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#51
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10341 Beigetreten: 26.11.2008 Mitglieds-Nr.: 45539 ![]() |
Bisschen OT aber. Kann mir jemand sagen wie ich mich von einer Fahrschule umschreiben lasse sofern ich BE doch noch will und in welchen Fristen ich mich dabei bewege? Such Dir eine neue Fahrschule und erzähle, dass Du wechseln willst, was Du bisher an Ausbildung hattest und die werden Dir erzählen, was es Dich bei ihnen kostet. Den Ausbildungsvertrag bei der alten Fahrschule kannst Du jederzeit fristlos kündigen, die alte Fahrschule muss Dir eine Bescheinigung über die bisher geleistete Ausbildung ausstellen. Den Papierkram mit der Führerscheinstelle erledigt die neue Fahrschule. Die Ausbildung geht ansonsten nahtlos weiter, mit der Ausnahme, dass sich Dein neuer Fahrlehrer in einer ersten Stunde erst mal von Deinen Fähigkeiten überzeugen wird. Spezielle Fristen gibt es keine außer den üblichen, die eh für den Führerscheinerwerb gelten (Theoretische Prüfung max 1 Jahr nach Antragstellung bestanden, praktische max 1 Jahr nach theoretischer). |
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#52
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 854 Beigetreten: 30.10.2011 Wohnort: Ingolstadt Mitglieds-Nr.: 61999 ![]() |
Hat der TE eine private Haftpflichtversicherung? Wenn überhaupt und bei ganz viel Phantasie da jemand eine Mitschuld geltend machen möchte, wird spätestens die Haftpflicht des TE den Regulierungsanspruch entsprechend prüfen. Dazu ist sie letztlich auch verpflichtet. Privathaftpflicht greift nicht bei Gebrauch von Kraftfahrzeugen (auch Anhängern), für die eine KFZ-Haftpflichtversicherung bestehen muss, von einigen wenigen Ausnahmen ausgenommen (Unfall passiert ausserhalb von öffentlichem Verkehrsraum, Fahrzeuge unter 6km/h zHG, Baumaschinen etc., also praktisch Fahrzeuge für die keine KFZ-Haftpflicht abgeschlossen werden kann). Was wäre passiert, wenn dem Fahrschüler dieser Unfall während der Prüfungsfahrt passiert wäre? Natürlich wäre er durchgefallen, aber wie sieht es mit der Haftung aus. Ist er der Fahrer, oder ist der Fahrlehrer trotzdem der Fahrer??? Grundsätzlich ist der Fahrlehrer der verantwortliche Fahrzeugführer, solange es sich um eine Ausbildungs- oder Prüfungsfahrt handelt und der FS keine gültige FE hat. Das gilt auch für Hin- und Rückfahrten von der Prüfung. Nach der laufenden Rechtssprechung ist aber der Fahrschüler nicht grundsätzlich frei von Haftung bei Unfällen. Das gilt vor allem dann, wenn der Schaden absichtlich (vorsätzlich) oder grob fahrlässig verursacht wird. Allerdings muss der (ganz grob gesagt) Fahrlehrer nachweisen, dass der FS einen Ausbildungsstand hatte, der einen (unvorhersehbaren) Fehler nicht vermuten lässt. Wenn der Fahrschüler gegen Ende der Ausbildung auf gerader Strecke plötzlich und völlig unerwartet das Steuer verreisst und in den Gegenverkehr fährt, wird er wohl eine nicht geringe Teilschuld bekommen. Allerdings ist der Fahrlehrer auch bei einem bereits gut ausgebildeten Fahrschüler verpflichtet, die Fahrstunde aufmerksam durchzuführen und den Fahrschüler ständig zu überwachen. Schwieriger wird das bei der Motorradausbildung, denn hier hat der Fahrlehrer kaum Möglicheiten, in das Geschehen aktiv einzugreifen. Wenn der Motorradfahrende FS durchdreht und mit überhöhter Geschwindigkeit über rote Ampeln kachelt, wird den Fahrlehrer kaum ein Vorwurf gemacht werden können, wenn es zum Unfall kommt. Immer vorausgesetzt, er kann anhand von Ausbildungsunterlagen nachweisen, das der FS den entsprechenden Ausbildungsgrad bereits erreicht hatte, um die geforderten Übungen sicher ausführen zu können. Aber das ist ein sehr schwieriges Thema, vor allem weil hier zwischen Straf-, Zivil- und Bußgeldrecht unterschieden werden muß, das hier an dieser Stelle ausführlich zu behandeln ist schwerlich möglich. Aber das Trennen und Verbinden von Fahrzeugen ist bei der Klasse BE Prüfungsstoff. Der Prüfer muß also vor (Prüfungs-) Fahrtantritt prüfen, ob der FS das Gespann ordentlich und sachgerecht verbunden hat. Ich glaube jetzt nicht, das ein Prüfer sich in einen Wagen setzt und den FS losfahren lässt, wenn der Anhänger nicht richtig angekuppelt wurde. Und ob eine Prüfung wirklich nicht bestanden ist, weil sich der Anhänger durch einen technischen Defekt vom Zugfahrzeug löst und dadurch ein Unfall passiert, glaube ich noch nicht richtig. Ich denke eher, die Prüfungsfahrt würde unterbrochen und zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt. |
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#53
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24785 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Grundsätzlich ist der Fahrlehrer der verantwortliche Fahrzeugführer, solange es sich um eine Ausbildungs- oder Prüfungsfahrt handelt und der FS keine gültige FE hat. Das gilt auch für Hin- und Rückfahrten von der Prüfung. Immer diese verkürzte Darstellung ... Nur im Sinne des StVG gilt der Fahrlehrer als Fahrzeugführer. Nach allen anderen Vorschriften, insbesondere der deliktischen Haftung nach dem BGB, gilt der tatsächliche Fahrer als Handelnder. -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#54
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 854 Beigetreten: 30.10.2011 Wohnort: Ingolstadt Mitglieds-Nr.: 61999 ![]() |
Sag ich doch, sehr kompliziertes Thema...
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#55
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4384 Beigetreten: 12.08.2005 Mitglieds-Nr.: 12074 ![]() |
Nur im Sinne des StVG gilt der Fahrlehrer als Fahrzeugführer. Nach allen anderen Vorschriften, insbesondere der deliktischen Haftung nach dem BGB, gilt der tatsächliche Fahrer als Handelnder. Aber genau das ist doch vorliegend nicht das Problem: der Fahrlehrer ist ja gefahren.
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#56
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24785 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Wir sind ja auch gerade in einer Nebendiskussion:
Jetzt mal eine Frage, die mich beschäftigt. Was wäre passiert, wenn dem Fahrschüler dieser Unfall während der Prüfungsfahrt passiert wäre? Natürlich wäre er durchgefallen, aber wie sieht es mit der Haftung aus. Ist er der Fahrer, oder ist der Fahrlehrer trotzdem der Fahrer??? -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 741 Beigetreten: 09.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12814 ![]() |
Im Sinne des StVG war der TE kein "Fahrschüler" weil er - jedenfalls wenn eine der in Fahrschulen üblichen Konstellationen aus PKW und Anhänger gefahren wurde und er den B Führerschein nach dem 19.01. erworben hat - den passenden Führerschein hatte.
Die Verantwortung des Fahrers sich über den verkehrssichern Zustand des Gespannes zu vergewissern ist klar darum trifft ihn die alleinige Schuld wenn kein technischer Defekt vorliegt. -------------------- |
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#58
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4764 Beigetreten: 16.04.2005 Wohnort: am schönen Niederrhein Mitglieds-Nr.: 9322 ![]() |
Die Verantwortung des Fahrers sich über den verkehrssichern Zustand des Gespannes zu vergewissern ist klar darum trifft ihn die alleinige Schuld wenn kein technischer Defekt vorliegt. Und wenn ein Defekt vorlag, liegt die Verantwortlichkeit beim Fahrzeughalter und/oder Hersteller des Anhängers(?). Für dich nun eine kleine Info am Rande, @IchhabeinProblem, ![]() An dieser Diskussion nahmen/nehmen hier auch Fahrlehrer teil. Und keiner von denen sah/sieht bei dir eine Mitschuld. ![]() -------------------- *Ich bin frei, denn ich bin einer Wirklichkeit nicht ausgeliefert, ich kann sie gestalten.*--> Paul Watzlawick
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 854 Beigetreten: 30.10.2011 Wohnort: Ingolstadt Mitglieds-Nr.: 61999 ![]() |
Im Sinne des StVG war der TE kein "Fahrschüler" weil er - jedenfalls wenn eine der in Fahrschulen üblichen Konstellationen aus PKW und Anhänger gefahren wurde und er den B Führerschein nach dem 19.01. erworben hat - den passenden Führerschein hatte. Was aber wohl nicht so ganz korrekt wäre. Ich bin mir zwar nicht sicher, ob das Ausbildungsfahrzeug den Vorschriften über Prüfungsfahrzeuge der Anlage 7, Tab.2, Nr. 2.2.5 FeV für die Klasse BE entsprechen muss: Zitat ("Anlage7 FeV") 2.2.5 Für Klasse BE:Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30 a Abs. 2 Satz 1 StVZO mit mehr als 4250 kg, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind
Aber es würde mich doch schon sehr verwundern, wenn nicht auch auf den entsprechenden Fahrzeugkombinationen geschult würde. Aber da kann uns doch sicher ein Fahrlehrer aufklären... ![]() Nominal entsprach zumindest der Anhänger wohl den Anforderungen der Nummern 1. bis 5.: Einachsig mit Aufbau, Max Gewicht 1450 Kilo, innen beschwert mit Holzlatten. Auflaufbremse, Abrissseil vorhanden und wie vom Fahrlehrer beigebracht einfach über die Anhängerkupplung gelegt. Die Frage wäre jetzt, ob das Zugfahrzeug genügend zGG hatte, um die geforderten 4250kg der Kombination zu übersteigen. @mir ich habe hier ein Urteil des OLG Koblenz aus 2003 gefunden, in dem die Haftungsfrage zwischen FahrschülerInn und Fahrlehrer recht gut (und vor allem kurz) dargestellt ist, da ist die Urteilbegründung auch für den Laien (Womit ich nicht Dich meine! ![]() ![]() http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Fahrschule08.php Aber das Thema ist wirklich schon sehr komplex und kommt immer auf den speziellen Einzelfall an, pauschal kann auf keinen Fall gesagt werden, der Fahrlehrer ist immer der alleinig Haftende oder der Fahrschüler ist immer Haftungsbefreit. Da gehe ich mit Dir vollkommen konform. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4714 Beigetreten: 15.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18463 ![]() |
@ Petra: ; Fahrlehrer .... und keiner von denen sah/sieht bei dir eine Mitschuld. ...
So isses: Habe selbst einmal schlecht geschaut beim Zurücksetzen auf einem Parkplatz und eine Fahrschülerin prompt an eine Laterne rangieren lassen ... Radlauf zerschunden, Chef böse, Fahrschülerin nervlich zerknittert ... Künstlerpech, Fahrstunde nicht berechnet, Fahrsschülerin auf Kaffee eingeladen das war´s. Schaden ging auf`s Haus. -------------------- Meine Webseite
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#61
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 ![]() |
Spezielle Fristen gibt es keine außer den üblichen, die eh für den Führerscheinerwerb gelten (Theoretische Prüfung max 1 Jahr nach Antragstellung bestanden, praktische max 1 Jahr nach theoretischer). Wobei für den vorliegenden Fall anzumerken ist, dass es nur einer praktischen Prüfung bedarf.-------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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#62
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30730 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Im Sinne des StVG war der TE kein "Fahrschüler" weil er - jedenfalls wenn eine der in Fahrschulen üblichen Konstellationen aus PKW und Anhänger gefahren wurde und er den B Führerschein nach dem 19.01. erworben hat - den passenden Führerschein hatte. Was hat denn das Erteilungsdatum der Klasse B damit zu tun? ![]() @Etchells: Es gibt aber auch noch die Übergangsvorschrift (Nr. 2.2.19) in der Anlage 7. Und bis zum 18.1.2013 wurde für BE gefordert Zitat Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30a Absatz 2 Satz 1 StVZO, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind Diese Bedingung wäre erfüllt gewesen durch eine Kombination mit einem Anhänger, dessen Leermasse größer war als die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs. Und sofern die zulässige Gesamtmasse solche einer Kombination maximal 3500kg beträgt, ist sie seit dem 19.1. mit B fahrbar, weil diese Leermassenbedingung aus der FeV gestrichen wurde. -------------------- |
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#63
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 5 Beigetreten: 24.09.2013 Mitglieds-Nr.: 70030 ![]() |
Jetzt mal eine Frage, die mich beschäftigt. Was wäre passiert, wenn dem Fahrschüler dieser Unfall während der Prüfungsfahrt passiert wäre? Natürlich wäre er durchgefallen, aber wie sieht es mit der Haftung aus. Ist er der Fahrer, oder ist der Fahrlehrer trotzdem der Fahrer??? Das macht keinen Unterschied, die Prüfungsfahrt gilt als Teil der Fahrschule mMn. |
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#64
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 160 Beigetreten: 25.09.2013 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 70041 ![]() |
Oha, ihr wart ja sehr fleißig
![]() Zitat Im Sinne des StVG war der TE kein "Fahrschüler" weil er - jedenfalls wenn eine der in Fahrschulen üblichen Konstellationen aus PKW und Anhänger gefahren wurde und er den B Führerschein nach dem 19.01. erworben hat - den passenden Führerschein hatte. Die Verantwortung des Fahrers sich über den verkehrssichern Zustand des Gespannes zu vergewissern ist klar darum trifft ihn die alleinige Schuld wenn kein technischer Defekt vorliegt. Falsch, ich habe ja betont das der FL selber gefahren ist. Ja ich habe den Führerschein nach dem 19.01 erworben. Zitat ür dich nun eine kleine Info am Rande, @IchhabeinProblem, : An dieser Diskussion nahmen/nehmen hier auch Fahrlehrer teil. Und keiner von denen sah/sieht bei dir eine Mitschuld. smile.gif Das hat mich auch durch heute Nacht gebracht und diese Info ist sehr angenehm, vielen Dank smile.gif Zitat Die Frage wäre jetzt, ob das Zugfahrzeug genügend zGG hatte, um die geforderten 4250kg der Kombination zu übersteigen. Zugfahrzeug ist ein Touran der letzten (also nicht der aktuellen) Generation mit einem 1.6 TDI oder 2.0 TDI. Zitat 2.2.5 Für Klasse BE:Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30 a Abs. 2 Satz 1 StVZO mit mehr als 4250 kg, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m, zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1300 kg, tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg, Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, Breite und Höhe mindestens wie das Zugfahrzeug und Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel. Der Touran hatte einen Anhänger zwischen 2,5 und 3m dran. zGG 1450 Kilo Tatsächliche Masse dürfte erreicht sein da ich mich meine! zu erinnern das auf dem anhänger stand 750kg Leer und innen eben die Holzlatten waren. Stimmt definitv, der war so hoch wie das Auto und links und rechts ca. 5cm breiter. sicht war also nur über die Außenspiegel gewährleistet Danke auch für das Interessante Urteil, BE Fälle gab es wohl noch nicht viele. Zitat So isses: Habe selbst einmal schlecht geschaut beim Zurücksetzen auf einem Parkplatz und eine Fahrschülerin prompt an eine Laterne rangieren lassen ... Radlauf zerschunden, Chef böse, Fahrschülerin nervlich zerknittert ... Künstlerpech, Fahrstunde nicht berechnet, Fahrsschülerin auf Kaffee eingeladen das war´s. Schaden ging auf`s Haus. Netter Fahrlehrer ![]() Naja, das der FL in dem Moment sauer ist versteh ich ja, aber naja, iwie war es doch krass. Zitat Zitat (ilam @ 26.09.2013, 08:15) * Spezielle Fristen gibt es keine außer den üblichen, die eh für den Führerscheinerwerb gelten (Theoretische Prüfung max 1 Jahr nach Antragstellung bestanden, praktische max 1 Jahr nach theoretischer). Wobei für den vorliegenden Fall anzumerken ist, dass es nur einer praktischen Prüfung bedarf. Heißt auf Deutsch bis wann muss ich die Prüfung nachmachen wenn am 6.6.13 der Antrag gestellt wurde und am 25.09 die letzte Fahrstunde war? Hoffe ich hab niemand vergessen smile.gif Vielen vielen Dank für de zahlreiche Hilfe |
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Gast_Georg_g_* |
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#65
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Nur im Sinne des StVG gilt der Fahrlehrer als Fahrzeugführer. Nach allen anderen Vorschriften, insbesondere der deliktischen Haftung nach dem BGB, gilt der tatsächliche Fahrer als Handelnder. Das klingt so, als ob der Fahrlehrer immer straf-/ordnungsrechtlich zur Verantwortung gezogen wird und der Fahrschüler immer zivilrechtlich. Der Ausbildungsstand des Fahrschülers wird aber in beiden Fällen berücksichtigt. Bei einem Unfall in der ersten Fahrstunde wird der Fahrschüler zivilrechtlich kaum haftbar zu machen sein. |
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#66
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24785 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Der Fahrschüler nur, wenn ihm angesichts des Ausbildungszustands Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Diese Fahrlässigkeit muß auch nachgewiesen werden.
-------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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#67
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 741 Beigetreten: 09.09.2005 Mitglieds-Nr.: 12814 ![]() |
Richtig @Jens. Hatte vor dem 2.Kaffee nicht daran gedacht das der alte B auch auf 3,5 to aufgestockt wurde.
Grundsätzlich haben die Ausbildungsfahrzeuge den Prüfungsvorschriften zu entsprechen. Ausnahmen gibt es für die Klasse B und A und für einen Übergangszeitraum auch für die Klasse BE und A. Aber egal wie man es dreht und wendet, dem TE kann kein schuldhaftes Verhalten angelastet werden. a) er war nicht Fahrer, also nicht für die Betriebs- u. Verkehrssicherheit des Zuges verantwortlich b) er war "Fahrschüler" im Sinne von Auszubildender, von dem bekannt war, daß er Schwierigkeiten in dem Themengebiet hatte. Der FL hätte seiner Sorgfalts-/Aufsichtspflicht besser nachkommen müssen. An diesem Fall kann man aber sehr schön sehen, wie blödsinnig die Anhängerreglung und analog dazu der eingeschlossene Führerschein Klasse AM in B ist. In beiden Fällen geht der Gesetzgeber davon aus, daß der Führerscheinbesitzer auch über die Fertigkeiten und Fähigkeiten verfügt um auch Fahrzeuge/Züge zu fahren in denen er nicht ausgebildet wurde. mfg -------------------- |
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#68
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24785 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: Erlangen Mitglieds-Nr.: 29238 ![]() |
Eigentlich nicht. Es genügt vollkommen, wenn die Leute hinreichend Respekt haben, daß sie sich vor einer Fahrt mit Anhänger von kundigen Leuten einweisen lassen.
Wie soll's auch anders gehen? Ich darf, obwohl ich auf Schaltung ausgebildet bin, Automatikfahrzeuge fahren. Ich darf, obwohl der Handbremshebel bei der Ausbildung rechts war, auch Fahrzeuge fahren, wo der Hebel links ist. In neue Fahrzeuge muß man sich immer erst mal "einarbeiten". -------------------- redonner sa grandeur à l'europe!
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Gast_Georg_g_* |
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#69
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Der Fahrschüler nur, wenn ihm angesichts des Ausbildungszustands Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Diese Fahrlässigkeit muß auch nachgewiesen werden. Ja, aber du hattest geschrieben: "Nach allen anderen Vorschriften, insbesondere der deliktischen Haftung nach dem BGB, gilt der tatsächliche Fahrer als Handelnder." Das klang so, als ob der Fahrschüler zivilrechtlich immer haftbar sei. |
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#70
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10341 Beigetreten: 26.11.2008 Mitglieds-Nr.: 45539 ![]() |
Heißt auf Deutsch bis wann muss ich die Prüfung nachmachen wenn am 6.6.13 der Antrag gestellt wurde und am 25.09 die letzte Fahrstunde war? 5. (oder 6.?) Juni 2014. Allerdings wird Dich ein neuer Fahrlehrer nicht ohne weitere Fahrstunde zur Prüfung vorstellen. |
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#71
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 ![]() |
5. (oder 6.?) Juni 2014. Eher etwas später. Denn es wäre verwunderlich, wenn der Prüfauftrag am Tag der Antragstellung erteilt wurde.-------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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Gast_Georg_g_* |
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#72
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Wobei das Datum des Prüfauftrags nur relevant für die Rückgabe desselben im Sinne des § 22 Abs. 5 FeV ist. Bei einigen FS-Stellen gibt es ja noch den Passus "Ich sehe den Antrag als erledigt und die entrichtete Gebühr als verfallen an, wenn die Fahrerlaubnis nicht innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erteilt wurde." Bei Terminen im Sommer 2014 sollte das aber keine große Relevanz haben.
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 853 Beigetreten: 05.11.2012 Mitglieds-Nr.: 66166 ![]() |
An diesem Fall kann man aber sehr schön sehen, wie blödsinnig die Anhängerreglung und analog dazu der eingeschlossene Führerschein Klasse AM in B ist. In beiden Fällen geht der Gesetzgeber davon aus, daß der Führerscheinbesitzer auch über die Fertigkeiten und Fähigkeiten verfügt um auch Fahrzeuge/Züge zu fahren in denen er nicht ausgebildet wurde. Noch lustiger wird bei der eingeschlossenen Führerscheinklasse L Bagger, Gabelstapler und Radlader? kann sicher jeder Autofahrer fahren ![]() Traktor? kein Problem ![]() und mit zwei Anhängern hintendran? auch kein Problem ![]() Mähdrescher mit Hinterachslenkung und Anhänger? Auch kein Problem für einen Fahranfänger ![]() Aber: ein 125er Motorroller ist ein Riesenproblem. ![]() ![]() |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 160 Beigetreten: 25.09.2013 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 70041 ![]() |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 250 Beigetreten: 07.01.2013 Mitglieds-Nr.: 66881 ![]() |
Also mein Fahrlehrer hat mir damals mal gesagt das er fùr Unfàlle verantwortlich wàre da er als Fahrzeugfùhrer gilt.
Gibt es im Ausbildungsvertrag etwas zu dem Thema bei Schadensfàllen? Ich wùrde aber sagen das du keine Kosten zu tragen hast - die Fahrschule ist fùr solche Fàlle versichert und die restlichen Kosten hat nach meiner Auffassung auf sie zu tragen. |
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Gast_Georg_g_* |
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#76
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4282 Beigetreten: 15.09.2003 Mitglieds-Nr.: 50 ![]() |
ein Defekt kann übrigens langsam durch Verschleiß entstehen und macht dann irgenwann unerwartet bemerkbar machen. Ist solch ein "verschleißbedingter Defekt" nicht gerade bei einem Fahrschulfahrzeug besonders naheliegend? Immhin wird ein Fahrschulanhänger ja vielleicht deutlich häufiger an- und abgekuppelt als ein "normaler" PKW-Anhänger, und das möglicherweise noch von ahnungslosen Nutzern, die nicht besonders schonend mit der Kupplung umgehen. ![]() Wäre dann aber wieder das Problem des Fahrlehrers der ja für den Zustand seiner Fahrzeuge verantwortlich ist. Ich glaube nicht das man erwarten darf das ein Fahrschüler erkennen kann ob der Kugelkopf oder das Gegenstück verschlissen ist. |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 250 Beigetreten: 07.01.2013 Mitglieds-Nr.: 66881 ![]() |
... die Fahrschule ist fùr solche Fàlle versichert Ein Haftpflichtschaden liegt nicht vor und wenn keine Kaskoversicherung besteht, dann ist der Schaden auch nicht versichert. Von welcher Haftpflicht reden wir? Am KFZ ist sie vorgeschrieben... privat spielt keine Rolle da der oder die TE dafùr nicht haftet. |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 854 Beigetreten: 30.10.2011 Wohnort: Ingolstadt Mitglieds-Nr.: 61999 ![]() |
Also nochmal, obwohl es hier schon mehrfach ausführlich geschildert wurde:
eine KFZ-Haftpflichtversicherung kommt nur für Schäden an fremden Gütern oder Personen auf, nicht aber für Schäden am eigenen Fahrzeug. Um Schäden am eigenen Fahrzeug abzudecken, muß eine Teil- oder Vollkaskoversicherung abgeschlossen werden. Eine Privathaftpflichtversicherung deckt keine Schäden an oder durch Kraftfahrzeuge ab, die im öffentlichen Verkehrsraum bewegt werden und/oder für die eine KFZ-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss. |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10341 Beigetreten: 26.11.2008 Mitglieds-Nr.: 45539 ![]() |
Ich meine, es zeigt doch der Vorfall das ich nicht bereit war für die Prüfung ![]() Wenn das Ding bereits kaputt/verschlissen war (was nicht unwahrscheinlich ist), dann sagt das gar nichts aus und wäre genauso jedem passiert, der das Teil einfach nach Anleitung nutzt. |
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#81
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4764 Beigetreten: 16.04.2005 Wohnort: am schönen Niederrhein Mitglieds-Nr.: 9322 ![]() |
Eine Privathaftpflichtversicherung deckt keine Schäden an oder durch Kraftfahrzeuge ab, die im öffentlichen Verkehrsraum bewegt werden und/oder für die eine KFZ-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss. "An" schon. ![]() Meine Oma überquerte bei rot eine Fußgängerampel. Der Unfallschaden, der durch das Ausweichen des KFZ-Lenkers entstand, wurde von Omas Haftpflichtversicherung bezahlt. Das fand Oma gut und gerecht. ![]() RICHTIG stinkig wurde sie hingegen, als sich die Versicherung weigerte das Knöllchen zu bezahlen, das ihr der ![]() ![]() -------------------- *Ich bin frei, denn ich bin einer Wirklichkeit nicht ausgeliefert, ich kann sie gestalten.*--> Paul Watzlawick
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 854 Beigetreten: 30.10.2011 Wohnort: Ingolstadt Mitglieds-Nr.: 61999 ![]() |
Hallo Petra!
ok, Du hast den Fehler gefunden ![]() Dafür darfst Du Deine Omma auch auf Deine Kosten auf Kaffee und Kuchen in ein Café ihrer Wahl einladen... ![]() ![]() |
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#83
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7667 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 ![]() |
eine KFZ-Haftpflichtversicherung kommt nur für Schäden an fremden Gütern oder Personen auf, nicht aber für Schäden am eigenen Fahrzeug. Um Schäden am eigenen Fahrzeug abzudecken, muß eine Teil- oder Vollkaskoversicherung abgeschlossen werden. ist denn das Auflaufen des abgerissenen Anhängers (der Vollständigkeit halber: ohne vorher zum Stillstand gekommen zu sein...) auf das Zugfahrzeug überhaupt ein Unfall i.s.d. AKB oder eher ein (nicht versicherter) Betriebsschaden? |
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#84
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 160 Beigetreten: 25.09.2013 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 70041 ![]() |
Ja, ich weiß es ist ein alter Beitrag.
Jedoch habe ich mich entschlossen den BE Schein doch noch zu machen. Mir wurde zugesichert von der FSST, ich hätte Zeit bis Anfang September. Hat jemand Tipps was ich beachten kann, damit mir der Anhänger heute, bei der Prüfung und zukünftig nicht abreißt oder was ich noch beim Hänger fahren und rückwärts links einparken beachten kann? Ich weiß, es sollte der Fahrlehrer machen, jedoch war ein Wechsel der Fahrschule nicht möglich und ich mache es bei selbigen Fahrlehrer nun. Ich denke mittlerweile er hat einfach eine kaputte Kupplung gehabt (will es nicht direkt zugeben, aber machte Andeutungen) Habt ihr noch allgemeine Hinweise für mich ans Hänger fahren? @Doc du scheinst ja Spezialist hier zu sein ![]() Anmerkung: Wenn ich jetzt BE mache, bekomme ich eine neue Probezeit? Führerschein B: 31.05.13 BE August '14 Probezeit Ende September 16? Danke für alles Noch eine weitere Frage. Ist es überhaupt erlaubt das Abrissseil einfach über die Anhängerkupplung des Fahrzeuges zu legen? ![]() Zum Glück in dem Fall, sonst wäre ein Motorradfahrer in unserem Anhänger gelegen, so ging es ohne Menschenschaden. |
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#85
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4714 Beigetreten: 15.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18463 ![]() |
Abrißeil muß fix mit Karosse verbunden sein, dafür sollte es Ösen an der AHK geben, gleiches gilt für die Sicherheitskette beim ungebremsten Anhänger (Kreuzkette), auch die wir gerne, oft nicht mal über Kreuz, nur so drübergeworfen.
Abrißseil muß eine Sollbruchstelle haben (meist der Karabiner) damit sich der Hänger nach Festziehen der Bremse am Hänger vom Zugfahrzeug lösten kann. Deswegen: Abreißseil! Kommt nicht vom Abreißen des Hängers von der Kupplung. -------------------- Meine Webseite
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#86
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10341 Beigetreten: 26.11.2008 Mitglieds-Nr.: 45539 ![]() |
Ich weiß, es sollte der Fahrlehrer machen, jedoch war ein Wechsel der Fahrschule nicht möglich und ich mache es bei selbigen Fahrlehrer nun. Ich denke mittlerweile er hat einfach eine kaputte Kupplung gehabt (will es nicht direkt zugeben, aber machte Andeutungen) Was ist denn aus der Geschichte geworden? Hat er noch weiter versucht, von Dir das Geld zu bekommen? |
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#87
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 ![]() |
Abrißeil muß fix mit Karosse verbunden sein, dafür sollte es Ösen an der AHK geben, gleiches gilt für die Sicherheitskette beim ungebremsten Anhänger (Kreuzkette) Mein ungebremster Hänger hat keine Kreuzkette, und meine AHK hat keine Ösen. Das Abreißseil wird über die AHK "geworfen", beim ungewollten Lösen der Deichselkupplung zieht sich die Lassoartige Schlinge zu, bei Vergrößerung des Abstandes zum Zugfahrzeug wird die Bremse des Anhängers gezogen, das Seil reißt, der Anhänger bremst. Funktioniert nicht beim Abkuppeln und vorwärts auffahren auf das eigene Zugfahrzeug, aber sobal sich der Anhänger versucht, vom Zugfahrzeug wegzubewegen. Ich weiß nicht, was Du für Konstruktionen meinst, @fritz. @TE: Ich gehe davon aus, dass Du mittlerweile genug Gefühl dafür hast, wann ein Hänger "dran" ist, also die Verriegelung sitzt. Mehr als in Deinem Ursprungspost geschildert, kannst Du nicht tun. Das Deichselmaul muss über dem Kugelkopf merklich einrasten, die farblichen Anzeigen müssen auf "grün" zeigen, das Gerüttel dient nur der eigenen Beruhigung. -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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#88
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 14125 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 ![]() |
Ich weiß nicht, was Du für Konstruktionen meinst, @fritz. Der Herr fritz kommt aus unserem südöstlichen Nachbarland, dort gibt es Sicherungsketten bei ungebremsten Anhängern. @Hohenbucherstation hat das auch mal hier für die Schweiz erklärt Für das fritz-Land gilt §13 Abs. 5 KFG: Zitat (5) Anhänger, die nicht selbsttätig zum Stehen gebracht werden, wenn sie ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden sind, außer Sattelanhängern, müssen außer der Anhängerdeichsel (Abs. 4) eine Sicherungsverbindung aufweisen, mit der sie, auch wenn der Anhänger ohne den Willen des Lenkers nicht mehr durch die Anhängevorrichtung mit dem Zugfahrzeug verbunden ist, so gezogen werden können, daß ihre Radspur auf gerader, waagrechter Fahrbahn von der Richtung der Radspur des Zugfahrzeuges nur geringfügig abweichen und die Anhängerdeichsel nur geringfügig abfallen kann; dies gilt jedoch nicht für landwirtschaftliche Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf.
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#89
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 ![]() |
Na vielleicht sind da ja auch Ösen für die AHK vorgeschrieben, aber dann muss man doch nicht einen hiesigen TE verwirren.
Selbst wenn man eine Öse im Bereich der AHK hätte, würde beim Einhängen dort in aller Regel das Abreißseil zu lang, so dass es dann auf der fahrbahn schleift. Man nähme mal an hier würde die Schlaufe geöffnet und der Karabiner in eine Öse gehängt. Nach 50 km wäre das schleifende Abreißseil durchgescheuert. -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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#90
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 160 Beigetreten: 25.09.2013 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 70041 ![]() |
Zitat @TE: Ich gehe davon aus, dass Du mittlerweile genug Gefühl dafür hast, wann ein Hänger "dran" ist, also die Verriegelung sitzt. Mehr als in Deinem Ursprungspost geschildert, kannst Du nicht tun. Das Deichselmaul muss über dem Kugelkopf merklich einrasten, die farblichen Anzeigen müssen auf "grün" zeigen, das Gerüttel dient nur der eigenen Beruhigung. Ja, habe ich auch heute getan, kam gerade von der Fahrstunde und bin mit den Nerven am Ende. Nebst das eine Ampel ausgefallen war und 25min rot mit Beleidigungen-Stinkefingern und anderen Dingen die mich nervlich an den Rand der Belastungsgrenze gebracht haben, hatte ich einfach eine Scheiß Angst vor dem Hänger... Bei jeder Kuppe geschaut ob das Ding noch hängt... Ich hatte einfach nur Angst... und der Fahrlehrer hat mich immer zurechtgewiesen. Beispiel wo ich ihn nicht verstehe weiter unten. Zitat Abrißeil muß fix mit Karosse verbunden sein, dafür sollte es Ösen an der AHK geben, gleiches gilt für die Sicherheitskette beim ungebremsten Anhänger (Kreuzkette), auch die wir gerne, oft nicht mal über Kreuz, nur so drübergeworfen. Abrißseil muß eine Sollbruchstelle haben (meist der Karabiner) damit sich der Hänger nach Festziehen der Bremse am Hänger vom Zugfahrzeug lösten kann. Deswegen: Abreißseil! Kommt nicht vom Abreißen des Hängers von der Kupplung. war aber auch heute so. Abrissseil wird einfach über die Anhängerkupplung gehängt. Ich hab den Hänger heute in besagter Kurve selbst fahren dürfen, nunja.... Das Seil wäre wieder runtergehüpft (Anm. Ich bin bewusst 20km/h in besagter Kurve gefahren, falls es jemand interessiert wo. Hinter dem Karlsruher Bahnhof vorbei von der Tankstelle kommend rechts abbiegend Richtung Ettlingen). Die Fahrstunde war 5min später beendet und wo das Seil hing wollte mir nicht gefallen... Zitat Was ist denn aus der Geschichte geworden? Hat er noch weiter versucht, von Dir das Geld zu bekommen? Lieb, dass du fragst. Es ging so aus: Fahrzeugschaden angeblich 18€ (föhnen von plastik/Metall und verkabelung notdürftig repariert von Rückfahrkamera etc.) Anhänger wäre nichts zu machen gewesen. Ich hab ihn heute angeschaut und fotografiert, die Kupplungsklaue ist neu (war sie auch am Tag nach dem Unfall, Beweisfotos vorhanden, er behauptet sie hätte keinen Schaden gehabt) Das Stützrad hat immernoch die Schäden von damals. Was mich geschockt hat, unter der Manschette ist es staubtrocken und dreckig. (Staub+altes festes Fett) Das Schutzplastik um die Elektrik ist immernoch aufgerissen und mit Kabelbindern festgezurrt. (Wasser kann einfachst eindringen bspw.) Ich hab mehrere Fotos des Anhängers, leider ist da so viel Werbung drauf von der Fahrschule und die ganzen Betriebsnummern/Zulassungnummern, sodass man den Halter leicht feststellen könnte, was ich nicht will in einem öffentlichen Forum, auch aus Angst vor Verleumdungsklagen etc. Scheinbar wiegt er max. <1500kg. Im Schadensfall wäre somit ich der Dumme gewesen (Lenkberechtigung hätte gereicht B!, wenn Fahrzeug auch damals so ausgerüstet). Wobei ich erst noch die alten Bilder suchen muss, ob der Anhänger evtl. von 1600kg auf 1400kg abgelastet wurde. Bilde mir sehr stark ein, er hätte mehr gedurft. Nun, die 18 Euro blieben. Die Prüfungsgebühren waren weg, soweit ok. Also kamen keine weiteren Zahlungen. Zum Beispielfall heute: fahren sie den Anhänger rückwärts links um die Kurve und parken sie parallel zum Bordstein. Ich tuckere in mehreren Versuchen immer wieder, halte zwischendurch an um mich beim Blick nach hinten über Position des Anhängers und Sichtkontakt zum Fahrlehrer(Sichtungsposten) zu versichern. Jetzt ist er aber mehrmals hinter dem Anhänger, oder nicht sichtbar (Außenspiegel+rundumblick aus Fahrzeug). Darf ich dann überhaupt weiterfahren? Ich wollte keinen Fehler machen.... Jedenfalls lenke ich zuviel, bin zu langsam etc. etc. Wusste gar nicht wie streng diese Prüfung scheinbar ist :'( Ich hab echt nur noch Schiss. Er gab mir jetzt 2 Zusatzfahrstunden durch die mein Resturlaub draufgehen wird. Nach ich hoffe die bringen noch etwas Ruhe rein. Sorry, für den vielen Text. Ich weiß dies ist kein Seelsorgerforum, aber es tut echt gut sich hier von der Seele zu reden und gleich rechtlich abgesichert zu sein. Danke, an alle die das hier gelesen haben und auch weiterhin antworten! |
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Beitrag
#91
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 ![]() |
wenn Du seit 2009 versuchst, den BE zu machen, und B schon hast, wieso hast Du solche Sachen, wie Zurückstoßen, An- und Abkuppeln, etc. nicht schon längst bis zum Umfallen privat geübt, mit einem geliehenen Hänger, den Du fahren darfst?
Übrigens: je länger der Anhänger, desto einfacher das Rangieren, d.h. was Du mit einem kurzen kannst, kannst Du später mit einem 7m-Wohnwagen erst recht und ganz problemlos. Nur etwas mehr "Schleppkurve" beim vorwärts Abbiegen braucht man, wenn der Hänger länger ist. -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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#92
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 160 Beigetreten: 25.09.2013 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 70041 ![]() |
Entschuldige, woraus liest du 2009?
![]() Als der Beitrag anfing hatte ich 1 Monat Erfahrung. Danach ein panischer Schock, der mich hinter Anhängern auf der Autobahn einen Abstand von mehreren hundert Metern einhalten ließ. Und jetzt der Wille die Prüfung doch noch zu bestehen! Ich dachte der sicherste Ort um so etwas zu lernen sei eine Fahrschule.... Danke für den zweiten Hinweiß |
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#93
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 ![]() |
geistige Umnachtung. Ich meinte seit 9/2013
-------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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Beitrag
#94
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 160 Beigetreten: 25.09.2013 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 70041 ![]() |
geistige Umnachtung. Ich meinte seit 9/2013 Weil ich seit dem 22.09.13 panische Angst vor jeder Art von Anhängern habe? Weil ich mich nciht traue ohne zusätzliche Kontrolle einer ausgebildeten Kraft das Ding auch nur anzukuppeln? ich könnte weitermachen, ich denke der Sinn wird klar. Ach ja, das derzeitige Fahrzeug hat keine AHK Zitat ist denn das Auflaufen des abgerissenen Anhängers (der Vollständigkeit halber: ohne vorher zum Stillstand gekommen zu sein...) auf das Zugfahrzeug überhaupt ein Unfall i.s.d. AKB oder eher ein (nicht versicherter) Betriebsschaden? Gibt es dazu eigentlich eine Information? ![]() |
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Beitrag
#95
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 162 Beigetreten: 02.06.2008 Mitglieds-Nr.: 42401 ![]() |
Nur kurz aus Sicht eines Fahrschulinhabers:
Dämlicher konnte sich der Fahrlehrer nicht anstellen. Ich handle immer nach der Devise: Vertrauen ist gut, aber Kontrolle ist besser. Ich stehe beim Ankuppeln immer daneben und lasse meine Fahrschüler nachdem die Kupplungsklaue gegriffen hat das Stützrad noch einmal herunterdrehen um den festen Sitz ohne Bandscheibenvorfall zu überprüfen. Wenn der "Schüler" keine Stunde hat, mach ich das ankuppeln selbst und ich kümmere mich auch immer nur um den einen Fahrschüler, der dran ist. Der evtl. anwesende zweite Schüler hat dann nichts ohne Aufsicht zu tun. Ohne Ansruch auf Rechtssicherheit: Der Fehrlehrer hat als tatsächlicher Fahrzeugführer einer nicht ausreichend qualifizierten Person einen Auftrag erteilt und schuldhaft die Kontolle der korrekten Ausführung dieser Aufgabe unterlassen. Der Beauftragte hat nach bestem Wissen und Gewissen den Auftrag ausgeführt, wenn auch fehlerhaft. Ich persönlich sehe hier keinen Ansatz für eine Haftung des "Schülers", aber das ist nur meine Meinung als Inhaber einer Fahrschule. Bei eigener Dummheit ärgere ich mich zwar schwarz, kann aber niemand sonst verantwortlich machen. Aber vielleicht bin ich auch zu lieb. ![]() |
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Gast_Georg_g_* |
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Beitrag
#96
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Anmerkung: Wenn ich jetzt BE mache, bekomme ich eine neue Probezeit? Nein. Ist es überhaupt erlaubt das Abrissseil einfach über die Anhängerkupplung des Fahrzeuges zu legen? Ja, das ist erlaubt und üblich. Es soll Länder geben, in denen diese Vorgehensweise beanstandet wird, soweit ich weiß z.B. in den Niederlanden. Wenn das Fahrzeug aber keinen Befestigungspunkt hat, an dem man das Abreißseil einhängen kann, dann bleibt nichts anderes als die AHK selbst. Ich könnte an meinem Fahrzeug keinen anderen Punkt nehmen, auch nicht die Abschleppöse. Das Abreißseil wird über die AHK "geworfen", beim ungewollten Lösen der Deichselkupplung zieht sich die Lassoartige Schlinge zu ... Die Schlinge sollte schon von Hand zugezogen werden, sonst besteht die Gefahr, dass sie sich über den Kugelkopf aushängt. |
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#97
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 ![]() |
Zitat ist denn das Auflaufen des abgerissenen Anhängers (der Vollständigkeit halber: ohne vorher zum Stillstand gekommen zu sein...) auf das Zugfahrzeug überhaupt ein Unfall i.s.d. AKB oder eher ein (nicht versicherter) Betriebsschaden? nicht versicherter "Betriebsschaden", kein "von außen wirkendes Ereignis" ![]() Die Schlinge sollte schon von Hand zugezogen werden, sonst besteht die Gefahr, dass sie sich über den Kugelkopf aushängt. ![]() Bei eigener Dummheit ärgere ich mich zwar schwarz, kann aber niemand sonst verantwortlich machen. Aber vielleicht bin ich auch zu lieb. ![]() Nein, es mag zwar sein, dass Du zu Deinen Schülern generell lieb bist, aber Dein Verhalten ist rechtlich völlig korrekt. Während der/die TE von seiner Fahrschule über's Ohr gehauen wurde. Es bestand keinerlei Anspruch auf jene 18 €. ![]() -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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Gast_Georg_g_* |
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Beitrag
#98
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Die löst sich doch während der Fahrt wieder, oder? Ja, aber erst, nachdem sie die Feststellbremse des Anhängers aktiviert hat. Dann dehnt sich der Karabinerhaken und er bzw. der Ring reißt auf. Wenn die ganze Schlaufe mitsamt Seil über den Kugelkopf rutscht, dann nützt ja das Seil nichts mehr. Der Karabinerhaken ist übrigens auch nicht besonders schwer. Der Karabiner rutscht doch langsam zur Mitte des durchhängenden Abreißseiles durch? Ich weiß nicht, wie du das meinst. Der Karabinerhaken ist ja ganz am Ende des Abreißseils. |
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Beitrag
#99
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Beitrag
#100
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 160 Beigetreten: 25.09.2013 Wohnort: Karlsruhe Mitglieds-Nr.: 70041 ![]() |
Ich hatte vorher ne Pauschale von 500€ für alles. Jetzt will er 80€ je Fahrstunde und 200 für die Prüfung BE.
VERMUTUNG: Holt er sich gerade so sein Geld wieder? |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 12.07.2025 - 18:26 |