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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 676 Beigetreten: 06.01.2008 Wohnort: Hunsrück Mitglieds-Nr.: 39323 ![]() |
Der Thread wurde auf Vorschlag von @Ichtyos abgespalten - Danke! Genau. Die Anhängelast wiederum ist das tatsächliche Gewicht des Anhängers abzüglich der tatsächlichen Stützlast. Nach §6 (1) FEV gilt diese Regelung nicht mehr, oder? Grüße ![]() -------------------- Kinder sind wie Sektkorken ... einmal raus, passen sie nie wieder rein! Allerdings ... auf dem Sektkorken steht der Hersteller |
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Fahrerlaubnisrecht ist eine ganz andere Baustelle. Da geht es nicht um tatsächliche Gewichte.
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Ok, man sollte schon richtig lesen..... oder verständlicher zitieren...... Sorry
Kürzlich hielt ich eine Zulassungsbescheinigung eines französischen WoMo in der Hand. Da stand, F.1 und F.2 erhöht sich um 100 Kg Stützlast beim Betrieb eines Anhängers. Ebenso die Achslast der Hinterachse um 100 Kg. Die zGM des Fz war 3499 Kg. Nach "altem" Recht bewegte man sich da ja im C1/C1E Bereich. Zumindest wurde darüber hier schon diskutiert. Nach der neuen FEV wohl nicht mehr. Grüße ![]() -------------------- Kinder sind wie Sektkorken ... einmal raus, passen sie nie wieder rein! Allerdings ... auf dem Sektkorken steht der Hersteller |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8126 Beigetreten: 13.06.2006 Mitglieds-Nr.: 20252 ![]() |
Ich denke hier ist die aktuelle Version:
Zitat Klasse B: Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird). Ich kann daraus keine Änderung für den von Dir angesprochenen Fall erkennen. ![]() Unser @Doc war mal an dem Problem dran. Ich kann mich aber nicht erinnern, ob es da eine Lösung gab. Ich funke ihn gleich nochmal an. Und da es ein anderes Problem als das ursprüngliche ist, bitte ich dann noch einen Mod, mal ein eigenes Thema draus zu machen - am besten im FE-Bereich. Titel wäre vielleicht: ZgM ist 3,5 Tonnen, bei Anhängerbetrieb 100 kg mehr. Welche FE-Klasse? -------------------- _/ _/_/_/_/_/_/_/_/_/_/
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Genau, das ist die aktuelle FEV. Im Text geht es aber weiter:
Zitat Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. Grüße ![]() -------------------- Kinder sind wie Sektkorken ... einmal raus, passen sie nie wieder rein! Allerdings ... auf dem Sektkorken steht der Hersteller |
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#6
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8126 Beigetreten: 13.06.2006 Mitglieds-Nr.: 20252 ![]() |
Okay - jetzt habe ich das auch verstanden. Der Unterschied ist mir in der Tat bislang nicht aufgefallen.
Was das jetzt genau bedeutet, kann ich aber auch nicht sagen. ![]() -------------------- _/ _/_/_/_/_/_/_/_/_/_/
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Womo ohne Anhänger - Kl. B
Womo mit Anhänger - Kl. BE -------------------- Schreibe wenig aber wahr, vieles Schreiben bringt Gefahr.
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#8
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Oder B96...
![]() @der Dicke, wie war dies vor dem 19.01. geregelt? Grüße ![]() -------------------- Kinder sind wie Sektkorken ... einmal raus, passen sie nie wieder rein! Allerdings ... auf dem Sektkorken steht der Hersteller |
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#9
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Mit Anhänger sind wir aber bei über 3,5 Tonnen zGM für das WoMo. Da könnte C1E im Raum stehen.
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ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten.
-------------------- Schreibe wenig aber wahr, vieles Schreiben bringt Gefahr.
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Ich bin mir derzeit noch nicht sicher, ob das genau hier greift.
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Das ist ja genau das Problem!
Man nehme einen Sprinter zGM 3,5 to mit Anhänger zGM 2 to. Stützlast 100 Kg. Den Anhänger lade ich bis 2,1 to aus und schlage die 100 Kg dem Sprinter zu. Nun bin ich im C1E Bereich. Jetzt kommt aber dieser Satz in der "neuen" FEV ..... ![]() Grüße ![]() -------------------- Kinder sind wie Sektkorken ... einmal raus, passen sie nie wieder rein! Allerdings ... auf dem Sektkorken steht der Hersteller |
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#13
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@der Dicke, wie war dies vor dem 19.01. geregelt? Womo ablasten war angesagt, oder C1(E) -------------------- Schreibe wenig aber wahr, vieles Schreiben bringt Gefahr.
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#14
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Wenn der Anhänger 2 Tonnen zgM hat, ist da auch Ende Gelände. Das ist dann wieder Zulassungsrecht.
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#15
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@ der Dicke, danke für die knappen aber inhaltlich wertvollen Antworten.... erinnert mich an ein anderes Forenmitglied hier
![]() @ mir, danke für das verschieben! ![]() @ Ichtyos, klär mich auf ...... ![]() Grüße ![]() -------------------- Kinder sind wie Sektkorken ... einmal raus, passen sie nie wieder rein! Allerdings ... auf dem Sektkorken steht der Hersteller |
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#16
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Die Stützlast gehört nicht zur Anhängelast. Sie gehört aber sehr wohl zum tatsächlichen Gesamtgewicht des Anhängers. Also bei 2t zulässiger Gesamtmasse geht nicht 2t + 100kg Stützlast.
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#17
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Richtig, aber 2 to plus 100 Kg die ich aber dem ZugFz zurechne....
Grüße ![]() -------------------- Kinder sind wie Sektkorken ... einmal raus, passen sie nie wieder rein! Allerdings ... auf dem Sektkorken steht der Hersteller |
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#18
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Der Anhänger darf aber nicht abgekuppelt mehr als die zulässige Gesamtmasse wiegen. Der Abzug der Stützlast bei der Anhängelast bringt also nur was, wenn die zulässige Gesamtmasse des Anhängers größer ist als die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs.
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#19
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Laß mal diesen Gedanken ganz weg.
Stell Dir vor, die GM des Anhängers müsste mehr als voll ausgenützt werden. Also zGM 2 to. Jetzt lade ich 100 Kg mehr drauf, also 2,1 to. Die 100 Kg mehr rechne ich der Stützlast zu. Somit habe ich eine um 100 Kg größere Last auf das ZugFz. Nämlich die Stützlast. Der Dicke schrieb, ablasten! Die neue FEV sagt, egal, die Summe der EinzelFz zählt, ohne Berücksichtigung der Stützlast. Und jetzt? ![]() Grüße ![]() -------------------- Kinder sind wie Sektkorken ... einmal raus, passen sie nie wieder rein! Allerdings ... auf dem Sektkorken steht der Hersteller |
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#20
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1997 Beigetreten: 22.01.2005 Mitglieds-Nr.: 7951 ![]() |
Der FeV ist die tatsächliche Anhängelast und Stützlast doch völlig egal. Es zählt für die FeV nur, was in den Papieren steht. Nur dies wird durch stumpfe Addition zur Berechnung der Führerscheinklasse herangezogen. Ob der 750kg Klaufix tatsächlich 5t wiegt ist der FeV völlig egal.
Das in den Papieren vieler Kleintransporter die zGM bei Anhängerbetrieb auf 3,6t steigt ist eine andere Baustelle.... |
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#21
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 ![]() |
Die zGM des Fz war 3499 Kg. Jo, die 3499kg sind und bleiben die zGM.
[...] Nach der neuen FEV wohl nicht mehr. -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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#22
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1997 Beigetreten: 22.01.2005 Mitglieds-Nr.: 7951 ![]() |
Bei Anhängerbetrieb dann aber im Beispiel 3599kg.
Das war die Antwort meiner Führerscheinstelle: Zitat ...nach Rücksprache mit dem dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein darf der 3.5er Sprinter mit der Klasse B geführt werden. Sollte es tatsächlich so sein, dass es ein Modell gibt, bei dem sich das zGG im Anhängerbetrieb im 100 kg erhöht, so ist die Klasse C1E erforderlich. Ich möchte Sie aber bitten, Ihre Anfrage noch einmal direkt an den TÜV zu richten Das vom TÜV, die kommentier ich lieber nicht: Zitat 1. Sie haben recht, die Stützlast ist der zGM des Zugfahrzeugs zuzuordnen.
2. Gem. § 6 FeV darf die zGM des Kraftfahrzeugs 3500 kg nicht übersteigen, sofern es mit der Klasse B gefahren wird. 3. Sollten das KFZ die zGM (3500 kg) überschreiten, wäre die Klasse C1 erforderlich, die KFZ bis 7500 kg abdeckt. 4. Für den mitzuführenden Anhänger, müssen die Rahmenbedingungen der jeweiligen FE-Klasse beachtet werden. Erforderlichenfalls ist die Klasse BE bzw. C1E erforderlich. In Ihrem beschriebenen Fall muss darauf geachtet werden, dass die zGM beim Zugfahrzeug von 3500 kg nicht überschritten wird. Das bedeutet, wenn die volle Stützlast von 100 kg ausgenutzt werden soll, darf das Zugfahrzeug eben nicht voll beladen werden, sondern ein max. Gewicht von 3400 kg aufweisen. Damit wäre die zGM von 3500 kg eingehalten und das KFZ könnte mit der FE-Klasse B bzw. BE, bei Einhaltung der Rahmenbedingungen des Anhängers für BE, geführt werden. Sollte das Zugfahrzeug die volle Zuladung ausnutzen und ein entsprechend größer Anhänger mitgeführt werden, der die Stützlast voll ausnutzt, ist für das Zugfahrzeug die Klasse C1 erforderlich. Die Rahmenbedingungen für das Mitführen eines Anhänger der Klasse C1E sind wie folgt beschrieben:Bei den Klassen C1E und D1E dürfen die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen. Ein überschreiten der zGM (volle Ausnutzung der zGM Zugfahrzeug (3500 kg + 100 kg Stützlast) wird rechtliche Folgen haben, da es durch die Überschreitung der zGM zu einer Gefährdung im Straßenverkehr kommen kann. Ob das Führen dieses KFZ mit der Klasse B auch fahrerlaubnisrechtliche Folgen hat, ist im Einzelfall zu klären. |
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#23
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 ![]() |
Zitat (§ 6 Abs. 1 Satz 2 FeV) Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten.
-------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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#24
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1997 Beigetreten: 22.01.2005 Mitglieds-Nr.: 7951 ![]() |
Der Eintrag lautet aber meist:
Zitat F.1/F.2: +100 u. 7.2/8.2: +150 b. Anhängerbetrieb. Und das wohl inzwischen bei den meisten oder allen Transportern. Das kommt wohl von irgendwelchen EU-Vorschriften. Also nix mit Stützlasten oder Anhängelasten, auch wenn der Sinn des Eintrags von der Stützlast kommt. |
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#25
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 676 Beigetreten: 06.01.2008 Wohnort: Hunsrück Mitglieds-Nr.: 39323 ![]() |
Und genau das wird, nach der Änderung der FEV wohl nicht mehr eingetragen.
Grüße ![]() -------------------- Kinder sind wie Sektkorken ... einmal raus, passen sie nie wieder rein! Allerdings ... auf dem Sektkorken steht der Hersteller |
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#26
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6673 Beigetreten: 24.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24455 ![]() |
Sie gehört aber sehr wohl zum tatsächlichen Gesamtgewicht des Anhängers. Also bei 2t zulässiger Gesamtmasse geht nicht 2t + 100kg Stützlast. Ohne dass ich das Gegenteil beweisen könnte, frage ich einfach mal, warum sollte das so sein? Viele Anhänger haben Achslasten, die exakt der zGm entsprechen.Der Anhänger darf aber nicht abgekuppelt mehr als die zulässige Gesamtmasse wiegen. Ich erinnere mich dunkel, dass wir das schonmal ausführlich diskutiert haben. M.W. sind wir damals zu keinem endgültigen Ergebnis gekommen, ob das so zutrifft. Bei Gelegenheit werde ich diesen Thread mal suchen.Die zGM des Fz war 3499 Kg. Jo, die 3499kg sind und bleiben die zGM.[...] Nach der neuen FEV wohl nicht mehr. ![]() Das war die Antwort meiner Führerscheinstelle: Eine tolle Idee! Zitat ...nach Rücksprache mit dem dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein darf der 3.5er Sprinter mit der Klasse B geführt werden. Sollte es tatsächlich so sein, dass es ein Modell gibt, bei dem sich das zGG im Anhängerbetrieb im 100 kg erhöht, so ist die Klasse C1E erforderlich. Ich möchte Sie aber bitten, Ihre Anfrage noch einmal direkt an den TÜV zu richten ![]() Das vom TÜV, die kommentier ich lieber nicht: Hast Recht, da fehlt es eindeutig schon an Grundwissen. ![]() @Mr.T: Da steht aber nicht, dass der "Anhängerbetrieb" keine Berücksichtigung findet. ![]() -------------------- [A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]
Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge. ![]() |
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#27
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 676 Beigetreten: 06.01.2008 Wohnort: Hunsrück Mitglieds-Nr.: 39323 ![]() |
@Mr.T: Da steht aber nicht, dass der "Anhängerbetrieb" keine Berücksichtigung findet. ![]() Eben doch! So zumindest der Wortlaut der FEV. Grüße ![]() -------------------- Kinder sind wie Sektkorken ... einmal raus, passen sie nie wieder rein! Allerdings ... auf dem Sektkorken steht der Hersteller |
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#28
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 29854 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
So zumindest der Wortlaut der FEV. Im §6 steht nichts vom Anhängerbetrieb. Das Wort taucht nur in Anlage 7 auf, im Prüfungsstoff für die theoretische Prüfung. -------------------- |
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#29
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1997 Beigetreten: 22.01.2005 Mitglieds-Nr.: 7951 ![]() |
Ne, da steht, dass Aufliegelasten bzw. Stützlasten nicht berücksichtigt werden.
Im Fahrzeugschein steht nur stumpf, dass bei Anhängerbetrieb sich das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs erhöht. Dies hat man zwar vermutlich gemacht, um bei voll beladenem Zugfahrzeug dies nicht mit der Stützlast zu überladen, allerdings so nicht eingetragen. Und bei 3,5t zGM rutscht man dann zumindestens laut meiner Führerscheinstelle immer in Klasse C1 bzw. C1E, egal was man als Anhänger anhängt. Das wäre doch mal ein nettes Thema für die Autobild der so, dass vermutlich tausende täglich Straftaten begehen. |
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#30
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 676 Beigetreten: 06.01.2008 Wohnort: Hunsrück Mitglieds-Nr.: 39323 ![]() |
Zitat ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten. Ein EinzelFz hat weder Stützlasten noch Auflieglasten zu beachten. Die Eintragung im Feld F.2 ist eindeutig, nämlich 3499 Kg. Die Eintragung im Feld Bemerkung weißt auf eine höhere zGM hin im Anhängerbetrieb. Dies ist aber nach der Formulierung der FEV, zumindest Fahrerlaubnisrechtlich nicht relevant. Für was/wen hat man diesen Satz denn in die FEV aufgenommen? Grüße ![]() -------------------- Kinder sind wie Sektkorken ... einmal raus, passen sie nie wieder rein! Allerdings ... auf dem Sektkorken steht der Hersteller |
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#31
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1997 Beigetreten: 22.01.2005 Mitglieds-Nr.: 7951 ![]() |
Die Eintragung im Feld Bemerkung weißt auf eine höhere zGM hin im Anhängerbetrieb. Dies ist aber nach der Formulierung der FEV, zumindest Fahrerlaubnisrechtlich nicht relevant. Warum sollte der Eintrag ind den Bemerkungen nicht relevant sein? Die FeV sagt zu dieser Bemerkung doch gar nichts. Bei Anhängerbetrieb sind halt 3,6t statt 3,5t zGM für das Zugfahrzeug anzusetzen. Man hat halt in der EU festgelegt, dass die Gewichte bei den EU-Fahrerlaubnisklassen anders berechnet werden. Evenutell um z.B. Sattelzüge aus den kleinen Fahrerlaubnisklassen rauszuhalten, da der Abzug der Aufliegelast hier besonders zum Tragen kommt. |
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#32
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 676 Beigetreten: 06.01.2008 Wohnort: Hunsrück Mitglieds-Nr.: 39323 ![]() |
Warum sollte der Eintrag ind den Bemerkungen nicht relevant sein? Die FeV sagt zu dieser Bemerkung doch gar nichts. Bei Anhängerbetrieb sind halt 3,6t statt 3,5t zGM für das Zugfahrzeug anzusetzen. Weil das die FEV so will? Das in der Spalte F.1 oftmals ein höheres Gewicht steht, ist gar nicht so ungewöhnlich. Zumindest in dieser Gewichtsklasse kann durch Veränderung des Fahrwerkes ein höheres Gewicht erreicht werden. Stichwort verstärkte Federn, Schlechtwegefahrwerk u.ä. Der Kunde entscheidet nun was er möchte. Stichwort hier, Zuladung. Geht aber gleichzeitig einher mit Nachteilen wie Überholverbot oder auch GeschwBegrenzung. Entscheidend ist doch was in F.2 steht. Und nach der neuen FEV darf die Gesamtmasse des Anhängers einfach nicht mehr um die Stützlast verringert werden bzw. die Stützlast dem ZugFz zugerechnet werden. Auch die Berechnungen im Schwerlastverkehr (ausgenommen ADR/GGVS) sind zukünftig hinfällig, die Summen der GM sind entscheidend, 40 to bzw. 44 to. Grüße ![]() -------------------- Kinder sind wie Sektkorken ... einmal raus, passen sie nie wieder rein! Allerdings ... auf dem Sektkorken steht der Hersteller |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21584 Beigetreten: 07.01.2004 Wohnort: ...ein kleines Dorf bei Bückeburg Mitglieds-Nr.: 1228 ![]() |
Problem:
Das Solo-Fahrzeug hat eine zGM von beispielsweise 3500 kg Unter "Bemerkungen" steht, dass sich die zGM bie Anhängerbetrieb um beispielsweise 100 kg erhöht. Frage: Ist der 3,5-tonner bei Anhängerbetrieb ein 3,6tonner mit den Konsequenzen: - Fahrerlaubnis C1E erforderlich; - auf Landstraßen nur vmax =60 km/h zulässig; - auf Autobahnen nur vmax = 80 km/h (auch mit 100er-Anhänger) zulässig? Es KANN eigentlich nicht gewollt sein dass durch diese EG-Regelung die Fahrer vera****t werden. Ich habe daraufhin mal versucht, ne offizielle Auskunft zu bekommen. Eine Anfrage beim Verkehrsministerium blieb ergebnislos: Man verwies mich bezüglich der Führerschein-Frage an die Verkehrsministerien der Länder, weil Führerscheinrecht "Ländersache" sei... ![]() Die beiden anderen Fragen blieben kommentarlos unbeantwortet... ![]() Auch vom KBA war keine OFFIZIELLE Stellungnahme zu erhalten. Allerdings war hier ein Mitarbeiter bereit, sich persönlich ziemlich weit aus dem Fenster zu lehnen: Es schrieb, dass seiner Meinung nach diese EG-Regelung keinerlei negative Konsequenzen habe. Das Fahrzeug bliebe auch im Anhängerbetrieb mit allen rechtlichen Konsequenzen ein 3,5-Tonner. Unter "Bemerkungen" stehe lediglich, dass der Wagen gewissermaßen LEGAL um 100 kg überladen werden darf. Ich warte immer noch darauf, dass hier mal jemand ein entsprechendes Gerichtsurteil präsentiert... ![]() Doc -------------------- Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können. Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht! |
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#34
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1997 Beigetreten: 22.01.2005 Mitglieds-Nr.: 7951 ![]() |
Nochmal, die Stützlast ist seit jetzt nahezu 14 Jahren völlig irrelevant für die Berechnung des zulässigen Gesamtgewichts bei den Fahrerlaubnisklassen. Der einzige Fall wo die Rechnerei mit dem Abzug früher mal relevant war, waren die Sattelzüge bei Klasse 3, da hier die Kombination nur 7,5t haben darf.
Der Eintrag in den Bemerkungen sagt halt einfach: Hast du Anhänger, dann zGM Zugfahrzeug +100Kg. Also bei normal 3,5t und Klasse B, dann mit Anhänger 3,6t und Klasse C1. Ansonsten wird das zulässige Gesamtgewicht für die restlichen Gesetze natürlich weiter laut StVZO berechnet, ansonsten wirds sonst keine Sattelzüge mehr geben, da diese bei stumpfer Addition der zulässigen Gesamtmassen weit über 40t liegen würden. |
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Beitrag
#35
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 29854 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Warum sollte der Eintrag ind den Bemerkungen nicht relevant sein? Die FeV sagt zu dieser Bemerkung doch gar nichts. Bei Anhängerbetrieb sind halt 3,6t statt 3,5t zGM für das Zugfahrzeug anzusetzen. Weil das die FEV so will? Das ist deine Interpretation. Es war doch vor dem 19.1. schon so, dass fahrerlaubnisrechtlich die zGm einer Kombination die Summe der zGm der Einzelfahrzeuge war, ohne dass dabei (wie zu Zeiten der StVZO) Stütz- oder Aufliegelasten in Abzug gebracht wurden. Insofern sehe ich diesen Satz nur als Klarstellung der ohnehin geltenden Rechtslage. Leider findet sich in der BR-Drucksache 660/10 keine Begründung, warum dieser Passus aufgenommen wurde. -------------------- |
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Beitrag
#36
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21584 Beigetreten: 07.01.2004 Wohnort: ...ein kleines Dorf bei Bückeburg Mitglieds-Nr.: 1228 ![]() |
... Der Eintrag in den Bemerkungen sagt halt einfach: Hast du Anhänger, dann zGM Zugfahrzeug +100Kg. Stimmt: Dann darf das Zugfahrzeug bis zu 100 kg mehr wiegen als in Feld F2 angegeben ist: Zitat Also bei normal 3,5t und Klasse B, dann mit Anhänger 3,6t und Klasse C1. Woher nimmst Du dieses Wissen? OLG-Urteil? Es steht nirgerndwo im Schein, dass der Wagen im Anhängerbetrieb ein 3,6-tonner ist. Der fahrerlaubnisrelevante Eintrag ist der in Feld F2, und da steht klipp und klar "3500 kg". Es KANN doch gar nicht sein, dass diese 3500 kg nicht mehr gelten, nur weil sich im Buchstaben- und Zahlengewirr der für einen Laien kaum verständlichen Abkürzungen von Feld 22 irgendwas anderes verbirgt. Doc -------------------- Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können. Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht! |
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Beitrag
#37
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 676 Beigetreten: 06.01.2008 Wohnort: Hunsrück Mitglieds-Nr.: 39323 ![]() |
Mitnichten ist das meine Interpretation. Ich suche lediglich eine Antwort!
Der Verweis auf die ZO ist ein weiteres Argument für die Aufnahme dieses Satzes in der FEV. Der Kern der ZO hierbei ist doch, das die Summe aller zGM (unabhängig von der Beachtung der Achlasten o.a. Vorschriften) 40 to nicht überschreiten darf. Die FEV aber möchte die FEKl. eindeutig geregelt haben. Nämlich die Abgrenzung von B/BE zu C1/C1E und zu C/CE. Die Grauzone der Vergangenheit ist somit vorbei. Grüße ![]() -------------------- Kinder sind wie Sektkorken ... einmal raus, passen sie nie wieder rein! Allerdings ... auf dem Sektkorken steht der Hersteller |
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#38
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8126 Beigetreten: 13.06.2006 Mitglieds-Nr.: 20252 ![]() |
Ich habe mal so nebenbei @Lexus angefunkt. Eventuell hat er noch was zum Thema parat.
Und den Ausführungen von @Doc schließe ich mich an. ![]() -------------------- _/ _/_/_/_/_/_/_/_/_/_/
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#39
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1997 Beigetreten: 22.01.2005 Mitglieds-Nr.: 7951 ![]() |
Also bei normal 3,5t und Klasse B, dann mit Anhänger 3,6t und Klasse C1. Woher nimmst Du dieses Wissen? Da wie du ja sicher weißt, dass sich das Bundesministerium für Verkehr nicht zu solchen Themen äußert und auf die zuständige Führerscheinstelle verweist hab ich diese "verlässliche" Info (siehe weiter oben) von dort und die haben sie vom Landesministerium. Und wenn im Bemerkungsfeld steht, dass sich F2 um 100kg bei Anhängerbetrieb erhöht, dann wird das wohl so sein ![]() Auf meine anschließende Anfrage, ob man ein Fahrzeug auch mit dem Eintrag "bei Beladung F1. u F2. +XXX KG" versehen kann um das Fahrzeug z.B. leer mit B und voll mit C1 oder C fahren zu können hab ich allerdings nie eine Antwort bekommen... ![]() |
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#40
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 676 Beigetreten: 06.01.2008 Wohnort: Hunsrück Mitglieds-Nr.: 39323 ![]() |
Und wenn im Bemerkungsfeld steht, dass sich F2 um 100kg bei Anhängerbetrieb erhöht, dann wird das wohl so sein ![]() Hat Mann/Frau auf der FSSt vielleicht die neue FEV noch nicht gelesen, wie soviele "Experten"? Nix für ungut, aber verlässlich sind die Aussagen dort nicht immer ..... Und die "Unwissenheit" wird durch die anstehende Reform (RhldPfalz) noch erheblicher, ist jetzt aber OT... Die veränderbare Anhängelast im Feld Bemerkungen ist aber für das FE-Recht unerheblich. Als Kutscher eines solchen Kastens muss ich mich auf das Stützen was im Feld F.2 steht. Da bin ich auch bei der Meinung von Doc. Grüße ![]() -------------------- Kinder sind wie Sektkorken ... einmal raus, passen sie nie wieder rein! Allerdings ... auf dem Sektkorken steht der Hersteller |
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#41
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 29854 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Die veränderbare Anhängelast im Feld Bemerkungen ist aber für das FE-Recht unerheblich. Warum? -------------------- |
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#42
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... weil die zGM maßgebend ist?
-------------------- Kinder sind wie Sektkorken ... einmal raus, passen sie nie wieder rein! Allerdings ... auf dem Sektkorken steht der Hersteller |
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#43
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 29854 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
Es steht doch aber in der Zulassungsbescheinigung, dass sich die zGm im Anhängerbetrieb erhöht. Also ist doch dann die zGm der Wert aus F.2 plus 100kg.
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#44
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Hat Mann/Frau auf der FSSt vielleicht die neue FEV noch nicht gelesen, wie soviele "Experten"? An der Berechnung der zulässigen Gesamtgewichte im Sinne der FeV hat sich doch seit 1999 überhaupt nichts geändert. Worauf willst du denn jetzt hinaus? Darauf, dass man jetzt nochmal explizit das was schon seit 14 Jahren gilt jetzt endlich in einem Satz in der FeV verewigt hat? Und wo in der FeV steht, dass das zulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeugs in der Zulassungsbescheinigung im Feld F2 steht? |
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#45
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Es steht doch aber in der Zulassungsbescheinigung, dass sich die zGm im Anhängerbetrieb erhöht. Also ist doch dann die zGm der Wert aus F.2 plus 100kg. ... spielt aber nach der Formulierung der neuen FEV keine Rolle. F.2 alleine bleibt entscheidend. Die Berechnung welche FEKl. notwendig ist, ergibt sich aus den zGM beider Fz. Nicht aus der Stützlast oder der Sattellast. Hat Mann/Frau auf der FSSt vielleicht die neue FEV noch nicht gelesen, wie soviele "Experten"? An der Berechnung der zulässigen Gesamtgewichte im Sinne der FeV hat sich doch seit 1999 überhaupt nichts geändert. Worauf willst du denn jetzt hinaus? Darauf, dass man jetzt nochmal explizit das was schon seit 14 Jahren gilt jetzt endlich in einem Satz in der FeV verewigt hat? Und wo in der FeV steht, dass das zulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeugs in der Zulassungsbescheinigung im Feld F2 steht? An der Berechnung hat sich insofern etwas geändert, dass man nun die Addition der Stützlasten oder Sattellasten nicht mehr berücksichtigt. Bringt denn dieser Satz nicht Klarheit in eine Rechtsunsicherheit aus der Vergangenheit? Stichwort "Minisattel"? Die FEV selbst hat mit der Zulassung von KFz nichts zu tun. Explizit nichts mit der Einteilung der FEKl. Grüße ![]() -------------------- Kinder sind wie Sektkorken ... einmal raus, passen sie nie wieder rein! Allerdings ... auf dem Sektkorken steht der Hersteller |
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#46
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Die Stützlasten oder Sattellasten sind schon seit 1999 bei der Berechnung der zGM für die FeV nicht mehr berücksichtigt worden. Seit dem gilt die stumpfe Addition. Grade der Punkt ist absolut unstrittig.
Welche Rechtsunsicherheiten gabs denn dadurch bitte bei den Minisatteln? Die sind doch nur aufgekommen, weil bei Klasse BE die Anhängelast nicht begrenzt war. Und nochmal, lies bitte endlich was unter den Bemerkungen in der Zulassung zur Erhöhung von F2 steht, da steht nichts von +100kg Stützlast oder Aufliegelast. Dort steht bei Anhängerbetrieb +100kg. Allein schon deswegen ist der neue Satz völlig irrelevant für diesen Punkt. Es erhöht sich schlicht die zGM des Zugfahrzeugs, bzw. des gesamten Zugs um 100kg. Und woher bitte nimmst du die Gewissheit, dass F2 alleine entscheidend für die FeV ist? Und welches Feld ist alleine für die StVO entscheidend? Oder die StVZO? |
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#47
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... spielt aber nach der Formulierung der neuen FEV keine Rolle. F.2 alleine bleibt entscheidend. Wo in der FeV steht, dass der Eintrag im Feld F.2 entscheidend ist? Nirgends, außer in deiner Interpretation. -------------------- |
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#48
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Moin,
F.1 ist die techn. (mögliche) zGM. Diese richtet u.a. nach dem Wunsch des Kunden. Als Bsp. sei hier er Sprinter (NVC3) genannt. 4x4, Schlechtwegefahrwerk u.ä. Macht 3,88 to (hier ist natürlich der § 34 ff StVZO zu beachten) F.2 ist die zGM im jeweiligen Mitgliedsstaat. Möchte der Kunde dort ebenfalls die 3,88 to eingetragen haben, so geschieht dies mit all seinen Konsequenzen, GeschBegrenzung, Überholverbote, GoBox für Österreich, Schwerlastabgabe für Schweiz usw. Aber auch mit der Gewissheit eine höhere Zuladung zu haben. Zitat Und nochmal, lies bitte endlich was unter den Bemerkungen in der Zulassung zur Erhöhung von F2 steht, da steht nichts von +100kg Stützlast oder Aufliegelast. Dort steht bei Anhängerbetrieb +100kg. Allein schon deswegen ist der neue Satz völlig irrelevant für diesen Punkt. Es erhöht sich schlicht die zGM des Zugfahrzeugs, bzw. des gesamten Zugs um 100kg. Wie kommt der Hersteller darauf diese Eintragung in Feld 22 zu machen? Diese 100 Kg kann doch nur die Stützlast sein. Vor dem 19.01. war dies schon relevant für die Fahrerlaubnis. Siehe hierzu die Ausführung von @der Dicke..... Grüße ![]() -------------------- Kinder sind wie Sektkorken ... einmal raus, passen sie nie wieder rein! Allerdings ... auf dem Sektkorken steht der Hersteller |
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#49
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Welche Ausführungen? Die Stützlast wurde auch schon vor dem 19.01.13 ignoriert.
Natürlich rührt der Eintrag daher, dass die Hersteller möchten, dass die Kunden bei Fahrten mit Anhängern nicht Nutzlast verlieren. |
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Beitrag
#50
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Beiträge ## 7, 10 und 13
Zitat Die Stützlast wurde auch schon vor dem 19.01.13 ignoriert. Wie kommst Du jetzt darauf? Dann wären die ganzen Diskussionen vor 19.01. und jetzt hier inhaltslos. Zitat Natürlich rührt der Eintrag daher, dass die Hersteller möchten, dass die Kunden bei Fahrten mit Anhängern nicht Nutzlast verlieren. Moment! In erster Linie geht es um die höhere Nutzlast des ZugFz. Die Anhängelast (am Bsp. Sprinter) und somit auch die Nutzlast bleibt bei 2,5 to. Grüße ![]() -------------------- Kinder sind wie Sektkorken ... einmal raus, passen sie nie wieder rein! Allerdings ... auf dem Sektkorken steht der Hersteller |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 28.05.2023 - 20:42 |