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> Umweltzone - Urteilsdiskussion, OLG Hamm - 1 RBs 135/13
rapit
Beitrag 11.10.2013, 16:18
Beitrag #51


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Zitat (Herrn Schorch @ 11.10.2013, 14:23) *
Woraus ergibt sich Deines Erachtens die Beschränkung auf den fließenden Verkehr?

Damit habe ich darauf abgestellt, dass man nach derzeitiger Sachlage nur im fließenden Verkehr feststellen/kontrollieren kann, ob jemand (und wer) in der Umweltzone fährt (und "eingefahren ist", was ja das eigentliche Verbot ist).

Ein parkendes Fahrzeug kann auch mit einem Anhänger eingebracht worden sein, und das ist erlaubt, ich sehe also kein Problem, warum man es nicht abladen darf (was aber nach OLG Hamm der Fall wäre).


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Officer
Beitrag 11.10.2013, 16:51
Beitrag #52


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Zitat (Heinz Wäscher @ 11.10.2013, 16:11) *
Die ersten Buchstaben und Zahlen der FIN geben Auskunft über den FZG-Hersteller.

Ja. Das sagt aber immer noch nichts darüber aus, ob es sich bei dem kontrollierten Kfz tatsächlich um das Kfz dieses Herstellers handelt, für das die Plakette ausgegeben wurde.

Zitat (Heinz Wäscher @ 11.10.2013, 16:11) *
Außerdem wird bei Plakettenkontrollen im fließenden Verkehr doch auch nur auf die Plakettenfarbe beim Vorbeifahren geachtet, jedes KFZ extra anhalten zum Kennzeichenvergleich wäre doch Wahnsinn?

Wenn ich eine allg. VK oder eine VK aus besonderem Anlass durchführe, während ich mich gerade in einer Umweltzone befinde, dann kontrolliere ich auch die Plakette mit dem darauf vermerkten Kennzeichen. Das gehört einfach mit dazu.


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Gruß, Officer
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Herrn Schorch
Beitrag 11.10.2013, 21:17
Beitrag #53


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@ rapit:
Die Rechtslage verbietet die Verkehrsteilnahme - auch durch Parken. Warum gibt es daran Zweifel?
Und warum sollte man ein Fahrzeug in einer Umweltzone abladen, wenn es dort nicht gefahren werden darf? Das riecht ja nach Sondernutzung. Ein solches Fahrzeug hat jedenfalls so oder so in der Zone nichts zu suchen.


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rapit
Beitrag 11.10.2013, 21:32
Beitrag #54


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Zitat (Herrn Schorch @ 11.10.2013, 22:17) *
warum sollte man ein Fahrzeug in einer Umweltzone abladen, wenn es dort nicht gefahren werden darf?

Beispiel: Mir parkt einer vor der Garageneinfahrt, ich lasse ihn abschleppen und umsetzen. Der Abschlepper findet einen Platz in der Umweltzone.

Zitat (Herrn Schorch @ 11.10.2013, 22:17) *
Die Rechtslage verbietet die Verkehrsteilnahme - auch durch Parken. Warum gibt es daran Zweifel?

Daran gibt es formal keine Zweifel. Nur am Sinn und Zweck.
Schrieb ich nicht auch "eigentlich"? => genau deswegen.

Das OLG Hamm befasst sich ja in erster Linie mit der Kontrollmöglichkeit.

Dann nimm doch mal mein Beispiel und sag mir, WER mit dem Stinkefahrzeug (was im Tatsächlichen mangels Motornutzung gar nicht stinkt) jetzt eigentlich am Verkehr teilnimmt.
Und dann sag mir, wer aber bebußt wird...

Ich hatte mal vor langem schon angefragt, was denn passiert, wenn eine Stadt um ihren städtischen Betriebshof, auf dem sie abgeschleppte Autos sammelt, eine Umweltzone einrichtet...
Naja, das Problem hat sich hier erledigt, es gibt einen kleinen Inselkorridor rund um den betriebshof bis zur Autobahn, der von der Umweltzone ausgenommen ist. Denkbar ist es aber auch anders.
Und dann? Außerhalb der Umweltzone falsch geparkt, abgeschleppt, und plötzlich befindet sich das Auto in der Umweltzone - blöd.

Übrigens: das Sondernutzungsargument finde ich unpassend. Der Straßenraum wird genau für das genutzt, wofür er gewidmet ist - dazu gehört das Parken.
An die Widmung kommst Du über die Umweltzonenbeschilderung wohl nicht ran.


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Mitleser
Beitrag 11.10.2013, 21:44
Beitrag #55


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Zitat (Herrn Schorch @ 11.10.2013, 14:50) *
Wie schon oben geschrieben, sehe ich in hier ohnehin nur eine Kennzeichnungspflicht. Die Art der Verkehrsteilnahme und der Schutzgedanke im engeren Sinn sind für die Begehung einer OWi insoweit unbeachtlich. Nur so entfaltet die Plakettenpflicht überhaupt eine Logik.
Ordnungswidrigkeitenrecht ist doch kein Selbstzweck. Die Kennzeichnungspflicht ist doch nur ein Mittel um den Zweck zu erreichen und nicht der Zweck.
Wäre es ok, alle Fahrzeuge aus den Innenstädten zu verbannen, wenn man nachweislich nur die übelsten Stinker raußen haben möchte, aber zwecks praktischer Vereinfachung keine Unterscheidung treffen will?

Zitat (Herrn Schorch @ 11.10.2013, 14:50) *
Die "Argumentationslinien" wirken auf mich viel mehr als das fragliche Urteil des OLG als verzweifelte Suche nach Ausflüchten.
Na dann begründe doch mal, warum das OLG Frankfurt falsch liegt [ach nee, hast Du ja, Du lehnst die Schutzguttheorie ab] oder warum die Argumentation von Jlussi in NZV falsch ist.
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Herrn Schorch
Beitrag 11.10.2013, 21:45
Beitrag #56


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@ rapit: Ich beziehe mich dann nochmal auf mein Beispiel mit den Gefahrguttafeln. Genügt dort also auch die Anbringung nach einem Unfall? Vorher braucht man die doch nicht.

@ Mitleser: Auch eine Parkscheibe dient keinem Selbstzweck. Das Fehlen ist gleichwohl eine OWi, auch wenn nur kurz geparkt wird.


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rapit
Beitrag 11.10.2013, 21:48
Beitrag #57


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@Schorch: Du drückst Dich um die sachliche Argumentation, in dem Du Fälle latenter echter Gefahren mit reiner Kontrollvereinfachung gleichsetzt, oder liege ich da jetzt falsch?


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Herrn Schorch
Beitrag 11.10.2013, 21:55
Beitrag #58


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Ich drücke mich jedenfalls nicht vorsätzlich. Ich kann da momentan keine Unterschiede bei der Fallgestaltung erkennen. Die Warntafel an einem intakten Gefahrgut-LKW ist etwa so hilfreich wie die Plakette am parkenden Fahrzeug.


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rapit
Beitrag 11.10.2013, 22:02
Beitrag #59


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hast Du Jlussi denn zur Verfügung?


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Mitleser
Beitrag 11.10.2013, 22:06
Beitrag #60


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Ich hatte oben die Hauptargumentation von Jlussi zitiert. wavey.gif
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Herrn Schorch
Beitrag 11.10.2013, 22:09
Beitrag #61


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Ich orientiere mich mal am zitierten Auszug und demnach bestehen Zweifel an einem Parkverbot zur Luftreinhaltung. Diesen Ansatz halte ich für lebensfremd, weil einem Parken ein Fahren vorausgeht und folgt. Auch diesbezüglich kann ich den Ausführungen des OLG gut folgen.


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Mitleser
Beitrag 11.10.2013, 22:11
Beitrag #62


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Ab sofort wird Alkoholkonsum bestraft, ebenso wie Nichtinnehaben einer Fahrerlaubnis. Denn man könnte Auto fahren. crybaby.gif
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Herrn Schorch
Beitrag 11.10.2013, 22:22
Beitrag #63


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Wenig passende Beispiele kann ich auch noch anfügen. Dem Schutzzweck folgend können dann rote Ampeln unbeachtet bleiben, wenn alles frei ist. unsure.gif


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rapit
Beitrag 11.10.2013, 23:03
Beitrag #64


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Zitat (Mitleser @ 11.10.2013, 23:06) *
Ich hatte oben die Hauptargumentation von Jlussi zitiert. wavey.gif

Er hat aber auch sehr gute Verweise.
Und deswegen meine an @Schorch gerichtete Frage wavey.gif

@Jens: ich kann Dich nicht blockieren, daher auf diesem Weg: UNTERLASSE ES BITTE, MICH PER PN ZU KONTAKTIEREN!
Danke!


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Jens
Beitrag 11.10.2013, 23:10
Beitrag #65


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Zitat (rapit @ 12.10.2013, 00:03) *
@Jens: ich kann Dich nicht blockieren, daher auf diesem Weg: UNTERLASSE ES BITTE, MICH PER PN ZU KONTAKTIEREN!
Danke!

Kein Problem, sofern du deine persönlichen Angriffe unterlässt.


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Herrn Schorch
Beitrag 11.10.2013, 23:12
Beitrag #66


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@ rapit: Weiteres zu dieser Quelle ist mir nicht bekannt/zugänglich. wavey.gif


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mir
Beitrag 11.10.2013, 23:24
Beitrag #67


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Der Thread nimmt eine unerwartete, aber höchst interessante Wendung. wink.gif

Falls sich noch Laien einmischen dürfen, ich sehe Unterschiede:

Bei der Gefahrguttafel soll diese Tafel die Gefahren für den Fall eines Unfalls vermindern helfen. Da ein Unfall nicht vorersehbar und der Fahrer u.U. nicht handlungsfähig ist, muß die Tafel bereits vorher angebracht werden. Der Aufwand dafür ist ausgesprochen gering.

Bei der Umweltplakette soll keine Gefahr vermindert werden, sondern die Umgebung in der Umweltzone vor Abgasen, die beim Fahren (und nur beim Fahren) entstehen. Dafür ist es nicht erforderlich, das Parken innerhalb der Zone zu verbieten. Die Motivation, warum dennoch das Parken bebußt wird, ist alleine, daß man annimmt, daß es einen Fahrer gibt, der das Fahrzeug dort unter Verstoß gegen die Umweltzone hingefahren hat.

Bei der roten Ampel dagegen ist die Motivation, daß die Ampelregelung bereits der Verkehrssicherheit dient und dadurch Kollisionen ausgeschlossen werden können, wenn sich alle daran halten. Um diese erhöhte Sicherheit aufrecht zu erhalten, ist es in den Augen des Verordnungsgebers erforderlich, die Ampelregelung auch dann durchzusetzen, wenn Querverkehr ausgeschlossen werden könnte.

Es ist aber nicht erforderlich, das Parken in der Umweltzone zu verbieten.


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Herrn Schorch
Beitrag 11.10.2013, 23:36
Beitrag #68


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@ mir:
Du gehst - mE zutreffend - von einem bestimmten Szenario für einen Gefahrgutunfall aus. Genauso ist aber auch die Annahme gerechtfertigt, dass ein parkendes Fahrzeug irgendwann in üblicherweise bewegt wird. In beiden Fällen ist eine Gefahr die Folge.

Zur Ampel: Deine Begründung ist schlüssig und ich sehe es genauso. Zwingend ist die Schlussfolgerung aber nicht, wenn man den Schutzzweck eng auslegt. Alternativ könnte man über das Befahren eines BSF diskutieren, wenn kein Bus in der Nähe ist.


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mir
Beitrag 11.10.2013, 23:47
Beitrag #69


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Ich versuch's nochmal, auf den Kern zu kommen:

Ja - aber bei der Tafel ist es unbedingt nötig, für den Zweck der Norm bereits vor den Unfall die Tafel anzubringen, denn gerade für den Fall, daß es hektisch wird und der Fahrer nicht mehr handeln kann, werden die Informationen der Gefahrguttafel benötigt. Der Fahrer, der sie erst im Fall des Unfalls anbringen will, kann nicht sicherstellen, daß dieser Fall nicht eintritt.

Beim Parken ist es für den Zweck der Norm nicht nötig, das Parken zu verbieten, und der Fahrer hat durchaus die Möglichkeit, sich so zu verhalten, daß der Schutzzweck erreicht wird, selbst wenn er innerhalb der Umweltzone parkt.

Den RLV finde ich in der Abgrenzung übrigens deutlich schwieriger als die Gefahrguttafel.


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Tanker
Beitrag 12.10.2013, 00:19
Beitrag #70


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Welche Informationen liefern denn die Gefahrguttafeln? Bei Tank-, Silo-, oder Schüttgutfahrzeugen liefern sie Hinweise was geladen ist. Aber bei einem normalen LKW? Wer geht denn bei einem Brand mit neutralen orangenen Warntafel noch ins Führerhaus um die Papier zu suchen? think.gif Das kann vom freiwilligen Kennzeichen von einem Karton Feuerzeugbenzin bis zu einer vollen Ladung verschiedenster gefährlicher Güter gehen.
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Herrn Schorch
Beitrag 12.10.2013, 11:16
Beitrag #71


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@ rapit: wavey.gif
Offenbar hast Du den Empfang von PN's gesperrt. sad.gif


Zitat (mir @ 12.10.2013, 00:47) *
Ich versuch's nochmal, auf den Kern zu kommen:

Ich auch. rolleyes.gif
Sicher sind die Sachverhalte nicht gut vergleichbar. Ich versuche es daher auch noch mal auf anderem Wege:
Die StVO soll in erster Linie Unfälle verhindern (Schutzzweck). Dazu dient auch die Pflicht, an einer rotem Ampel zu halten. Wenn es keinen weiteren Verkehr gibt, kommt es aber auch bei Missachtung der Ampel nicht zum Unfall. Warum soll ich also warten, wenn alles frei ist. Der Schutzzweck der StVO wird dadurch nicht in Frage gestellt. Erst wenn die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts berücksichtigt wird, muss bei sachgerechter Prognose auch eine Wartepflicht an roten Ampeln als geeignet und verhältnismäßig angesehen werden.

Beim Parken in der Umweltzone ist es ähnlich. Aber: Beim sehr wahrscheinlichen Fahren mit eigener Motorkraft tritt die Schädigung sogar mit einer Sicherheit von 100% ein. Die Gewährleistung des Schutzzweckes darf daher (auch zeitlich) m. E. nicht zu eng ausgelegt werden.


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mir
Beitrag 12.10.2013, 11:27
Beitrag #72


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Für vertretbar halte ich beide Ansichten. Was rauskommt, steht für mich in den Sternen, ich selber hänge aber mehr der Meinung an, daß das Urteil gekünstelt und zu sehr an dem Ziel ausgerichtet ist, eine Ahndung zu ermöglichen.

Ich finde allerdings auch Deine Ausführungen überzeugend, daß die Folgen eines RLVs überzogen sind, wenn der Rotlichtfahrer Behinderung und Gefährdung anderer VT ausschließen konnte. Da rennst Du bei mir offene Türen ein, auch wenn Du das nicht so gemeint hast - insofern ist vielleicht nicht verwunderlich, daß wir zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.


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rapit
Beitrag 12.10.2013, 12:19
Beitrag #73


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Zitat (Herrn Schorch @ 12.10.2013, 12:16) *
@ rapit: wavey.gif
Offenbar hast Du den Empfang von PN's gesperrt. sad.gif
Ähhm, huch, sorry. - Ist geregelt wavey.gif


Zitat (Herrn Schorch @ 12.10.2013, 12:16) *
Zitat (mir @ 12.10.2013, 00:47) *
Ich versuch's nochmal, auf den Kern zu kommen:

Ich auch. ... (Schutzzweck).

Das ist ja nur ein Punkt.

Das Problem ist auch in der Kombination mit der BImSchVO zu sehen, und letztlich fehlt also die rechtliche Grundlage, das Parken zu verbieten und zu ahnden.


Aber vorhin kam mir ein anderer, für den VT evtl. vorteilhafter Gedanke, wozu die Entscheidung des OLG Hamm führen könnte:

Wenn auch das Parken "Teilnahme am Verkehr" ist (soweit eigentlich unstreitig, wir streiten ja hier genaugenommen um die Teilnahme im Sinne des verbotes und um die Ahndbarkeit), wenn nun aber mal OLG Hamm zugrundegelegt wird, dann ist das Losfahren nach dem Parken kein neues Delikt, sondern ein Dauerdelikt, was erst beendet wird wenn/falls man aus der Umweltzone heraus fahren würde.

Eine tolle Alternative für alle, die keine Ausnahmegenehmigung bekommen und sich kein neues Auto leisten können: Man besorgt sich einen Stinker für die Stadt, und bringt den (ruhig vorsätzlich) in die Umweltzone ein und belässt ihn dort. Damit beginnt man mit der Verkehrsteilnahme innerhalb der Umweltzone. Diese Verkehrsteilnahme hört auch mit dem Parken nie auf. Irgendwann zahlt man einmal 40 Euro und kassiert einen Punkt, wenn man ganz dreist ist, lässt man sich zuvor entsprechend ein, dass man das vorsätzlich mache und zahlt eben 80,- €, und hat dann seine Ruhe. Alles andere kann man mit dem Argument "Dauerdelikt, ist schon geahndet" wegfegen. thread.gif
Oder habe ich jetzt schlafmangelbedingt einen Denkfehler? think.gif


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Herrn Schorch
Beitrag 12.10.2013, 17:44
Beitrag #74


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Ich sehe es wie @rapit. Innerhalb der Zone ist es ein Dauerdelikt. Gegen Vorsatzhandlungen kann aber besser per Gefahrenabwehr vorgegangen werden.

Quasi OT: Bei Parkzonen könnte es eigentlich ähnlich sein. Schließlich nimmt der Betroffene die Regelung nicht erneut zur Kenntnis. Es könnte an einem neuen Tatentschluss fehlen.


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Kühltaxi
Beitrag 12.10.2013, 20:52
Beitrag #75


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Zitat (Tanker @ 12.10.2013, 01:19) *
Aber bei einem normalen LKW? Wer geht denn bei einem Brand mit neutralen orangenen Warntafel noch ins Führerhaus um die Papiere zu suchen?

Früher™ waren die GGVS(so hießen die damals)-Papiere in einem Täschchen hinter den Tafeln, gibt's das nicht mehr?


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Uwe W
Beitrag 12.10.2013, 21:03
Beitrag #76


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Was ich an dem Urteil überhaupt nicht verstehe: warum ist der Betroffene eigentlich eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoßes schuldig gesprochen worden?

War er als Fahrer überführt, der das Fahrzeug in die Umweltzone gefahren und dort geparkt hatte? Dann wäre ja die Frage, ob bereits das Parken einen Verstoß darstellt, überflüssig gewesen. Oder hatte das Amtsgericht Beweise, dass er als Halter über das Parken in der Umweltzone informiert war und ihn insofern eine Verantwortung traf?

So wie der Punkt I und der vom Einzelrichter getroffene Zulassungsbeschluss das amtsgerichtliche Urteil zitiert, wirkt dieses Urteil schon etwas in sich widersprüchlich und nicht klar formuliert.

Nach meinem Verständnis von Rechtsbeschwerde/Revision muss aber bei einer zugelassenen Rechtsbeschwerde doch das gesamte materielle Recht (das Verfahrensrecht dagegen nur auf entsprechende Rügen hin) geprüft werden und bei unzureichender Tatsachen die Sache an das AG zurückverwiesen werden. Und dazu gehört dann auch eine Übeprüfung der Argumentation, warum der Betroffene als schuldig anzusehen ist, selbst wenn man zu der Feststellung kommt, dass irgendjemand hier einen Verstoß begangen haben muss.

Was bedeutet der Beschluss des OLG Hamm eigentlich in der Praxis? Werden bei Nichtidentifikation eines Fahrers dann dem Halter die Verfahrenskosten aufgebrummt? Dass einem Halter, der nicht als Fahrer (=Beweger eines Stinkfahrzeugs) identifiziert wurde, ein Verschulden nachzuweisen ist, dürfte ja doch eher selten sein.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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haschee
Beitrag 12.10.2013, 21:53
Beitrag #77


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Wenn ich hier noch interpretieren darf?

Der Betroffene hat geparkt - offenbar hat er seine "Abstelleigenschaft" zugegeben.
Sonst wäre er vermutlich auch nicht so weit gekommen...



Das Gericht hat offengelassen ob z. B.
Zitat
von eher unwahrscheinlichen Ausnahmen (wie etwa dem Transport des betreffenden Fahrzeugs mittels Anhänger in oder durch die Umweltzone etc.)

geahndet werden könnte.

Wobei der Absteller könnte das dann vermutlich nachweisen (dürfen/müssen). Nicht umgekehrt...

Weil im Regelfall klar ist, daß mit Motorkraft bewegt wurde. Und so hoch ist das Bußgeld nicht. Und wenn das Bußgeld grundlos ist wird man sich schon melden.



Ich denke mal man ist von fahrlässig ausgegangen, da der Betroffene gedacht hat er ist im Recht. (was ich auch denken würde an seiner Stelle - und noch denke)


Auch hat das Gericht nichts dazu entschieden ob es sich wirklich um einen Parkverstoß ist Sinne des §25a StVG handelt - allerdings war das auch nicht die Frage, da der Betroffene die Abstelleigenschaft wohl zugegeben hat.


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Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

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Graf Zahl
Beitrag 13.10.2013, 13:06
Beitrag #78


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Also ich erkenne in dem Urteil, dass hier ein enormer Schritt in Richtung Halterhaftung gemacht wird. Teilnahme am Straßenverkehr durch Parken ist schön und gut - aber das Bußgeld und die Punkte dann einfach dem Halter auferlegt werden, obwohl er möglicherweise gar nicht der Fahrer war, ist einfach ein Witz. Also da kann man langsam wirklich (wie im ersten Beitrag schon geschrieben) nur noch Bauchschmerzen bekommen.

Die besonders (vielleicht auch etwas provokante Frage), die ich mir bei sowas stelle ist, wie weit diese Gleichschaltung von Legislative und Judikative noch gehen soll?! Der Richter bastelt in diesem Fall doch alles nur so passend hin, dass es wieder im Sinne des Gesetzgebers ist, dessen Gesetze wie hier einfach nur mangelhaft sind. Bekommt man dann künftig als Halter auch die Punkte für sämtliche Vergehen anderer Fahrer, wenn diese nicht ermittelt werden können? Ich finde das wirklich erschreckend und mag gar nicht so weit denken.....
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Beitrag 13.10.2013, 13:32
Beitrag #79


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Zitat (Graf Zahl @ 13.10.2013, 14:06) *
Teilnahme am Straßenverkehr durch Parken ist schön und gut - aber das Bußgeld und die Punkte dann einfach dem Halter auferlegt werden, obwohl er möglicherweise gar nicht der Fahrer war, ist einfach ein Witz.

Wieso? Das ist doch gar nicht passiert. Wie schon geschrieben wurde, muss der Fahrer ermittelt worden sein bzw. die Fahrereigenschaft eingeräumt haben. Einen BGB gegen den Halter, der nicht der Fahrer war, gibt es nicht. Dann hätte es einen Kostenbescheid gegeben.


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Herrn Schorch
Beitrag 13.10.2013, 14:41
Beitrag #80


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Zitat (Mitleser @ 11.10.2013, 22:44) *
Na dann begründe doch mal, warum das OLG Frankfurt falsch liegt [ach nee, hast Du ja, Du lehnst die Schutzguttheorie ab] oder warum die Argumentation von Jlussi in NZV falsch ist.


Aus der Drucksache 428/12 des Bundesrates zur Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung:
Zitat
Lfd. Nummer 26 (Einleitung zu den Verkehrsverboten)
Die nachfolgenden Verbote betreffen sowohl den fließenden als auch den ruhenden
Verkehr. Damit diese Verdeutlichung auch für die Verkehrsteilnehmer zum Ausdruck
kommt, genügt die Benutzung allein des Wortes „Verkehr“ nicht, da dies schon der
bisherigen Wortwahl entspricht. Gerade sie hat in der Rechtsprechung zu unterschiedlichen
Auslegungen bei der Frage geführt, ob Verkehrsverbote auch den ruhenden Verkehr
erfassen (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 41
Straßenverkehrs-Ordnung, Rn 248e m. w. N.). Die Klarstellung gewährleistet, dass auch die
im ruhenden Verkehr festgestellten Verstöße bußgeldbewehrt sind und dass gegebenenfalls
auch eine Kostentragungspflicht des Halters nach § 25a Straßenverkehrsgesetz besteht. Das
-155- Drucksache 428/12Wort „Verkehrsteilnahme“ ist insoweit eindeutiger und dient der Einheit der
Rechtsordnung, nachdem seit dem 1. Februar 2009 auch in Nummer 153 Abschnitt I BKatV
in der Spalte „Tatbestand“ zur Erfassung des ruhenden Verkehrs eine entsprechende
Formulierung aufgenommen worden ist („am Verkehr teilgenommen“).

Damit gibt es für die von Jlussi vorgenommenen Auslegungen weder Bedarf noch Raum, wobei die "historische Auslegung" angesichts der zeitlich unbeschränkten Geltung einer "Umweltzone" zudem auch inhaltlich fehlerhaft sein dürfte, weil ein zeitlich nicht befristetes Verkehrsverbot auch stets das Parken im gesperrten Bereich verbietet.

Die teleologische Auslegung halte ich deshalb für nicht sachgerecht, weil der Schutzgedanke im engeren Sinn nicht derart Maß der Dinge sein darf. Die Aufgabe von Gesetzen ist eine nicht zu begrenzte Beschreibung von wahrscheinlichen Lebenssachverhalten, um eine breite und überschaubare Anwendbarkeit zu gewährleisten. Auch der Kontrollierbarkeit von Regelungen darf dabei eine gewisse aber sicherlich untergeordnete Bedeutung zukommen, weil ansonsten zahlreiche Verbote mangels Durchsetzbarkeit ins Leere gehen würden.


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Graf Zahl
Beitrag 13.10.2013, 14:58
Beitrag #81


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Zitat (Officer @ 13.10.2013, 14:32) *
Wieso? Das ist doch gar nicht passiert. Wie schon geschrieben wurde, muss der Fahrer ermittelt worden sein bzw. die Fahrereigenschaft eingeräumt haben. Einen BGB gegen den Halter, der nicht der Fahrer war, gibt es nicht. Dann hätte es einen Kostenbescheid gegeben.


Na in Absatz I im ersten Satz steht doch direkt, dass er vom AG Dortmund zu einem Bußgeld i. H. v. 40,00 EUR verurteilt wurde..... Im Absatz II im vorletzten Satz steht dann auch, dass das Fahrzeug dort parkte. Folglich hat der Halter das Bußgeld bekommen, oder sehe ich das falsch?!
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Beitrag 13.10.2013, 15:03
Beitrag #82


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Der BGB ging an den betroffenen Fahrer. Ob der Fahrer auch gleichzeitig der Halter ist, ist irrelevant (nebenbei: Woraus entnimmst du, dass dies der Fall ist?). Woher nimmst du die Information, dass der Halter einen BGB erhalten hätte, ohne dass der Behörde der Fahrer bekannt gewesen sei?


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Uwe W
Beitrag 13.10.2013, 15:54
Beitrag #83


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Wenn der Bußgeldbescheid an den Fahrer ging, warum war dann die Frage relevant, ob auch Parken einen Bußgeldtatbestand erfüllt? Ich sehe das so, dass das OLG gar nicht aufgeklärt hat, in welcher Eigenschaft der Betroffene hier belangt wurde.

Meines Erachtens hat bereits das Amtsgericht widersprüchtlich formuliert, und das OLG hat nichts unternommen, um diesen Widerspruch aufzuklären. Insofern sehe ich den OLG Beschluss als mangelhaft an.


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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haschee
Beitrag 13.10.2013, 16:07
Beitrag #84


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Hm doch das ist relevant - fahrend hat ihn vermutlich niemand gesehen.

Nur das parkende Auto.

Es war also eher mal wieder die Frage der "Verkehrsteilnahme durch Parken" und welche Gefahr von einem parkenden Fahrzeug ausgeht das eine Plakette bekommen würde bzw. eine hat, nur eben ein falsches früher zugeteiltes Kennzeichen in der Plakette.

Wobei die durch die Gesetzes-Umformulierung-Nummer 1 denke ich klar wurde.


Die Möglichkeit seine Unschuld
Zitat
eher unwahrscheinlichen Ausnahmen (wie etwa dem Transport des betreffenden Fahrzeugs mittels Anhänger in oder durch die Umweltzone etc.)

zu beweisen hat das OLG offen gelassen.



Das Problem mit der Halterhaftung haben wir hier nicht. Wobei es da doch aus Frankfurt? ein AG Urteil gibt das sich ein Rechtsanwalt erstritten hat, daß der §25a StVG auf ein Umweltzonenparken nicht zutrifft. Interessiert nur niemand/viele nicht.
Die Halterhaftung ist für beide Seiten einfach eine billige Methode aus dem Problem rauszukommen. Staat kriegt etwas Geld und Absteller keinen Punkt und niemand muß irgendeinen Finger rühren. Nach 3 Monaten Kostenbescheid, fertig.


Edit:
Sorry es ist ein AG Urteil aus Frankfurt, kein OLG.
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der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
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Beitrag 13.10.2013, 16:30
Beitrag #85


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Zitat (Uwe W @ 13.10.2013, 16:54) *
Wenn der Bußgeldbescheid an den Fahrer ging, warum war dann die Frage relevant, ob auch Parken einen Bußgeldtatbestand erfüllt?

Weil das Fahrzeug parkend (und eben nicht fahrend) angetroffen wurde. Im weiteren Verlauf der Ermittlungen wird der Betroffene dann mutmaßlich erklärt haben, dass er das Fahrzeug dort abgestellt hat, und somit wurde er fortan als Betroffener geführt.


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Uwe W
Beitrag 13.10.2013, 18:15
Beitrag #86


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Zitat (Officer @ 13.10.2013, 17:30) *
Im weiteren Verlauf der Ermittlungen wird der Betroffene dann mutmaßlich erklärt haben, dass er das Fahrzeug dort abgestellt hat,

Auch das ist wiederum nur eine Mutmaßung, die meines Erachtens aber nicht zutrifft: denn wenn er erklärt hat, das Fahrzeug dort abgestellt zu haben, dann hätte er sich ja als aktiver Fahrer geoutet. Auch wenn er sagt: "ich habe das Fahrzeug dort abgestellt, verrate aber nicht, ob ich es dort hingefahren habe oder auf einem Anhänger verladen habe," kann das Gericht davon ausgehen, dass er gefahren ist: partielles Schweigen kann (im Gegensatz zum vollständigen Schweigen) gegen den Betroffenen verwendet werden, insbesondere wenn die für ihn günstige Variante völlig unwahrscheinlich ist.
In beiden Fällen wäre aber die Frage des Verstoßes durch Parken gar nicht entscheidungsrelevant gewesen, da er als aktiver Fahrer überführt wurde.

Insofern bleibt völlig unklar, warum der Betroffene wegen einer mindestens fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit für schuldig befunden wurde.


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Kühltaxi
Beitrag 13.10.2013, 18:23
Beitrag #87


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Zitat (Officer @ 13.10.2013, 14:32) *
Einen BGB gegen den Halter, der nicht der Fahrer war, gibt es nicht. Dann hätte es einen Kostenbescheid gegeben.

Doch, manche Bußgeldstellen machen sogar das in so einem Fall (d. h. sie vermuten ohne irgendeinen Beweis den Halter als Fahrer) obwohl im Gegensatz zu der unklaren Lage mit dem Kostenbescheid klar gesetzwidrig, und das Schlimme ist wenn man den Einspruch verpennt wird es sogar rechtskräftig obwohl die Vorgehensweise gesetzwidrig ist. Bei Einspruch wird es natürlich sofort niedergeschlagen und es erfolgt schlimmstenfalls doch noch ein Kostenbescheid, dieser Fall hier kann also nicht aus sowas resultieren.
Ich vermute mal der hat sich absichtlich als Absteller genannt weil er das höchstmöglich gerichtlich geklärt haben wollte. Es steht da doch irgendwas von "Weiterentwicklung des Rechts" im Urteil.


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Beitrag 13.10.2013, 18:23
Beitrag #88


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@ Uwe W

Das sehe ich anders. Natürlich hätte man seitens des Gerichts auch darauf schließen können, dass der Betroffene in der Umweltzone gefahren ist. Aber warum hätte man das tun sollen? Schließlich stellt nach Auffassung des Gerichts das Parken ebenso einen Verstoß dar. Und das Parken wurde festgestellt und angezeigt.

Ich sehe also keine Notwendigkeit vom (ebenso bußgeldbewehrten) Verstoß des Parkens abzurücken (und auf das Fahren umzuschwenken), nur weil man dem im weiteren Verlauf bekannt gewordenen Betroffenen auch das Fahren vorwerfen könnte.

@ Kühltaxi

Ja, das ist aber eben rechtswidrig und muss bei einem Einspruch dementsprechend eingestellt werden. Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass der Betroffene seine Eigenschaft als Absteller des Fahrzeugs bestritten hätte.


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Kühltaxi
Beitrag 13.10.2013, 18:44
Beitrag #89


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Bin ja auch der Meinung daß dies in diesem Fall nicht so war, du hast es halt etwas generell formuliert.


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Tanker
Beitrag 13.10.2013, 23:26
Beitrag #90


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Zitat (Kühltaxi @ 12.10.2013, 21:52) *
Zitat (Tanker @ 12.10.2013, 01:19) *
Aber bei einem normalen LKW? Wer geht denn bei einem Brand mit neutralen orangenen Warntafel noch ins Führerhaus um die Papiere zu suchen?

Früher™ waren die GGVS(so hießen die damals)-Papiere in einem Täschchen hinter den Tafeln, gibt's das nicht mehr?


Schon lange nicht mehr. rolleyes.gif Aber frag mich jetzt bloß nicht wann das abgeschafft wurde. Jedenfalls lange bevor ich aktiv ins Geschäft eingestiegen bin. Komisch ist dass das heute überhaupt noch einer weiß.

Mir ist ein Fall bekannt in dem ein Euro2 Tankwagen nach einem Unfall auf der Autobahn mittels Tieflader nach Stuttgart (grüne Plakette erforderlich) in eine Werkstatt transportiert wurde. So ungewöhnlich ist der Fall auch nicht. rolleyes.gif Leider weiß ich jetzt nich wie man den wieder aus Stuttgart herausgebracht hat. Vermutlich wieder mit dem Tieflader. Weil für Euro2 2013 keine Ausnahmegenehmigungen mehr erteilt werden.

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rapit
Beitrag 14.10.2013, 09:06
Beitrag #91


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Zitat (haschee @ 13.10.2013, 17:07) *
ein AG Urteil aus Frankfurt, ... 994 OWi 5/09 - 2017

Ohne das jetzt nochmal nachzuschlagen, aber das bezog sich mMn noch auf die Zeit, zu der nur das Befahren bußgeldbewährt war, meine ich, aber nicht 100%ig, wie das mit der Erinnerung bei älteren Leuten eben so ist rolleyes.gif


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Uwe W
Beitrag 14.10.2013, 10:03
Beitrag #92


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Nö, das bezog sich schon auf die aktuelle Rechtslage:

Beschluss des AG Frankfurt auf openjur.de


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Herrn Schorch
Beitrag 14.10.2013, 10:14
Beitrag #93


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Aufgrund der oben von mir zitierten Erläuterungen aus den Unterlagen zum Neuerlass der StVO kann das Urteil des AG Frankfurt als veraltet bezeichnet werden.


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rapit
Beitrag 14.10.2013, 11:19
Beitrag #94


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Zitat (Uwe W @ 14.10.2013, 11:03) *
Nö, das bezog sich schon auf die aktuelle Rechtslage:

think.gif
Zitat (Beschluss des AG Frankfurt)
Durch Nr. 153 Bkat ist das Führen eines Fahrzeugs ohne Plakette bußgeldbewahrt, mithin nicht das Halten oder Parken.

Das liest sich noch nicht wie der aktuelle Tatbestand der Verkehrsteilnahme whistling.gif


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Uwe W
Beitrag 14.10.2013, 13:09
Beitrag #95


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Die Frage, was erlaubt und was verboten ist, wird aber bereits in der StVO geregelt, und diese scheint sich bezüglich der strittigen Frage nicht geändert zu haben. Die BKatV erhebt keinen Anspruch darauf, alle Verbotstatbestände zu erfassen. Insofern hat eine Änderung der BKatV (kennt jemand den genauen alten Wortlaut der Nr. 153?) keine unmittelbare Auswirkungen darauf, was erlaubt und was verboten ist.


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haschee
Beitrag 14.10.2013, 13:51
Beitrag #96


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wenn man sich das OLG Urteil durchliest wird wohl derjenige die Abstelleigenschaft zugegeben haben.

Eigentlich unnötig, daß das OLG da nochmal auf dem Parken rumgeritten ist.
Aber war wohl Wunsch des Klägers. smile.gif

Genauso wie auf der Frage ob ein Kennzeichen drin sein muß, mit der 2. Änderung (der klammheimlichen) auf den kompletten § hat sich das inzwischen von selbst erledigt.
(gut, kann sein, daß es zum Zeitpunkt des Verstoßes noch nicht klammheimlich geändert war)


Es muß eines drin sein, mindestens seit der Änderung...
Nur welches... Aber da hat das OLG ja behauptet die Überwachungskräfte sollen es leicht haben und sollen nicht Kennzeichen suchen müssen die dem Fahrzeug einmal zugeteilt waren. Kann man anders sehen. whistling.gif


Das Urteil aus Frankfurt ist alt, ja.

Aber auch wenn seit der 1. Änderung das Parken geahndet werden kann ist doch immer noch die Frage erlaubt ob ein Verstoß gegen die Umweltzone ein (originärer) Parkverstoß im Sinne des §25a StVG (Halterhaftung) ist.

Oder etwas nicht? think.gif

Gut, es interessiert keinen wirklich, da es beiden Seiten nutzt. rolleyes.gif



btw:
Wer Interesse hat 4 andere Fragen aus dem großen Fragenpool (denke der ist zweistellig) der sich aus der Plakette ergibt zu diskutieren wird hier fündig.
http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...howtopic=106346
ra-pit?


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rapit
Beitrag 14.10.2013, 14:04
Beitrag #97


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nee, lass mal, keine Zeit. rolleyes.gif


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Herrn Schorch
Beitrag 14.10.2013, 15:05
Beitrag #98


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Liest hier eigentlich jemand meine Beiträge? Insbesondere das Zitat aus der Drucksache 428/12?
Oder wird hier die detaillierte Begründung des Verordnungsgebers als unbeachtlich angesehen?


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Kühltaxi
Beitrag 14.10.2013, 15:26
Beitrag #99


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Zitat (Tanker @ 14.10.2013, 00:26) *
Zitat (Kühltaxi @ 12.10.2013, 21:52) *
Zitat (Tanker @ 12.10.2013, 01:19) *
Aber bei einem normalen LKW? Wer geht denn bei einem Brand mit neutralen orangenen Warntafel noch ins Führerhaus um die Papiere zu suchen?

Früher™ waren die GGVS(so hießen die damals)-Papiere in einem Täschchen hinter den Tafeln, gibt's das nicht mehr?

Schon lange nicht mehr. rolleyes.gif Aber frag mich jetzt bloß nicht wann das abgeschafft wurde. Jedenfalls lange bevor ich aktiv ins Geschäft eingestiegen bin. Komisch ist dass das heute überhaupt noch einer weiß.

Da siehst du mal wie lange ich schon im Geschäft bin und das nicht nur als Kühlerfuzzi! rolleyes.gif
War bei mir '91 so. Bin allerdings nur kurz und da auch nur ab und zu GGVS gefahren, einen Schein brauchte man damals für Stück- und Schüttgut erst ab oder über 38 t zGG und das wurde dann später schrittweise runtergesetzt. Ich hatte nie einen.


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Mitleser
Beitrag 14.10.2013, 21:02
Beitrag #100


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Zitat (Herrn Schorch @ 14.10.2013, 16:05) *
Liest hier eigentlich jemand meine Beiträge? Insbesondere das Zitat aus der Drucksache 428/12?
Doch, ich habe es gelesen.. Aber:
In der "historischen Auslegung" geht Jlussi auf die alten Smog-Zonen ein, welche nur das Fahren umfassten. Der historische Vergleich passt. Erst abschließend weißt Jlussi darauf hin, dass aus der amtlichen Begründung nicht hervorgeht, dass die aktuelle Umweltzone sich auch auf den fließenden Verkehr beziehen sollen; dies hat sich zwar mittlerweile geändert, aber das ändert nichts an der historische Einordnung/Herleitung.
Bei der "teleologischen Auslegung" argumentiert Jlussi mit dem BImschG und dass dieses keine Raum für ein Abstellverbot lässt. Demnach dürfte das Abstellverbot nur erlassen werden, wenn es selbst "zur Verminderung bestimmter Luftverunreinigungen" notwendig ist. Dies ist es mangels Emission wohl kaum.
Die "Kontrollierbarkeit" wäre ein eigenständiger Normzweck. Auf diesen geht Jlussi nur sehr rudimentär ein. Aber seien wir mal ehrlich, dem Abstellverbot kommt gewiss keine "sicherlich untergeordnete Bedeutung" zu; es dient einzig und allein der Ahndbarkeit und dürfte bei den vorgeworfenen Fällen denen des Fließverkehrs deutlichst überwiegen.

Zitat (Herrn Schorch @ 14.10.2013, 16:05) *
Oder wird hier die detaillierte Begründung des Verordnungsgebers als unbeachtlich angesehen?
Nicht unbeachtlich. Sondern eine Auslegungshilfe von vielen.
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