... Forum Straßenverkehr - der Verkehrstalk im Web


Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )

 
Reply to this topicStart new topic
> HURRA ! Ab 01.05.2014 gibt es die 15 Jahre Verjährung nicht mehr !, MPU
pluto007
Beitrag 16.07.2013, 23:20
Beitrag #1


Neuling


Gruppe: Neuling
Beiträge: 4
Beigetreten: 16.07.2013
Mitglieds-Nr.: 69244



    
 
Hallo zusammen !

Jeder kennt das das Problem mit der Tilgungshemmung. Ist man mit mehr als 1,6 Prom. gefahren wird eine MPU angeordnet. Bis jetzt gilt die Regulung 10+5 = 15 Jahre bis alles aus dem VZR gelöscht wird. Macht man z.b. nach 8 Jahren erneut eine Straftat die im VZR eingetragen ist, beginnt der ganze Spass von vorne mit der Verjährung.
Laut Gesetzesänderung ist damit ab dem 01.05.2014 schluss damit, auch Rückwirkend. Jede Straftat ist spätestens nach 10 Jahren aus dem VZR zu löschen und darf auch nicht mehr vom Straßenverkehrsamt verwertet werden, selbst wenn neue Straftaten dazu gekommen sind. Das Gesetz ist vom Bundestag am 04.07.2013 verabschiedet worden und wurde heute ( 16.07.2013 ) im ARD ausgestrahlt, auch nach zulesen auf der Homepage vom Bundesminesterium. Schaut euch beide Links an.

http://www.daserste.de/information/politik...erdatei100.html


http://www.bmvbs.de/DE/VerkehrUndMobilitae...ister_node.html
Go to the top of the page
 
+Quote Post
mpumacher
Beitrag 16.07.2013, 23:38
Beitrag #2


Mitglied
****

Gruppe: Banned
Beiträge: 237
Beigetreten: 10.07.2013
Wohnort: Schleswig-Holstein
Mitglieds-Nr.: 69186



Das heißt Fleppe weg, nach 10 Jahren Neuantrag ohne MPU möglich... mit oder ohne Auflagen ( neue Fahrprufung etc.) ???????

Das wäre endlich angemessener !

15 Jahre gelten meiner Meinung nach bei einer Haftstrafe als Lebenslang.

Die 15 Jahre für Verkehrssunder sind ein Unding ! Gut das die Politik hier nachbessert.
Wenn man bedenkt wie viele Leute so künstlich in der Arbeitslosigkeit gefangen werden, ist die Entscheidung der richtige Weg.

Besser wären 5 Jahre, das wäre nachhaltig für Staat und Sünder.


LG

Aber erstmal * werf die Hände in die Luft * laugh2.gif


--------------------
- Der Starke ist am mächtigsten allein, zwischen all den anderen und niemals einsam -
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Scitch
Beitrag 17.07.2013, 00:01
Beitrag #3


Mitglied
*******

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 7635
Beigetreten: 27.05.2013
Wohnort: Wiesbaden
Mitglieds-Nr.: 68681



Hallo pluto007.

Zitat (pluto007 @ 17.07.2013, 00:20) *
Jeder kennt das das Problem mit der Tilgungshemmung.
Ich kenne die Tilgungshemmung. Habe sie aber nie als Problem gesehen. rolleyes.gif

Zitat (pluto007 @ 17.07.2013, 00:20) *
Laut Gesetzesänderung ist damit ab dem 01.05.2014 schluss damit, auch Rückwirkend. Jede Straftat ist spätestens nach 10 Jahren aus dem VZR zu löschen und darf auch nicht mehr vom Straßenverkehrsamt verwertet werden, selbst wenn neue Straftaten dazu gekommen sind.
Ist ja theoretisch auch egal...dann verwertet man eben die neuen Straftaten. Ich sehe da spontan also keine große Verbesserung. wink.gif

Im Gegenteil...:

    - Normale und schwere Ordnungswidrigkeiten verjähren erst nach 2,5 bis 5 Jahren statt wie bisher 2... blink.gif
    Das dürfte dann für notorische Schnellfahrer interessant werden. Dann gibts nach 5 Jahren mit einigen Verstößen eben den FE-Entzug oder die Aufforderung zur MPU mit verkehrsrechtlicher Fragestellung...jippieh...

    - Die Überliegefrist ändert sich ebenfalls zeitlich nicht...dafür gilt sie aber schon ab dem ersten Verstoß...auch nicht besser. Im Gegenteil. (Also bleibt ein FE Entzug auch 11 Jahre bestehen. Nicht 10)

    - Bußgelder werden wahrscheinlich teurer, da die Eintragungsgrenze von 40 auf 60EUR erhöht wird...

    - Bereits ab 8 Punkten wird die FE entzogen. Wenn also bspw. Handy am Ohr auf 60EUR erhöht wird und weiterhin 1 Punkt kostet. 8x telefonieren, statt wie bisher 18x, und die FE ist weg. Sehe ich auch nicht als Vorteil an. Und dazu bleibt es ein halbes Jahr länger im Register.


Und dann das Beste: Das Fahreignungsseminar (mit dem man Punkte abbauen konnte) wird anscheinend nicht mehr von Fahrlehrern abgehalten sondern erweitert sich um Zitat:
Zitat
Es verbindet verkehrspädagogische mit verkehrspsychologischen Elementen und verhindert ein reines "Absitzen".
Wunderbar wenn ich mir das anhöre...also ist es dann nichtmal sicher, ob man dieses freiwillige Seminar besteht und die Punkte abbauen kann? Denn wenn ich mir das so durchlese hört sich das an, als ob dieses Seminar dann ebenfalls positiv und negativ bewertet wird (ähnlich einer MPU) und nicht wie bisher nur die Teilnahme zählt. Daumen hoch...

Dazu kann man in diesem Seminar nur 1 Punkt innerhalb von 5 Jahren (!) abbauen! Bei mehr als 5 Punkten ist dies gar nicht möglich und das Seminar komplett freiwillig...also nur sinnvoll zwischen 1 und 5 Punkten. blink.gif

Ich würde also nicht wegen 4 Jahren weniger die Arme in die Luft schmeißen...



Edit: Ein Beispiel zum zu Schnellen Fahren -

Laut BMVBS Bussgeldkatalog bleibt ja bei 26-30km/h zu schnell die Strafe 100 Euro und 3 Punkte. Gilt also als Straftat ohne Entzug der FE, die 5 Jahre (!) gespeichert wird. Also 3x mit 25+ km/h innerhalb von 5 Jahren erwischt (!!!) und die Fahrerlaubnis ist passe!

Also die Arme lieber wieder gaaaaaanz weit runter nehmen. blink.gif

Edit 2: Die Erhöhung einiger Strafen kann man bei der BMVBS hier lesen. Ein Auszug:
Zitat
26. Handyverbot (Anhebung von 40 € auf 60 €),


Und mein persönlicher Favorit: Ordnungswidrigkeiten, die nicht mehr mit Punkten bedacht werden da nicht mehr im FAER gespeichert, aber trotzdem mit höherem Bußgeld geahndet werden:
Zitat
Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage (Anhebung von 50 € auf 100 €)
Zitat
Verbotene Verkehrsteilnahme in Umweltzonen (Anhebung von 40 € auf 80 €),
Eine glatte Verdopplung...wow. Da hätte ich lieber den Punkt nach altem Recht mit 2 Jahren Verjährung kassiert. crybaby.gif


--------------------
Gruß Scitch

Es ist nicht genug zu wissen - man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen - man muss auch tun.
- Johann Wolfgang von Goethe
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Scitch
Beitrag 17.07.2013, 00:28
Beitrag #4


Mitglied
*******

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 7635
Beigetreten: 27.05.2013
Wohnort: Wiesbaden
Mitglieds-Nr.: 68681



Eins noch was mir gerade ins Auge springt:

Zitat
Punkte entstehen am Tattag und werden für die Berechnung des Punktestandes so lange herangezogen, wie die Tilgungsfrist für die betreffende Tat noch nicht abgelaufen ist. Hierdurch soll das Taktieren von Wiederholungstätern vermieden werden, die Rechtsmittel nur einlegen, um den Punktestand noch vorübergehend zu drücken.
Also ist ein Widerspruch in Zukunft absolut belanglos, wenn man kurz davor steht seine FE zu verlieren und darauf hofft, dass während des Verfahrens die alten Punkte verjähren...denn die gelten ja nun auch durchgehend mit 1 Jahr Überliegefrist.

In diesem Sinne...na dann gute Nacht. wavey.gif


--------------------
Gruß Scitch

Es ist nicht genug zu wissen - man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen - man muss auch tun.
- Johann Wolfgang von Goethe
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Chris834
Beitrag 17.07.2013, 10:59
Beitrag #5


Mitglied
*****

Gruppe: Members
Beiträge: 250
Beigetreten: 07.01.2013
Mitglieds-Nr.: 66881



Ist das überhaupt mit der Unschuldsvermutung vereinbar?

Angenommen der Sohn wird geblitzt und der Vater bekommt dann den Bescheid...
Auf gut deutsch ist das nicht anderes wie: Du (Vater) bist zu schnell gefahren und bekommst jetzt Punkte! Die sind erst wieder weg wenn du uns deine Unschuld beweist!

Meiner Meinung nach wiederspricht das dem Grundsatz in dubio pro reo gewaltig.
Da wird es sicher noch was geben...
Go to the top of the page
 
+Quote Post
ilam
Beitrag 17.07.2013, 11:02
Beitrag #6


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 10320
Beigetreten: 26.11.2008
Mitglieds-Nr.: 45539



Zitat (Chris834 @ 17.07.2013, 10:59) *
Angenommen der Sohn wird geblitzt und der Vater bekommt dann den Bescheid...
Auf gut deutsch ist das nicht anderes wie: Du (Vater) bist zu schnell gefahren und bekommst jetzt Punkte! Die sind erst wieder weg wenn du uns deine Unschuld beweist!


Vor Rechtskraft gibt es weder Punkte noch Bußgeld. Das Datum der Punkte wird dann aber auf das Tatdatum gesetzt.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Chris834
Beitrag 17.07.2013, 11:27
Beitrag #7


Mitglied
*****

Gruppe: Members
Beiträge: 250
Beigetreten: 07.01.2013
Mitglieds-Nr.: 66881



Das ist doch jetzt schon genau so!?
Solange ein Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig ist gibt es doch keine Punkte!?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Scitch
Beitrag 17.07.2013, 11:37
Beitrag #8


Mitglied
*******

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 7635
Beigetreten: 27.05.2013
Wohnort: Wiesbaden
Mitglieds-Nr.: 68681



Zitat (Chris834 @ 17.07.2013, 11:59) *
Ist das überhaupt mit der Unschuldsvermutung vereinbar?
Weswegen nicht? Wie ilam bereits sagte, werden die Punkte ja erst nach Rechtskraft eingetragen. Also nachdem der Vater entweder keinen Widerspruch eingelegt hat oder dieser abgelehnt wurde.

Die Punkte werden dann rückwirkend zum Tattag eingetragen. (Was ja theoretisch auch logisch ist)
Da die Überliegefrist ab Mai 2014 dann ebenfalls für jede Tat gleichermaßen gilt würden auch Punkte, die theoretisch dann verjährt wären noch herangezogen werden können.

Also theoretisch:
6 Punkte auf dem Konto.
3 Punkte würden ablaufen im September 2013.
Ein Verstoß mit 3 Punkten wurde im August 2013 begangen.
Rechtskraft des neuen Verstoßes nach Widerspruch im Oktober 2013.

Die neuen Punkte werden eingetragen mit Datum August 2013. Zu diesem Zeitpunkt lag der Punktestand bei 6 Punkten + 3 Punkten. Dank der 1 Jährigen Überliegefrist ist dies problemlos nachvollziehbar. Die Fahrerlaubnis wird demnach entzogen, da zum Zeitpunkt August 2013 der Punktestand 8 Punkte betrug.

So verstehe ich das Verfahren zumindest nach den jetzigen Informationen. Gegen die Unschuldsvermutung verstößt das aber nicht.

Angenommen der Sohn wird geblitzt und der Vater bekommt dann den Bescheid...
Auf gut deutsch ist das nicht anderes wie: Du (Vater) bist zu schnell gefahren und bekommst jetzt Punkte! Die sind erst wieder weg wenn du uns deine Unschuld beweist!

Zitat (Chris834 @ 17.07.2013, 11:59) *
Meiner Meinung nach wiederspricht das dem Grundsatz in dubio pro reo gewaltig.
Den Grundsatz in dubio pro reo gibt es im Übrigen im Deutschen Gesetzwesen nicht. Die Unschuldsvermutung ist davon unabhängig und auch nicht anwendbar.

Siehe auch §261 StPO.. Dort steht nicht, dass im Zweifel für den Angeklagten entschieden wird, sondern das Gericht nach seiner freien Überzeugung, die es aus den vorhandenen Informationen zieht schöpfen muss.


Edit:
Zitat (Chris834 @ 17.07.2013, 12:27) *
Das ist doch jetzt schon genau so!?
Solange ein Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig ist gibt es doch keine Punkte!?
Jain. So lange der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig ist gibt es keine Punkte. Das ist richtig. Die Punkte werden aber auch erst nach der Rechtskraft eingetragen. Bspw. nach heutigem Recht: Tattag 01.05.2013 und Rechtskraft am 18.07.2013 - Punkte werden ab dem 18.07.2013 eingetragen.
Nach dem neuen Recht würden diese Punkte ab dem 01.05.2013 rückwirkend eingetragen.


--------------------
Gruß Scitch

Es ist nicht genug zu wissen - man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen - man muss auch tun.
- Johann Wolfgang von Goethe
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Jens
Beitrag 17.07.2013, 11:39
Beitrag #9


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 30316
Beigetreten: 16.01.2006
Wohnort: Kiel
Mitglieds-Nr.: 16036



Ich will die Freude nicht trüben, aber das hier:
Zitat (pluto007 @ 17.07.2013, 00:20) *
Jede Straftat ist spätestens nach 10 Jahren aus dem VZR zu löschen

ist falsch. Die fünfjährige Anlaufhemmung des §29 Abs.5 StVG bleibt bestehen. Es sind also auch zukünftig 15 Jahre bis zu einer MPU-freien Neuerteilung.


Genau genommen wird die Frist sogar verlängert, denn im §29 Abs. 5 Satz 1 werden noch zwei Worte eingefügt, so dass dieser dann wie folgt lautet:
Zitat
Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.

Die Anlaufhemmung beginnt also zukünftig nicht mehr mit dem Datum des Urteils sondern erst mit dessen Rechtskraft zu laufen.


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Scitch
Beitrag 17.07.2013, 11:45
Beitrag #10


Mitglied
*******

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 7635
Beigetreten: 27.05.2013
Wohnort: Wiesbaden
Mitglieds-Nr.: 68681



Zitat (Jens @ 17.07.2013, 12:39) *
Die fünfjährige Anlaufhemmung des §29 Abs.5 StVG bleibt bestehen. Es sind also auch zukünftig 15 Jahre bis zu einer MPU-freien Neuerteilung.
Sicher? unsure.gif Auf der Seite des BMVBS wurde die Tilgungshemmung ja explizit weggelassen...haben die das selbst falsch verstanden? Na ja wundern würde es mich jetzt nicht... think.gif

Siehe hier.


--------------------
Gruß Scitch

Es ist nicht genug zu wissen - man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen - man muss auch tun.
- Johann Wolfgang von Goethe
Go to the top of the page
 
+Quote Post
LEI TO ME
Beitrag 17.07.2013, 11:51
Beitrag #11


Neuling


Gruppe: Neuling
Beiträge: 1
Beigetreten: 23.02.2013
Mitglieds-Nr.: 67573



es gibt doch immer ein haken crybaby.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Jens
Beitrag 17.07.2013, 11:51
Beitrag #12


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 30316
Beigetreten: 16.01.2006
Wohnort: Kiel
Mitglieds-Nr.: 16036



Zitat (Scitch @ 17.07.2013, 12:45) *
Sicher?

Anlaufhemmung ≠ Tilgungshemmung


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Scitch
Beitrag 17.07.2013, 11:57
Beitrag #13


Mitglied
*******

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 7635
Beigetreten: 27.05.2013
Wohnort: Wiesbaden
Mitglieds-Nr.: 68681



Ah Danke da habe ich die 2 Begriffe verwechselt. wavey.gif

Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 17.07.2013, 11:59
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat gelöscht


--------------------
Gruß Scitch

Es ist nicht genug zu wissen - man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen - man muss auch tun.
- Johann Wolfgang von Goethe
Go to the top of the page
 
+Quote Post
pluto007
Beitrag 17.07.2013, 12:07
Beitrag #14


Neuling


Gruppe: Neuling
Beiträge: 4
Beigetreten: 16.07.2013
Mitglieds-Nr.: 69244



Zitat (Jens @ 17.07.2013, 12:39) *
Ich will die Freude nicht trüben, aber das hier:
Zitat (pluto007 @ 17.07.2013, 00:20) *
Jede Straftat ist spätestens nach 10 Jahren aus dem VZR zu löschen

ist falsch. Die fünfjährige Anlaufhemmung des §29 Abs.5 StVG bleibt bestehen. Es sind also auch zukünftig 15 Jahre bis zu einer MPU-freien Neuerteilung.


Genau genommen wird die Frist sogar verlängert, denn im §29 Abs. 5 Satz 1 werden noch zwei Worte eingefügt, so dass dieser dann wie folgt lautet:
Zitat
Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.

Die Anlaufhemmung beginnt also zukünftig nicht mehr mit dem Datum des Urteils sondern erst mit dessen Rechtskraft zu laufen.


Hallo
Dies ist richtig und falsch ? zugleich denn die bekanntgabe der Gesetzesänderung ist ja noch sehr jung ( 04.07.2013 ) Ich habe direkt Kontakt mit der VZR in Flensburg auf genommen. Diese bestätigen deine 5 Jahres Reglung ( Übergangsreglung ) jedoch nur unter Vorbehalt da der VZR noch kein genauer Gesetzestext vorliegt. Laut homepage der bmvbs soll die Übergangsreglung 12 Monate betragen die genauen Gesetze sollen im Herbst 2013 bekannt gegeben werden. Für einige von uns wird es ja so wieso erst ab dem 01.05.2014 intressant und bis dahin geht es weiter mit der Achterbahn fahrt der Gefühle. Das Schreiben von der VZR von heute ( 17.07.2013 ) kopiere ich nun hier hinein wobei mein Name und der VZR abgeändert wird

Sehr geehrter Herr ***

es ist richtig, dass ab 01.05.14 das Änderungsgesetz in Kraft tritt und sich damit das Punktsystem und die Tilgungsbestimmungen ändern werden. Inhalt dieser Änderung sind auch Übergangsbestimmungen, die sich auf die Entscheidungen beziehen, die bereits vor in Kraft treten des Änderungsgesetzes im VZR gespeichert waren. Für diese Entscheidungen bleiben die alten Bestimmungen und damit auch die Tilgungsbestimmungen für eine Übergangszeit von 5 Jahren bestehen. Erst danach gelten für alle Eintragungen die neuen Bestimmungen mit der Folge, dass dann auch die alten Entscheidungen unter Berücksichtigung der neuen Fristen getilgt werden. Für Sie bedeutet dies, dass vorerst alle Entscheidungen im VZR gespeichert bleiben.
Dies gilt aber noch mit Vorbehalt, da mir der genaue Gesetzestext noch nicht bekannt ist.

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag

Aber Hallo
Sachgebietsleiter VZR
Kraftfahrt-Bundesamt
24932 Flensburg

Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 17.07.2013, 12:12
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Jens
Beitrag 17.07.2013, 12:15
Beitrag #15


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 30316
Beigetreten: 16.01.2006
Wohnort: Kiel
Mitglieds-Nr.: 16036



@pluto007:
Ich habe deinen Namen, den du beim Einkopieren deines Email-Textes mit eingefügt hattest, jetzt bereits zum zweiten Mal aus einem deiner Beiträge entfernt, da ich davon ausgehe, dass dies von dir versehentlich geschah. Wenn du deinen Namen nochmal hier veröffentlichst, kann ich dann davon ausgehen, dass du ihn absichtlicht veröffentlichst? Dann lasse ich ihn stehen.


Inhaltlich:
Die von dir ins Spiel gebrachte fünfjährige Übergangsregelung hat nichts mit der Anlaufhemmung zu tun.


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mr.T
Beitrag 17.07.2013, 12:33
Beitrag #16


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 31404
Beigetreten: 06.02.2004
Mitglieds-Nr.: 1686



Zitat (pluto007 @ 17.07.2013, 13:07) *
Das Schreiben von der VZR von heute ( 17.07.2013 ) kopiere ich nun hier hinein wobei mein Name und der VZR abgeändert wird
wavey.gif


--------------------
Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Jens
Beitrag 17.07.2013, 12:43
Beitrag #17


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 30316
Beigetreten: 16.01.2006
Wohnort: Kiel
Mitglieds-Nr.: 16036



upps, und dabei hab ich doch grad 'ne neue Brille blushing.gif


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Speck ftw
Beitrag 18.07.2013, 00:16
Beitrag #18


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 2477
Beigetreten: 19.10.2009
Wohnort: Bergisches Land
Mitglieds-Nr.: 51040



Zitat (Scitch @ 17.07.2013, 01:01) *
Edit: Ein Beispiel zum zu Schnellen Fahren -

Laut BMVBS Bussgeldkatalog bleibt ja bei 26-30km/h zu schnell die Strafe 100 Euro und 3 Punkte. Gilt also als Straftat ohne Entzug der FE, die 5 Jahre (!) gespeichert wird. Also 3x mit 25+ km/h innerhalb von 5 Jahren erwischt (!!!) und die Fahrerlaubnis ist passe!


Wäre schön, wenn es so wäre.thread.gif
Die verlinkte Seite zeigt nur den jetzigen Bußgeldkatalog.

Im neuen System wird es für diese Art der Ordnungswidrigkeit einen Punkt geben. Zwei Punkte für Verstöße im Fahrverbotsbereich.

Das heißt, dass außerorts erst nach der achten Überschreitung von 26 km/h bis 40 km/h die Fahrerlaubnis entzogen wird. Und ich wage zu bezweifeln, dass innerhalb von 2,5 Jahren jemand acht Verstöße dieser Art sammelt.
Nach dem jetzigen System wären es immerhin "nur" sechs Verstöße innerhalb von fünf Jahren, die die Fahrerlaubnis kosten würde.

In diesem Bereich hat sich das System also für die Raser in PKW verbessert.

Schlechter wird es hingegen für die, die einen Bus mit Fahrgästen oder LKW mit Gefahrgut fahren. Da wird es im neuen System für 11 km/h (innerorts) zu schnell bereits 60 Euro Bußgeld geben und nach dem neuen System bereits zwei Punkte mit fünfjähriger Tilgungsfrist für Verstöße ab 21 km/h innerorts (Regelfahrverbot).


Sorry for OT, ist ja eigentlich der MPU-Bereich. blushing.gif


--------------------
Die Ampel ist ein grünes Wesen, das beim Näherkommen rot wird.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Scitch
Beitrag 18.07.2013, 08:49
Beitrag #19


Mitglied
*******

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 7635
Beigetreten: 27.05.2013
Wohnort: Wiesbaden
Mitglieds-Nr.: 68681



Zitat (Speck ftw @ 18.07.2013, 01:16) *
Wäre schön, wenn es so wäre.thread.gif
Die verlinkte Seite zeigt nur den jetzigen Bußgeldkatalog.
Richtig. Ich bin aber davon ausgegangen, dass dieser dann auch weiterhin gelten würde, da er unter der Rubrik "Neues Fahreignungsregister" eingepflegt ist und der Bericht über das neue Fahreignungsregister auf diesen Katalog verweist. think.gif


--------------------
Gruß Scitch

Es ist nicht genug zu wissen - man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen - man muss auch tun.
- Johann Wolfgang von Goethe
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Jens
Beitrag 18.07.2013, 10:40
Beitrag #20


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 30316
Beigetreten: 16.01.2006
Wohnort: Kiel
Mitglieds-Nr.: 16036



Geschwindigkeitsverstöße sind keine Straftaten (wie von dir in deinem Beispiel angenommen) sondern Ordnungswidrigkeiten.


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Scitch
Beitrag 18.07.2013, 10:52
Beitrag #21


Mitglied
*******

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 7635
Beigetreten: 27.05.2013
Wohnort: Wiesbaden
Mitglieds-Nr.: 68681



Ich weiss, dass es momentan so ist und das hat mich in dem neuen System ja auch so verwirrt. crybaby.gif

Weil auf der Seite des BMVBS in der Punktebewertung vermerkt ist, dass Straftaten mit 2 bzw. 3 Punkten bewertet werden. Da der neue Bußgeldkatalog (der ja ebenfalls bei dem neuen FAER verlinkt ist) die Geschwindigkeits-OWI mit 3 Punkten angegeben ist wäre das ja dann eine Straftat. (Deswegen auch meine Annahme mit den 5 Jahren Verjährung...). wacko.gif

Die Seite haben sie wirklich toll und leicht verständlich gemacht...(Vorsicht es könnte Ironie enthalten sein) dry.gif

Aber Danke für die Aufklärung.


--------------------
Gruß Scitch

Es ist nicht genug zu wissen - man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen - man muss auch tun.
- Johann Wolfgang von Goethe
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Jens
Beitrag 18.07.2013, 19:15
Beitrag #22


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 30316
Beigetreten: 16.01.2006
Wohnort: Kiel
Mitglieds-Nr.: 16036



Ohne mir jetzt die BMVBS-Seite anschaut zu haben: Vergiss den Bußgeldkatalog. Der hat nichts mit der Punktevergabe zu tun, dass dort welche aufgeführt werden ist lediglich ein unverbindlicher Service.

Die Vergabe der Punkte wird in der FeV (genauer in Anlage 13 FeV) geregelt. Und wie das zukünftig aussehen soll (oder wie es mal aussehen sollte, ich hab derzeit keinen Überblick, ob nun wirklich nur noch bestimmte Owis (ursprüngliche Planung) oder doch alle ab einer bestimmten Bußgeldhöhe (wie bisher)) , kannst du in Artikel 1 Nr. 18 der BR-Drucksache 810/12 nachlesen.


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
miki1803
Beitrag 07.01.2014, 13:18
Beitrag #23


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 12
Beigetreten: 07.01.2014
Mitglieds-Nr.: 71145



Hallo wavey.gif alle
Ich habe eine kurze Frage, mein Führerschein wurde im Jahre 2000 abgenommen für Diverse vergehen(schnelles Fahren und Verkehrsgefährdung etc.) mit der Auflage eine MPU zu machen, die ich im Jahre 2000 leider nicht geschaft habe.
Meine Pkt/Eintragungen verjähren erst 2015 laut der KBA nach dem aktuellen/alten Gesetz..habe ich ab dem 01.05.2014 auch die Möglichkeit den FS neu zu benatragen ohne die willkürrliche MPU zu machen die in meinen Augen sowieso nur Abzocke u. reine Willkürr ist ?
2015 werde ich ihn so oder so bekommen die Frage ist nun ob ich es auch schon ab Mai 2014 bekomme rolleyes.gif

Go to the top of the page
 
+Quote Post
Jens
Beitrag 07.01.2014, 13:49
Beitrag #24


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 30316
Beigetreten: 16.01.2006
Wohnort: Kiel
Mitglieds-Nr.: 16036



Nein


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
miki1803
Beitrag 07.01.2014, 14:12
Beitrag #25


Neuling
*

Gruppe: Members
Beiträge: 12
Beigetreten: 07.01.2014
Mitglieds-Nr.: 71145



Danke tongue.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Doc aus Bückeburg
Beitrag 07.01.2014, 15:30
Beitrag #26


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 21792
Beigetreten: 07.01.2004
Wohnort: ...ein kleines Dorf bei Bückeburg
Mitglieds-Nr.: 1228



Zitat (Jens @ 17.07.2013, 11:51) *
Anlaufhemmung ≠ Tilgungshemmung

Mal ne ganz doofe Frage von einem Uralt-VP-ler (man möge mit verzeihen, ich habe zwar meistens morgens nach dem Aufstehen eine Anlaufhemmung, aber ich hatte noch nie ein solche in verkehrsrechtlicher Hinsicht):
Wozu ist eigentlich diese "Anlaufhemmung" gut?

Ich kenne es ansonsten so, dass eine Frist, nach der eine Tat "aus den Papieren verschwindet" (sei es eine Tilgungs-, sei es eine vom Richter verhänge Bewährungsfrist) mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils zu zählen beginnt.

Warum heißt es dann bei Trunkenheitsfahrten nicht "Die Tilgungsfrist beträgt 15 Jahre ab Rechtskraft", sondern "Die Tilgungsfrist beträgt 10 Jahre, aber diese 10 Jahre fangen erst 5 Jahre nach Rechtskraft an zu zählen, ätsch..."?

Doc think.gif


--------------------
Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Jens
Beitrag 07.01.2014, 16:12
Beitrag #27


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 30316
Beigetreten: 16.01.2006
Wohnort: Kiel
Mitglieds-Nr.: 16036



In der Begründung zur Einführung des §29 Abs. 5 StVG (BR-Drucksache 821/96) heißt es
Zitat
Absatz 5 regelt den herausgeschobenen Tilgungsbeginn bei Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Tilgungsfrist beginnt erst mit Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, da während der Zeit der Entziehung eine Bewährung durch Teilnahme am Straßenverkehr nicht stattfinden kann. Außerdem soll sichergestellt werden, daß bei erneuter Antragstellung die Behörde Kenntnis der Mängel erhält, die zu diesen Entscheidungen geführt haben.



Zitat (Doc aus Bückeburg @ 07.01.2014, 15:30) *
Ich kenne es ansonsten so, dass eine Frist, nach der eine Tat "aus den Papieren verschwindet" (sei es eine Tilgungs-, sei es eine vom Richter verhänge Bewährungsfrist) mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils zu zählen beginnt.
Die Tilgungsfrist beginnt bei Straftaten (noch) mit dem Tag des Urteils.


Zitat (Doc aus Bückeburg @ 07.01.2014, 15:30) *
Warum heißt es dann bei Trunkenheitsfahrten nicht "Die Tilgungsfrist beträgt 15 Jahre ab Rechtskraft",
Dann würde z.B. bei jemandem, dem die FE entzogen wird und der die nach einer sechsmonatigen Sperre neuerteilt bekommt, die Tilgung erst viereinhalb Jahre später stattfinden als bisher. Willst du das wirklich?


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
rapit
Beitrag 07.01.2014, 16:27
Beitrag #28


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 32745
Beigetreten: 26.12.2009
Mitglieds-Nr.: 52031



Zitat (Doc aus Bückeburg @ 07.01.2014, 15:30) *
Wozu ist eigentlich diede "Anlaufhemmung" gut?

Die drei Punkte (neu) bekommst Du sowieso nur, wenn Dir auch die FE entzogen wurde (die isolierte Sperre lasse ich mal weg, dann versteht man es besser).

@Jens ist da sicher fitter als ich, aber soweit ich es in Erinnerung habe, wird Dein Register mit FE-Entzug auf 0 Punkte gesetzt.

Aber die neuen 3 "schlummern" jetzt schon im Hintergrund und werden Dir prompt eingetragen, wenn Dir eine FE neu erteilt wird - und ab diesem Moment gilt dann auch die Tilgungsfrist erst zu laufen.

@Jens: habe ich das so richtig verstanden und für Laien erklärt? unsure.gif


--------------------
Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Jens
Beitrag 07.01.2014, 17:46
Beitrag #29


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 30316
Beigetreten: 16.01.2006
Wohnort: Kiel
Mitglieds-Nr.: 16036



Zitat (rapit @ 07.01.2014, 16:27) *
Aber die neuen 3 "schlummern" jetzt schon im Hintergrund und werden Dir prompt eingetragen, wenn Dir eine FE neu erteilt wird

no.gif Ab dem 1.5.2014 werden die Punkte nicht mehr bei Entziehung der Fahrerlaubnis gelöscht, sondern bei Neuerteilung. Somit gibt es die 3 Punkte bei Entziehung, und bei Neuerteilung werden sie gelöscht. Das ist in meinen Augen ziemlich sinnlos, und vermutlich der damals vom Verkehrsminister initiierten Volksbeteiligung geschuldet. Denn ursprünglich sollte es nur 1 oder 2 Punkte geben, aber die Mehrheit der Bürger, die sich beteiligt hatten, forderte 3 Punkte.

Aber das hat mit der Anlaufhemmung nichts zu tun, die gibt es in ihrer derzeitigen Form ja schon seit 1999.


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Uwe W
Beitrag 07.01.2014, 22:17
Beitrag #30


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 21407
Beigetreten: 24.09.2003
Mitglieds-Nr.: 175



Es könnte auch eine Regelung sein, die EU-Führerscheininhabern das Leben schwerer machen soll: man stellt sich auf den Standpunkt, dass die alten Punkte nur bei einer Neuerteilung in Deutschland gelöscht werden, nicht aber bei einer Neuerteilung in einem anderen EU-Mitgliedstaat.
Das hätte dann zur Folge, dass EU-Führerscheininhaber ihre alten Punkte behalten.

Wobei eine solche Ansicht rechtswidrig wäre: wenn jemandem wegen 8 Punkten (neue Zählweise) die Fahrerlaubnis entzogen wurde, dann kann man ihn ja nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis nicht weiterhin mit 8 Punkten belasten, weil das ja zum Entzug der EU-Fahrerlaubnis führen müsste, was aber nach EU-Recht verboten ist, wenn er sich nach Neuerteilung nichts mehr zuschulden kommen lässt.


--------------------
"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Jens
Beitrag 07.01.2014, 22:27
Beitrag #31


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 30316
Beigetreten: 16.01.2006
Wohnort: Kiel
Mitglieds-Nr.: 16036



Du hat ja Gedankengänge blink.gif auf so eine Idee wäre ich im Leben nicht gekommen. Wenn ichs nicht besser wüsste würd ich denken, dass du Politiker bist. rolleyes.gif


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post

Reply to this topicStart new topic
1 Besucher lesen dieses Thema (Gäste: 1 | Anonyme Besucher: 0)
0 Mitglieder:

 



RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 25.04.2024 - 21:12