Jens und durban:

nachdem ich mich durch die 397 Seiten bis zur entscheidenden Stelle durchgekämpft habe, muss ich Euch beiden zustimmen. Der vorangegangene Entzug kann eine erneute MPU nach erfolgter Neuerteilung nicht begründen wavey.gif .

@ Lars:

Das von Dir zitierte Urteil des OVG Magdeburg ist aber um einiges älter als das des OVG Schleswig. Auch ist der Fall anders gelagert. Ich denke schon, das dieses Urteil aus 2009 und seine Begründung dem Fall und der Fragestellung des TE näher kommt:

Zitat
Das OVG Schleswig (Urteil vom 17.02.2009 - 4 LB 61/08) hat entschieden:
  1. Wer nach bewiesener Abstinenz in einem einmaligen Rückfall Cannabis konsumiert, ist gelegentlicher Konsument.
  2. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist von einem gelegentlichen Konsum auch dann auszugehen, wenn der Betroffene lediglich einen einmaligen Konsum einräumt, ohne nachvollziehbar darzulegen, welche besonderen Umstände die Annahme eines tatbestandlich besonders gelagerten Ausnahmesachverhaltes rechtfertigen.
  3. Wenn nach einer Verkehrskontrolle aktives THC unterhalb von 1,0 ng/ml angetroffen wird, bedeutet dies nicht, dass ohne weiteres von vorhandenem Trennungsvermögen auszugehen ist. Vielmehr ist dann zu prüfen, ob weitere Umstände vorliegen, die die Annahme des Fehlens des Trennungsvermögens rechtfertigen, oder ob es zur Klärung der Kraftfahreignung der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bedarf.
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Lars
Beitrag 04.12.2013, 15:39
Beitrag #20


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Zitat (Etchells @ 04.12.2013, 15:21) *
@ Lars:
[*]Wer nach bewiesener Abstinenz in einem einmaligen Rückfall Cannabis konsumiert, ist gelegentlicher Konsument.
[*]Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist von einem gelegentlichen Konsum auch dann auszugehen, wenn der Betroffene lediglich einen einmaligen Konsum einräumt, ohne nachvollziehbar darzulegen, welche besonderen Umstände die Annahme eines tatbestandlich besonders gelagerten Ausnahmesachverhaltes rechtfertigen.
Stimmt, die Rechtssprechung in einigen Bundesländern hat sich in die Richtung entwickelt, dass wer einmal auffällt und keinen besonders gelagerten Ausnahmesachverhalt nachweisen kann, aufgrund der geringen Kontrolldichte als gelegentlicher Konsument gilt.

Zitat
[*]Wenn nach einer Verkehrskontrolle aktives THC unterhalb von 1,0 ng/ml angetroffen wird, bedeutet dies nicht, dass ohne weiteres von vorhandenem Trennungsvermögen auszugehen ist. Vielmehr ist dann zu prüfen, ob weitere Umstände vorliegen, die die Annahme des Fehlens des Trennungsvermögens rechtfertigen, oder ob es zur Klärung der Kraftfahreignung der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bedarf.
[/list]
Wie reden hier aber davon, dass nur Abbauwerte gefunden wurden, und in diesem Fall besteht eindeutig Trennvermögen, so dass die Fsst keinen Anlass hat, eine erneute MPU anzuordnen (sofern nicht im alten MPU-Gutachten eine Abhängigkeitserkrankung festgestellt wurde).


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