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> Anhänger mehr zul. Gesamtgewicht als KFZ ziehen darf
dejoule
Beitrag 02.07.2013, 08:10
Beitrag #1


Neuling


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Erst einmal Hallo ich bin ja neu hier und hoffe, ich habe das richtige Unterforum gewählt rolleyes.gif

Ich hätte da mal eine Frage bezüglich der Erlaubnis eines Hängers ziehen.

Folgender Fall:
Ein PKW darf lt. Schein bis zu 1000 KG ziehen.
Der Fahrer hat noch einen alten Führerschein (vor 1990) mit Erlaubnis Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis 7 to zu ziehen.

Der Fahrer möchte mit o.g. Auto einen Hänger ziehen, der ein Leergewicht von 500 KG hat, aber ein zul. Gesamtgewicht von 1500 KG.

Nun die Frage:
Darf der Fahrer den Anhänger mit z.B. einer Gesamtlast von 900 KG (Leergewicht + Ladung) ziehen oder nicht?

Vielen Dank
DeJoule
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steveluke
Beitrag 02.07.2013, 08:21
Beitrag #2


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Ausschlag gebend ist, dass die max. zulässige Anhängelast von 1t nicht überschritten wird; das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers muss also unter diesem Wert liegen, was in deinem Fall gegeben ist.
Auch fahrerlaubnisrechtlich ist alles im grünen Bereich.


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dejoule
Beitrag 02.07.2013, 08:25
Beitrag #3


Neuling


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Vielen Dank für die schnelle Antwort. wavey.gif

Logisch macht das auch Sinn, ich war nur verunsichert, weil ein Bekannter behauptet hat - angeblich hat das ein Polizist gesagt - dass das nicht erlaubt sei, weil das zul. Gesamtgewicht des Hängers größer sei, als die zulässige Anhängelast des PKW's.

Das hieße, man dürfte den Hänger nicht einmal leer ziehen!

War mir da jetzt nicht sicher, ob es hier ggf. Unterschiede bei den Führerscheinen gibt
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orlet
Beitrag 02.07.2013, 08:45
Beitrag #4


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Du musst unterscheiden: Der PkW darf den Hänger ziehen, wenn sein tatsächliches Gewicht kleiner ist als die Anhängelast. Nur der Fahrer darf dann diesen PkW samt Hänger nicht führen, wenn die zulässigen Massen seine Fahrerlaubnis überschreiten (Ist bei Dir nicht gegeben, da alte FE). Da ist bei der Stillen Post Polizist->Beamter->Du wohl die ein oder andere Feinheit verlorengegangen.
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steveluke
Beitrag 02.07.2013, 08:46
Beitrag #5


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Zitat (dejoule @ 02.07.2013, 09:25) *
Logisch macht das auch Sinn,

yes.gif


Zitat
ich war nur verunsichert, weil ein Bekannter behauptet hat - angeblich hat das ein Polizist gesagt - dass das nicht erlaubt sei, weil das zul. Gesamtgewicht des Hängers größer sei, als die zulässige Anhängelast des PKW's.

Ich glaube eher, dass der Polizist missverstanden wurde.
Bis vor kurzem war es noch so, dass man mit Fahrerlaubnissen der Klasse B einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 750kg hinter seinem PKW ziehen durfte, wenn die zulässige Gesamtmasse des Anhängers nicht höher lag als das Leergewicht des Zugfahrzeugs (und die Gesamtmasse des Zuges nicht über 3,5t lag).
Als Inhaber der Altklasse 3 braucht dich das aber nicht zu jucken wink.gif


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dejoule
Beitrag 02.07.2013, 08:52
Beitrag #6


Neuling


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Vielen Dank nochmals für die Antworten.

Ich denke wohl, dass dem Polizisten den Hinweis mit dem alten Führerschein vorenthalten wurde. think.gif
Gültig ist da wohl §42, aber das Paragraphen-Deutsch ist nur schwer zu deuten...
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Scitch
Beitrag 02.07.2013, 10:11
Beitrag #7


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Zitat (dejoule @ 02.07.2013, 09:52) *
Gültig ist da wohl §42, aber das Paragraphen-Deutsch ist nur schwer zu deuten...
Hi dejoule. wavey.gif

Nicht unbedingt. Mann muss nur direkt rausfiltern was man sucht. whistling.gif

Für dich interessant in §42 StVZO:
Zitat
(1) Die gezogene Anhängelast darf bei

Personenkraftwagen[...]weder das zulässige Gesamtgewicht[...]des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen.


es gilt also in deinem Fall, dass das tatsächlich gezogene Gewicht nicht 1000kg überschreiten darf. Ansonsten darfst du mit dem Hänger fahren bis dir der Sprit ausgeht. thread.gif


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Gruß Scitch

Es ist nicht genug zu wissen - man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen - man muss auch tun.
- Johann Wolfgang von Goethe
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dejoule
Beitrag 02.07.2013, 10:39
Beitrag #8


Neuling


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Hallo Scitch,

vielen Dank, sobald man nur das wichtige liest, wird der Paragraph tatsächlich verständlich :-)

Da bin ich jetzt beruhigt.

Danke
dejoule

Hm,

habe da mal was gefunden:

Folgendes darf mit der alten Führerschein Klasse 3 gefahren werden:
• Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 7,5 Tonnen
• Anhänger über 750kg, wobei das Zugfahrzeug und Anhänger maximal 12 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht haben dürfen. Zudem darf die zulässigen Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht überschreiten.


Wie ist das zu deuten???
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steveluke
Beitrag 02.07.2013, 10:42
Beitrag #9


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Verlinkst du mal bitte zu deiner Quelle?


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dejoule
Beitrag 02.07.2013, 10:45
Beitrag #10


Neuling


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Gerne :-)
http://www.führerscheinklassen.info/
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janr
Beitrag 02.07.2013, 11:18
Beitrag #11


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Die Info ist falsch.

Bei der FS-Klasse C1E ist das Gesamtzuggewicht auf 12 t beschränkt, aber nicht bei der Klasse 3

Und beim Umschreiben, wird auf Antrag die Klasse CE79 eingetragen, die erlaubt Fahrzeugkombinationen mit max 3 Achsen und ein Gesamtzuggewicht von mehr als 12 t.

Das Gesamtgewicht von einachsigen Anhängern ist zulassungsrechtlich auf 11 t begrenzt.

Von daher war es damals auch mit dem 3er erlaubt 3-achsige Züge mit bis zu 18,5t Zuggesamtgewicht zu fahren.


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Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie
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Mr.T
Beitrag 02.07.2013, 11:20
Beitrag #12


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Der Inhalt der Seite ist veraltet.


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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janr
Beitrag 02.07.2013, 11:23
Beitrag #13


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Da sich die Seite auch mit dem BF17 und der Reform vom 19. Januar 2013 auseinander setzt, halte ich die Seite nicht unbedingt für veraltet.

Und vor allem, wann war der 3er auf 12t begrenzt und wann durfte man ein Zuggesamtgewicht von 18,75t bei 3 Achsen haben? think.gif
Meines Wissens nach gab es weder das eine, noch das andere jemals. unsure.gif


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dejoule
Beitrag 02.07.2013, 11:35
Beitrag #14


Neuling


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Danke für die Info, vermutlich wurde da was verwechselt, denn es gibt wohl die Regelung für Klasse B:

B: Kraftfahrzeuge bis 3500 kg mit Anhänger bis 750 kg
oder
mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse des Zuges 3500 kg nicht überschreiten


Das wird aber mit BE wieder aufgehoben,

welche man ja mit der alten Klasse 3 hat :-)
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 02.07.2013, 12:02
Beitrag #15





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Zitat (janr @ 02.07.2013, 12:23) *
Und vor allem, wann war der 3er auf 12t begrenzt und wann durfte man ein Zuggesamtgewicht von 18,75t bei 3 Achsen haben?

Ja, da werden alte Regelungen der Klasse C1E mit der Klasse 3 vermischt. Insofern ist die Seite nach neuem ebenso wie nach altem Recht inhaltlich falsch.
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hk_do
Beitrag 02.07.2013, 15:02
Beitrag #16


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richtig ist aber, dass man mit der Information "alte Klasse 3" nicht automatisch die Befugnis für Fahrzeuge der Klasse CE79 schlussfolgern kann, da gelten zusätzliche Einschränkungen (die im Laufe der Jahre immer relevanter werden; selbst die jüngsten Klasse-3-Inhaber sind ja inzwischen auch schon über 30...)

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janr
Beitrag 02.07.2013, 15:16
Beitrag #17


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Zitat (hk_do @ 02.07.2013, 16:02) *
richtig ist aber, dass man mit der Information "alte Klasse 3" nicht automatisch die Befugnis für Fahrzeuge der Klasse CE79 schlussfolgern kann, ...


Was darf dann ein Klasse 3 Inhaber gegenüber einem CE79 Inhaber nicht? think.gif

Abgesehen von der Fahrerkartenproblematik. wavey.gif

Beiden ist die Achsanzahl auf maximal 3 beschränkt, und beiden ist nicht erlaubt ein Kraftfahrzeuge zu führen, welche mehr als 7,5t zGm haben.


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 02.07.2013, 15:37
Beitrag #18


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Zitat (dejoule @ 02.07.2013, 12:35) *
B: Kraftfahrzeuge bis 3500 kg mit Anhänger bis 750 kg
oder
mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse des Zuges 3500 kg nicht überschreiten

Das, was ich hier gestrichen habe, ist seit ein paar Monaten weggefallen.

Doc wavey.gif


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hk_do
Beitrag 02.07.2013, 18:46
Beitrag #19


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Zitat (janr @ 02.07.2013, 16:16) *
Zitat (hk_do @ 02.07.2013, 16:02) *
richtig ist aber, dass man mit der Information "alte Klasse 3" nicht automatisch die Befugnis für Fahrzeuge der Klasse CE79 schlussfolgern kann, ...


Was darf dann ein Klasse 3 Inhaber gegenüber einem CE79 Inhaber nicht? think.gif


nicht jeder Inhaber der Klasse 3 darf Fahrzeuge der Klasse CE79 bewegen.

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Doc aus Bückeburg
Beitrag 02.07.2013, 19:16
Beitrag #20


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Zitat (hk_do @ 02.07.2013, 19:46) *
Zitat (janr @ 02.07.2013, 16:16) *
Was darf dann ein Klasse 3 Inhaber gegenüber einem CE79 Inhaber nicht? think.gif
nicht jeder Inhaber der Klasse 3 darf Fahrzeuge der Klasse CE79 bewegen.

Genau: Ab dem 50sten Geburtstag ist beim 3er Schluss mit den Riesen-Tandemachs-Anhängern, und man braucht dann explizit den CE79. Und der muss jeweils alle 5 Jahre verlängert werden (mit ärztlichem Attest).

Außerdem gibt es bei der Umschreibung auf Kartenführerschein den den CE79 ja nicht isoliert, sondern es gibt BE und C1E automatisch dazu.
Und mit dem C1E (samt integriertem BE) entfällt die Beschränkung auf 3 Achsen: Man darf mit dem C1E auch Drehschemel-Anhänger ziehen - was mit dem alten 3er nicht zulässig war.

Doc


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NMY
Beitrag 03.07.2013, 06:47
Beitrag #21


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 02.07.2013, 16:37) *
Zitat (dejoule @ 02.07.2013, 12:35) *
B: Kraftfahrzeuge bis 3500 kg mit Anhänger bis 750 kg
oder
mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse des Zuges 3500 kg nicht überschreiten

Das, was ich hier gestrichen habe, ist seit ein paar Monaten weggefallen.

Doc wavey.gif

Ernsthaft? Das heißt ein VT mit Klasse B darf einen 2t-Ahänger (Leer 600kg, zGm 2000kg) mit nem Mitsubishi Colt ziehen (zGm: 1450 kg, Anhängelast 1000 kg) mit bis zu 400 kg Zuladung ziehen, er darf das aber nicht mit einem besser geeigneten Zugfahrzeug (wie z.B. ne E-Klasse oder ähnlich), nicht mal mit leerem Anhänger. wallbash.gif
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 03.07.2013, 07:38
Beitrag #22


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Stimmt!

Sieh es mal so:
Bei den anderen FE-Klassen C, C1, D, D1 (jeweils ohne "E") ist konsequenter Weise jeweils nur ein 750kg-Anhänger erlaubt - und dann ist Schluss.

Konsequenterweise hätte das bei B (ohne E) genau so sein müssen.
Aber aus Rücksicht auf viele "kleine" Wohnwagengespannfahrer hat man aus dem "B" de facto einene Art "B1E" gemacht. Und wenn man irgendwelche willkürlichen Grenzen formuliert, dann kommt es schon mal zu solchen Kuriositäten. Das ist nicht nur beim "B" und der 3,5-Tonnen-Grenze so, sondern auch beim "C1E" und der 12-Tonnen-Grenze.

Doc


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haschee
Beitrag 03.07.2013, 08:01
Beitrag #23


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Und wenn du jetzt noch überlegst, daß du Anhänger auch überladen kannst...

Und Überladung ist kein Fahren ohne Fahrerlaubnis.



Es ist also "besser" (keine Straftat)

ein Fahrzeug mit zul. Gesamtmasse 2t. und ein einen Anhänger von 1500 kg zul. Gesamtmasse zu fahren und den Anhänger auf 2 t. voll zu machen


Schlechter (Straftat) ist es
das gleiche Fahrzeug - zul. Gesamtmasse 2t. mit einem vollen Anhänger von 2000 kg zul. Gesamtmasse zu fahren.


Selbst leer ist das schon eine Straftat!



Weiterführend könnten wir jetzt einen 2t. Hänger ablasten auf 1500 kg... Und dann vollladen auf 2 Tonnen. whistling.gif
Technisch hält der das sehr gut aus.
(wenn Bedarf besteht ich hab irgendwo hier ein Thema mit vorsätzlicher Überladung nach Ablastung zur Umgehung von BE)


--------------------
Dummheit ist ein gefährlicherer Feind des Guten als Bosheit. Gegen das Böse läßt sich protestieren, es läßt sich bloßstellen, es läßt sich notfalls mit Gewalt verhindern, das Böse
trägt immer den Keim der Selbstzersetzung in sich, indem es mindestens ein Unbehagen im Menschen zurückläßt. Gegen die Dummheit sind wir wehrlos. Weder mit Protesten noch mit
Gewalt läßt sich hier etwas ausrichten; Gründe verfangen nicht; Tatsachen, die dem eigenen Vorurteil widersprechen, brauchen einfach nicht geglaubt zu werden – in solchen Fällen wird
der Dumme sogar kritisch, und wenn sie unausweichlich sind, können sie einfach als nichtssagende Einzelfälle beiseite geschoben werden. Dabei ist der Dumme im Unterschied zum Bösen
restlos mit sich selbst zufrieden, ja, er wird sogar gefährlich, indem er leicht gereizt zum Angriff übergeht. Daher ist dem Dummen gegenüber mehr Vorsicht geboten als gegenüber dem Bösen.

Quelle: Widerstand und Ergebung
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Jens
Beitrag 03.07.2013, 08:31
Beitrag #24


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 02.07.2013, 20:16) *
Und mit dem C1E (samt integriertem BE) entfällt die Beschränkung auf 3 Achsen:

Seit dem 19.1.2013 gibt es die Achsbechränkung für Inhaber der Klasse 3 nicht mehr, d.h. es ist keine Umstellung auf die EU-Klassen notwendig, um mehrachsige Anhänger zu ziehen.


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Doc aus Bückeburg
Beitrag 03.07.2013, 09:02
Beitrag #25


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Zitat (Jens @ 03.07.2013, 09:31) *
Seit dem 19.1.2013...

Danke für den Hinweis, Jens. Ich glaube, ich muss meine Kenntnisse über die FE-Klassen in meinem Kopf mal updaten.

Das Problem ist, dass ein menschliches Gehirn anders funktioniert als eine Festplatte:
Man kann nicht einfach aufs Gehirn eine neue Datei draufziehen, sondern man muss zuvor, was man früherTM mal mühsam gelernt hat, ebenso mühsam wieder Zeile für Zeile einzeln löschen..
Und je älter man wird, desto mehr überholte Einträge enthält das Gehirn... crybaby.gif

Doc


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und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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janr
Beitrag 03.07.2013, 12:56
Beitrag #26


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Zitat (hk_do @ 02.07.2013, 19:46) *
... nicht jeder Inhaber der Klasse 3 darf Fahrzeuge der Klasse CE79 bewegen.
Jetzt steh ich auf'm Schlauch blink.gif

Mit der Klasse 3 darf man Kraftfahrzeuge bis zu 7,5 t zGm fahren, und einachsige Anhänger dran haben (über dessen Gewicht wird im Fahrerlaubnisrecht nix gesagt).

Mit der Klasse CE79 darf man Kraftfahrzeuge bis zu 7,5 t zGm fahren, und einachsige Anhänger dran haben (über dessen Gewicht wird im Fahrerlaubnisrecht nix gesagt).

Wo ist da jetzt der Unterschied.


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Eddie
Beitrag 03.07.2013, 12:57
Beitrag #27


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Zitat (janr @ 02.07.2013, 12:23) *
... Und vor allem, wann war der 3er auf 12t begrenzt und wann durfte man ein Zuggesamtgewicht von 18,75t bei 3 Achsen haben? think.gif
Meines Wissens nach gab es weder das eine, noch das andere jemals. unsure.gif


Hallo janr.

Doch - damals gab es z.B. eine MB 813 SZM mit einem 1-Achs-Auflieger. Hier mal ein Beispiel: Bild

Der DB 813 hatte 7.49 t zGG und der Auflieger eine 10 t-Achse ... sowas durfte man mit der alten Klasse 3 fahren wavey.gif

Gruß Eddie



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Wissen ist Macht - nichts wissen, macht auch nichts ...

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Jens
Beitrag 03.07.2013, 13:21
Beitrag #28


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Zitat (janr @ 03.07.2013, 13:56) *
Zitat (hk_do @ 02.07.2013, 19:46) *
... nicht jeder Inhaber der Klasse 3 darf Fahrzeuge der Klasse CE79 bewegen.
Jetzt steh ich auf'm Schlauch blink.gif

Mit der Klasse 3 darf man Kraftfahrzeuge bis zu 7,5 t zGm fahren, und einachsige Anhänger dran haben (über dessen Gewicht wird im Fahrerlaubnisrecht nix gesagt).

Es gilt
Zitat (§76 Nr. 9 FeV)
Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine in Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen mehr führen.


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abduljones
Beitrag 03.07.2013, 14:57
Beitrag #29


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Hallo,

die 18,75 t waren auch problemlos möglich mit einem Tandemachser
mit Achsabstand unter einem Meter womit auch noch höhere Anhängergewichte möglich waren.
Fürs Fahrerlaubnisrecht eine Achse, aber fürs Gesamtgewicht 2 Achsen


--------------------
Gruss

Stefan


WWAPD
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Kühltaxi
Beitrag 03.07.2013, 14:58
Beitrag #30


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Zitat (Eddie @ 03.07.2013, 13:57) *
Zitat (janr @ 02.07.2013, 12:23) *
... Und vor allem, wann war der 3er auf 12t begrenzt und wann durfte man ein Zuggesamtgewicht von 18,75t bei 3 Achsen haben? think.gif
Meines Wissens nach gab es weder das eine, noch das andere jemals. unsure.gif


Hallo janr.

Doch - damals gab es z.B. eine MB 813 SZM mit einem 1-Achs-Auflieger. Hier mal ein Beispiel: Bild

Der DB 813 hatte 7.49 t zGG und der Auflieger eine 10 t-Achse ... sowas durfte man mit der alten Klasse 3 fahren wavey.gif

Gruß Eddie

Wenn der Auflieger auf dem Bild ein "echter" Auflieger war durfte man diesen Zug mit Klasse 3 nicht fahren. Sieht mir aber nach Brückenzug mit Kässbohrerachse aus. whistling.gif


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Eddie
Beitrag 04.07.2013, 01:27
Beitrag #31


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Zitat (Kühltaxi @ 03.07.2013, 15:58) *
Wenn der Auflieger auf dem Bild ein "echter" Auflieger war durfte man diesen Zug mit Klasse 3 nicht fahren. Sieht mir aber nach Brückenzug mit Kässbohrerachse aus. whistling.gif


Hallo Kühltaxi.

Das Bild war nur als Beispiel gedacht. Damals kam zu uns in die Speditionswerkstatt von der Fa. Krupp immer ein DB 813 (2-achsig, zGG 7.49 t) mit einem Langeisenauflieger (1-achsig mit 10 t-Achse) zur ZU/BSU. Der Fahrer hatte aber auch nur Klasse 3.

Gruß Eddie





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Kühltaxi
Beitrag 04.07.2013, 13:54
Beitrag #32


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Da war doch sicher an der Zugmaschine eine Maulkupplung und direkt vor der Aufliegerachse eine entsprechende Kupplungsöse (nicht miteinander verbunden, einfach nur da) und die Bremsschläuche liefen auch da unten anstatt wie bei Sattelzügen üblich zwischen Führerhaus und Auflieger.


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