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> neues KFZ-Steuergesetz, eigentlich einfacher, aber ......
Kai R.
Beitrag 23.01.2013, 10:40
Beitrag #1


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Hallo,

seit dem 12.12. sind die Finanzämter gezwungen, die Steuer auf Basis der Eintragung im KFZ-Brief zu berechnen. Grundlage der Änderung ist §2 Abs. 2 Nr. 1 Kfz-Steuergesetz Ab 12.12.2012 ,Verkehrssteueränderungsgesetz v. 05.12.2012 BGBl.1 Seite 2431.:

Zitat
§ 2 Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden
.....
(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
1. richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden
verkehrsrechtlichen Vorschriften;

Besondere Auswirkungen hat das für die Fahrer von kleineren Wohnmobilen, insbesondere solchen, die mangels Stehhöhe oder Kochgelegenheit bisher als PKW versteuert wurden. Künftig gibt es keine unechten Wohnmobile mehr. Stehhöhe usw. ist egal. Wenn das WoMo laut Schein ein WoMo ist, dann wird es auch so besteuert. Gut ist das für alle Dieselfahrer, für die wird es billiger. Auch für "unechte LKW", die als solcher zugelassen sind aber vom FA als PKW versteuert wurden wird es billiger. Schlecht ist es für alle Benzinerfahrer, die nicht Euro2 haben und bisher als unechte WoMos PKW-Steuer gezahlt haben. Für die wird es als WoMo teurer.

Aber der Gesetzgeber wäre nicht der Gesetzgeber, wenn er nicht ein besonderes Schmankerl eingebaut hätte. Im §18 KraftStG ist zu lesen.

Zitat
12) Führen die Feststellungen der Zulassungsbehörden hinsichtlich der Fahrzeugklassen und Aufbauarten zu einer niedrigeren Steuer als unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 2a in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung, ist weiterhin § 9 Absatz 1 Nummer 2 anzuwenden.

Hier bezieht sich also ein neues Gesetz auf eine alte Fassung, da der Absatz 2a nämlich in der neuen Version entfallen ist. Der alte Absatz 2a sah vor

Zitat
Nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 KraftStG Geländewagen und andere Fahrzeuge mit 3 - 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg (Klasse N1), die über einen Aufbau als Lkw (Aufbauart BA) oder als Van (Aufbauart BB) verfügen. Diese Autos gehören kraftfahrzeugsteuerrechtlich zur Fahrzeugart Personenkraftwagen, wenn sie vorrangig zur Beförderung von Personen ausgelegt und gebaut sind

Große Geländewagen und Konferenzmobile bleiben also steuerlich PKW.

Kann man das so machen, im Gesetz einen Verweis auf die abgeschaffte Vorgängerversion einzufügen? Ich weiß dass man auch mit zwei gleichzeitig geltenden unterschiedlichen Straßenverkehrsordnungen leben kann, aber das ist doch mal wieder ein Highlight gesetzgeberischer Kompetenz.

Grüße

Kai


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Kai

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Jens
Beitrag 23.01.2013, 11:02
Beitrag #2


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Zitat (Kai R. @ 23.01.2013, 10:40) *
aber das ist doch mal wieder ein Highlight gesetzgeberischer Kompetenz.

So außergewöhnlich finde ich das jetzt nicht think.gif

Zitat (§65 Abs. 2 StVG)
Sind Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vor dem 1. Januar 1999 begangen worden, richten sich die Maßnahmen nach den Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a in der vor dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung. …

Zitat (§76 Nr. 2 FeV)
Inhaber einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Abs. 4 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung sind berechtigt, motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung und nach § 76 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 1. September 2002 geltenden Fassung zu führen. …

fallen mir dazu auf die Schnelle ein



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Kai R.
Beitrag 23.01.2013, 11:07
Beitrag #3


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warum schreibt man eine neue alte Regelung nicht in das neue Gesetz mit rein? Schließlich müssen die Finanzbeamten künftig alle das alte Steuergesetz auch noch parat haben. Zumindest im Netz ist es schon kaum noch möglich, die alte Fassung irgendwo zu finden.

Grüße

Kai


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kabo55
Beitrag 23.01.2013, 11:17
Beitrag #4


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Kennt jemand einen Kfz-Steuer-Rechner im Netz, der die aktuell gültige Steuer berechnen kann?
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Bonsai-Brummi
Beitrag 23.01.2013, 11:18
Beitrag #5


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Zitat (Kai R. @ 23.01.2013, 10:40) *
Aber der Gesetzgeber wäre nicht der Gesetzgeber, wenn er nicht ein besonderes Schmankerl eingebaut hätte.


Sach' ich doch... cool.gif

Zitat (Bonsai-Brummi @ 22.01.2013, 10:28) *
Hintertürchen




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Andreas
Beitrag 23.01.2013, 11:20
Beitrag #6


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Zitat (kabo55 @ 23.01.2013, 11:17) *
Kennt jemand einen Kfz-Steuer-Rechner im Netz, der die aktuell gültige Steuer berechnen kann?


Hier scheint die aktuelle Rechtslage berücksichtigt, überprüft habe ich es allerdings nicht.


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Kai R.
Beitrag 23.01.2013, 11:22
Beitrag #7


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sorry wegen dem zweiten Thread, hatte ich nicht gesehen. Ich habe mal um Zusammenlegung gebeten.

Grüße

Kai


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