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> Mischkonsum von Cannabis und Alkohol, Entscheidung des BVerwG
Mr.T
Beitrag 14.11.2013, 17:17
Beitrag #1


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Zitat
Auch ein nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehender Mischkonsum von Cannabis und Alkohol rechtfertigt die Annahme mangelnder Fahreignung

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol selbst dann regelmäßig eine mangelnde Fahreignung begründet, wenn die Einnahme der Substanzen nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr steht.

Der Kläger wandte sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Diese hatte die Behörde ausgesprochen, weil bei ihm ausweislich eines fachärztlichen Gutachtens ein gelegentlicher Cannabis-Konsum und Hinweise auf einen Mischkonsum mit Alkohol vorlägen; dies führe nach der Regelbewertung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zum Verlust der Fahreignung. Zwar habe er angegeben, seit einiger Zeit auf den Konsum von Cannabis verzichtet zu haben. Da er aber der Aufforderung, seine möglicherweise wiedergewonnene Fahreignung mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen, nicht nachgekommen sei, könne nach § 11 Abs. 8 FeV auf eine mangelnde Fahreignung geschlossen werden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat der Berufung des Klägers im Wesentlichen stattgegeben und die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt, dass die genannte Bestimmung der Anlage zur Fahrerlaubnis-Verordnung einschränkend ausgelegt werden müsse. Für die Annahme mangelnder Fahreignung sei zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit erforderlich, dass in der Person des Betroffenen Besonderheiten bestünden, die befürchten ließen, dass gerade bei ihm im Falle des Mischkonsums von Cannabis und Alkohol ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr zu befürchten sei. Anhaltspunkte dafür seien beim Kläger nicht ersichtlich, so dass es der Behörde verwehrt gewesen sei, den Kläger zur Beibringung eines Fahr­eignungs­gutachtens aufzufordern. Demzufolge habe sie aus der Nichtvorlage des Gutachtens nicht auf eine fehlende Fahreignung schließen dürfen.

Das Bundesverwaltungsgericht ist dem nicht gefolgt und hat auf die Revision des Beklagten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Nach Auffassung des Revisionsgerichts durfte der Verordnungsgeber der durch die kombinierte Rauschwirkung von Cannabis und Alkohol hervorgerufenen stärkeren Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit unabhängig davon Rechnung tragen, ob - wie der Verwaltungsgerichtshof angenommen hatte - die Bereitschaft des Mischkonsumenten, zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen, nicht hinter der des gelegentlichen Cannabiskonsumenten zurücksteht.

BVerwG 3 C 32.12 - Urteil vom 14. November 2013

Vorinstanzen:
VGH München 11 B 12.1523 - Urteil vom 24. Oktober 2012
VG Regensburg RO 5 S 10.475 - Urteil vom 17. Dezember 2010

Quelle


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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durban
Beitrag 14.11.2013, 17:36
Beitrag #2


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Ich finde immer wieder überraschend, wie liberal gerade der VGH München mit Canabis umgeht.
Mal sehen, ob die Begründung des BVerwG noch irgendwelche Indizien für die THC- Rechtsprechung beinhaltet.


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Proxima Estación: Esperanza.
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Uwe W
Beitrag 14.11.2013, 19:11
Beitrag #3


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Das Urteil des Bundesverwaltungsgericht scheint auch zwei andere liberale Ansätze des VGH München gekippt zu haben:

- Vor seinen beiden Urteilen aus dem Jahr 2012 hatte der VGH den Mischkonsum schon etwas einschränkend ausgelegt, indem er für das Vorhandensein von Mischkonsum eine kombinierte Rauschwirkung gefordert hat:
Zitat (VGH München)
Nach der früheren Rechtsprechung des Senats, die vor Einholung des Gutachtens vom 9. Januar 2012 entwickelt wurde, war das Merkmal des zusätzlichen Gebrauchs von Alkohol i.S. von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung nur dann erfüllt, wenn beide Substanzen - Cannabis und Alkohol - auch ohne Bezug zum Straßenverkehr unter zeitlichem und mengenmäßigem Blickwinkel in einer Weise eingenommen werden, die zu einer kombinierten Rauschwirkung führen kann (BayVGH vom 15.9.2009 Az. 11 CS 09.1166). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist jedoch durch das ärztliche Gutachten vom 3. März 2009 nicht erwiesen. Hierzu reicht die vage Angabe des Klägers, auf Partys auch Alkohol und illegale Drogen kombiniert zu haben, gerade im Zusammenhang mit der Einschränkung, "Bier schmecke nach dem Ziehen an einem Joint nicht mehr", nicht aus. Vielmehr rechtfertigt diese Einlassung allenfalls die Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens, das die Frage klären soll, ob beim Betroffenen tatsächlich ein Mischkonsum im fahrerlaubnisrechtlich beachtlichen Sinn vorliegt.

Liegt nach Meinung des BVerwG Mischkonsum bereits vor, wenn man auf einer Party erst ein Glas Bier trinkt und dann 2 bis 3 Stunden später an einem Joint zieht? Mal sehen, was das schriftliche Urteil dazu sagt.

-
Zitat
d) Selbst unter Außerachtlassung der aus dem Gutachten vom 9. Januar 2012 gefolgerten Ergebnisse ist der streitgegenständliche Entziehungsbescheid rechtswidrig. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Entziehungsbescheids (Erlass des Bescheids am 11.2.2010) hätte die Fahrerlaubnisbehörde u.a. klären müssen, ob der Kläger seine Fahreignung, wenn diese verloren gegangen sein sollte, nicht wieder erlangt hatte, nachdem er eine Verhaltensänderung behauptet hat (Jagow, Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht, Loseblattkommentar, Stand Mai 2012, § 46 FeV, S. 113 p). Der streitgegenständliche Entziehungsbescheid geht davon aus, dass eine solche Klärung nicht möglich war, nachdem der Kläger der Beibringungsaufforderung vom 18. März 2009 nicht nachgekommen ist. Damit wird die Entziehung der Fahrerlaubnis, soweit die Frage der Klärung der Wiedererlangung der Fahrerlaubnis betroffen ist, auf § 11 Abs. 8 FeV gestützt.
Der Kläger hatte behauptet, seit November 2008 keine Btm mehr zu konsumieren. Insofern war es schon möglich, dass im Februar 2010 die Kraftfahreignung wiedererlangt war. Mir ist jetzt nicht ganz klar, was der VGH mit seiner Kritik meint, da ja das geforderte MPU-Gutachten ebenfalls die Frage klären sollte, ob die Kraftfahreignung wiedererlangt wurde. Hätte die Behörde kurz vor dem Entzug noch einmal Gelegenheit zur MPU geben müssen? Hätte sie dem Betroffenen Gelegenheit geben müssen, eine Abstinenz auch nachzuweisen? Diesbezüglich gab es ja auch eine liberale Rechtsprechung des VGH München, die jetzt vielleicht gekippt wurde.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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ujgm
Beitrag 15.11.2013, 08:23
Beitrag #4


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Das gefährliche am Mischkonsum ist doch, dass sich die Wirkungen des Alkohols und des THC multiplizieren.
Wenn aber keine Wirkungen vorliegen, kann sich auch nichts multiplizieren.

Meiner Meinung kann nach somit nur dann von einem Mischkonsum ausgegangen werden, wenn maßgebliche Wirkungen sowohl des Alkohols auch auch des THC vorliegen.

Ob das BVerwG das genauso sieht, weiß ich aber nicht.
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berny95
Beitrag 15.11.2013, 11:34
Beitrag #5


alias pittchen


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ich habe hier kürzlich in einem Thread gelesen, dass es sowieso insgesamt eine Diskussion bzgl. "Mischkonsum" gab. Ich kann mich leider nicht erinnnern, wo das war. Vielleicht können sich die dort beteiligten User (die für mich als Unwissenden "gemeinsam" sehr kompetent rüberkamen) an der diskussion hier beteiligen, weil ich finde das Thema sehr interessant und würde diesbezüglich sehr gerne einiges mehr erfahren. Das wäre prima. Ich glaube schorchel hieß einer und ein weiblicher Name wars, komm leider gerade nicht drauf, ich weiß nur dass ich an ein Kinderbuch denken musste als ich den Namen las "Das doppelte Lottchen" (sorry ich hoffe der Mensch nimmt mir das nicht übel, weil ich meine es nicht böse). Aber ich kenne mich mit den Regeln hier noch nicht ganz so aus, da ich erst kurz "aktiv" dabei bin, aber ich habe schon viel gelesen, von daher ist mir einiges hier "vertraut".............deshalb hoffe ich, dass ich nicht in irgendeiner Form gegen die sogenannte "Netiquette" verstoßen habe, wenn ich mich hier als "Unwissender" einfach eingeschaltet habe...... wavey.gif aber soweit ich gelesen habe, schalten sich dann die Moderatoren ein, damit man weiß, wenn man einen Fehler gemacht hat oder?
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Mitleser
Beitrag 15.11.2013, 13:34
Beitrag #6


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Ich habe ein Verständnisproblem.

In der Anlage 4 FeV gibt es zur Eignung grob die Antworten Ja und Nein. Für gelegentlichen Canabiskonsum ist es bei 9.2.2 ein Ja, verbunden mit der Einschränkung "wenn nicht..." Aber eben kein "Nein wenn ..."

Ich lese da nur, dass bei Verzicht auf Mischkonsum die Eignung per Gesetz gegeben ist. Aber nicht, dass bei Mischkonsum per Gesetz eine Nichteignung vorliegt.
Die Pressemitteilung bestätigt aber die Sicht des VG wonach "dies ... nach der Regelbewertung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zum Verlust der Fahreignung" führt.

think.gif
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haschee
Beitrag 15.11.2013, 15:52
Beitrag #7


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Also ich finde das recht deutlich.

Wenn Mischkonsum, dann wird ja zu nein.

Zitat
ja, wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust



wie würdest du das als "nein" ausdrücken wollen?


Vergleiche Alkohol 8.4

Zitat
nach Abhängigkeit
(Entwöhnungs-
behandlung)

ja,
wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist



Das ist genauso ein Nein wenn das nicht vorliegt.


--------------------
Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Mitleser
Beitrag 15.11.2013, 15:54
Beitrag #8


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Es gibt etliche Zellen mit einem klaren Nein. Wenn es kein Ja, aber auch kein Nein ist, dann sehe ich keinen Regelfall sondern eine Einzelfallbetrachtung.
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vn-mini
Beitrag 15.11.2013, 19:20
Beitrag #9


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Wenn es mittlerweile für die Eignung wurscht ist, ob man mit Mischkonsum ein Fahrzeug führt oder nicht, kann die Empfehlung künfitig doch nur lauten: Setz Euch auch nach Mischkonsum ruhig ans Steuer; es kommt nicht mehr darauf an, ob Ihr zwischen Konsum und Fahren trennt oder nicht [Zynismus-Modus OFF].

Obwohl ich kein Doppelkonsument bin, kann ich nach dieser wirklichkeitsfernen Entscheidung nur hoffen, dass die (Verfassunx-)Justiz dieses Urteil konsumiert kassiert.


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corneliusrufus
Beitrag 17.11.2013, 23:11
Beitrag #10


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Aus (m)einer Sicht der Gefahrenabwehr halte ich das Urteil durchaus für vernünftig. Wer zwei Drogen so nimmt, dass sich die Wirkungszeiten überlappen, kann nicht wissen, ob und wann etwas passiert. Während es bei einer Droge vielleicht noch Anhaltspunkte für eine sicherere oder wenigstens einigermaßen sicher erscheinende Verkehrsteilnahme geben kann, betritt ein Mischkonsument Neuland. Damit unterläuft er bewusst jede Möglichkeit des Zweckes eines Trennungsvorhabens, nämlich erst nach sicherem Abklingen der Drogenwirkung wieder am Straßenverkehr teilzunehmen. Das Risko der Potenzierung beider Drogen und das Risiko der Wirkungsfolgen wie -dauer wälzt er daher von vornherein auf die Allgemeinheit ab. Genau das ist der Punkt, wo eine permanente Gefahr besteht, er darin seine Ungeeignetheit zeigt. Und deshalb ist ihm die FE zu entziehen. Kurz und vereinfacht geht es also nicht um Messwerte, sondern um die bewusste Gefahrerhöhung durch den Mischkonsum.

Liebe Greet-Ings Cornelius


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Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet.
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vn-mini
Beitrag 18.11.2013, 10:21
Beitrag #11


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Ich vermute mal - ohne statistische Erkenntnisse zu haben -, dass die Mehrzehl der Cannabiskonsumenten gelegentlich auch gleichzeitig Alkohol trinkt. (Umgekehrt gilt diese Ausssage wohl nicht).
Jedenfalls passen Feierabend-Joint und -Bier besser zusammen als Einzel- oder Mischkonsum und Autofahren. Wenn man berücksichtigt, dass heutzutage der Führerschein in etwa die Bedeutung hat, wie festes Schuhwerk tragen zu dürfen, kann ich nicht verstehen, dass sogar der Gelegenheits-Mischkonsumet in die MPU-Maschinerie geschickt wird, um zu beweisen, dass er - wie schon immer zuvor - säuberlich trennt zwischen Konsum und Fahrzeugführung.
Sollte es dazu kommen, dass von Amts wegen oder aufgrund der Zurufe von Denunzi Anzeigenerstattern eine flächendeckende MPU-Anordnung droht, gibt es wegen der großen Anzahl Betroffener nur eine, die die Nacht durchfeiert ... die MPU-Lobby (hoffentlich ohne Mischkonsum).


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haschee
Beitrag 18.11.2013, 12:43
Beitrag #12


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Wo muß der zeigen, daß er trennt?

Ich lese das so, er ist einfach nicht geeignet wenn er Mischkonsum betreibt - quasi wie harte Drogen.

Mischkonsum erwischt oder zugegeben = nicht geeignet. Egal ob im Zusammenhang mit Straßenverkehr oder nicht.


Nur weil das bisher nicht so ganz verfolgt/interpretiert wurde heißt das nicht, daß es erlaubt war.


@mitleser:
vergleich doch mit 8.4 think.gif

Wer hier im Forum würde jemand nach einer stationären Behandlung VOR 1 Jahr Abstinenznachweis zu einer MPU raten weil das eine
Zitat
Einzelfallbetrachtung
wäre?

Und das obwohl bei 8.4 sogar noch "in der Regel" dabeisteht - das steht bei Cannabis und Alkohl nicht! wavey.gif

Wir haben im Forum sogar Fälle die bei der MPU wegen der stationären Behandlung durchgefallen sind obwohl der Rest nicht schlecht war. Einzelfallbetrachtung Fehlanzeige trotz "in der Regel".


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der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
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Mitleser
Beitrag 18.11.2013, 13:03
Beitrag #13


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Wenn in einer Zelle Ja steht, dann ist die Eignung gegeben - die Behörde hat dann keinen Spielraum, sie muss von der Eignung ausgehen.
Dieses Ja kann mit festen Bedingungen ("wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht") verknüpft sein. Oder aber es wird, ggf zusätzlich, ein Ermessensspielraum eingefügt ("und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist" - geht hier je nach Sachbearbeiter/Fall nach oben wie unten).

In dem vorliegenden Fall geht es nicht darum, dass jemand durch die MPU durchgefallen ist. Sondern er brauchte sie gar nicht erst antreten, da die Behörde von Nichteignung qua Definition ausging.
Und ich sehe zwischen den Regelfällen Eignung (Ja) und Nichteignung (Nein) noch die breite Nichtregelmasse. Das ist kein simples 1 / 0 - System.
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haschee
Beitrag 18.11.2013, 16:10
Beitrag #14


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ah ich sehe dein Problem. Aber es ist keines - nach den vorliegenden Fakten.

Zitat
weil bei ihm ausweislich eines fachärztlichen Gutachtens ein gelegentlicher Cannabis-Konsum und Hinweise auf einen Mischkonsum mit Alkohol vorlägen; dies führe nach der Regelbewertung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zum Verlust der Fahreignung. Zwar habe er angegeben, seit einiger Zeit auf den Konsum von Cannabis verzichtet zu haben. Da er aber der Aufforderung, seine möglicherweise wiedergewonnene Fahreignung mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen, nicht nachgekommen sei, könne nach § 11 Abs. 8 FeV auf eine mangelnde Fahreignung geschlossen werden.


a) es gab wohl Hinweise auf Mischkonsum laut äG
durchaus auch Hinweise auf einen Konsumverzicht, aber
b) es wurde eine MPU angeordnet die nicht angetreten wurde.

Daher wurde dann auf mangelnde Fahreignung geschlossen.

Der Entzug stützt sich also auf ein äG und auf eine nicht angetretene MPU nach

Zitat
(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

FEV §11 (8)


Die Behörde ging also nicht per se von Nichteignung aus. wavey.gif


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Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Mitleser
Beitrag 19.11.2013, 09:14
Beitrag #15


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Ok, diesen Teil des Sachverhalts hatte ich bis jetzt irgendwie anders gelesen (= ignoriert). Danke.

Wahrscheinlich wäre auch entzogen worden, wenn das neue ÄG / MPU weiterhin Mischkonsum ergeben hätte. Oder es wäre gar nicht erst eine MPU angeordnet worden, wenn er weiterhin Mischkonsum eingeräumt hätte. -> Im Ergebnis wäre es auf das Selbe hinausgelaufen, aber so liegt mit § 11 Abs. 8 FeV eine gute Grundlage vor.
Bleibt trotzdem, dass wohl auch das BVerwG bei Mischkonsum den Regelfall der Nichteignung sieht. Egal ob es darauf in dem vorliegenden Fall ankommt, diese Aussage steht (fälschlicherweise).
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haschee
Beitrag 19.11.2013, 12:35
Beitrag #16


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Ist doch kein Problem. Wir haben doch eh noch nicht mehr als die Pressemitteilung bis jetzt. wavey.gif
Es ist aber auf jeden Fall kein Fall des Absatz 7.


Ich seh das einfach anders.
Beispiel:
Zitat
"Verkaufst du mir dein Auto?"

Nein.

Ja - WENN du mir 10.000 € gibst.


Das Nein ist ein klares Nein.
Aber das Ja ist ebenfalls ein Nein, wenn die Bedingung nicht erfüllt ist.
Gut, es ist ein verhandelbares Nein - aber erstmal ein Nein. MPU Anordnung möglich.

Siehe wieder das Beispiel mit der stationären Behandlung bei Alkohol.
Und da ist es sogar noch eher "verhandelbar" da in der Regel dabeisteht.


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Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

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Mitleser
Beitrag 19.11.2013, 13:45
Beitrag #17


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Zitat (haschee @ 19.11.2013, 12:35) *
Gut, es ist ein verhandelbares Nein - aber erstmal ein Nein. MPU Anordnung möglich.
Genau das ist mein Knackpunkt. Wenn, wie vom BVerwG per Pressemitteilung gesagt, bei Nicht-Ja automatisch (Regel) eine Nichteignung vorläge, dann bräuchte es keine MPU (oder keine Preisverhandlung beim Autokauf).
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Lotte 2
Beitrag 19.11.2013, 14:41
Beitrag #18


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Hallo Leute,

mein Beitrag passt jetzt nicht zum ursprünglichen Thema. Nur zu den letzten Beiträgen würde ich gerne was sagen. Vielleicht hilft es dennoch weiter?

Zitat (haschee @ 15.11.2013, 15:52) *
Vergleiche Alkohol 8.4

Zitat
nach Abhängigkeit(Entwöhnungs-behandlung)

ja,
wenn Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist



Das ist genauso ein Nein wenn das nicht vorliegt.

Ich weiß nicht, wie da das Recht tickt und denkt, das ist nach wie vor mein Wiederstreit in mir, den ich versuchte ( ein klein bissle schaffte) in einen meiner Arbeitsthreads zu klären. Mein Ding: Eine Abhängigkeitserkrankung bleibt ein Leben lang gegeben - der einzige Unterschied, der in ihr verborgen liegt, ob sie in aktiver Form oder inaktiver Form vorliegt.


Zitat (haschee @ 19.11.2013, 12:35) *
Siehe wieder das Beispiel mit der stationären Behandlung bei Alkohol.
Und da ist es sogar noch eher "verhandelbar" da in der Regel dabeisteht.

Das "in der Regel" nur um Missverständnisse zu vermeiden bezieht sich auf die ABNZ (Abstinenznachweiszeit) und nicht auf die Therapieform. Therapie wird nicht genau definiert. Sie kann sowohl stationär, als auch ambulant erfolgen. Weder die Art und Weise, noch deren Umfang wird definiert erklärt, was nun genau die Vorraussetzung bedeutet ist letztendlich der Therapienachweis, der den Erfolg der Behandlung bescheinigt, ist ausschlaggebend. Das können wenige bis mehrere Wochen bei stationär, bei Stunden (ambulant) bedeuten. Somit steht hier die Individualität dahinter.

In der Regel bezieht sich auf die ABNZ. Ich kann davon jetzt ein Lied singen. Eine Regel bedeutete für mich 100%. Für wohl sehr viele Forumsmitglieder wohl auch! Warum ich es so sehe? Denn ich wagte es, mich über diese Regel hinweg zu setzen und 3 Wochen vor Beendigung der vollständigen 12 Monate zur MPU gehen zu wollen. Ich schüttele heute noch den Kopf - welch Sturm in meinem Thread dadurch losbrach.

In der Regel bedeutet nichts anderes wie einer Norm, die es zu entsprechen gilt, aber (der Schlüssel) abweichend gehandelt werden kann. Das heißt auch hier - die Individualität sagt aus, ob der Norm entsprochen werden muss, oder ob davon abgewichen werden kann. Individualität bedeutet für mich Menschlichkeit - so hart und streng sind also unsere deutsche Regeln und Normen nicht, da der einzelne Mensch berücksichtigt wird. (Ich habe meine MPU bestanden, ich habe mir diese ganzen Sorgen absolut unnötig gemacht - ich hätte auch noch früher hingegen können, weil meine Aufarbeitung und alles einfach passte)

Nun ich habe heute verstanden was "in der Regel" heißt. Hier spielt die Individualität eine Rolle. 100 % sind nicht von Nöten! Weniger bei gut ist ausreichend!
Wie sind manch andere Begriffe zu verstehen?
Beurteilungskriterien? Kriterien sind die bindend? Was bedeutet dieses Wort Kriterien genau?
Leitlinien? sind die bindend? Was sind Leitlinien?


Sorry, ich weiß diese neue Fragen gehören hier jetzt nicht her. Die Fragen sind schon länger in mir drin, ich bin froh sie jetzt formulieren zu können. So hätte das alles gern in meinem Frage (Arbeits) Thread "MPU" stehen - da gehört es ja hin - und ich will diesen hier ja nicht kapern und verändern. Ich hoffe es ist ok wenn ich hier den Beitrag stehen lasse, da er hier entstand - und nun links in meinen Arbeitsthread mache - jemand mir da dann hilft diese Begriffe / Wörter zu klären? Zu verstehen was sie bedeuten, wie bindend sie sind?

Hier der Link zu meinem Fragethread
http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...howtopic=104239

Liebe Grüße und Danke
Lotte


--------------------
Jedes Ding hat drei Seiten: Eine, die Du siehst, eine, die ich sehe und eine, die wir beide nicht sehen. (aus China)
https://www.youtube.com/watch?v=oZyyaRyoTyk
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haschee
Beitrag 19.11.2013, 17:27
Beitrag #19


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Ist die Frage was für eine Nichteignung. wavey.gif

Vielleicht nur eine Presse-Stellen-Formulierung.
Warten wir mal auf Volltext? wink.gif


Aber warum sollte man in Zukunft nicht auf "Mischkonsum" achten?

Sei es wenn auch ein offizieller? ‰ Wert vorliegt. Sei es wenn der Delinquent den Mischkonsum zugibt. Entweder gegenüber Polizei oder äG.

Denk mal an die neuerdings in Mode kommenden Fahrradfahr-Verbote. wavey.gif


@Lotte 2:
nach Therapie wenn keine Abhängigkeit mehr vorliegt UND (in der Regel) 1 Jahr Abstinenz.

Daher wird hier eben auch niemand raten mit weniger als 1 Jahr anzutreten.

Eine FEB wird wenn sie von einer stationären Therapie erfährt wohl eine MPU anordnen.
Und wenn man dann weniger als 1 Jahr Nachweise hat (selbst wenn man Abstinenz hätte...)
Sehr heikel - ich persönlich würde so gar nicht antreten. Eine MPU ist nicht billig.


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Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Mr.T
Beitrag 03.01.2014, 00:07
Beitrag #20


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Das Urteil kann hier nachgelesen werden.


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Gruß Mr.T

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Lars
Beitrag 03.01.2014, 07:58
Beitrag #21


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@Mr.T
Danke für das Verlinken des Volltexts.

Mit dem Urteil ist ja was den Mischkonsum betrifft nun in einigen Punkten für Rechtsklarheit gesorgt worden und dass mit einer ziemlich "konsumentenunfreundlichen" Linie.

Ich möchte anregen, die konkretisierte Rechtslage in den entsprechenden Info-Beitrag von Hornblower aufzunehmen:
http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=74233

Hier sollte zum Knoten 18 eine Erläuterung (zur Konkretisierung, was Mischkonsum ist) ergänzt werden in dem Sinne, dass Mischkonsum dann vorliegt, wenn entweder durch Blutuntersuchung festgestellt wird, dass gleichzeitig ein Blutalkoholgehalt von mindesten 0,3 Promille und ein THC-Wert von mindestens 1,0 ng vorliegen, oder dies aufgrund der Aussage des Betroffenen bei lebensnaher Betrachtung angenommen werden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betroffene in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug geführt hat oder nicht.


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Uwe W
Beitrag 03.01.2014, 11:08
Beitrag #22


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Das Urteil ist in mancherlei Hinsicht bemerkenswert!

Ich habe es übrigens schon in den
FAQ-Beitrag zum Mischkonsum aufgenommen, den ich allerdings noch überarbeiten möchte, wenn das Urteil auch als Textdatei auf der Seite des BVerwG vorliegt (um dann einige Aussagen aus dem Urteil kopieren zu können).


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Uwe W
Beitrag 03.01.2014, 12:25
Beitrag #23


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Zitat (Lars @ 03.01.2014, 08:58) *
Hier sollte zum Knoten 18 eine Erläuterung (zur Konkretisierung, was Mischkonsum ist) ergänzt werden in dem Sinne, dass Mischkonsum dann vorliegt, wenn entweder durch Blutuntersuchung festgestellt wird, dass gleichzeitig ein Blutalkoholgehalt von mindesten 0,3 Promille und ein THC-Wert von mindestens 1,0 ng vorliegen, oder dies aufgrund der Aussage des Betroffenen bei lebensnaher Betrachtung angenommen werden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob der Betroffene in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug geführt hat oder nicht.


Ich würde das etwas anders formulieren und für die Details dann auf die Rechtsprechungs-FAQ verweisen (die 1,0 ng/ml Grenze wird ja noch vom BVerwG überprüft und bezüglich Alkohol schreibt das Gericht ja 0,3 bis 0,4 Promille)

"Ein Mischkonsum liegt vor, wenn sich anlässlich einer Konsumgelegenheit fahrerlaubnisrechtlich relevante Rauschwirkungen von Alkohol und Cannabis zeitlich überlappen und es zu einer "Wirkungskumulation" kommt ("wirkungsbezogene" Betrachtungsweise). Auch wenn das im Einzelfall nicht durch Blutanalysen belegt wird, dürfen für den Nachweis des Mischkonsums keine überzogenen Anforderungen an die Pflicht zur behördlichen Sachaufklärung gestellt werden, insbesondere wenn nach den Aussagen des Betroffenen bei lebensnaher Betrachtungsweise eine solche kombinierte Rauschwirkung nahe liegt und der Betroffene keinen abweichenden Geschehensablauf substantiiert vorträgt. Der Wegfall der Kraftfahreignung bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten, der Mischkonsum betreibt, gilt unabhängig davon, ob der Betroffene in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug geführt hat oder nicht. Rechtsprechungsübersicht zum Mischkonsum

Meiner Ansicht nach ist der Kläger hier insbesondere auch an substantiiertem Vortrag gescheitert: wenn er bzw. sein Anwalt z.B. früher behauptet hätte, dass er an Mischkonsumtagen maximal 2 Bier konsumiert habe und weiterhin Cannabis erst zu vorgerückter Stunde, z.B. frühestens 3 Stunden nach dem ersten Bier, und außerdem 90 kg wiegen würde, dann würde sich aus diesen Angaben ja ergeben, dass die Alkoholwirkung zum Zeitpunkt des Cannabiskonsums nicht mehr relevant vorhanden war.
Hier hat der Anwalt aber anscheinend im Strafverteidigermodus agiert und ist damit der Substantiierungspflicht nicht nachgekommen.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Mitleser
Beitrag 03.01.2014, 13:53
Beitrag #24


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Zitat (Mitleser @ 19.11.2013, 13:45) *
Zitat (haschee @ 19.11.2013, 12:35) *
Gut, es ist ein verhandelbares Nein - aber erstmal ein Nein. MPU Anordnung möglich.
Genau das ist mein Knackpunkt. Wenn, wie vom BVerwG per Pressemitteilung gesagt, bei Nicht-Ja automatisch (Regel) eine Nichteignung vorläge, dann bräuchte es keine MPU (oder keine Preisverhandlung beim Autokauf).
Nach dem Lesen des Volltext ist mein Bauchgrummeln etwas kleiner. Das BVerwG erklärt mMn nicht, dass Nicht-Ja automatisch ein Nein ist. Es schreibt zutreffend, dass nur bei Ja die Eignung anzunehmen ist. Bei Nicht-Ja kann die Eignung folglich nicht angenommen werden. Aber es sagt eben nicht, dass bei Nicht-Ja eine Nichteignung vorliegt.
Diesen letzten -und mMn falschen- Schritt musste das BVerwG nicht gehen, da es darauf hier nicht ankam.
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Lars
Beitrag 03.01.2014, 14:55
Beitrag #25


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Zitat (Uwe W @ 03.01.2014, 12:25) *
Ich würde das etwas anders formulieren
Ich hatte auch nicht den Anspruch, eine fertige Formulierung zu liefern, deswegen schrieb ich ja auch "sinngemäß". wavey.gif

Zitat
und für die Details dann auf die Rechtsprechungs-FAQ verweisen
Die Werte würde ich schon hier reinschreiben, weil jeder Normalmensch sich beim Lesen von "Wirkungskumulation" sofort fragt, ab wann diese eintritt.

Zitat
(die 1,0 ng/ml Grenze wird ja noch vom BVerwG überprüft und bezüglich Alkohol schreibt das Gericht ja 0,3 bis 0,4 Promille)
Ändert sich etwas an den Werten durch die Fortentwicklung der Rechtssprechung oder den Gesetzgeber, kann man sie ja auch an dieser Stelle korregieren. Und bei der Promilleangabe würde ich mich am niedrigeren Wert orientieren, um auf der sichern Seite zu sein. Außerdem entspricht die 0,3 Promille dem Grenzwert, ab dem der §316 frühestens greifen kann, der sich ja ebenfalls auf der Rauschwirkung bezieht.

Zitat
"Ein Mischkonsum liegt vor, wenn sich anlässlich einer Konsumgelegenheit fahrerlaubnisrechtlich relevante Rauschwirkungen von Alkohol und Cannabis zeitlich überlappen und es zu einer "Wirkungskumulation" kommt ("wirkungsbezogene" Betrachtungsweise). Auch wenn das im Einzelfall nicht durch Blutanalysen belegt wird, dürfen für den Nachweis des Mischkonsums keine überzogenen Anforderungen an die Pflicht zur behördlichen Sachaufklärung gestellt werden, insbesondere wenn nach den Aussagen des Betroffenen bei lebensnaher Betrachtungsweise eine solche kombinierte Rauschwirkung nahe liegt und der Betroffene keinen abweichenden Geschehensablauf substantiiert vorträgt. Der Wegfall der Kraftfahreignung bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten, der Mischkonsum betreibt, gilt unabhängig davon, ob der Betroffene in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug geführt hat oder nicht.
Absolut richtig und umfassend beschrieben - allerdings im schönstem Juristendeutsch. dry.gif
Für den Normaluser sollte insb. der Mittelteil etwas mehr umgangssprachlich beschrieben werden.


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Mr.T
Beitrag 10.01.2014, 20:06
Beitrag #26


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Das Urteil ist jetzt auch beim BVerwG nachzulesen.


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Gruß Mr.T

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