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> Feststellung einer Owi "Kein TÜV" auf privaten Grundstück
Mantani
Beitrag 28.11.2013, 11:12
Beitrag #1


Neuling


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Hallo,
folgende Situation:
Mein PKW war auf meinem Stellplatz auf dem Hinterhof des privaten Grundstückes unserers MFH abgestellt
und zwar,da Motorschaden ohne gültige Plakette.An der Grundstückseinfahrt wird durch Schild ausdrücklich auf "Privat" hingewiesen.
Wahrscheinlich durch Anzeige fand ich am PKW eine "Knolle" mit dem Text: "Bei Überwachungsmaßnahmen des ruhenden Verkehrs im
öffentlichen Verkehrsraum wurde folgende Owi festgestellt: ......
Auf dem amtlichen Schreiben (Anhörungsbogen) wurde auf die genaue Angabe dieses Feststellungsortes verzichtet, stattdessen
erschienen nur Straße und Hausnummer, so dass der Eindruck erweckt wurde, der PKW stand vorm Hause im öffentlichen Verkehrsraum.
Da ich unsicher bin, ob ich mich dagegen wehren sollte, meine Fragen an das Forum:
1. Erstreckt sich der Geltungsbereich zur Vornahme "hoheitlicher Handlungen" für Kontrollkräfte auch auf private, also nicht öffentliche
Grundstücke, d.h. durften sie dort überhaupt wirksam werden?
2. Wer kennt einen Anwalt, der mir für die Beantwortung der grundsätzlichen Frage "Widerspruch lohnt oder nicht" nicht gleich 80€ aus der Tasche zieht.
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Frechdachs75
Beitrag 28.11.2013, 11:14
Beitrag #2


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Solange du Dein Fahrzeug zugelassen hast, muß auch der TÜV aktuell sein und nicht abgelaufen. Egal ob auf Privatgrund oder öffentl. Verkehrsraum.
Ob die Kontrolleure das Grundstück betreten durften weiß ich nicht 100 Pro, aber die OWI ist nun mal festgestellt worden und es spielt meines Erachtens keine Rolle mehr.
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jackson
Beitrag 28.11.2013, 11:17
Beitrag #3


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Der Wagen ist angemeldet, hat aber kein TÜV mehr?

Dann selber schuld.

Mein Rat:

Wenn das Geld knapp ist, der Motor kaputt und auch in absehbarer Zeit keine Besserung der finanziellen Lage zu erwarten ist, dann verkauf den Wagen. Kaputt kostet der nur Geld, jetzt zusätzlich ein OWI.
Ein Auto das Steht ist totes Kapital. Weg damit.


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Mitleser
Beitrag 28.11.2013, 11:20
Beitrag #4


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Zitat (Mantani @ 28.11.2013, 11:12) *
2. Wer kennt einen Anwalt, der mir für die Beantwortung der grundsätzlichen Frage "Widerspruch lohnt oder nicht" nicht gleich 80€ aus der Tasche zieht.
80€ sind nicht viel Geld für eine fundierte Beratung.
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Frechdachs75
Beitrag 28.11.2013, 11:23
Beitrag #5


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Wie genau lautet denn der Vorwurf? Wie lange war der Tüv abgelaufen? Zahlen und entweder abmelden oder Tüv nachholen wäre mein Ratschlag.
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Drosselklappe
Beitrag 28.11.2013, 11:28
Beitrag #6


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Zitat (Frechdachs75 @ 28.11.2013, 11:14) *
Solange du Dein Fahrzeug zugelassen hast, muß auch der TÜV aktuell sein und nicht abgelaufen.


Ist das wirklich so? Wo steht das?
Ich ging bislang auch davon aus, dass es nur auf öffentlichem Grund geahndet werden kann.
Auf Privatgrund fehlt meiner Meinung nach die rechtliche Grundlage, dies festzustellen - ausser es ist "Gefahr im Verzug" oder es liegt ein gerichtlicher Durchsuchungsbeschluß vor.

Insofern würde ich Widerspruch einlegen mit dem Hinweis, dass die Knöllchen-Verteiler wohl "Landfriedensbruch" begangen haben und für den Fall der Nichteinstellung die Dienstaufsichtsbeschwerde erfolgt.

Drosselklappe think.gif
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Mitleser
Beitrag 28.11.2013, 11:31
Beitrag #7


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Da verwechselt aber jemand jetzt gerade ein paar Dinge. Und bevor man von "Landfriedensbruch" schreibt, sollte man nicht nur den Namen deuten können, sondern auch § 125 StGB gelesen haben.
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Frechdachs75
Beitrag 28.11.2013, 11:37
Beitrag #8


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Zitat (Drosselklappe @ 28.11.2013, 11:28) *
Zitat (Frechdachs75 @ 28.11.2013, 11:14) *
Solange du Dein Fahrzeug zugelassen hast, muß auch der TÜV aktuell sein und nicht abgelaufen.


Ist das wirklich so? Wo steht das?
Ich ging bislang auch davon aus, dass es nur auf öffentlichem Grund geahndet werden kann.
Auf Privatgrund fehlt meiner Meinung nach die rechtliche Grundlage, dies festzustellen - ausser es ist "Gefahr im Verzug" oder es liegt ein gerichtlicher Durchsuchungsbeschluß vor.

Insofern würde ich Widerspruch einlegen mit dem Hinweis, dass die Knöllchen-Verteiler wohl "Landfriedensbruch" begangen haben und für den Fall der Nichteinstellung die Dienstaufsichtsbeschwerde erfolgt.

Drosselklappe think.gif


Wo es steht weiß ich nicht auf die Schnelle. Da gibt es sicher Experten hier. wavey.gif
Aber der gesunde Menschenverstand sagt mir doch schon das ich nicht, nur weil es Privatgrundstück ist, z.B. 2 Jahre den Tüv überziehen darf und die Ordnungsbehörde hätte keine Handhabe dagegen..

Und Landfriedensbruch? Naja das ist was anderes glaube ich..
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Der_Veranstalter
Beitrag 28.11.2013, 11:43
Beitrag #9


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Zitat (Frechdachs75 @ 28.11.2013, 11:14) *
Solange du Dein Fahrzeug zugelassen hast, muß auch der TÜV aktuell sein und nicht abgelaufen. Egal ob auf Privatgrund oder öffentl. Verkehrsraum.


Auch wenn ich den zu Sammlerzwecken (mit Kennzeichen sind sie einfach schöner) in eine Lagerhalle stelle und nicht mehr rausfahre?


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jackson
Beitrag 28.11.2013, 11:45
Beitrag #10


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Zitat (Der_Veranstalter @ 28.11.2013, 11:43) *
Auch wenn ich den zu Sammlerzwecken (mit Kennzeichen sind sie einfach schöner) in eine Lagerhalle stelle und nicht mehr rausfahre?


Ja.

Das ganze ist auch schon durchdiskutiert worden.

http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=86615

Der TE sollte sich schnellstens um sein Wagen kümmern, sonst gibt es irgendwann die Zwangsstilllegung.


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Maze07
Beitrag 28.11.2013, 11:54
Beitrag #11


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WO lest Ihr den raus, dass daß Fahrzeug angemeldet ist?

Die Frage ist doch einfach, wie lange ist der Tüv schon abgelaufen?


weil Sie als Halter das Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt haben
und dabei die Frist des Vorführtermins nicht einhielten:
von 2 bis zu 4 Monaten 0 P 15 €
von 4 bis zu 8 Monaten 0 P 25 €
mehr als 8 Monaten 2 P 40 €

Unter 2 Monaten passiert doch gar nichts
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Josephine582
Beitrag 28.11.2013, 11:56
Beitrag #12


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Zitat (Drosselklappe @ 28.11.2013, 11:28) *
Ist das wirklich so? Wo steht das?


Das steht in § 29 Abs. 1 StVZO. Die gesetzlichen Bestimmungen müssten aber auch auf dem Anhörungsbogen stehen.

Und es ist unerheblich, ob das Fahrzeug auf Privatgrundstück stand oder nicht. Wenn es zugelassen ist, hätte man damit jederzeit im öffentlichen Verkehrsraum herumfahren können.

Was das evtl. Betreten von Privatgrundstücken angeht, bin ich überfragt. Hat aber keinen Einfluss auf das OWi-Verfahren.

wavey.gif
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jackson
Beitrag 28.11.2013, 12:05
Beitrag #13


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Zitat (Maze07 @ 28.11.2013, 11:54) *
WO lest Ihr den raus, dass daß Fahrzeug angemeldet ist?


Matze, warum sollte man ein OWI wegen fehlenden TÜV schreiben, wenn der Wagen abgemeldet ist?


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Maze07
Beitrag 28.11.2013, 12:10
Beitrag #14


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ich klau Dir mal ein T in meinen Namen. :-)

Evtl. weil der übereifrige Beamte, nicht richtig hingeschaut hat; oder die Stempel nicht richtig abgekratzt wurde und es den Anschein erweckt hat.
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Mitleser
Beitrag 28.11.2013, 12:14
Beitrag #15


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Dann wäre es spätestens bei der Ermittlung der Halterdaten am Amtsstubencomputer aufgefallen. whistling.gif
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jackson
Beitrag 28.11.2013, 12:20
Beitrag #16


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Zitat (Maze07 @ 28.11.2013, 12:10) *
ich klau Dir mal ein T in meinen Namen. :-)

Evtl. weil der übereifrige Beamte, nicht richtig hingeschaut hat; oder die Stempel nicht richtig abgekratzt wurde und es den Anschein erweckt hat.


Sorry Maze, war keine Absicht mit dem t.

Wenn der Wagen vor der OWI abgemeldet wurde kann der TE das ja gerne an den OWI Aussteller schreiben und berichtigen. Aber geh mal davon aus, das der Wagen angemeldet war. In Parallelforen werden solche Fälle auch diskutiert und tatsächlich Tips gegeben, das man ja seinen Wagen ohne TÜV auf einen Privatparkplatz oder Hinterhof abstellen könnte und dann könnten die Behörden einem nichts.

Das geht solange gut, bis das Kennzeichen entstempelt wird.


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nachteule
Beitrag 28.11.2013, 12:30
Beitrag #17


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Hallo, Mantani,

nachträglich herzlich willkommen im Verkehrsportal.

Wenn das Fahrzeug tatsächlich und nachweisbar einen Motorschaden hat und dementsprechend nicht mehr fahren kann, kann es sein, dass ein freundlicher Sachbearbeiter nach einem freundlichen Schreiben Deinerseits das Verfahren einstellt.

Ein Rechtsanspruch auf die Einstellung besteht allerdings nicht.

Einen Anwalt wirst Du für so ein Schreiben sicher nicht brauchen, so dass Du Dir das Geld sparen kannst.

Du wirst allerdings nicht darum herum kommen, den PKW umgehend zu reparieren und bei der HU vorzuführen oder das Fahrzeug abzumelden.

Viele Grüße,

Nachteule


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Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Mahatma Gandhi
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Freisinn
Beitrag 28.11.2013, 12:42
Beitrag #18


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Zitat (nachteule @ 28.11.2013, 12:30) *
Wenn das Fahrzeug tatsächlich und nachweisbar einen Motorschaden hat und dementsprechend nicht mehr fahren kann, kann es sein, dass ein freundlicher Sachbearbeiter nach einem freundlichen Schreiben Deinerseits das Verfahren einstellt.


Die Welt der Nachteule ist einfach immer gut wink.gif
Ich wüsste nicht, warum man das Verfahren bei einem Motorschaden einstellen sollte. Zumal das Fahrzeug dann mindestens schon 9 Monate ohne HU rumsteht.

Zitat (Maze07 @ 28.11.2013, 11:54) *
Unter 2 Monaten passiert doch gar nichts


Auch unter 2 Monaten kann eine Mängelkarte ausgestellt werden, bis hin zur Zwangsstilllegung bei Nichterledigung.
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Scitch
Beitrag 28.11.2013, 12:44
Beitrag #19


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Zitat (Maze07 @ 28.11.2013, 12:10) *
Evtl. weil der übereifrige Beamte, nicht richtig hingeschaut hat; oder die Stempel nicht richtig abgekratzt wurde und es den Anschein erweckt hat.
Da müsste er aber schon sehr ungenau hingeschaut haben wenn er nicht mitbekommen hat, dass am Fahrzeug keine Kennzeichen mehr montiert sind.
Oder dürfen an abgemeldeten Fahrzeugen neuerdings die alten Kennzeichen montiert bleiben? think.gif


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Gruß Scitch

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Mitleser
Beitrag 28.11.2013, 12:45
Beitrag #20


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Zitat (Scitch @ 28.11.2013, 12:44) *
Oder dürfen an abgemeldeten Fahrzeugen neuerdings die alten Kennzeichen montiert bleiben? think.gif
Schon immer - zumindest auf echtem Privatgrund.
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janr
Beitrag 28.11.2013, 13:39
Beitrag #21


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Wenn das FZ zugelassen ist, muß es zwar eine gültige HU Plakette haben, aber wenn es auf privaten Grund steht, braucht es keine Kennzeichen. wink.gif

Wenn die Kennzeichen fehlen, kann auch keiner die abgelaufene Plakette oder gar die Zulassungsnummer sehen und auch ein zufällig am Gartenzaun vorbeigehender cop.gif kann nix aufschreiben.

D.H. wenn man sein defetktes FZ nicht verkaufen will, und es aber noch dauert bis es repariert ist, dann schraubt man einfach die Kennzeichen ab und alles ist gut. wavey.gif


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rapit
Beitrag 28.11.2013, 14:05
Beitrag #22


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Zitat (Freisinn @ 28.11.2013, 12:42) *
Ich wüsste nicht, warum man das Verfahren bei einem Motorschaden einstellen sollte. Zumal das Fahrzeug dann mindestens schon 9 Monate ohne HU rumsteht.

weil man ihm erklären kann, dass man es nur angemeldet gelassen hat, damit es auch versichert ist - was ja ein Vorteil für eventuelle Dritte als Geschädigte sein kann. Und weil Sinn und Zweck der Vorschrift bei nachgewiesener Unbenutzbarkeit nicht gegeben sind.

@janr: diese "kriminelle Energie" fehlte dem TE aber dry.gif
Mein nichtgetüvtes unbenutztes Mopped kann auch keiner vom abgemeldet danebenstehenden unterscheiden thread.gif - kein Kennzeichen dran.


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janr
Beitrag 28.11.2013, 14:07
Beitrag #23


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Zitat (rapit @ 28.11.2013, 14:05) *
... @janr: diese "kriminelle Energie" fehlte dem TE aber dry.gif ...
blink.gif Kriminelle Energie?

Es ist doch nicht verboten die Kennzeichen abzuschrauben, wenn das FZ auf privatem Grund steht. Wo ist das jetzt kriminell?


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jackson
Beitrag 28.11.2013, 14:17
Beitrag #24


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Zitat (janr @ 28.11.2013, 14:07) *
Es ist doch nicht verboten die Kennzeichen abzuschrauben, wenn das FZ auf privatem Grund steht. Wo ist das jetzt kriminell?


Privater Grund -> Umfriedet und eingezaunt?
Oder frei befahrbarer Hinterhofparkplatz mit einem Schild Privat?

Das eine ist faktisch öffentlicher Verkehrsraum, das andere nicht

http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=20080

und hier

http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...mp;#entry226647


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janr
Beitrag 28.11.2013, 14:22
Beitrag #25


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Zitat (jackson @ 28.11.2013, 14:17) *
... Oder frei befahrbarer Hinterhofparkplatz mit einem Schild Privat? ...
Wäre schon "nicht öffentlich", auch in deiner Verlinkung. wavey.gif


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 28.11.2013, 14:29
Beitrag #26





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Zitat (jackson @ 28.11.2013, 14:17) *
Das eine ist faktisch öffentlicher Verkehrsraum, das andere nicht

Es geht ja bei der Frage darum, ob auch auf einer Stelle, die eindeutig keine öffentliche Straße ist, eine ahndbare OWi vorliegt. An einer solchen Stelle müsste das Fahrzeug nicht zugelassen sein, man dürfte es also abgemeldet und ohne Kennzeichen dort abstellen. Wenn es aber zugelassen ist, dann muss es auch eine gültige Plakette haben, weil es ja jederzeit wieder am Straßenverkehr auf öffentlicher Straße teilnehmen könnte.
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erwin_a
Beitrag 28.11.2013, 15:01
Beitrag #27


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Dazu mal einige Quellen
OLG Koblenz, Beschluss vom 30.05.1975 (1Ws [a] 239/75
Zitat
Auch wenn ein nach § 29 (1) StVZO der regelmäßigen Untersuchung unterliegendes Kraftfahrzeug während längerer Zeit am öffentlichen Straßenverkehr nicht teilnimmt, muß der Halter des Fahrzeuges seiner Prüfungspflicht nachkommen.


OLG Zweibrücken v. 7. 7. 77 Ss 172/77
Zitat
Die Pflicht, das zugelassene und betriebsbereite Kraftfahrzeug zur Hauptuntersuchung vorzuführen, trifft den Halter auch dann, wenn ihm die Fahrerlaubnis entzogen ist und das Fahrzeug nicht benutzt wird.

ADAJUR Dok.Nr. 756/ Hinweis zum Aufsatz in der PVT (Polizei- Verkehr-Technik) 1991/ 347
Zitat
Anwendbarkeit des § 29 StVZO bei Antreffen auf Privatgrund
...In dem Beitrag geht es um die Frage, ob die Anordnung des § 29 StVZO auch bei Antreffen des Fahrzeugs ausserhalb des öffentlichen Verkehrsraumes gilt. Eingangs wird zunächst ein Sachverhalt dargestellt, nach welchem ein Fahrzeugführer belangt wurde, weil er den fälligen Termin für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung um zwei Monate überschritten hatte. Das Fahrzeug befand sich dabei nicht auf öffentlichem, sondern auf privatem Grund. Im Anschluss daran wird dargelegt, dass § 29 StVZO die ständige Überwachung des verkehrssicheren Zustandes der Fahrzeuge vorschreibt und zwar unabhängig davon, ob sie im öffentlichen Verkehrsraum benutzt werden oder nicht. Die Nichtbenutzung des untersuchungspflichtigen Kfz im öffentlichen Verkehrsraum befreit den Halter daher nicht von der Pflicht zur Anmeldung zur Hauptuntersuchung. Die Anmeldepflicht ist demnach an die Zulassung des Kfz und nicht an die Benutzung im öffentlichen Verkehrsraum geknüpft.

Sofern man mit diesen Quellen zufrieden ist, sollte diese Frage hiermit eindeutig beantwortet sein. wavey.gif
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rapit
Beitrag 28.11.2013, 15:12
Beitrag #28


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Zitat (janr @ 28.11.2013, 14:07) *
blink.gif Kriminelle Energie?

Du hast schon die Gänsefüßchen gesehen, oder?
Es ist aber eine vorsätzliche OWi, die HU mit Hilfe abgeschraubter Kennzeichen zu umgehen. dry.gif


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Freisinn
Beitrag 28.11.2013, 15:15
Beitrag #29


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Zitat (rapit @ 28.11.2013, 14:05) *
Zitat (Freisinn @ 28.11.2013, 12:42) *
Ich wüsste nicht, warum man das Verfahren bei einem Motorschaden einstellen sollte. Zumal das Fahrzeug dann mindestens schon 9 Monate ohne HU rumsteht.

weil man ihm erklären kann, dass man es nur angemeldet gelassen hat, damit es auch versichert ist - was ja ein Vorteil für eventuelle Dritte als Geschädigte sein kann. Und weil Sinn und Zweck der Vorschrift bei nachgewiesener Unbenutzbarkeit nicht gegeben sind.

Ich denke dir sind aus beruflicher Erfahrung auch die vielen Erklärungen bei Einsprüchen bekannt wink.gif
Sowas wie Motorschaden, langwierige Reparatur, nicht farbereit etc. steht wahrscheinlich auf 90% der Einprüche bzw. Äußerungen zur versäumten HU. Dem SB wird es zumindest nicht leicht fallen diese Erklärung auch wirklich zu glauben.
Dass man es nur angemeldet hat um auch versichert zu sein, ist bei einem Motorschaden eher nicht glaubhaft.
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nachteule
Beitrag 28.11.2013, 16:31
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Hallo, Freisinn,

Zitat (Freisinn @ 28.11.2013, 12:42) *
Die Welt der Nachteule ist einfach immer gut wink.gif
Ich wüsste nicht, warum man das Verfahren bei einem Motorschaden einstellen sollte. Zumal das Fahrzeug dann mindestens schon 9 Monate ohne HU rumsteht.

nö, leider ist die Welt nicht immer gut.

Fakt ist, dass nicht jeder Sachbearbeiter bei den Bußgeldstellen stur sein Ding durchzieht, wie ich selber schon oft genug erlebt habe.

Dies nicht selten auch bei länger abgelaufener HU, insbesondere bei selten genutzten Anhängern, bei denen es dem Halter nicht aufgefallen ist, dass die HU sogar schon 1 oder 2 Jahre abgelaufen war.

Wie Rapit schon schrieb, kann es durchaus plausible Gründe geben, das Fahrzeug weiter angemeldet zu lassen, obwohl es nicht fahrtauglich ist und obwohl die HU schon längere Zeit abgelaufen ist und es ist nicht auszuschließen, dass diese Gründe anerkannt werden.

So manches Leichtkraftrad oder Motorrad dürfte jahrelang angemeldet und versichert sein, ohne HU - Untersuchung, einzig um dann irgendwann den niedrigen Schadensfreiheitsrabatt für den Zweit -, Dritt - oder Viertwagen nutzen zu können, was sich insbesondere bei jungen Fahrern rechnet rolleyes.gif ).

Abgesehen davon: Der TE hat zwar eine Anhörung bekommen, aber das heißt noch nicht zwingend, dass die HU tatsächlich schon mehr als 8 Monate überfällig ist.

Bislang hat er zu diesem Punkt noch keine Angaben gemacht.

Viele Grüße,

Nachteule


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Freisinn
Beitrag 28.11.2013, 17:25
Beitrag #31


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Zitat (nachteule @ 28.11.2013, 16:31) *
Abgesehen davon: Der TE hat zwar eine Anhörung bekommen, aber das heißt noch nicht zwingend, dass die HU tatsächlich schon mehr als 8 Monate überfällig ist.

Bislang hat er zu diesem Punkt noch keine Angaben gemacht.

Ich hatte was von 80,-€ gelesen, und bin dann von der "Höchststrafe" mit 68,50€ ausgegangen. Aber die 80,-€ waren gar nicht auf das Bußgeld bezogen. Also steht tatsächlich gar nicht fest dass es über 8 Monate sind. Bei 3 Monaten fände ich persönlich einen Motorschaden noch eher tauglich als Ausrede wink.gif
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Mantani
Beitrag 29.11.2013, 19:10
Beitrag #32


Neuling


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Hallo,
zunächst DANKE an Alle für die rege Beteiligung!
Erwins Zitatesammlung hat mich schließlich überzeugt: Ich werde die 25 € der klammen Kasse meiner Stadtverwaltung zu Gute kommen lassen.
Das Auto ist inzwischen an einen Export-Händler verkauft worden.
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Heinz Wäscher
Beitrag 29.11.2013, 21:34
Beitrag #33


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Ich würde in Zukunft einfach die Nummernschilder abschrauben damit die nicht geklaut werden wenn das Fahrzeug sowieso nicht bewegt werden soll thread.gif


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janr
Beitrag 29.11.2013, 21:45
Beitrag #34


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Schrauben? Das sind zwei Klipse und weg is das KennZ.


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Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
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nachteule
Beitrag 29.11.2013, 22:36
Beitrag #35


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Hallo, Heinz Wäscher,

so etwas kann unter Umständen wesentlich teurer werden als selbst eine Anzeige wegen einer abgelaufenen HU.

Eigenartigerweise denken manche Zeitgenossen, dass auch ein auf einem Privatparkplatz abgestelltes KFZ "Freiwild" ist, wenn keine Kennzeichen angebracht sind und problemlos ausgeschlachtet oder anderweitig beschädigt werden darf.

Viele Grüße,

Nachteule


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Heinz Wäscher
Beitrag 30.11.2013, 08:00
Beitrag #36


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Eigentlich komme ich selber gar nicht auf solche Ideen, sehe aber, dass das Abschrauben von Nummernschildern an parkenden Fahrzeugen auf Privatgrundstücken, z. B. bei Autohändlern, die Fahrzeuge exportieren, selbst in größeren Städten in NRW mit Umweltzone(n) ohne Konsequenzen für die so handelnden Personen bleibt.

Zitat (nachteule @ 29.11.2013, 22:36) *
so etwas kann unter Umständen wesentlich teurer werden als selbst eine Anzeige wegen einer abgelaufenen HU.
Was wäre denn ein zutreffender Tatbestand?


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Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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Officer
Beitrag 30.11.2013, 11:23
Beitrag #37


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Zitat (nachteule @ 29.11.2013, 22:36) *
Eigenartigerweise denken manche Zeitgenossen, dass auch ein auf einem Privatparkplatz abgestelltes KFZ "Freiwild" ist, wenn keine Kennzeichen angebracht sind und problemlos ausgeschlachtet oder anderweitig beschädigt werden darf.

Dann war es aber wenigstens versichert. laugh2.gif


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Gruß, Officer
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erwin_a
Beitrag 30.11.2013, 12:44
Beitrag #38


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Zitat (Heinz Wäscher @ 30.11.2013, 08:00) *
Zitat (nachteule @ 29.11.2013, 22:36) *
so etwas kann unter Umständen wesentlich teurer werden als selbst eine Anzeige wegen einer abgelaufenen HU.
Was wäre denn ein zutreffender Tatbestand?

BKat. 179a Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene Kennzeichen fehlt 40 € 1 Pkt.

TBKat. 318648
Sie führten an dem betriebserlaubnispflichtigen Fahrzeug
*) nicht das vorgeschriebene amtliche Kennzeichen. 40 € 1 Pkt.
§ 18 Abs. 4, § 69a StVZO; § 24 StVG; 227 BKat. wavey.gif

Anm. Der Betrieb eines Kraftfahrzeugs ist seine Teilnahme am Straßenverkehr, unabhängig vom betriebsbereiten Zustand und der Inbetriebnahme.
Im Sinne der StVZO ist mit "der Betrieb eines Fahrzeugs" jedweges Einwirken des Fahrzeugs auf den Straßenverkehr gemeint, umfasst also das Versetzen in betriebsbereiten Zustand, das Führen („das Fahrzeug in Bewegung setzen oder in Bewegung halten“, also auch das Abschleppen und Anschleppen), aber auch das Parken, Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen oder Anschieben. (so auch BGH(Z) 29, 163)
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 30.11.2013, 12:46
Beitrag #39


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@Nachteule meinte nicht "teuer im Sinne des Bußgeldkataloges",
sondern "teuer auf Grund des Schadens durch Vandalismus und Teile-Diebstahl".

Doc wavey.gif


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und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
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janr
Beitrag 30.11.2013, 12:49
Beitrag #40


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Zitat (erwin_a @ 30.11.2013, 12:44) *
... BKat. 179a Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene Kennzeichen fehlt 40 € 1 Pkt. ...
Wenn das FZ auf privatem Grund steht, dann wird es nicht in Betrieb genommen.

Von daher war die Frage von Heinz schon gerechtfertigt, denn das FZ steht auf seinem privaten Grund. wavey.gif


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erwin_a
Beitrag 30.11.2013, 13:13
Beitrag #41


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EDIT: TBKAT 318648 ist m.E. nicht anwendbar, da das "Führen" nicht vorgeworfen werden kann.
Daher:318106
Sie setzten das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb, obwohl es
kein gültiges Versicherungskennzeichen führte.
§ 18 Abs. 4, § 69a StVZO; § 24 StVG; 180 BKat. 5 Euro

@Janr, deine Auffassung möchte ich nicht teilen, solange das Fahrzeug zugelassen ist.
Wenn das Gelände nicht abgesperrt und unzugänglich ist, gilt dabei auch Privatbesitz im Zweifel als öffentlicher Verkehrsraum.
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janr
Beitrag 30.11.2013, 13:49
Beitrag #42


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Wir haben aber schon oft festgestellt, daß auch unbefriedeter Privatgrund kein öff Verkehrsraum ist.

z.B. Acker, z.B. Garagenvorplatz ... usw ...

Es müßte also erst mal geklärt werden, ob das öff Verkehrsraum ist, nur ohne genauere Beschreibung tappen wir da im Dunkeln und jeder hat sein eigenes Kopfkino. wavey.gif

Was anderes noch: Verkaufsplätze von Autohäusern sind auch nicht öffentlich, und das auch ohne Zaun. wavey.gif


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erwin_a
Beitrag 30.11.2013, 14:24
Beitrag #43


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Ich meine, dass insbesondere bei Verstößen gegen die StVZO der Begriff "öffentliche Verkehrsfläche" sehr weit auszulegen ist.

So werden auch auf Privatgrundstücken Fahrzeuge ohne TÜV oder Versicherungsschutz regelmäßig ins Visier gefasst. Erst eine abgeschlossene Garage, ein versperrtes Tor verschafft hier Sicherheit. Auch kann die Auflage erteilt werden, Fahrzeuge als Abfall (nach den Abfallgesetzen der Länder in Verb. mit der StVZO) entsorgen zu müssen,ggf. bei nicht Nackommen der Halter haften. wavey.gif
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Ichtyos
Beitrag 30.11.2013, 14:40
Beitrag #44


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Zitat (erwin_a @ 30.11.2013, 13:13) *
EDIT: TBKAT 318648 ist m.E. nicht anwendbar, da das "Führen" nicht vorgeworfen werden kann.
Daher:318106
Sie setzten das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb, obwohl es
kein gültiges Versicherungskennzeichen führte.
§ 18 Abs. 4, § 69a StVZO; § 24 StVG; 180 BKat. 5 Euro

Zum Thema öffentliche Straßen hat @JanR sich schon geäußert. Ich teile seine Meinung.

Aber Deine Tatbestandsnummer betrifft Mofas und Mopeds (wegen Versicherungskennzeichen).


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erwin_a
Beitrag 30.11.2013, 15:32
Beitrag #45


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Ich sehe das so wie der ACE: klick mich und da "parken" auch "in Betrieb" bedeutet, solange das Fahrzeug angemeldet ist...
Im Sinne der StVO verstehe ich öffentl. Parkraum ebenso wie ihr. Es wird wohl niemand auf die Idee kommen, auf einen privaten Hinterhof zu gehen, um die Parkordnung zu kontrollieren.
Bei StVZO Verstößen kann das anders sein. Die Rechtsprechung ist demendsprechend.
Demzufolge sind nur abgesperrte oder verschlossene Höfe/ Garagen sicher.wavey.gif
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janr
Beitrag 30.11.2013, 15:54
Beitrag #46


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Wie gesagt ist das mit ohne HU-Plakette/Wapperl unstrittig wavey.gif
Es geht ja jetzt mehr darum ob ein KennZ am FZ angebracht ist, oder nicht.

Ob Privatgelände oder nicht, da kann alles man einfach nicht über einen Kamm scheren.

Der Bauer der mit abgemeldeten FZen auf dem Acker herum fährt, fährt auch nicht auf öff Verkehrsflächen, auch wenn dort kein Zaun ist.

Die FZe der Autoverkäufer die auf dem Verkaufsgelände herumstehen, stehen auch auf privatem Gelände, auch ohne Zaun und mit Publikumsverkehr.
Auch wenn am WoE Menschen sich Autos anschauen.

Pauschal kann man da eben nix sagen.

Unstrittig ist auch der Garagenvorplatz, auch wenn kein Zaun da ist

Von daher ist eine Diskussion eher mühselig und wir müßten uns auf eine Beschaffenheit des Geländes einigen.
Oder anhand von Beispiel-Bilder zu jedem Fall Diskutieren.


Wenn KennZ angebracht sind, und ein police.gif sieht, daß die HU abgelaufen ist, dann ist ein Knöllchen gerechtfertigt, da man jederzeit das Fz in Betrieb setzen kann.

Fehlt das KennZ, kann man das FZ auch nicht jederzeit in Betrieb setzen.
Zum einem wird es schwierig den Halter ausfindig zu machen, zum anderen weis man ja nicht was mit dem FZ in naher Zukunft geschieht.

Ist das KennZ alleine unterwegs, weil gerade gekauft wurde? Ist das FZ abgemeldet? Wird das FZ gerade verkauft? Fragen die man nicht so einfach beantworten kann.

Ohne KennZ auf dem Garagenvorplatz, im Vorgarten, auf dem Werkstattgelände oder Verkaufsgelände (auch ohne Zaun), sogar auf dem Supermarktparkplatz - wenn man denn die Erlaubniss hat - ist nicht so einfach zu beknollen. wink.gif


Weil es so schwierig ist, hat PL hier in den FAQs eine kleine nicht abgeschloßene Aufzählung was Öff ist und was nicht wavey.gif


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Ichtyos
Beitrag 30.11.2013, 15:55
Beitrag #47


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@erwin_a: Du musst zwei Dinge unterscheiden: Unstrittig ist es so, das ein zugelassenes Fahrzeug versichert sein muss und über eine gültige HU verfügen muss. Aber es ist erlaubt, außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes die Nummernschilder abzuschrauben. Und dann ist ohne Aufwand nicht erkennbar, ob das Fahrzeug zugelassen ist oder nicht, und ob im ersten Fall eine gültige HU besteht. wavey.gif


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erwin_a
Beitrag 30.11.2013, 16:00
Beitrag #48


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Die Frage war ja: Wann ist ein Fahrzeug noch "in Betrieb"?, da die Kennzeichenpflicht am Fzg. besteht, solange es in Betrieb ist. In diesem Zusammenhang ist der Begriff "öffentlich" m.E. weiter auszulegen als nach der StVO.
2 spontan gefundene Beispiele:
Zitat
beim Fahren mit einem motorisierten Go-Kart auf einem Privatgelände (OLG Koblenz NJW-RR 2004, 822); bei Explosion eines Pkw durch Startversuch in privater Tiefgarage (OLG München NJW-RR 2010, 1183)

Das zuletzt zitierte OLG München hat sich so geäußert:
Zitat
Die Worte "bei dem Betrieb" sind nach der Rechtsprechung des BGH weit zu fassen. Bei der privaten Tiefgarage eines Anwesens handelt es sich zwar nicht um einen öffentlichen Parkplatz. Allerdings erfordert "Betrieb" nicht den Einsatz eines Kfz auf einer öffentlichen Verkehrsfläche.
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Mitleser
Beitrag 30.11.2013, 22:14
Beitrag #49


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Und weiter heißt es da: "Bei dem erfolglosen Versuch des Bekl. zu 1, das Fahrzeug zu starten und [somit] in Betrieb zu setzen, ..." whistling.gif
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erwin_a
Beitrag 30.11.2013, 22:56
Beitrag #50


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Es entspricht durchaus höherer Rechtsprechung, dass ein Fahrzeug auch "in Betrieb" befindlich sein kann, wenn es abgestellt wurde, auch auf Privatgelände
so der BGH, mit Urteil vom 25-10-1994 - VI ZR 107/94
Zitat
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist im Hinblick auf den Schutzzweck des § 7 Absatz I StVG das Haftungsmerkmal “bei dem Betrieb” weit zu fassen. Es ist erfüllt, wenn das Schadensgeschehen durch die von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr mitgeprägt worden ist (BGHZ 105 Seite 65 = NJW 1988 Seite 3019
Einem Betrieb des Unimogs in diesem Sinne steht hier nicht, wie die Revision meint, der Umstand entgegen, daß das Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls vorübergehend abgestellt worden war. Hierdurch wurde die von ihm ausgehende Betriebsgefahr nicht beendet. Gerade von einem stehenden Fahrzeug können, wie der Streitfall zeigt, je nach seinem Standort besonders große Gefahren ausgehen (vgl. Band 29 Seite 167) = NJW 1959, Seite 627 = LM § 7 StVG Nr. 22; Greger, StVG, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 81).

Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch ohne Bedeutung, daß der Unimog nicht auf einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßenfläche, sondern auf dem privaten Gelände der Pferderennbahn abgestellt war. Der Betrieb eines Kraftfahrzeugs i.S. des § § 7 Absatz I StVG erfordert nicht seinen Einsatz auf öffentlicher Verkehrsfläche

Einzig muss man hier ins Auge fassen, dass es in den meisten Fällen, wie auch hier, um die Frage nach Halterhaftung des §7 StVG geht. Man kann also zumindest annehmen, dass ein Fzg, welches auf Privatgelände ordentlich abgestellt ist und keinen Einfluss auf öffentl. Verkehr in gefährdender Weise nimmt, nicht mehr als "in Betrieb" befindlich einzustufen ist. wavey.gif
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 09.05.2024 - 19:13