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> Umweltzone - Urteilsdiskussion, OLG Hamm - 1 RBs 135/13
Mitleser
Beitrag 10.10.2013, 09:13
Beitrag #1


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Um nicht die sachverhaltsbezogenen Themen zu kapern hier ein eigenes Thema zur aktuellsten OLG-Rechtsprechung.

Das OLG Hamm hat eine Entscheidung über mehrere (alle?) Streitfragen der Umweltzonenproblematik und der Ahndung getroffen - Beschluss vom 24.09.2013 - 1 RBs 135/13. Einleitend der Volltext:

Zitat
G r ü n d e :

I.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen fahrlässiger Verletzung des Verbots zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen zu einer Geldbuße von 40,- € verurteilt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts parkte der Betroffene am 30.01.2013 um 17.15 Uhr seinen PKW der Marke E mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## #### auf der T-Straße in Höhe des Hauses Nr. ## in E. Dieser Straßenabschnitt liegt im Bereich einer Umweltzone, angeordnet durch das Verkehrszeichen § 41 Abs. 2 StVO, Anlage 2 Zeichen 270.1 in Verbindung mit dem Freistellungszeichen für die Plakettenfarben Rot, Gelb und Grün. Der geführte PKW verfügte nicht über die erforderliche Plakette, um den Anforderungen einer Freistellung zu genügen, da auf der grünen Umweltplakette, die am Fahrzeug angebracht war, das dort eingetragene Kennzeichen nicht dem am PKW angebrachten Kennzeichen entsprach.

Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er meint, die Rechtsbeschwerde sei zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, da die Frage, ob das auf der Plakette eingetragene Kennzeichen identisch sein müsse mit dem Kennzeichen am Fahrzeug selbst, einer höchstrichterlichen Klärung zuzuführen sei. Weiterhin bedürfe es einer höchstrichterlichen Klärung, ob auch ein parkendes Fahrzeug unter das Verkehrsverbot fällt. In der Sache erhebt er die Rüge der Verletzung materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.
Die Rechtsbeschwerde war nach §§ 80 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen und die Sache gem. § 80a Abs. 3 OWiG dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern zu übertragen.

Jedenfalls die Frage, ob auch ein zum Zeitpunkt des festgestellten Verstoßes geparktes Fahrzeug den Vorwurf nach Nr. 153 BKatV i.V.m. §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG begründen kann, ist – soweit ersichtlich – bisher obergerichtlich nicht geklärt. In Rechtsprechung und Literatur wird die Frage bisher unterschiedlich behandelt. Das Amtsgericht Berlin hat im Beschluss vom 21.04.2008 (295 OWi 330/08 = BeckRS 2008, 15955) einen solchen Verstoß durch Parken für möglich erachtet. Verneinend hat sich das AG Hannover (NZV 2011, 53) ausgesprochen. Auch in der Literatur gibt es insoweit verneinende Stimmen (vgl. Ilussi, NZV 2009, 483).

Die Frage ist hier auch entscheidungserheblich. Die Formulierung im angefochtenen Urteil: „Der Betroffene parkte am 30.01.2013 um 17.15 Uhr seinen PKW …“ deutet zwar zunächst darauf hin, dass Grundlage der Ahndung das Abparken des Fahrzeugs, also ein Bewegen des Fahrzeugs, war. Demgegenüber deutet die Formulierung an anderer Stelle des angefochtenen Urteils: „Schließlich steht der Erfüllung des Tatbestandes nicht entgegen, dass der PKW im Zeitpunkt des Verstoßes parkte“ auf ein im Ruhezustand befindliches Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verstoßes hin.

Bei der Zulassungs- und Übertragungsentscheidung handelt es sich um eine Entscheidung des Berichterstatters Richter am Oberlandesgericht Dr. Q als Einzelrichter.

III.
Die – auch im Übrigen zulässige – Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das angefochtene Urteil weist – selbst, wenn das Fahrzeug des Betroffenen nur abgeparkt war - keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf. Näherer Erörterung bedürfen nur folgende Punkte:

1.
Nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO handelt ordnungswidrig i.S.d. § 24 StVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 41 Abs. 1 StVO ein durch Vorschriftszeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt. Nr. 44 der Anlage 2 enthält das Verbot der Teilnahme von Kraftfahrzeugführern am Verkehr in gekennzeichneten Umweltzonen. Ausgenommen sind bestimmte Fahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung. Das Fahrzeug des Betroffenen als Kraftfahrzeug fällt grundsätzlich unter die o.g. Verbotsvorschrift.

Es war auch nicht nach Nr. 46 der Anlage 2 vom Verkehrsverbot ausgenommen, weil es mit einer auf dem Zusatzzeichen in der jeweiligen Farbe eingezeichneten Plakette nach § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung ausgestattet gewesen wäre. Das Fahrzeug verfügte schon nicht über die Plakette i.S.v. § 3 Abs. 1 der genannten Verordnung (35. BImSchV), da in die vorhandene Plakette das aktuelle Kennzeichen des Fahr-zeugs des Betroffenen nicht eingetragen war. Dabei ist unschädlich, dass Nr. 46 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung im Wortlaut nur auf § 3 Abs. 1 der 35. BImSchV verweist, während der Eintrag des Kennzeichens „des jeweiligen Fahrzeugs“ in § 3 Abs. 2 der 35. BImSchV geregelt ist. Der Verweis in Nr. 46 der Anlage 2 des § 3 Abs. 1 BImSchV in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung stellt einen Verweis auf die Art der Plakette dar. Die in § 3 Abs. 2 35. BImSchV enthaltene Regelung stellt keine Regelung zu einer anderen Kennzeichnung dar, sondern regelt die Ausgestaltung und Beschaffenheit der Kennzeichnung i.S.v. § 3 Abs. 1 35. BImSchV. Wer also keine den Ausgestaltungs- und Beschaffenheitsanforde-rungen des § 3 Abs. 2 35. BImSchV entsprechende Plakette besitzt, besitzt zwangs-läufig auch keine i.S.v. § 3 Abs. 1 35. BImSchV. Mit „Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeugs“ ist das aktuelle Kennzeichen des Fahrzeugs gemeint. Das ergibt sich schon aus der Formulierung „jeweiligen“ sowie daraus, dass ansonsten der Zweck der Regelung, eine Kontrolle zu ermöglichen, ob das betreffende Fahrzeug in die Umweltzone einfahren darf, vereitelt würde.

Dass der Regelungsgehalt der Nr. 46 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung einen einschränkenderen Regelungsgehalt gehabt haben soll, ist nicht ersichtlich. Dies ergibt sich auch nicht aus den Materialien zur späteren Änderung dieser Regelung (BR-Drucks. 428/12), mit der nunmehr auf § 3 35. BImSchV insgesamt verwiesen wird.

2.
Entgegen der Ansicht des Betroffenen erfüllt auch das abgeparkte Fahrzeug den Bußgeldbestand, da es ebenfalls „am Verkehr teilgenommen“ hat. Teilnahme am Straßenverkehr meint auch das Parken. Dies ergibt sich schon aus der herkömmlichen Definition zu § 1 Abs. 1 StVO, wonach sich verkehrserheblich verhält, wer körperlich und unmittelbar durch aktives Tun oder Unterlassen auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt, wozu auch das Abstellen des Fahrzeugs im Verkehrsraum oder das Parken gehört (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 1 StVO Rdnr. 17). Diese Auffassung wird auch bestätigt durch die Formulierung von Nr. 153 Abschnitt 1 BKatV in der seit dem 1. Februar 2009 geltenden Fassung („am Verkehr teilgenommen“). Hierdurch sollte auch der ruhende Verkehr erfasst werden (BR-Drucks. 428/12 S. 155 f.). Der bußgeldbewehrte Verstoß liegt in der bloßen Teilnahme am Verkehr in dem soeben geschilderten Sinn, unabhängig davon, ob das Fahrzeug materiell unter die Freistellungsregelung fallen könnte oder nicht.

Eine Auslegung in diesem Sinne verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Mit dem Regelungsgefüge von § 3 35. BImSchV sowie Anlage 2 Nr. 44 und 46 zur StVO wird eine vergleichsweise unkomplizierte Identifizierung von unberechtigt in Umweltzonen am Verkehr teilnehmenden und dadurch die Luftreinhaltung potentiell gefährdenden Fahrzeugen erreicht. Viele Beiträge zur Schadstoffbelastung durch unberechtigte Fahrzeuge ohne Ausnahmegenehmigung i.S.v. Nr. 46 der Anlage 2 zur StVO könnten nicht verhindert werden, wenn bei einem parkend oder sonst nicht mit laufendem Motor im öffentlichen Verkehrsraum angetroffenen Fahrzeug jeweils darauf gewartet werden müsste, dass der Motor in Betrieb gesetzt wird, obwohl – von eher unwahrscheinlichen Ausnahmen (wie etwa dem Transport des betreffenden Fahrzeugs mittels Anhänger in oder durch die Umweltzone etc.) – im Regelfall klar ist, dass das betreffende Fahrzeug mittels Motorkraft bewegt wurde bzw. werden wird und damit auch einen unerwünschten Beitrag zur Schadstoffbelastung leistet. Damit würde der Luftreinhaltungszweck dieser Regelungen letztlich nicht unerheblich geschwächt. Angesichts des geringen Regelbußgelds ist die Regelung auch noch angemessen.

IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
  1. Das OLG sieht -ausdrücklich entgegen dem Wortlaut- die Pflicht das aktuelle Kennzeichen auf der Plakette eingetragen zu haben.
  2. Es stellt klar, dass auch Parken Verkehrsteilnahme iSd StVO ist.
  3. Gemäß OLG wird die Tatsache, dass parkende Fahrzeuge keine relevanten Emissionen freisetzen und sie damit uU nicht von dem eigentlichen Normzweck "Luftreinhaltung" erfasst sind, durch den Normzweck "Ahndbarkeit" geheilt. Diese Deutung sei daher noch verhältnismäßig.
  4. Ein Bußgeld von 40€ + 1 Punkt sieht das OLG noch als angemessen an, weswegen Bedenken zurückstecken können.

Wie seht ihr die Argumentation? Schließlich können andere OLG nunmehr gleiche Sachverhalte/Argumentationen nicht anders entscheiden und müssten im Zweifelsfall vorlegen.
Außer mit Punkt 2. habe ich bei allen Aussagen Bauchschmerzen. Aber das kennt man ja vom OLG Hamm.
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Ichtyos
Beitrag 10.10.2013, 09:22
Beitrag #2


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Ich übernehme einen Teil Deiner Bauchschmerzen...


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oscar_the_grouch
Beitrag 10.10.2013, 10:01
Beitrag #3


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allein von Logik und gmV her, ist der "Sinn" einer Umweltplakette den Ausstoß von schädlichen ... bla bla
Wenn ein Fahrzeug steht und parkt, stößt es in der Regel nichts aus.
Wenn der Gesetzgeber in seiner Weisheit also so etwas einführt, soll er es auch korrekt im fließenden Verkehr kontrollieren.
Nur dann wäre es sinnvoll und verständlich.
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amfa
Beitrag 10.10.2013, 10:39
Beitrag #4


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Punkt 2 kann ich nachvollziehen, damit aber auch Punkt 3.
Das ist ähnlich wie bei der abgelaufenen HU, solang das Fahrzeug nur rumsteht dürfte davon keinerlei Gefahr ausgehen, erst wenn man fährt hat man dur Mängel die bei der HU evtl entdeckt worden wären Probleme.
Aber die HU ist an den Zustand "angemeldet" gekoppelt.
Hier ist es ähnlich: Plakette ist an den "Zustand" "Verkehrsteilnahme" gebunden.
Ergo Parken = Verkehrteilsnahme = Plakettenpflicht.

Mit Punkt 1 hab ich so meine Probleme, wenn das Fahrzeug eine grüne Plakette hat muss man davon ausgehen, dass es diese auch mit neuem Kennzeichen hat, man tauscht ja selten Kennzeichen und motor gleichzeitig aus.
Überhaupt frage ich mich warum das Kennzeichen da überhaupt drin stehen muss.
Die Umwelteinstufung gehört ja zum Fahrzeug an sich und nicht zum Halter und dessen kennzeichen.
Sinnvoller wäre da die FIN einzutragen.


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Tortenjan
Beitrag 10.10.2013, 10:47
Beitrag #5


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zu
1)Gabs da irgendwann mal ne Änderung? Ich wüsste nicht, wie man bei der Formulierung, die momentan bei www.gesetze-im-internet.de steht, darauf kommen könnte, dass nicht das Kennzeichen des Fahrzeuges gemeint ist. Wäre ja sonst auch eine unsinnige Aktion.
2) Da dürfte wohl allgemeine Einigkeit drüber bestehen wink.gif
3) Im allgemeinen kann man wohl davon ausgehen, dass ein Auto unter Verwendung des eigenen Motors an den jeweiligen Parkplatz gekommen ist. Die seltenen Fälle, in denen das nicht der Fall sein sollte, lassen sich meist gut belegen (Rechnung des Abschleppers) und sollten bei Widerspruch schnell erledigt sein. Hat sich denn der Kläger verplappert, dass er gefahren ist? wink.gif
4) Im Vergleich zu dem im BImSchG festgelegten Obergrenzen (10.000 bzw. 50.000 €) sind 40€+1FL Punkt nun wirklich günstig.


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Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
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mir
Beitrag 10.10.2013, 10:52
Beitrag #6


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Was ist denn der Normzweck "Ahndbarkeit"? Das könnte höchstens der Sinn eines Gesetzes sein, dessen Thema Vollstreckung oder Verfolgung von Straftaten/OWis ist. Im übrigen wäre es kein Problem, auch eine tatsächliche Verkehrsteilnahme zu ahnden, da müßte man nur gelegentlich Kontrollen einrichten.

Mit dem pauschalen Argument "Ahndbarkeit" könnte man auch begründen, warum das Einsteigen in einen Wagen mit hinreichend Alkohol im Blut strafbar sein müßte. Hat sich aber nicht durchgesetzt.

Bei OWis und Straftaten sind die Tatbestände eng auszulegen - und dazu kann man notfalls das BVerfG einschalten. Würd' mich nicht wundern, wenn sich das auch die Sache mit dem Kennzeichen auf der Plakette nochmal anschaut.


Zitat (Tortenjan @ 10.10.2013, 11:47) *
1)Gabs da irgendwann mal ne Änderung? Ich wüsste nicht, wie man bei der Formulierung, die momentan bei www.gesetze-im-internet.de steht, darauf kommen könnte, dass nicht das Kennzeichen des Fahrzeuges gemeint ist. Wäre ja sonst auch eine unsinnige Aktion.


Nach welcher Vorschrift ist denn ein Verstoß dagegen eine Ordnungswidrigkeit?


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Mitleser
Beitrag 10.10.2013, 11:04
Beitrag #7


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Zitat (Tortenjan @ 10.10.2013, 11:47) *
1)Gabs da irgendwann mal ne Änderung? Ich wüsste nicht, wie man bei der Formulierung, die momentan bei www.gesetze-im-internet.de steht, darauf kommen könnte, dass nicht das Kennzeichen des Fahrzeuges gemeint ist. Wäre ja sonst auch eine unsinnige Aktion.
Das hat das OLG Hamm doch selbst aufgezeigt. Zwar stellt die StVO nur auf die Farbe ab, aber damit ist bestimmt die in der BImSchV gemeinte Ausgestalltung en detail gemeint. Und dort definiert Abs. 2 natürlich auch Abs. 1 näher, auch wenn es keinen direkten Bezug gibt.

Zitat (Tortenjan @ 10.10.2013, 11:47) *
3) Im allgemeinen kann man wohl davon ausgehen, dass ein Auto unter Verwendung des eigenen Motors an den jeweiligen Parkplatz gekommen ist. Die seltenen Fälle, in denen das nicht der Fall sein sollte, lassen sich meist gut belegen (Rechnung des Abschleppers) und sollten bei Widerspruch schnell erledigt sein. Hat sich denn der Kläger verplappert, dass er gefahren ist? wink.gif
Die Pressemitteilung konnte man noch so lesen [bzw. deuten wollen], dass der Gegenbeweis erbracht werden könnte und man dann den Vorwurf nicht erheben könne. Aber die schriftliche Begründung stellt darauf ab, dass diese Ausnahmesituation derart ungewöhnlich sei, dass sie im Sinne der zu vermeidenden Schwächung des Luftreinhaltungszweck dieser Regelungen dennoch zu ahnden ist.

Zitat (Tortenjan @ 10.10.2013, 11:47) *
4) Im Vergleich zu dem im BImSchG festgelegten Obergrenzen (10.000 bzw. 50.000 €) sind 40€+1FL Punkt nun wirklich günstig.
Und macht diese verhältnismäßige Günstigkeit die Ahndung angemessen?
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Scitch
Beitrag 10.10.2013, 11:06
Beitrag #8


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Zitat (mir @ 10.10.2013, 11:52) *
Nach welcher Vorschrift ist denn ein Verstoß dagegen eine Ordnungswidrigkeit?
Nach keiner. Aber: Wenn das Kennzeichen nicht in der Plakette eingetragen ist wäre die Plakette dann noch gültig? Spontan würde ich sagen nein.
Dann könnte zwar außerhalb von Umweltzonen die fehlerhafte Plakette nicht geahndet werden aber theoretisch das fahren innerhalb einer Umweltzone als fahren ohne Plakette oder nicht? think.gif

Zu Punkt 3 würde ich dem OLG Hamm zustimmen. Denn irgendwie muss das Fahrzeug ja in die Umweltzone gekommen sein. Und wenn über Nacht eine Umweltzone eingerichtet wurde wird meistens ja nicht am nächsten Tag kontrolliert.


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mir
Beitrag 10.10.2013, 11:13
Beitrag #9


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Ich kann in der 35. BImSchV nichts dazu finden, daß die Plakette ohne die Kennzeichnung ungültig wäre.

Zitat (Scitch @ 10.10.2013, 12:06) *
Denn irgendwie muss das Fahrzeug ja in die Umweltzone gekommen sein.


Zum Beispiel vor Anordnung der Umweltzone, auf dem Anhänger, geschoben ...


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Scitch
Beitrag 10.10.2013, 11:27
Beitrag #10


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Na ja vor Anordnung der Umweltzone wäre aber zumindest ungewöhnlich. Ich kann nur aus Erfahrungen der hiesigen Umweltzone berichten aber nach Einführung gab es 6 Wochen Zeit in der nicht kontrolliert wurde sondern nur Infozettel verteilt.
Erst nach Ablauf der 6 Wochen wurden Verstöße geahndet. (Dann aber übrigens auch die, die mit fehlendem Kennzeichen unterwegs waren)


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Gruß Scitch

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oscar_the_grouch
Beitrag 10.10.2013, 11:43
Beitrag #11


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Wir reden aber über eindeutig zu ahndende Tatbestände und nicht " was hätte sein können, oder nicht"
Nur weil das Auto meinem Vater gehört und er zu 99,9% damit ausschliesslich alleine fährt, heißt das nicht, das bei GeschwVerstößen auf das Frontfoto und damit die eindeutige "Täter" Identifizierung unterbleiben kann. (obwohl ich das Klasse finden würde...)
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Officer
Beitrag 10.10.2013, 12:36
Beitrag #12


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Zitat (amfa @ 10.10.2013, 11:39) *
Mit Punkt 1 hab ich so meine Probleme, wenn das Fahrzeug eine grüne Plakette hat muss man davon ausgehen, dass es diese auch mit neuem Kennzeichen hat, man tauscht ja selten Kennzeichen und motor gleichzeitig aus.

Es kann aber niemand nachvollziehen, dass die Plakette überhaupt jemals zu diesem Kfz gehörte. Insofern kann ich der Begründung des Gerichts zu Punkt 1, nämlich dass andernfalls eine Kontrolle, ob dieses Kfz in die Umweltzone einfahren durfte, vereitelt würde, gut folgen.


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Mitleser
Beitrag 10.10.2013, 12:39
Beitrag #13


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Der Schluss kann bei Kennzeicheneintrag aber auch nicht gezogen werden. Die sind schließlich nicht fahrzeuggebunden - um nur mal einen legalen Weg zur Plakettenerschleichung anzudeuten.
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amfa
Beitrag 10.10.2013, 12:48
Beitrag #14


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Und da die Plaketten sowieso überall erhältlich sind halte ich ein falsches Kennzeichen fast noch für wahrheitssagender als ein richtiges.
Fast jede Werkstatt darf die Dinger ausgeben, Kennzeichen wird handschriftlich eingetragen.

Ich will nicht wissen wie oft schon falsche Plaketten unter der Hand geklebt wurden.

Was würde sich denn ändern wenn man das Kennzeichen ganz weglassen würde?
Meiner Meinung nach nichts, wer falsche Plaketten rausgibt, kann das genauso gut mit Kennzeichen machen.
Aber sobald ein Fahrzeug die grüne (oder eine andere) Plakette hat wird es die ja auch nie wieder los.
Heißt ohne Kennzeichen könnte man dem Wagen einmal die Plakette kleben und alle weiteren Besitzer müssen sich um den Blödsinn nicht mehr kümmern.

Welchen Vorteil hat das eintragen des Kennzeichens, wenn das quasi "jeder" eintragen und verkaufen darf?
Ich habe glaub ich das Ding mal leer bekommen und durfte mein kennzeichen selber reinschreiben.


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Beitrag 10.10.2013, 12:48
Beitrag #15


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@ Mitleser

Richtig, das erfordert aber einen ungleich höheren Aufwand, als einfach die Plakette in ein anderes Kfz zu kleben. Eine hundertprozentige Sicherheit gibt es nicht und wurde vom Gericht auch nicht gefordert.


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granny
Beitrag 10.10.2013, 13:01
Beitrag #16


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Zitat (Mitleser @ 10.10.2013, 12:04) *
Aber die schriftliche Begründung stellt darauf ab, dass diese Ausnahmesituation derart ungewöhnlich sei, dass sie im Sinne der zu vermeidenden Schwächung des Luftreinhaltungszweck dieser Regelungen dennoch zu ahnden ist.

Dieser Aspekt der Plakettenwirtschaft hat aber mittlerweile doch sehr an Bedeutung verloren: Heute haben >95 % aller zugelassenen Fahrzeuge sowieso entweder grün oder sind zumindest grün-fähig. Vom Rest fährt vieles mit einer Ausnahmegenehmigung herum. Das Meiste im Altbestand wird zudem auch ohne jeden Verfolgungsdruck in den kommenden Jahren durch den ganz normalen Turnover ins Ausland oder in UZ-freie Regionen verkauft, oder verschrottet. Was dann noch an Dreckschleudern übrig bleibt, wäre vermutlich sowieso alsbald als Oldtimer mit H-Kennzeichen von der Plakettenpflicht befreit.

Man könnte müsste also genau anders herum argumentieren: weil eine repressive Durchsetzung der Vorschriften aus Gründen der Luftreinhaltung nicht (mehr) geboten ist, sollten auslegungsbedürftige Formulierungen im Gesetz nicht zu Lasten der Täter ausgelegt werden.

Grundsatzurteile mit der ganzen Härte des Gesetzes ergeben nur noch Sinn, wenn die Pläne für die Einführung der blauen/violetten Plakette für Euro 6/7 schon in den Schubladen liegen, und man vorsorglich vermeiden möchte, dass zukünftig Schlendrian herrscht.
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rapit
Beitrag 10.10.2013, 13:07
Beitrag #17


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Zitat (Mitleser @ 10.10.2013, 10:13) *
Außer mit Punkt 2. habe ich bei allen Aussagen Bauchschmerzen.

Ich auch.
O weh.

Da gibt es auch nicht viel zu diskutieren, das Urteil ist in seiner Gesamtheit betrachtet falsch.


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Kühltaxi
Beitrag 10.10.2013, 13:28
Beitrag #18


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Zitat (granny @ 10.10.2013, 14:01) *
Grundsatzurteile mit der ganzen Härte des Gesetzes ergeben nur noch Sinn, wenn die Pläne für die Einführung der blauen/violetten Plakette für Euro 6/7 schon in den Schubladen liegen, und man vorsorglich vermeiden möchte, dass zukünftig Schlendrian herrscht.

Dem wird wohl so sein, es müßte aber auch noch eine Farbe für Euro 5 geben, sonst wird's noch unlogischer.


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Heinz Wäscher
Beitrag 10.10.2013, 14:12
Beitrag #19


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Frage: wie sieht das ganze aus, wenn zwei gleichfarbige Plaketten innen an der Scheibe kleben, weil der neue FZG-Halter die alte Plakette nach dem Gebrauchtwagenkauf nicht abbekommen hat?
Zitat (Tortenjan @ 10.10.2013, 11:47) *
3) Im allgemeinen kann man wohl davon ausgehen, dass ein Auto unter Verwendung des eigenen Motors an den jeweiligen Parkplatz gekommen ist.
Was ist mit Gebrauchtwagen, die bei einem KFZ-Händler in der Umweltzone auf Privatgrund parken und dort per LKW angeliefert wurden?
Zitat (Officer @ 10.10.2013, 13:36) *
Es kann aber niemand nachvollziehen, dass die Plakette überhaupt jemals zu diesem Kfz gehörte.
Man hätte auch die FIN als Identifizierung nehmen können. An den ersten Buchstaben der FIN kann z. B. der FZG-Hersteller erkannt werden.



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Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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haschee
Beitrag 10.10.2013, 14:17
Beitrag #20


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Ohje crybaby.gif

Zitat (Tortenjan @ 10.10.2013, 11:47) *
zu
1)Gabs da irgendwann mal ne Änderung? Ich wüsste nicht, wie man bei der Formulierung, die momentan bei www.gesetze-im-internet.de steht, darauf kommen könnte, dass nicht das Kennzeichen des Fahrzeuges gemeint ist. Wäre ja sonst auch eine unsinnige Aktion.


Ja gab es.
In Bezug auf den §3 (1) ist das Urteil sowieso schon überholt da die Nr. 46 der Anlage 2 der StVO inzwischen auf den gesamten §3 hinweist.

Es muß also ein Kennzeichen eingetragen sein.


Aber ob es wirklich das aktuelle sein muß?

Das haben sie nicht verändert -

Zitat
§ 3 Kennzeichnung
(1) Zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge nach den Schadstoffgruppen 2 bis 4 sind nicht wiederverwendbare lichtechte und fälschungserschwerende Plaketten nach dem Muster des Anhangs 1 zu verwenden. Die Kennzeichnung der Schadstoffgruppe erfolgt durch die auf der Plakette angegebene Nummer der Schadstoffgruppe und entsprechende Farbgestaltung. Die Farbe der Plakette ist für Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppe 2 rot, für Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 gelb und für Kraftfahrzeuge der Schadstoffgruppe 4 grün.

(2) In die Plakette ist von der zuständigen Ausgabestelle im dafür vorgesehenen Schriftfeld mit lichtechtem Stift das Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeuges einzutragen. Zur Kennzeichnung eines Kraftfahrzeuges ist die Plakette deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen. Die Plakette muss so beschaffen und angebracht sein, dass sie sich beim Ablösen von der Windschutzscheibe selbst zerstört.

http://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_...R221810006.html

nur die Verweisung in der StVO.


Und bitte - natürlich könnte man nachvollziehen ob das Fahrzeug das Kennzeichen einmal gehabt hat.

Die wollen nur nicht arbeiten. whistling.gif

Diese "Erleichterung der Arbeit der Überwachungskräfte" hab ich ja auch 2 AG Urteile rumliegen. rolleyes.gif


Und ich habe schon von Anfang an gesagt, da Kennzeichen nicht mehr fahrzeuggebunden sind ist das sowieso Mist.

Es gibt hier im Forum einige Themen zu dem Gesamtthema incl. "Ein Fahrzeug das jederzeit von jemandem von der Feuerwehr/Katastrophenschutz genutzt werden kann/könnte - braucht das überhaupt eine Plakette? - Nach Formulierung eigentlich nein..".


Edit:
@Heinz:

Witz?
das ist vorsätzliche versuchte Irreführung von Überwachungskräften die nach Meinung von Amtsrichtern Arbeitserleichterung brauchen weil sie nicht bis 2 zählen können und das Bußgeld wird verdoppelt. wavey.gif
/Witz?

Kommt auf den Amtsrichter an. wavey.gif
Mir ist noch kein Urteil bekannt - aber nichts ist unmöglich, siehst du ja hier.


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Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Aqua-Cross
Beitrag 10.10.2013, 14:29
Beitrag #21


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Ich habe ja schon immer gesagt, daß die Plakette nicht in die Scheibe, sondern auf das Kennzeichen gehört. Dann könnte man die beim TÜV-Besuch auch immer wieder an die aktuellen Normen anpassen etc. pp. Das einzige Problem wären dann Wechselkennzeichen. Die gibt es aber nicht oft und könnte man als ausnahme laufen lassen. Ansonsten möchte ich mich @oscar anschließen. Man soll das einfach im fahrenden Verkehr kontrollieren und gut ist.
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amfa
Beitrag 10.10.2013, 14:39
Beitrag #22


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Zitat (haschee @ 10.10.2013, 15:17) *
Und bitte - natürlich könnte man nachvollziehen ob das Fahrzeug das Kennzeichen einmal gehabt hat.

Die wollen nur nicht arbeiten. whistling.gif


Dann sind wir aber auch wieder an dem Punkt, dass man die Plakette komplett weglassen könnte.
Denn zumindest bei deutschen Fahrzeugen mit deutschen Papieren kann man direkt aus diesen doch erkennen, welche Plakette das Fahrzeug erhalten würde.

Somit ist der einzige Zeck der Plakette nun mal die einfachere Kontrolle. Ansonsten gibt/gab es keinen Grund diese Plakette einzuführen. (Ausser für die Plaketten Hersteller vielleicht wink.gif)

Und wenn man das im fahrenden Verkehr kontrolliert, sollte man den Fahrer sowieso anhalten und dann brauchts auch keine Plakette mehr, wenn die Papiere vorliegen.

Zitat (Aqua-Cross @ 10.10.2013, 15:29) *
Ich habe ja schon immer gesagt, daß die Plakette nicht in die Scheibe, sondern auf das Kennzeichen gehört.


Ne sie gehört schon ans Auto an sich, nur ohne Kennzeichen. Das Auto an sich bleibt ja nun mal in der gleichen Schadstoffklassen im normalfall (abgesehen von Dingen wie Motortausch etc, aber das sind ja nun auch eher die Ausnahmen).
Da gehört wie schon erwähnt bestenfall die FIN rein.


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rapit
Beitrag 10.10.2013, 14:41
Beitrag #23


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Zitat (Officer @ 10.10.2013, 13:36) *
Es kann aber niemand nachvollziehen, dass die Plakette überhaupt jemals zu diesem Kfz gehörte.

Das kann man sowieso nicht.

Die Plakette, die ich an meinem Fahrzeug habe, wurde für ein anderes ausgegeben.

Ich habe nämlich beim Zulassen die Kennzeichen des alten Autos übernommen und hatte noch eine übrig, die habe ich jetzt am neuen verklebt.


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haschee
Beitrag 10.10.2013, 14:45
Beitrag #24


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Das einzige wo die Plakette was bringt ist bei Tankdieben.

Die vergessen meist die Plakette abzudecken. rofl1.gif



@rapit:
Richtig. Und du kannst das ja immer so machen.

Brauchst nur ein Spenderfahrzeug das grün hat und abgemeldet wird und schon hat der nächste rote Diesel grün.

Man bekommt die Plaketten auch online zum Selberkleben von TÜV usw...
Auch Zulassungstellen verschicken die.
z. B. München Land. Die sogar ohne Aufpreis und Porto wenn ich es noch richtig weiß.



Ideal wäre die Fahrgestellnummer.
Und Datenschutz ist kein Problem, bei den meisten Neufahrzeugen ist die Fahrgestellnummer sowieso sichtbar in einer Aussparung der Windschutzscheibe.


Edit:
@amfa:
für ausländische Fahrzeuge gibt es teilweise auch ne Pauschalregelung. Wenn man nicht genau nachvollziehen kann...

Ab Baujahr X haben Diesel dann grün. Fertig aus. whistling.gif


Aber sie muß kleben!!!111elf
Und es muß das aktuelle Kennzeichen sein!!!111elf

Sonst hat das doch gar keinen Sinn... rolleyes.gif


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Aqua-Cross
Beitrag 10.10.2013, 14:58
Beitrag #25


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Zitat (amfa @ 10.10.2013, 15:39) *
Zitat (Aqua-Cross @ 10.10.2013, 15:29) *
Ich habe ja schon immer gesagt, daß die Plakette nicht in die Scheibe, sondern auf das Kennzeichen gehört.

Ne sie gehört schon ans Auto an sich, nur ohne Kennzeichen. Das Auto an sich bleibt ja nun mal in der gleichen Schadstoffklassen im normalfall (abgesehen von Dingen wie Motortausch etc, aber das sind ja nun auch eher die Ausnahmen).
Da gehört wie schon erwähnt bestenfall die FIN rein.


Ich spreche halt davon das an die TÜV-Untersuchung zu koppeln. Halte ich für Sinnvoller, da es so wie es aktuell ist nicht viel bringt.
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amfa
Beitrag 10.10.2013, 15:18
Beitrag #26


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Naja das lässt sich der TÜV aber bestimmt wieder Geld kosten, aber warum sollte sowas mehrfach für ein Auto geprüft werden müssen (Heute wird da ja eigentlich gar nix gesprüft).
Vielleicht sollten die Hersteller einfach bei der Herstellung schon grünes Glas nutzen ^^

Es ist doch Blödsinn eine Tatsache die sich rein aus dem "Sein" des Fahrzeuges ergibt, immer wieder neu "prüfen" zu lassen.
Also entweder beim TÜV und oder beim Verkauf/Kauf eines Autos mit Kennzeichenwechsel.


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Jens
Beitrag 10.10.2013, 15:40
Beitrag #27


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Interessanter Beschluss, aber leider eine langweilige Diskussion hier, in der großenteils nur die altbekannten Argumente wiedergekäut werden ohne wirklich mal aufs Urteil einzugehen.


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Herrn Schorch
Beitrag 10.10.2013, 15:40
Beitrag #28


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Ich finde das Urteil in allen Punkten sachgerecht. Vor allem geht es bei der Plakettenpflicht nicht um die "Luftreinhaltung", sondern um eine Regelung zur Kennzeichnung berechtigter Fahrzeuge. Die dargelegte Auffassung unterstützt insoweit effektive Kontrollen bei Verstößen gegen die Kennzeichnungspflicht.

Verkehrsrechtlich sehe ich keinen Unterschied zu einer (nicht) ausgelegten Parkscheibe. Verstöße gegen diese Pflicht haben mit der tatsächlichen Parkdauer nichs zu tun, wenngleich der Sinn dieser Vorschrift in der zeitlichen Ausnutzung von knappem Parkraum liegt.


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Aqua-Cross
Beitrag 10.10.2013, 15:44
Beitrag #29


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@ amfa

Man muß das ja nicht alle zwei Jahre prüfen, die Abstände könnten auch größer sein. Der Sinn liegt darin, daß man die Grenzwerte und Richtlinien weiter anpassen könnte. Aktuell bekommt doch quasi jedes Neufahrzeug eine grüne Plakette und von den alten Fahrzeugen haben auch die aller meisten mindestens gelb. Bis auf ein paar Brummis die eh nur in die Stadt fahren, wenn es unbedingt nötig ist erwischt man damit keinen. Das ganze erinnert ehr an eine Alibiveranstaltung. Daher wäre mein Vorschlag gewesen die ASU in der Form zu reformieren, daß diese die Umweltzonenbedürfnise mit abdeckt und die neuen Plaketten auf das Kennzeichen zu kleben. Statt dessen hat man jetzt so einen scheinheiligen Kram gemacht, wo ich in 20 Jahren mit meinem 24 Jahre alten Diesel und grüner Plakette rumfahren kann. Die aktuelle Regelung ist vorne und hinten murks. Den Aufwand hätte man sich auch gleich sparen können.


@ Jens

Wie wäre es, wenn Du dann mal was neues in die Runde wirfst, statt nur zu meckern?
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rapit
Beitrag 10.10.2013, 15:49
Beitrag #30


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Zitat (Herrn Schorch @ 10.10.2013, 16:40) *
Ich finde das Urteil in allen Punkten sachgerecht.

Na ja, allerdings wird mit dem Urteil das geradegebügelt, was der Gesetzgeber nicht auf die Reihe bekommen hat.

Wenn der Gesetzestext so vermurkst ist, wie vorliegend, ist eben die Konsequenz, dass nicht sanktioniert werden kann.

MSDWGI ist eigentlich nicht "nach Recht und Gesetz", da sieht unser Rechtsstaat eigentlich strengere Voraussetzungen vor.
Was dem OLG Hamm auch durchaus bewusst ist, sonst gäbe es den Satz am Ende nicht, es gehe ja doch nur um 40 Euro und ein Pünktchen.

Hier wird dann also, schärfer formuliert, das Recht mit Füßen getreten und bewusst gebeugt, denn Rechtsprechung ist Rechtsprechung und hat bei jeder Sanktion streng nach Recht und Gesetz zu erfolgen, nicht erst ab einer gewissen Sanktionsschärfe.


Die Rechtsordnung nimmt zwar versehentliche Fehlentscheidungen hin, indem die Rechtsmittel beschränkt werden.
Nicht aber bewusste Missachtung, wie es wohl vorliegend der Fall ist.

Und ich nehme mal an, dass nicht die Fehlentscheidung an sich @Mitleser diese Bauchschmerzen verursacht, sondern insbesondere der Umstand, dass es sich vorliegend um eine bewusste Fehlentscheidung handelt, mit der so einiges gebogen wird, um zum gewünschten Ergebnis zu kommen. mad.gif


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haschee
Beitrag 10.10.2013, 15:52
Beitrag #31


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@jens:
natürlich gehe ich auf das Urteil ein.
Zitat (haschee @ 10.10.2013, 15:17) *
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Zitat (Tortenjan @ 10.10.2013, 11:47) *
zu
1)Gabs da irgendwann mal ne Änderung? Ich wüsste nicht, wie man bei der Formulierung, die momentan bei www.gesetze-im-internet.de steht, darauf kommen könnte, dass nicht das Kennzeichen des Fahrzeuges gemeint ist. Wäre ja sonst auch eine unsinnige Aktion.


Ja gab es.
In Bezug auf den §3 (1) ist das Urteil sowieso schon überholt da die Nr. 46 der Anlage 2 der StVO inzwischen auf den gesamten §3 hinweist.

Es muß also ein Kennzeichen eingetragen sein.


darauf folgt natürgemaß weil folgerichtig und die Frage trotzdem besteht:

Zitat (haschee @ 10.10.2013, 15:17) *
Aber ob es wirklich das aktuelle sein muß?

Das haben sie nicht verändert:

der §3 der 35. BISCHV


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Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

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Herrn Schorch
Beitrag 10.10.2013, 15:58
Beitrag #32


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Zitat (rapit @ 10.10.2013, 16:49) *
sondern insbesondere der Umstand, dass es sich vorliegend um eine bewusste Fehlentscheidung handelt, mit der so einiges gebogen wird, um zum gewünschten Ergebnis zu kommen. mad.gif

Auf welche konkreten Punkte bezieht sich diese Kritik (Kennzeichen, Verkehrsteilnahme)? Eine untragbare Auslegung vermag ich in dem Urteil nicht zu erkennen.


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Jens
Beitrag 10.10.2013, 15:59
Beitrag #33


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Zitat (haschee @ 10.10.2013, 16:52) *
und die Frage trotzdem besteht:
Zitat (haschee @ 10.10.2013, 15:17) *
Aber ob es wirklich das aktuelle sein muß?

Die Frage wurde vom OLG Hamm beantwortet.


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rapit
Beitrag 10.10.2013, 16:00
Beitrag #34


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Zitat (haschee @ 10.10.2013, 15:45) *
@rapit:
Richtig. Und du kannst das ja immer so machen.

Da liegt aber in der Sache ein Kernproblem.
Dass man das so machen kann, war nicht die Grundidee, und birgt auch das Problem.
Ursprünglich ging man davon aus, dass die Plakette "zugeteilt" wird. Und dann wäre es völlig gleichgültig, welches Kennzeichen da drauf steht und ob überhaupt eines drauf steht, sobald sie mal mit dem Auto verbunden ist.
Die Kennzeichenproblematik hat sich doch dann nur eingestellt, weil jetzt jeder selbst die Plaketten kleben darf.


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haschee
Beitrag 10.10.2013, 16:03
Beitrag #35


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das steht aber so in der BIMSCHV nicht drin. think.gif

Das ist reine Auslegung.

Ich meine wenn man schon in der StVO rumpfuscht und den Verweis auf den §3 ändert (der nach langen Jahren stillschweigend geändert wurde) könnte man locker auch in der BIMSCHV rummachen.

Ich hoffe auf ein anderes OLG das entscheidet, daß mit aktuell das zur Ausstellung der Plakette aktuelle Kennzeichen gemeint ist.


@rapit:
Man ging auch davon aus, daß man einen lichtechten Stift nimmt. rolleyes.gif

Definition erstmal überhaupt von "lichtecht" - gibt es das amtlich?

Was ist mit gedruckten Plaketten?
Selbst von Zulassungsstellen...


Ich warte noch auf ein AG das eine gedruckte Plakette als nicht vorhanden wertet.
Vielleicht müssen wir nicht mehr lang warten.

Edit2:
Und wo steht eigentlich, daß der Gesetzgeber wollte, daß die ausgebende Stelle einklebt?
Schreiben ja - aber kleben?


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Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
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Mitleser
Beitrag 11.10.2013, 09:39
Beitrag #36


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Zitat (rapit @ 10.10.2013, 16:49) *
Und ich nehme mal an, dass nicht die Fehlentscheidung an sich @Mitleser diese Bauchschmerzen verursacht, sondern insbesondere der Umstand, dass es sich vorliegend um eine bewusste Fehlentscheidung handelt, mit der so einiges gebogen wird, um zum gewünschten Ergebnis zu kommen. mad.gif
Ob bewusst oder nicht bewusst lasse ich mal vorsichtshalber dahingestellt. Aber der Text legt schon nahe, dass es nicht nur ein Fehler war. Sondern dass man mehrere Kunstgriffe und logische Sprünge gemacht hat, um zum gewünschten Ergebnis zu kommen.


@Jens:
Trag doch bitte inhaltlich was bei, gerne auch mehr als "Die Frage wurde vom OLG Hamm beantwortet.", anstatt über das Diskussionsniveau zu meckern.
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rapit
Beitrag 11.10.2013, 10:15
Beitrag #37


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Zitat (haschee @ 10.10.2013, 17:03) *
Edit2:
Und wo steht eigentlich, daß der Gesetzgeber wollte, daß die ausgebende Stelle einklebt?

Das steht ja gerade nicht drin.

Soweit ich mitbekommen habe, war das eine der ursprünglichen Ideen.

Warum es nicht so kam, kann man dann vermuten.

Das vermurkste Ergebnis ist dann das, was wir haben, und das, was das OLG Hamm versucht hat, praxistauglich für die Überwachung geradezubiegen.

Ich vermute, dass letztlich sogar auch europarechtliche Fragen eine Rolle gespielt haben könnten.
Schau mal, wie willst Du das denn regeln, wenn die Umweltzone auch für ausländische Autos tabu sein soll?
Dann kannst Du nicht mehr hingehen, und staatlichen Stellen, oder meinetwegen vom deutschen Staat "beliehenen" (z.B. TÜV, Dekra, etc.), aufgeben, nach behördlicher oder quasi-behördlicher Prüfung einem Fahrzeug eine Plakette zuzuteilen und anzukleben.

Das geht ebensowenig, wie ausländischen Fahrzeugen aufzugeben, vor Benutzung der deutschen Straßen eine deutsche HU abzulegen.

Also hat man das ganze lockerer gemacht, und auch wettbewerbsrechtliche Probleme umschifft, indem auch Werkstätten die Plaketten verteilen dürfen.
Wenn und sobald sich aus den Papieren des Fahrzeuges ergibt, dass es schadstoffarm ist.
Damit mit den Plaketten kein schwunghafter Handel betrieben werden kann, hat man also das leicht überprüfbare, einzutragende Kennzeichen erfunden.

Und schonmal übersehen, dass das z.B. in dem von mir gebrachten Beispiel gar nichts bringt, weil ich mein einmal an einem "grünen" Auto befindliches Kennzeichen jederzeit durch Ummeldung für ein "rotes" weiterverwenden kann, und etwa noch vorhandene grüne Aufkleber munter anbringen kann.
Bei 2 x in der Umweltzone mit dem Stinker parken habe ich die Ummeldekosten längst raus...


Ich bleibe dabei, der Gesetzgeber hat gemurkst. Und muss dann eben mit den Konsequenzen leben. Die sind, dass nur der fahrende Verkehr kontrolliert werden kann.
Um es mit den Worten des OLG Hamm auszudrücken: das Ergebnis ist durchaus hinnehmbar.
dry.gif


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Taizee
Beitrag 11.10.2013, 10:22
Beitrag #38


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Hätte man es nicht so regeln können, dass die weggefallene AU-Plakette durch eine Umweltzonen-plakette ersetzt wird? Dann wären hier alle Diskusionen flüssiger als Wasser!
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Mitleser
Beitrag 11.10.2013, 10:28
Beitrag #39


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Nee, da lag ja ne Übergangszeit dazwischen. Und einfach noch ein paar Monate warten oder beide Systeme (Scheibenplakette dann vornehmlich für Ausländer) wäre zu ... gewesen.

Aber BTT, ähm back to Gerichtsentscheidung dry.gif
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rapit
Beitrag 11.10.2013, 11:05
Beitrag #40


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wir sind doch bei der Gerichtsentscheidung.

Die Entscheidung meint, das Ergebnis der Abstrafung mit 40 Euro Bußgeld und Punkt trotz fehlender ordentlicher Grundlage sei hinnehmbar, die erleichterte Kontrollmöglichkeit gehe vor.

Ich meine, die fehlende Kontrollmöglichkeit sei hinnehmbar.

Bin also mit der Gerichtsentscheidung nicht einverstanden.
Und meine, im Ergebnis eher unserer Rechtsordnung zu entsprechen, insbesondere unter Zugrundelegung der grundlegenden Gedanken unserer in der Verfassung niedergelegten Idee des Rechtsstaates...


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Jens
Beitrag 11.10.2013, 11:18
Beitrag #41


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Zitat (Mitleser @ 11.10.2013, 10:39) *
Trag doch bitte inhaltlich was bei, gerne auch mehr als "Die Frage wurde vom OLG Hamm beantwortet.",

Wenn @haschee eine Frage als unbeantwortet darstellt, die im Beschluss beantwortet wurde, zeigt das, dass er den Beschluss anscheinend nicht gelesen hat. Dann sehe ich keinen Sinn darin, mehr als diesen einen Satz zu schreiben.


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rapit
Beitrag 11.10.2013, 11:26
Beitrag #42


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Würde man @haschees Beitrag lesen, kommt m.E. klar zum Ausdruck, dass er mit der Frage lediglich den Inhalt des Urteils in Frage stellt!

Er gibt nämlich auch gleich die Antwort, die sich mit dem Urteil nicht deckt, und aufzeigt, dass es falsch ist.

Das ist eigentlich der Sinn einer Diskussion, oder? whistling.gif

Persönliche Angriffe, die zur eigentlichen Diskussion nichts beitragen, eher weniger.

Allerdings muss man schon den ganzen Beitrag von @haschee lesen, damit man merkt, dass er mit "sie" die Gesetz- bzw. Verordnungsgeber meint, und nicht die Richter.


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Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr
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Officer
Beitrag 11.10.2013, 13:04
Beitrag #43


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Zitat (Heinz Wäscher @ 10.10.2013, 15:12) *
Man hätte auch die FIN als Identifizierung nehmen können.

Hätte man sicherlich tun können. Die FIN ist aber oftmals vor Ort nicht direkt sichtbar. In der Praxis würde das dann bedeuten, dass man sämtliche Fahrzeuge, bei denen die FIN nicht zu erkennen ist, erfassen müsste und im Nachhinein noch einmal per Kennzeichenabfrage beim KBA überprüfen müsste.
Insofern hat man dies durchaus zu recht nicht umgesetzt.


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Gruß, Officer
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oscar_the_grouch
Beitrag 11.10.2013, 13:08
Beitrag #44


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Zitat (rapit @ 11.10.2013, 11:15) *
Ich bleibe dabei, der Gesetzgeber hat gemurkst. Und muss dann eben mit den Konsequenzen leben. Die sind, dass nur der fahrende Verkehr kontrolliert werden kann.
Um es mit den Worten des OLG Hamm auszudrücken: das Ergebnis ist durchaus hinnehmbar.
dry.gif


Mein ostdeutsches, 89' revolutionsgebildetes Gerechtigkeistempfinden ist, obwohl schon vom AG T angeknackst, hier empfindlich gestört. Gibt es Infos, ob die Sache in Berufung geht ?
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Herrn Schorch
Beitrag 11.10.2013, 13:23
Beitrag #45


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Zitat (rapit @ 11.10.2013, 11:15) *
Und muss dann eben mit den Konsequenzen leben. Die sind, dass nur der fahrende Verkehr kontrolliert werden kann.

Woraus ergibt sich Deines Erachtens die Beschränkung auf den fließenden Verkehr? Warum sollte Parken also keine Verkehrsteilnahme sein?
Ich kann die hier geäußerte Kritik an dem Urteil noch nicht verstehen, weil mir die Widersprüchlichkeit zur Gesetzeslage offenbar nicht bewusst ist. Vielleicht kann mich ja mal jemand mit der Nase darauf stoßen!?


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Mitleser
Beitrag 11.10.2013, 13:38
Beitrag #46


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Zwei Argumentationslinien:

Zitat (AG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.07.2009 - 994 OWi 5/09 - 2017)
Allerdings geht von einem parkenden Fahrzeug keine unmittelbare Gefahr aus, da während des Parkvorgangs keine Partikelemissionen freigesetzt werden und damit das geschützte Rechtsgut - die Reinheit der Luft- nicht beeinträchtigt wird...

Zitat (Jlussi: Verkehrsverbot in der Umweltzone: Parken erlaubt?, NZV 2009, 483)
Rechtsgrundlage für die durch Zeichen 270.1 erlassenen Verkehrsverbote ist § 40 I BImSchG; demnach ist ein Verkehrsverbot zu erlassen, soweit dies ein kommunaler Luftreinhalte- und Aktionsplan gem. § 47 I, II BImSchG vorsieht. Die Geltung des durch Zeichen 270.1 angeordneten Verkehrsverbots kann daher nicht weiter reichen, als Luftreinhalte- und Aktionspläne Verkehrsverbote überhaupt rechtmäßigerweise vorsehen dürften. Die Pläne sollen gem. § 47 I, II BImSchG Maßnahmen vorsehen, die erforderlich sind zur Verminderung bestimmter Luftverunreinigungen. Parkende Kfz aber verursachen keinerlei Emissionen. Unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ist daher ein Parkverbot geeignet – geschweige denn erforderlich – zur Verbesserung der Luftqualität. Ein Luftreinhalte- und Aktionsplan, der ein Parkverbot vorsähe, wäre daher insoweit offensichtlich rechtswidrig. Es kann aber nicht angenommen werden, dass Gesetz- und Verordnungsgeber durch § 40 I BImSchG und Zeichen 270.1 StVO auch evident rechtswidrigen Luftreinhalte- und Aktionsplänen Geltung verschaffen wollen. Auch dies spricht dafür, dass die durch Zeichen 270.1 angeordneten Verkehrsverbote nicht den ruhenden Verkehr betreffen.

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ukr
Beitrag 11.10.2013, 13:50
Beitrag #47


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Zitat (Herrn Schorch @ 11.10.2013, 14:23) *
Woraus ergibt sich die Beschränkung auf den fließenden Verkehr? Warum sollte Parken also keine Verkehrsteilnahme sein?

Die Frage, ob Parken eine Verkehrsteilnahme darstellt ist sicherlich unstrittig. Der Sinn und Zweck einer Umweltzone, bzw. das Schutzziel der Regelung lässt sich aber nur auf ein fahrendes Fahrzuge anwenden (allerdings auch nicht, wenn es mit ausgeschaltetem Motor in die Umweltzone hineinrollt). Natürlich kann man per Defintition auch mit laufendem Motor parken, keine Frage.

Das Parken um das es hier geht, geschieht aber mit ausgeschaltetem Motor und damit wird das Schutzziel der Umweltzone in diesem Fall auch nicht berührt.
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Herrn Schorch
Beitrag 11.10.2013, 13:50
Beitrag #48


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Wie schon oben geschrieben, sehe ich in hier ohnehin nur eine Kennzeichnungspflicht. Die Art der Verkehrsteilnahme und der Schutzgedanke im engeren Sinn sind für die Begehung einer OWi insoweit unbeachtlich. Nur so entfaltet die Plakettenpflicht überhaupt eine Logik.

Im Lebensmittelrecht gelten auch Kennzeichnungspflichten. Würde man den vorstehend zitierten Argumenten folgen, müssten bestimmte Angaben nur bei einem Verkauf an Allergiker aufgedruckt werden. blink.gif
Und Gefahrguttafeln müssten an LKW nur dann angebracht werden, wenn diese bereits in Flammen stehen. unsure.gif

Die "Argumentationslinien" wirken auf mich viel mehr als das fragliche Urteil des OLG als verzweifelte Suche nach Ausflüchten.


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911
Beitrag 11.10.2013, 13:58
Beitrag #49


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Zitat (rapit @ 11.10.2013, 12:05) *
Und meine, im Ergebnis eher unserer Rechtsordnung zu entsprechen, insbesondere unter Zugrundelegung der grundlegenden Gedanken unserer in der Verfassung niedergelegten Idee des Rechtsstaates...


Rechtsstaat bedeutet: Der Staat hat immer Recht.


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Saludos desde Argentina :-)
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Heinz Wäscher
Beitrag 11.10.2013, 15:11
Beitrag #50


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Zitat (Officer @ 11.10.2013, 14:04) *
Zitat (Heinz Wäscher @ 10.10.2013, 15:12) *
Man hätte auch die FIN als Identifizierung nehmen können.

Hätte man sicherlich tun können. Die FIN ist aber oftmals vor Ort nicht direkt sichtbar. In der Praxis würde das dann bedeuten, dass man sämtliche Fahrzeuge, bei denen die FIN nicht zu erkennen ist, erfassen müsste und im Nachhinein noch einmal per Kennzeichenabfrage beim KBA überprüfen müsste.
Insofern hat man dies durchaus zu recht nicht umgesetzt.

Die ersten Buchstaben und Zahlen der FIN geben Auskunft über den FZG-Hersteller. Außerdem wird bei Plakettenkontrollen im fließenden Verkehr doch auch nur auf die Plakettenfarbe beim Vorbeifahren geachtet, jedes KFZ extra anhalten zum Kennzeichenvergleich wäre doch Wahnsinn?

Da die Ausgestaltung der Plaketten eine reine Designfrage war, hätte man die FIN zusätzlich aufbringen können und schon wären weit weniger Amtsrichter mit so einem Schmarrn beschäftigt.


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