HURRA ! Ab 01.05.2014 gibt es die 15 Jahre Verjährung nicht mehr !, MPU |
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HURRA ! Ab 01.05.2014 gibt es die 15 Jahre Verjährung nicht mehr !, MPU |
16.07.2013, 23:20
Beitrag
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 16.07.2013 Mitglieds-Nr.: 69244 |
Jeder kennt das das Problem mit der Tilgungshemmung. Ist man mit mehr als 1,6 Prom. gefahren wird eine MPU angeordnet. Bis jetzt gilt die Regulung 10+5 = 15 Jahre bis alles aus dem VZR gelöscht wird. Macht man z.b. nach 8 Jahren erneut eine Straftat die im VZR eingetragen ist, beginnt der ganze Spass von vorne mit der Verjährung. Laut Gesetzesänderung ist damit ab dem 01.05.2014 schluss damit, auch Rückwirkend. Jede Straftat ist spätestens nach 10 Jahren aus dem VZR zu löschen und darf auch nicht mehr vom Straßenverkehrsamt verwertet werden, selbst wenn neue Straftaten dazu gekommen sind. Das Gesetz ist vom Bundestag am 04.07.2013 verabschiedet worden und wurde heute ( 16.07.2013 ) im ARD ausgestrahlt, auch nach zulesen auf der Homepage vom Bundesminesterium. Schaut euch beide Links an. http://www.daserste.de/information/politik...erdatei100.html http://www.bmvbs.de/DE/VerkehrUndMobilitae...ister_node.html |
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16.07.2013, 23:38
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 237 Beigetreten: 10.07.2013 Wohnort: Schleswig-Holstein Mitglieds-Nr.: 69186 |
Das heißt Fleppe weg, nach 10 Jahren Neuantrag ohne MPU möglich... mit oder ohne Auflagen ( neue Fahrprufung etc.) ???????
Das wäre endlich angemessener ! 15 Jahre gelten meiner Meinung nach bei einer Haftstrafe als Lebenslang. Die 15 Jahre für Verkehrssunder sind ein Unding ! Gut das die Politik hier nachbessert. Wenn man bedenkt wie viele Leute so künstlich in der Arbeitslosigkeit gefangen werden, ist die Entscheidung der richtige Weg. Besser wären 5 Jahre, das wäre nachhaltig für Staat und Sünder. LG Aber erstmal * werf die Hände in die Luft * -------------------- - Der Starke ist am mächtigsten allein, zwischen all den anderen und niemals einsam -
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17.07.2013, 00:01
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 7635 Beigetreten: 27.05.2013 Wohnort: Wiesbaden Mitglieds-Nr.: 68681 |
Hallo pluto007.
Jeder kennt das das Problem mit der Tilgungshemmung. Ich kenne die Tilgungshemmung. Habe sie aber nie als Problem gesehen. Laut Gesetzesänderung ist damit ab dem 01.05.2014 schluss damit, auch Rückwirkend. Jede Straftat ist spätestens nach 10 Jahren aus dem VZR zu löschen und darf auch nicht mehr vom Straßenverkehrsamt verwertet werden, selbst wenn neue Straftaten dazu gekommen sind. Ist ja theoretisch auch egal...dann verwertet man eben die neuen Straftaten. Ich sehe da spontan also keine große Verbesserung. Im Gegenteil...:
Das dürfte dann für notorische Schnellfahrer interessant werden. Dann gibts nach 5 Jahren mit einigen Verstößen eben den FE-Entzug oder die Aufforderung zur MPU mit verkehrsrechtlicher Fragestellung...jippieh... - Die Überliegefrist ändert sich ebenfalls zeitlich nicht...dafür gilt sie aber schon ab dem ersten Verstoß...auch nicht besser. Im Gegenteil. (Also bleibt ein FE Entzug auch 11 Jahre bestehen. Nicht 10) - Bußgelder werden wahrscheinlich teurer, da die Eintragungsgrenze von 40 auf 60EUR erhöht wird... - Bereits ab 8 Punkten wird die FE entzogen. Wenn also bspw. Handy am Ohr auf 60EUR erhöht wird und weiterhin 1 Punkt kostet. 8x telefonieren, statt wie bisher 18x, und die FE ist weg. Sehe ich auch nicht als Vorteil an. Und dazu bleibt es ein halbes Jahr länger im Register. Und dann das Beste: Das Fahreignungsseminar (mit dem man Punkte abbauen konnte) wird anscheinend nicht mehr von Fahrlehrern abgehalten sondern erweitert sich um Zitat: Zitat Es verbindet verkehrspädagogische mit verkehrspsychologischen Elementen und verhindert ein reines "Absitzen". Wunderbar wenn ich mir das anhöre...also ist es dann nichtmal sicher, ob man dieses freiwillige Seminar besteht und die Punkte abbauen kann? Denn wenn ich mir das so durchlese hört sich das an, als ob dieses Seminar dann ebenfalls positiv und negativ bewertet wird (ähnlich einer MPU) und nicht wie bisher nur die Teilnahme zählt. Daumen hoch...Dazu kann man in diesem Seminar nur 1 Punkt innerhalb von 5 Jahren (!) abbauen! Bei mehr als 5 Punkten ist dies gar nicht möglich und das Seminar komplett freiwillig...also nur sinnvoll zwischen 1 und 5 Punkten. Ich würde also nicht wegen 4 Jahren weniger die Arme in die Luft schmeißen... Edit: Ein Beispiel zum zu Schnellen Fahren - Laut BMVBS Bussgeldkatalog bleibt ja bei 26-30km/h zu schnell die Strafe 100 Euro und 3 Punkte. Gilt also als Straftat ohne Entzug der FE, die 5 Jahre (!) gespeichert wird. Also 3x mit 25+ km/h innerhalb von 5 Jahren erwischt (!!!) und die Fahrerlaubnis ist passe! Also die Arme lieber wieder gaaaaaanz weit runter nehmen. Edit 2: Die Erhöhung einiger Strafen kann man bei der BMVBS hier lesen. Ein Auszug: Zitat 26. Handyverbot (Anhebung von 40 € auf 60 €), Und mein persönlicher Favorit: Ordnungswidrigkeiten, die nicht mehr mit Punkten bedacht werden da nicht mehr im FAER gespeichert, aber trotzdem mit höherem Bußgeld geahndet werden: Zitat Verstoß gegen Fahrtenbuchauflage (Anhebung von 50 € auf 100 €) Zitat Verbotene Verkehrsteilnahme in Umweltzonen (Anhebung von 40 € auf 80 €), Eine glatte Verdopplung...wow. Da hätte ich lieber den Punkt nach altem Recht mit 2 Jahren Verjährung kassiert.
-------------------- Gruß Scitch
Es ist nicht genug zu wissen - man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen - man muss auch tun. - Johann Wolfgang von Goethe |
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17.07.2013, 00:28
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 7635 Beigetreten: 27.05.2013 Wohnort: Wiesbaden Mitglieds-Nr.: 68681 |
Eins noch was mir gerade ins Auge springt:
Zitat Punkte entstehen am Tattag und werden für die Berechnung des Punktestandes so lange herangezogen, wie die Tilgungsfrist für die betreffende Tat noch nicht abgelaufen ist. Hierdurch soll das Taktieren von Wiederholungstätern vermieden werden, die Rechtsmittel nur einlegen, um den Punktestand noch vorübergehend zu drücken. Also ist ein Widerspruch in Zukunft absolut belanglos, wenn man kurz davor steht seine FE zu verlieren und darauf hofft, dass während des Verfahrens die alten Punkte verjähren...denn die gelten ja nun auch durchgehend mit 1 Jahr Überliegefrist. In diesem Sinne...na dann gute Nacht. -------------------- Gruß Scitch
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17.07.2013, 10:59
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 250 Beigetreten: 07.01.2013 Mitglieds-Nr.: 66881 |
Ist das überhaupt mit der Unschuldsvermutung vereinbar?
Angenommen der Sohn wird geblitzt und der Vater bekommt dann den Bescheid... Auf gut deutsch ist das nicht anderes wie: Du (Vater) bist zu schnell gefahren und bekommst jetzt Punkte! Die sind erst wieder weg wenn du uns deine Unschuld beweist! Meiner Meinung nach wiederspricht das dem Grundsatz in dubio pro reo gewaltig. Da wird es sicher noch was geben... |
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17.07.2013, 11:02
Beitrag
#6
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10320 Beigetreten: 26.11.2008 Mitglieds-Nr.: 45539 |
Angenommen der Sohn wird geblitzt und der Vater bekommt dann den Bescheid... Auf gut deutsch ist das nicht anderes wie: Du (Vater) bist zu schnell gefahren und bekommst jetzt Punkte! Die sind erst wieder weg wenn du uns deine Unschuld beweist! Vor Rechtskraft gibt es weder Punkte noch Bußgeld. Das Datum der Punkte wird dann aber auf das Tatdatum gesetzt. |
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17.07.2013, 11:27
Beitrag
#7
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 250 Beigetreten: 07.01.2013 Mitglieds-Nr.: 66881 |
Das ist doch jetzt schon genau so!?
Solange ein Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig ist gibt es doch keine Punkte!? |
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17.07.2013, 11:37
Beitrag
#8
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 7635 Beigetreten: 27.05.2013 Wohnort: Wiesbaden Mitglieds-Nr.: 68681 |
Ist das überhaupt mit der Unschuldsvermutung vereinbar? Weswegen nicht? Wie ilam bereits sagte, werden die Punkte ja erst nach Rechtskraft eingetragen. Also nachdem der Vater entweder keinen Widerspruch eingelegt hat oder dieser abgelehnt wurde. Die Punkte werden dann rückwirkend zum Tattag eingetragen. (Was ja theoretisch auch logisch ist) Da die Überliegefrist ab Mai 2014 dann ebenfalls für jede Tat gleichermaßen gilt würden auch Punkte, die theoretisch dann verjährt wären noch herangezogen werden können. Also theoretisch: 6 Punkte auf dem Konto. 3 Punkte würden ablaufen im September 2013. Ein Verstoß mit 3 Punkten wurde im August 2013 begangen. Rechtskraft des neuen Verstoßes nach Widerspruch im Oktober 2013. Die neuen Punkte werden eingetragen mit Datum August 2013. Zu diesem Zeitpunkt lag der Punktestand bei 6 Punkten + 3 Punkten. Dank der 1 Jährigen Überliegefrist ist dies problemlos nachvollziehbar. Die Fahrerlaubnis wird demnach entzogen, da zum Zeitpunkt August 2013 der Punktestand 8 Punkte betrug. So verstehe ich das Verfahren zumindest nach den jetzigen Informationen. Gegen die Unschuldsvermutung verstößt das aber nicht. Angenommen der Sohn wird geblitzt und der Vater bekommt dann den Bescheid... Auf gut deutsch ist das nicht anderes wie: Du (Vater) bist zu schnell gefahren und bekommst jetzt Punkte! Die sind erst wieder weg wenn du uns deine Unschuld beweist! Meiner Meinung nach wiederspricht das dem Grundsatz in dubio pro reo gewaltig. Den Grundsatz in dubio pro reo gibt es im Übrigen im Deutschen Gesetzwesen nicht. Die Unschuldsvermutung ist davon unabhängig und auch nicht anwendbar. Siehe auch §261 StPO.. Dort steht nicht, dass im Zweifel für den Angeklagten entschieden wird, sondern das Gericht nach seiner freien Überzeugung, die es aus den vorhandenen Informationen zieht schöpfen muss. Edit: Das ist doch jetzt schon genau so!? Jain. So lange der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig ist gibt es keine Punkte. Das ist richtig. Die Punkte werden aber auch erst nach der Rechtskraft eingetragen. Bspw. nach heutigem Recht: Tattag 01.05.2013 und Rechtskraft am 18.07.2013 - Punkte werden ab dem 18.07.2013 eingetragen. Solange ein Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig ist gibt es doch keine Punkte!? Nach dem neuen Recht würden diese Punkte ab dem 01.05.2013 rückwirkend eingetragen. -------------------- Gruß Scitch
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17.07.2013, 11:39
Beitrag
#9
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30316 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Ich will die Freude nicht trüben, aber das hier:
Jede Straftat ist spätestens nach 10 Jahren aus dem VZR zu löschen ist falsch. Die fünfjährige Anlaufhemmung des §29 Abs.5 StVG bleibt bestehen. Es sind also auch zukünftig 15 Jahre bis zu einer MPU-freien Neuerteilung. Genau genommen wird die Frist sogar verlängert, denn im §29 Abs. 5 Satz 1 werden noch zwei Worte eingefügt, so dass dieser dann wie folgt lautet: Zitat Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Die Anlaufhemmung beginnt also zukünftig nicht mehr mit dem Datum des Urteils sondern erst mit dessen Rechtskraft zu laufen. -------------------- |
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17.07.2013, 11:45
Beitrag
#10
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 7635 Beigetreten: 27.05.2013 Wohnort: Wiesbaden Mitglieds-Nr.: 68681 |
Die fünfjährige Anlaufhemmung des §29 Abs.5 StVG bleibt bestehen. Es sind also auch zukünftig 15 Jahre bis zu einer MPU-freien Neuerteilung. Sicher? Auf der Seite des BMVBS wurde die Tilgungshemmung ja explizit weggelassen...haben die das selbst falsch verstanden? Na ja wundern würde es mich jetzt nicht... Siehe hier. -------------------- Gruß Scitch
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17.07.2013, 11:51
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#11
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 1 Beigetreten: 23.02.2013 Mitglieds-Nr.: 67573 |
es gibt doch immer ein haken
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17.07.2013, 11:51
Beitrag
#12
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30316 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
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17.07.2013, 11:57
Beitrag
#13
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 7635 Beigetreten: 27.05.2013 Wohnort: Wiesbaden Mitglieds-Nr.: 68681 |
Ah Danke da habe ich die 2 Begriffe verwechselt.
Der Beitrag wurde von Mr.T bearbeitet: 17.07.2013, 11:59
Bearbeitungsgrund: unnötiges Zitat gelöscht
-------------------- Gruß Scitch
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17.07.2013, 12:07
Beitrag
#14
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 4 Beigetreten: 16.07.2013 Mitglieds-Nr.: 69244 |
Ich will die Freude nicht trüben, aber das hier: Jede Straftat ist spätestens nach 10 Jahren aus dem VZR zu löschen ist falsch. Die fünfjährige Anlaufhemmung des §29 Abs.5 StVG bleibt bestehen. Es sind also auch zukünftig 15 Jahre bis zu einer MPU-freien Neuerteilung. Genau genommen wird die Frist sogar verlängert, denn im §29 Abs. 5 Satz 1 werden noch zwei Worte eingefügt, so dass dieser dann wie folgt lautet: Zitat Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Die Anlaufhemmung beginnt also zukünftig nicht mehr mit dem Datum des Urteils sondern erst mit dessen Rechtskraft zu laufen. Hallo Dies ist richtig und falsch ? zugleich denn die bekanntgabe der Gesetzesänderung ist ja noch sehr jung ( 04.07.2013 ) Ich habe direkt Kontakt mit der VZR in Flensburg auf genommen. Diese bestätigen deine 5 Jahres Reglung ( Übergangsreglung ) jedoch nur unter Vorbehalt da der VZR noch kein genauer Gesetzestext vorliegt. Laut homepage der bmvbs soll die Übergangsreglung 12 Monate betragen die genauen Gesetze sollen im Herbst 2013 bekannt gegeben werden. Für einige von uns wird es ja so wieso erst ab dem 01.05.2014 intressant und bis dahin geht es weiter mit der Achterbahn fahrt der Gefühle. Das Schreiben von der VZR von heute ( 17.07.2013 ) kopiere ich nun hier hinein wobei mein Name und der VZR abgeändert wird Sehr geehrter Herr *** es ist richtig, dass ab 01.05.14 das Änderungsgesetz in Kraft tritt und sich damit das Punktsystem und die Tilgungsbestimmungen ändern werden. Inhalt dieser Änderung sind auch Übergangsbestimmungen, die sich auf die Entscheidungen beziehen, die bereits vor in Kraft treten des Änderungsgesetzes im VZR gespeichert waren. Für diese Entscheidungen bleiben die alten Bestimmungen und damit auch die Tilgungsbestimmungen für eine Übergangszeit von 5 Jahren bestehen. Erst danach gelten für alle Eintragungen die neuen Bestimmungen mit der Folge, dass dann auch die alten Entscheidungen unter Berücksichtigung der neuen Fristen getilgt werden. Für Sie bedeutet dies, dass vorerst alle Entscheidungen im VZR gespeichert bleiben. Dies gilt aber noch mit Vorbehalt, da mir der genaue Gesetzestext noch nicht bekannt ist. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag Aber Hallo Sachgebietsleiter VZR Kraftfahrt-Bundesamt 24932 Flensburg Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 17.07.2013, 12:12 |
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17.07.2013, 12:15
Beitrag
#15
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30316 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
@pluto007:
Ich habe deinen Namen, den du beim Einkopieren deines Email-Textes mit eingefügt hattest, jetzt bereits zum zweiten Mal aus einem deiner Beiträge entfernt, da ich davon ausgehe, dass dies von dir versehentlich geschah. Wenn du deinen Namen nochmal hier veröffentlichst, kann ich dann davon ausgehen, dass du ihn absichtlicht veröffentlichst? Dann lasse ich ihn stehen. Inhaltlich: Die von dir ins Spiel gebrachte fünfjährige Übergangsregelung hat nichts mit der Anlaufhemmung zu tun. -------------------- |
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17.07.2013, 12:33
Beitrag
#16
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Das Schreiben von der VZR von heute ( 17.07.2013 ) kopiere ich nun hier hinein wobei mein Name und der VZR abgeändert wird -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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17.07.2013, 12:43
Beitrag
#17
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30316 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
upps, und dabei hab ich doch grad 'ne neue Brille
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18.07.2013, 00:16
Beitrag
#18
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2477 Beigetreten: 19.10.2009 Wohnort: Bergisches Land Mitglieds-Nr.: 51040 |
Edit: Ein Beispiel zum zu Schnellen Fahren - Laut BMVBS Bussgeldkatalog bleibt ja bei 26-30km/h zu schnell die Strafe 100 Euro und 3 Punkte. Gilt also als Straftat ohne Entzug der FE, die 5 Jahre (!) gespeichert wird. Also 3x mit 25+ km/h innerhalb von 5 Jahren erwischt (!!!) und die Fahrerlaubnis ist passe! Wäre schön, wenn es so wäre. Die verlinkte Seite zeigt nur den jetzigen Bußgeldkatalog. Im neuen System wird es für diese Art der Ordnungswidrigkeit einen Punkt geben. Zwei Punkte für Verstöße im Fahrverbotsbereich. Das heißt, dass außerorts erst nach der achten Überschreitung von 26 km/h bis 40 km/h die Fahrerlaubnis entzogen wird. Und ich wage zu bezweifeln, dass innerhalb von 2,5 Jahren jemand acht Verstöße dieser Art sammelt. Nach dem jetzigen System wären es immerhin "nur" sechs Verstöße innerhalb von fünf Jahren, die die Fahrerlaubnis kosten würde. In diesem Bereich hat sich das System also für die Raser in PKW verbessert. Schlechter wird es hingegen für die, die einen Bus mit Fahrgästen oder LKW mit Gefahrgut fahren. Da wird es im neuen System für 11 km/h (innerorts) zu schnell bereits 60 Euro Bußgeld geben und nach dem neuen System bereits zwei Punkte mit fünfjähriger Tilgungsfrist für Verstöße ab 21 km/h innerorts (Regelfahrverbot). Sorry for OT, ist ja eigentlich der MPU-Bereich. -------------------- Die Ampel ist ein grünes Wesen, das beim Näherkommen rot wird.
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18.07.2013, 08:49
Beitrag
#19
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 7635 Beigetreten: 27.05.2013 Wohnort: Wiesbaden Mitglieds-Nr.: 68681 |
Wäre schön, wenn es so wäre. Richtig. Ich bin aber davon ausgegangen, dass dieser dann auch weiterhin gelten würde, da er unter der Rubrik "Neues Fahreignungsregister" eingepflegt ist und der Bericht über das neue Fahreignungsregister auf diesen Katalog verweist. Die verlinkte Seite zeigt nur den jetzigen Bußgeldkatalog. -------------------- Gruß Scitch
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18.07.2013, 10:40
Beitrag
#20
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30316 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Geschwindigkeitsverstöße sind keine Straftaten (wie von dir in deinem Beispiel angenommen) sondern Ordnungswidrigkeiten.
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18.07.2013, 10:52
Beitrag
#21
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 7635 Beigetreten: 27.05.2013 Wohnort: Wiesbaden Mitglieds-Nr.: 68681 |
Ich weiss, dass es momentan so ist und das hat mich in dem neuen System ja auch so verwirrt.
Weil auf der Seite des BMVBS in der Punktebewertung vermerkt ist, dass Straftaten mit 2 bzw. 3 Punkten bewertet werden. Da der neue Bußgeldkatalog (der ja ebenfalls bei dem neuen FAER verlinkt ist) die Geschwindigkeits-OWI mit 3 Punkten angegeben ist wäre das ja dann eine Straftat. (Deswegen auch meine Annahme mit den 5 Jahren Verjährung...). Die Seite haben sie wirklich toll und leicht verständlich gemacht...(Vorsicht es könnte Ironie enthalten sein) Aber Danke für die Aufklärung. -------------------- Gruß Scitch
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18.07.2013, 19:15
Beitrag
#22
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30316 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Ohne mir jetzt die BMVBS-Seite anschaut zu haben: Vergiss den Bußgeldkatalog. Der hat nichts mit der Punktevergabe zu tun, dass dort welche aufgeführt werden ist lediglich ein unverbindlicher Service.
Die Vergabe der Punkte wird in der FeV (genauer in Anlage 13 FeV) geregelt. Und wie das zukünftig aussehen soll (oder wie es mal aussehen sollte, ich hab derzeit keinen Überblick, ob nun wirklich nur noch bestimmte Owis (ursprüngliche Planung) oder doch alle ab einer bestimmten Bußgeldhöhe (wie bisher)) , kannst du in Artikel 1 Nr. 18 der BR-Drucksache 810/12 nachlesen. -------------------- |
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07.01.2014, 13:18
Beitrag
#23
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 12 Beigetreten: 07.01.2014 Mitglieds-Nr.: 71145 |
Hallo alle
Ich habe eine kurze Frage, mein Führerschein wurde im Jahre 2000 abgenommen für Diverse vergehen(schnelles Fahren und Verkehrsgefährdung etc.) mit der Auflage eine MPU zu machen, die ich im Jahre 2000 leider nicht geschaft habe. Meine Pkt/Eintragungen verjähren erst 2015 laut der KBA nach dem aktuellen/alten Gesetz..habe ich ab dem 01.05.2014 auch die Möglichkeit den FS neu zu benatragen ohne die willkürrliche MPU zu machen die in meinen Augen sowieso nur Abzocke u. reine Willkürr ist ? 2015 werde ich ihn so oder so bekommen die Frage ist nun ob ich es auch schon ab Mai 2014 bekomme |
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07.01.2014, 13:49
Beitrag
#24
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30316 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Nein
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07.01.2014, 14:12
Beitrag
#25
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 12 Beigetreten: 07.01.2014 Mitglieds-Nr.: 71145 |
Danke
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07.01.2014, 15:30
Beitrag
#26
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21792 Beigetreten: 07.01.2004 Wohnort: ...ein kleines Dorf bei Bückeburg Mitglieds-Nr.: 1228 |
Anlaufhemmung ≠ Tilgungshemmung Mal ne ganz doofe Frage von einem Uralt-VP-ler (man möge mit verzeihen, ich habe zwar meistens morgens nach dem Aufstehen eine Anlaufhemmung, aber ich hatte noch nie ein solche in verkehrsrechtlicher Hinsicht): Wozu ist eigentlich diese "Anlaufhemmung" gut? Ich kenne es ansonsten so, dass eine Frist, nach der eine Tat "aus den Papieren verschwindet" (sei es eine Tilgungs-, sei es eine vom Richter verhänge Bewährungsfrist) mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils zu zählen beginnt. Warum heißt es dann bei Trunkenheitsfahrten nicht "Die Tilgungsfrist beträgt 15 Jahre ab Rechtskraft", sondern "Die Tilgungsfrist beträgt 10 Jahre, aber diese 10 Jahre fangen erst 5 Jahre nach Rechtskraft an zu zählen, ätsch..."? Doc -------------------- Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können. Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht! |
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07.01.2014, 16:12
Beitrag
#27
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30316 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
In der Begründung zur Einführung des §29 Abs. 5 StVG (BR-Drucksache 821/96) heißt es
Zitat Absatz 5 regelt den herausgeschobenen Tilgungsbeginn bei Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Tilgungsfrist beginnt erst mit Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, da während der Zeit der Entziehung eine Bewährung durch Teilnahme am Straßenverkehr nicht stattfinden kann. Außerdem soll sichergestellt werden, daß bei erneuter Antragstellung die Behörde Kenntnis der Mängel erhält, die zu diesen Entscheidungen geführt haben. Ich kenne es ansonsten so, dass eine Frist, nach der eine Tat "aus den Papieren verschwindet" (sei es eine Tilgungs-, sei es eine vom Richter verhänge Bewährungsfrist) mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils zu zählen beginnt. Die Tilgungsfrist beginnt bei Straftaten (noch) mit dem Tag des Urteils.Warum heißt es dann bei Trunkenheitsfahrten nicht "Die Tilgungsfrist beträgt 15 Jahre ab Rechtskraft", Dann würde z.B. bei jemandem, dem die FE entzogen wird und der die nach einer sechsmonatigen Sperre neuerteilt bekommt, die Tilgung erst viereinhalb Jahre später stattfinden als bisher. Willst du das wirklich?-------------------- |
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07.01.2014, 16:27
Beitrag
#28
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
Wozu ist eigentlich diede "Anlaufhemmung" gut? Die drei Punkte (neu) bekommst Du sowieso nur, wenn Dir auch die FE entzogen wurde (die isolierte Sperre lasse ich mal weg, dann versteht man es besser). @Jens ist da sicher fitter als ich, aber soweit ich es in Erinnerung habe, wird Dein Register mit FE-Entzug auf 0 Punkte gesetzt. Aber die neuen 3 "schlummern" jetzt schon im Hintergrund und werden Dir prompt eingetragen, wenn Dir eine FE neu erteilt wird - und ab diesem Moment gilt dann auch die Tilgungsfrist erst zu laufen. @Jens: habe ich das so richtig verstanden und für Laien erklärt? -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
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07.01.2014, 17:46
Beitrag
#29
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30316 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Aber die neuen 3 "schlummern" jetzt schon im Hintergrund und werden Dir prompt eingetragen, wenn Dir eine FE neu erteilt wird Ab dem 1.5.2014 werden die Punkte nicht mehr bei Entziehung der Fahrerlaubnis gelöscht, sondern bei Neuerteilung. Somit gibt es die 3 Punkte bei Entziehung, und bei Neuerteilung werden sie gelöscht. Das ist in meinen Augen ziemlich sinnlos, und vermutlich der damals vom Verkehrsminister initiierten Volksbeteiligung geschuldet. Denn ursprünglich sollte es nur 1 oder 2 Punkte geben, aber die Mehrheit der Bürger, die sich beteiligt hatten, forderte 3 Punkte. Aber das hat mit der Anlaufhemmung nichts zu tun, die gibt es in ihrer derzeitigen Form ja schon seit 1999. -------------------- |
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07.01.2014, 22:17
Beitrag
#30
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21407 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Es könnte auch eine Regelung sein, die EU-Führerscheininhabern das Leben schwerer machen soll: man stellt sich auf den Standpunkt, dass die alten Punkte nur bei einer Neuerteilung in Deutschland gelöscht werden, nicht aber bei einer Neuerteilung in einem anderen EU-Mitgliedstaat.
Das hätte dann zur Folge, dass EU-Führerscheininhaber ihre alten Punkte behalten. Wobei eine solche Ansicht rechtswidrig wäre: wenn jemandem wegen 8 Punkten (neue Zählweise) die Fahrerlaubnis entzogen wurde, dann kann man ihn ja nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis nicht weiterhin mit 8 Punkten belasten, weil das ja zum Entzug der EU-Fahrerlaubnis führen müsste, was aber nach EU-Recht verboten ist, wenn er sich nach Neuerteilung nichts mehr zuschulden kommen lässt. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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07.01.2014, 22:27
Beitrag
#31
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30316 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Du hat ja Gedankengänge auf so eine Idee wäre ich im Leben nicht gekommen. Wenn ichs nicht besser wüsste würd ich denken, dass du Politiker bist.
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 25.04.2024 - 21:12 |