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> Tagfahrlicht am Motorrad ab 2013, Der ADAC schreibt, ab April soll das erlaubt werden...
Mr.Eierhals
Beitrag 15.11.2012, 13:43
Beitrag #1


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Ist da was Wahres dran? Daß man dank der neuen STVO ab April am Motorrad über 50cm³ am Tage nur mit Tagfahrlicht herumfahren kann? Diese nachträglich montieren darf und das zur Beleuchtung tagsüber ausreicht?

Wer weiß da schon was Genaues? Speziell letzterer Aspekt, nachträglich montieren und am Tage ausschließlich damit herumfahren interessiert mich.
Denn das wär für mich ideal, gerade wenn ich da an meine alte, kleine Mühle denke, deren Lichtmaschine (60W) derart schwach konzipiert ist, daß die beim Licht auf eine 35W Biluxbirne angewiesen ist...60/55W + Rücklicht würden die Lichtmaschine bereits überfordern.
Ein helles Tagfahrlicht ist bestimmt besser sichtbar, als die kleine "35W Karbidfunzel" vorne, die zudem beim Standgas an der Kreuzung nur schwach glimmt...



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Mitleser
Beitrag 15.11.2012, 13:49
Beitrag #2


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Es stimmt: "Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten." (§ 17 Abs. 2a StVO-E)

Aber wo holt der ADAC die 50ccm und L 3 her?
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ggo
Beitrag 15.11.2012, 14:14
Beitrag #3


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Das kommt m.M.n. aus der der StVO-Änderung zugrunde liegenden ECE-Regelung. Näheres findet sich z.B. hier: http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?showtopic=90742

Bis denne

Guido


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Mr.Eierhals
Beitrag 15.11.2012, 14:28
Beitrag #4


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Jetzt würde mich allerdings interessieren, ob man dann die üblichen, im Handel erhältlichen Tagfahrleuchten aus der "PKW Grabbelkiste" montieren dürfte, und ob man zwingend 2 davon braucht.

Wie sehen die Anbaubestimmungen beim Motorrad dann aus? Ich kenne ehrlich gesagt keine technische Vorschrift für die Anbringung der Tagfahrleuchten am Motorrad...Gibts für Tagfahrleuchten, außer dem Prüfzeichen überhaupt Montagevorschriften bezüglich der Höhe und Leuchtwinkel?

Grübel Grübel...

Da ich mit meinen Mühlen im Februar zum Tüv muss, will ich mich gleich mal damit beschäftigen und bei Machbarkeit die gleich mal mit montieren und bei Bedarf eintragen lassen...


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ggo
Beitrag 15.11.2012, 14:54
Beitrag #5


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Kurzes Durchwühlen der ECE-Regelung Nr. 53 (und der aktuellsten Anpaasungen) ergibt:

- TFL am Krad muß ECE Nr. 87 entsprechen (sollte dann wohl so sein, daß Prüfzeichen, Ausführung etc. gleich wie bei PKWs sind, oder?)
- Es dürfen zwei oder aber nur eine angebracht sein
- die TFL darf über, unter oder neben dem Hauptscheinwerfer angebracht sein
- Bei Anbringung über oder unter dem Scheinwerfer muss sich die Mitte der TFL in der Längsmittelebene des Krads befinden
- Bei Anbringung neben dem Scheinwerfer darf der Abstand zur Längsmittelebe nicht mehr als 250mm betragen
- Zwei TFLs dürfen maximal einen Abstand von 420 mm haben (Abstand der leuchtenden Flächen zueinander)
- Anbringungshöhe: mindestens 250mm, höchstens 1500mm über dem Boden
- Elektrische Schaltung wie beim Auto: immer an bei "Zündung ein", aus wenn Abblendlicht eingeschaltet wird
- wenn weniger als 40mm Abstand zu einem Blinker (Fahrtrichtungsanzeiger) vorhanden ist, muß beim blinken die TFL entweder aus sein oder gedimmt werden

Eventuell hat noch jemand Ergänzungen (oder mal den eingearbeiteten Text der Regelung [eventuell sogar auf deutsch whistling.gif ] als Link)...

Bis denne

Guido,
der jetzt am Wochenende mal nach einem geeigneten Montageort am Krad schaut...


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blue0711
Beitrag 15.11.2012, 15:51
Beitrag #6


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Deshalb baut BMW das in den neuen Modellen schon so ein. Hatte mich schon gewundert.

Macht aber Sinn seit der Verbreitung von Xenon. Denn da im Mopped wegen der Größe meist Projektions-Brenner verwendet werden, hat man quasi keine Leuchtfläche am Motorrad und der Aufmerksamkeitseffekt ist = 0.
Die TFL sieht man dann wieder.


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Gruß Kai
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Kai R.
Beitrag 15.11.2012, 15:58
Beitrag #7


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Zitat (ggo @ 15.11.2012, 14:54) *
- Elektrische Schaltung wie beim Auto: immer an bei "Zündung ein", aus wenn Abblendlicht eingeschaltet wird

das heißt entweder TFL oder Abblendlicht? Ich hatte auf zusätzliche Sichtbarkeit gehofft. Muss ich wohl bei der jetzigen Konfiguration von zwei Nebelscheinwerfern zusätzlich zum Abblendblicht bleiben. Als Motorradfahrer will man schließlich gesehen werden.

Grüße

Kai


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Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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ggo
Beitrag 15.11.2012, 16:12
Beitrag #8


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Die zusätzliche Sichtbarkeit ist durch das TFL durchaus gegeben, da es im Vergleich zum Abblendlicht heller strahlen darf.

Hierzu mal was, was ich in einem anderen Kradforum zum Thema geschrieben habe:

Zitat
Das Fahrzeuge mit Tagfahrlicht besser gesehen werden, ist quasi eingebaut: TFL dürfen eine Leuchtstärke von 800cd erreichen, während ein normales Abblendlicht bei ca. 440cd liegt. Vereinfacht gesagt: Abblendlicht soll niemanden blenden, TFL schon - aber nur ein bisschen, um halt Aufmerksamkeit zu erregen

(Für Kräder müßte - um eine höhere Aufmerksamkeit zu erzielen - die Leuchtstärke wesentlich höher sein - nur gibt's dafür keine Regelung: http://medien-e.bghw.de/bge/fb1/3_3.htm )


Aus eigener Beobachtung kann ich sagen, daß ein korrekt eingerichtetes TFL (tagsüber) besser sichtbar ist als jedes Abblend- oder Nebellicht - im Sinne von "auffallen". Dadurch sind ja aktuell die Kradfahrer im Nachteil: bei immer PKWs (und LKWs etc.) mit TFL fällt man nicht mehr ganz so auf. Mit TFL ist man dann wieder auf dem gleichen Level des Aufmerksamkeit-erregens.

Ob man jetzt für Kradfahrer helleres TFL zulässt oder andere Farben (gelb, wie von manchem gefordert und in ein paar US-Bundesstaaten erlaubt), ist dann eine Frage, die vielleicht in den nächsten Jahren diskutiert werden kann. M.p.M.n. sollte man als Kradist zügig TFL nachrüsten, um bei den Situationen, in denen es drauf ankommt, nicht zwischen mehreren anderen Fahrzeugen mit TFL wahrgenommen zu werden.

Bis denne

Guido


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Gorm
Beitrag 15.11.2012, 17:50
Beitrag #9


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Jemand eine Ahnung, wie die korrekt am Gespann anzubauen sind ?
2 Stück am Krad plus 1 am Beiwagen ? Oder ist die Längsmitte die Mitte des Gepannes und die TFL also beide zwischen Krad und Beiwagen anzuschrauben (ist natürlich Blödsinn) ? Und max 250 mm neben der Längsache beim Beiwagen wird auch nichts sinnvolles think.gif
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ggo
Beitrag 15.11.2012, 18:53
Beitrag #10


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Interessante Frage: in der ECE R53 geht es nur um Krafträder ohne Beiwagen...
Und in der Vorschrift 93/92/EWG sind nach meinem Kenntnisstand die TFL noch nicht angekommen...

Pragmatischerweise würde ich bei den TFL so tun, als ob der Beiwagen nicht dran wäre und zwei TFLs nach ECE R53 mit maximalem Abstand montieren (420 mm)...

Bis denne

Guido



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janr
Beitrag 15.11.2012, 18:59
Beitrag #11


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Es mag ja sein, daß man TFL an Möppies anbauen darf, aber man darf sie nicht zusätzlich zum Abblendlicht nutzen.

Es müßte die StVO geändert werden, daß man als Möppiefahrer ohne Abblendlicht fahren darf. Erst dann macht das Sinn. wavey.gif

Bei den Meldungen vom gelben Engel bin ich immer skeptisch.


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blue0711
Beitrag 15.11.2012, 19:08
Beitrag #12


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Wird sie doch:
Zitat (Mitleser @ 15.11.2012, 13:49) *
Es stimmt: "Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten." (§ 17 Abs. 2a StVO-E)



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janr
Beitrag 15.11.2012, 19:14
Beitrag #13


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Hab ich überlesen.

Ist das aus der neuen, die wann kommt?

Bis dahin gilt ja noch §17 Abs 2a irgendeiner gültgigen StVO. wavey.gif (Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren.)


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blue0711
Beitrag 15.11.2012, 19:26
Beitrag #14


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Der Bundesrat hat am 21.9. eigentlich mit einer Änderung und einer Empfehlung zugestimmt, insofern sollte die zum 1.4.13 in Kraft treten können. think.gif

Oder fehlt mir da noch ne Info?


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janr
Beitrag 15.11.2012, 19:27
Beitrag #15


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Da bin ich ja neugierig.

Fehlt dann da auch wieder was? think.gif


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blackdodge
Beitrag 15.11.2012, 20:01
Beitrag #16


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Da müsste ich ja die Anschlüsse meiner US-Begrenzungsleuchten (in den Blinkern) nutzen können. Dummerweise leuchtet aber das Abblendlicht ständig. Also Schalter einbauen laugh2.gif


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Mr.Eierhals
Beitrag 15.11.2012, 23:00
Beitrag #17


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Na hoffentlich spricht sich das auch rechtzeitig bis zu "Wachtmeister Wichtig" durch , wenn es dann 1. April ist und man freudestahlend mit dem Tagfahrlicht auf die Piste geht...der denkt doch, man will ihn verarschen, nachdem er seine Bettelkelle erfolgreich heftigst gewunken hat und einem grinsend was von "unzulässiger Veränderung der Lichtanlage" erzählen will... wink.gif

@Blackdoge
Man kann auch ein Relais oder irgendeine elektronische Schaltung dazwischenknippern, da werden sich sicher einige Elektronikbegeisterte bald zu Wort melden, wie man das Ganze genau und optimal realisieren kann.

Aber für den Anfang reicht ein Relais, welches beim Einschalten des Abblendlichtes die Stromzufuhr zu den TFL abschaltet.


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blue0711
Beitrag 16.11.2012, 08:13
Beitrag #18


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Bei WW ist auch noch nicht angekommen, dass man zwei Nebelscheinwerfer am Mopped haben darf. Insofern seh ich das entspannt.


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karatemolly
Beitrag 14.01.2013, 15:21
Beitrag #19


Neuling


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mich würde mal interressieren wie hoch die leistung der tf sind. wenn die so bei 10 watt liegen ist das gerade für kleinere motorräder und leichtkraftroller nicht schlecht. und solange die sichtbarkeit nicht darunter leidet...warum nicht. am tage wären das 60 watt die mein 125 roller nicht auch noch bewältigen muß.
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fredis-garage
Beitrag 14.01.2013, 18:22
Beitrag #20


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Eines von vielen Beispielen zu Tagfahrlicht und ihren Leistungsdaten:

Leistungsaufnahme: 4,5 Watt
Betriebsspannung: 12 Volt (PKW), 24 Volt (LKW)

Da im Augenblick viele schwarze Schafe auf dem Markt sind- darauf achten, dass die Tagfahrleuchten bauartgenehmigt sind.

Zu Wachtmeister Wichtig:
Es gibt einige Wachtmeister, die heißen zwar nicht Wichtig, aber die haben Richtig Ahnung- weil sie auch Motorrad fahren -oder weil sie entsprechend ausgebildet wurden...
Wenn ich mich nicht ganz irre, gibt es in diesem Forum einige davon.

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Ernschtl
Beitrag 14.01.2013, 18:51
Beitrag #21


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Zitat (fredis-garage @ 14.01.2013, 18:22) *
Eines von vielen Beispielen zu Tagfahrlicht und ihren Leistungsdaten:

Leistungsaufnahme: 4,5 Watt
Tagfahrlicht wird meist mittels LED realisiert. In dem Zusammenhang ist die Leistungsaufnahme vollkommen unbedeutend. Einzig richtig wäre eine Lumen Angabe.


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blue0711
Beitrag 14.01.2013, 19:21
Beitrag #22


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karatemolly interessierte aber eben die Leistungsaufnahme wegen der Entlastung der Lichtmaschine bei kleinen Zweirädern wavey.gif


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Triumph79
Beitrag 16.01.2013, 09:32
Beitrag #23


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Zitat (Mitleser @ 15.11.2012, 13:49) *
"Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten." (§ 17 Abs. 2a StVO-E)

Ich habe das für mich bisher immer so geregelt, dass ich am Tag (insbesondere wenn ich die Sonne im Rücken habe) mit Fernlicht fahre und in Tunneln "oder wenn die Sichtverhältnisse (des Gegenverkehrs) es erfordern" auf das normale/übliche Ab- und Aufblenden gewechselt habe. thread.gif
(Altersbedingt gewöhnliche H4 oder Bilux-Lampen - keine Xenon-Blender...)

Unabhängig davon, dass es bestimmt irgendwo einen Paragraphen gibt der das verbietet - wie wird sowas eigentlich üblicherweise von den Ordnungshütern gesehen think.gif


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dopero
Beitrag 16.01.2013, 18:37
Beitrag #24


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Zitat (Ernschtl @ 14.01.2013, 18:51) *
]Tagfahrlicht wird meist mittels LED realisiert. In dem Zusammenhang ist die Leistungsaufnahme vollkommen unbedeutend. Einzig richtig wäre eine Lumen Angabe.

Die Angabe der Lumen alleine würde aber nichts bringen, schließlich kommt es entscheidend auf die Abstrahlcharakteristik der Leuchte an.
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geckolino
Beitrag 16.01.2013, 18:48
Beitrag #25


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Zitat (Triumph79 @ 16.01.2013, 09:32) *
Ich habe das für mich bisher immer so geregelt, dass ich am Tag (insbesondere wenn ich die Sonne im Rücken habe) mit Fernlicht fahre


Und was soll das bringen? think.gif


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Der Fahrtrichtungsanzeiger dient der rechtzeitigen Anzeige von Fahrtrichtungsänderungen.
Sonst würde er Abbiegevollzugsmelder heißen.
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Ernschtl
Beitrag 16.01.2013, 19:09
Beitrag #26


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Zitat (dopero @ 16.01.2013, 18:37) *
Die Angabe der Lumen alleine würde aber nichts bringen, schließlich kommt es entscheidend auf die Abstrahlcharakteristik der Leuchte an.
Ok, das wäre dann die Leuchtdichte Das hängt aber auch von der Bauform des Leuchte ab und hat mit Leistung erst recht nichts zu tun.
Die Leuchtdichte verwendet aber auch Lumen als Basisgrösse, ist aber, nunja, etwas schwer zu verstehen. blink.gif

Ich wollte damit auch nur ausdrücken, dass die Wattangabe bei Glühlampen eine gewisse Aussagekraft hat. Spätestensd seit Xenon und vielmehr bei LED stimmt das aber nicht mehr. Ev. wäre die Lichtausbeute in Lumen/Watt eine passende Vergleichsgrösse,


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blue0711
Beitrag 16.01.2013, 19:16
Beitrag #27


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Zitat (Triumph79 @ 16.01.2013, 09:32) *
Unabhängig davon, dass es bestimmt irgendwo einen Paragraphen gibt der das verbietet - wie wird sowas eigentlich üblicherweise von den Ordnungshütern gesehen think.gif
Als Blendung und damit uU. als Gefährdung?

Diese doofe Angewohnheit behalten leider auch einige mit Projektions- und Xenonscheinwerfern bei.
Gaaanz toll.

Das Licht am Tag soll dazu führen, dass man das Mopped durch den aktiv leuchtenden Fleck besser wahrnimmt, da wahrnehmungsphysiologisch aktive Strahler mehr Aufmerksamkeit erzeugen.
Das Fernlicht führt bei Blendung zum Wegschauen und damit dazu, dass man den Zweiradler schlechter einschätzen kann.
So zB. seinen Blinker übersieht, wenn er der abknickenden Vorfahrt folgen will oä.
Fernlicht im Rückspiegel kann dazu auch tagsüber dermaßen ablenken, dass ein weniger versierter Vorausfahrender uU einen Unfall baut.

Ich selbst konnte schon des öfteren wegen solchen Spezies nur unter besonderer Vorsicht abbiegen, weil ich im Rückspiegel nix mehr gesehen hab.


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Triumph79
Beitrag 17.01.2013, 10:01
Beitrag #28


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DANKE für die Rückmeldung Kai

Das mit der Aufmerksamkeit durch "den aktiv leuchtenden Fleck" hab ich versucht bei anderen Mopped-Fahrern wahrzunehmen. An einem Sommertag auf der Landstraße (was bei mir 95% des Motorradfahrens ausmacht) sehe ich aber den Motorradfahrer selber genauso gut oder früh wie sein Licht - also oft genug erschreckend spät. sad.gif und das obwohl ich aktiv darauf achte...

Daher die Idee mit dem Fernlicht...
Bin eigentlich davon ausgegangen, dass meine 35W Bilux auch nicht heller sind als die Sonne unsure.gif
Habe auch noch nie(!) von irgend einem anderen Verkehrsteilnehmer ein Lichthupensignal bekommen - was ja (berechtigterweise) ein Standardzeichen bei Blendung ist...


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helmet lampshade
Beitrag 17.01.2013, 14:36
Beitrag #29


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Zitat (dopero @ 16.01.2013, 18:37) *
Die Angabe der Lumen alleine würde aber nichts bringen, schließlich kommt es entscheidend auf die Abstrahlcharakteristik der Leuchte an.

Eine gute Angabe ist die maximale Lichtstärke in Candela, oder gleich ein Polardiagramm der Lichtstärke (Lichtverteilungskurve)
Wenn man die Lichtstärke durch das Quadrat des Abstands vom Objekt teilt. erhält man die Beleuchtungsstärke in Lux.
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Gorm
Beitrag 27.03.2013, 14:18
Beitrag #30


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Heute war in einer Pressemitteilung des TÜV Nord auch wieder zu lesen, das die Tagfahrleuchten am Motorrad ab 1.4.13 benutzt werden dürfen. Im Text heisst es unter anderem:
Zitat
Motorradfahrer können in Zukunft auch mit eingeschaltetem Tagfahrlicht statt des vorgeschriebenen Abblendlichts unterwegs sein. Möglich macht dies eine Änderung des § 17 der Straßenverkehrsordnung, die am 1. April in Kraft tritt. Allerdings gilt dies nur bei guten Sichtverhältnissen. Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei Dämmerung und Dunkelheit heißt es weiterhin: Abblendlicht ist Pflicht.
...
Der Anbau von solchen Tagfahrleuchten an Krafträder (über 45 km/h oder über 50 cm³) ist zulässig, aber nicht vorgeschrieben. Jetzt dürfen diese Tagfahrleuchten aber auch anstelle des Abblendlichtes genutzt werden.

Bedingung: Sie müssen genehmigt und mit einem Prüfzeichen versehen sein und sie müssen automatisch mit Anstellen der Zündung eingeschaltet werden. Außerdem müssen sie automatisch erlöschen, wenn das Abblendlicht eingeschaltet wird.
Ausnahme: Wenn sie automatisch gedimmt werden, um eine Begrenzungsleuchten-Funktion zu übernehmen (Standlicht), dürfen sie auch zusammen mit dem Abblendlicht eingeschaltet bleiben.
Aber auch dann gilt: Sie müssen für diesen Zweck genehmigt und gekennzeichnet sein, ihre Zahl ist auf maximal zwei beschränkt und sie unterliegen bestimmten Anbauvorgaben.

Hervorhebungen durch mich.
Dazu habe ich natürlich ein paar Fragen whistling.gif
Kann man die neue Straßenverkehrsordnung "schon" irgendwo einsehen?
Automatischen Einschalten mit der Zündung, wirklich obligatorisch (ungünstig beim schrauben...)?
Wo gibts weitere Infos über die Anbauvorschriften - vor allem auch bei Gespannen?

Danke im Voraus wavey.gif
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Mitleser
Beitrag 27.03.2013, 22:39
Beitrag #31


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Zitat (Gorm @ 27.03.2013, 14:18) *
Kann man die neue Straßenverkehrsordnung "schon" irgendwo einsehen?
Klar. Im BGBl I, S. 367, 12.03.2013.
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Mr.Eierhals
Beitrag 28.03.2013, 00:11
Beitrag #32


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mal kurz eingehakt, welche Prüfzeichen müssen draufstehen? Wird ja allerhand Mist unters Volk geworfen...


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Mitleser
Beitrag 28.03.2013, 10:01
Beitrag #33


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Die (wahrscheinlichsten) Quellen wurden oben bereits genannt:
Zitat (ggo @ 15.11.2012, 14:54) *
Kurzes Durchwühlen der ECE-Regelung Nr. 53 (und der aktuellsten Anpaasungen) ergibt:

- TFL am Krad muß ECE Nr. 87 entsprechen (sollte dann wohl so sein, daß Prüfzeichen, Ausführung etc. gleich wie bei PKWs sind, oder?)[...]
wavey.gif
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ggo
Beitrag 11.04.2013, 14:35
Beitrag #34


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Ich hol den Thread nochmal nach oben, da es jetzt bei meinem persönlichen Krad konkreter wird.

Es ist mir nämlich aufgefallen, daß die elektrische Schaltung nicht ganz genau wie beim PKW (oder LKW) erfolgen kann, da folgendes gilt:

- bei eingeschalter TFL muss die hintere Positionslampe (vulgo: Rücklicht) ebenfalls eingeschaltet sein (!!)

Um die elektrische Schaltung zu vereinfachen, darf beim Krad dann auch die vordere Positionsleuchte (Standlicht) leuchten und auch die Nummernschildbeleuchtung.

M.M.n. ist das in zwei Punkten wichtig:

- die Steuerleitung, die dem Schaltrelais anzeigt, dass "normales Licht" an ist, muß vom Abblendlicht abgegriffen werden (nicht vom Standlicht, wie beim PKW)
- bei TFLs, die auch als Standlicht (mittels Dimmung) erlaubt sind, könnte es wohl Probleme geben (oder nicht?)

Hier nochmal der aktuelle Text des entsprechenden §en der ECE Nr. 53 (amend 4 v. 23.6.2011):

Zitat
6.13.7.1. The daytime running lamp shall switch OFF automatically when the
headlamps are switched ON, except when the latter are used to give
intermittent luminous warnings at short intervals.
The rear position lamp shall be switched ON when the daytime running
lamp(s) is/are switched ON. The front position lamp(s) and the rearregistration-
plate illuminating device may be switched ON individually or
together, when the daytime running lamp(s) is/are switched ON."


Bis denne

Guido


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Mitleser
Beitrag 11.04.2013, 14:42
Beitrag #35


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Die StVO schweigt dazu. Die StVZO erlaubt in § 49a Abs. 5 S. 2 Nr. 5 TFL alleine, soweit die "ECE-Regelung Nr. 87 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Tagfahrleuchten für Kraftfahrzeuge (BGBl. 1995 II S. 36)" eingehalten wird. Also weder die aktuelle R-87 noch die R-53.
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Gorm
Beitrag 11.04.2013, 14:51
Beitrag #36


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Gilt das wirklich so für uns?
Die neue StVO sagt das nämlich nicht, da heisst es nur
"2a) Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fahren. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, ist Abblendlicht einzuschalten. "
und auf der Seite des BMVBS ist als R53 immer noch (auf Deutsch) die Revision 1 mit letzter Änderung 2001, und da ist noch niXS mit TFL.
Ich glaube ich besuche mal den TÜV, mal sehn was die zu wissen glauben...
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fredis-garage
Beitrag 11.04.2013, 17:28
Beitrag #37


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The rear position lamp shall be switched ON when the daytime running
lamp(s) is/are switched ON.


Würde ich als Techniker diese Passage in die deutsche Sprache übersetzen, käme dabei eben nicht heraus, das die Rückleuchte eingeschaltet sein muss- sondern dass sie eingeschaltet sein darf. Sonst müßte es heißen -must be switsched on. Das wieder stimmt mit dem § 17 StVO und auch mit dem Wortlaut des §49a Abs.5 Nr.5 StVZO überein. Dort wird nämlich nur ausnahmsweise erlaubt (besser gesagt nicht verboten), die TFL so zu schalten, dass die rückwärtige Beleuchtung nicht mit in Betrieb ist.
Ergebnis: Auch am Kraftrad darf die TFL ohne rückwärtige Beleuchtung einschl. Kennzeichenbeleuchtung in Betrieb sein- muss aber nicht.



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Monny
Beitrag 11.04.2013, 23:25
Beitrag #38


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wieso wollt ihr euch den Quatsch ans Moped tackern?


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Gruss,
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Mr.Eierhals
Beitrag 12.04.2013, 02:09
Beitrag #39


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Ganz einfach...wenn ich da beispielsweise an diverse schwachbrüstige Lichtmaschinen denke, die gerade so das Abblendlicht und die Zündung befeuern können, aber dann bleibt nichts für die Batterie als Ladestrom übrig, erscheint mir das sinnvoll.

Ich denke da an minimalistische 12V Lichtmaschinen mit beispielsweise 60-90W Dauerleistung...(alte Enduros, alte 12V MZ, alte 12V Simson)

Außerdem wird bestimmt sehr schnell eine ganze Palette höherpreisige TFL für 6V auf den Markt kommen. Da denk ich hierbei an die vielen Oldtimerfans, oder Leute, die solche alten Schätze noch täglich bewegen. Wahrscheinlich wirds da sogar Scheinwerferreflektoren geben, die eben solch eine TFL unsichtbar integriert haben werden, um der Optik willen.

Mit der Lichtmaschine der BK350, oder einer AWO, oder EMW macht das nicht viel Spaß, mit Abblendlicht fahren zu müssen, zum einen wird die Birne eh schnell schwarz, zum Anderen geht die Batterie regelmäßig in die Knie. Außerdem fallen diese Maschinen mit dem TFL sicher ungleich mehr auf, als mit der besseren 6V 25 oder 35W Bilux Karbidfunzel im über 50 Jahre alten Scheinwerfer.


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Eddie
Beitrag 12.04.2013, 02:29
Beitrag #40


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Ich glaube, ich werde mir auch mal ein TFL an meine kleine Trude bauen. Muß nur noch mal sehen, wo es am günstigsten anzubauen ist (auch bzgl. Verkabelung).

Gruß Eddie

btw: Meine LiMa hat zwar einige Watt mehr als die alten MZ, aber soviel nun auch wieder nicht - außerdem ist nur eine 4 Ah Batterie drin ... und das alles ohne Kickstarter. Wehe, wenn die Batterie mal in die Knie geht crybaby.gif


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ggo
Beitrag 12.04.2013, 07:59
Beitrag #41


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Zitat (Monny @ 12.04.2013, 00:25) *
wieso wollt ihr euch den Quatsch ans Moped tackern?


Das ist ziemlich einfach: die TFLs sind von Leuchtstärke und Abstrahlrichtung so ausgelegt, daß sie den Entgegenkommenden ein bisschen blenden und somit Aufmerksamkeit erregen. Beim korrekt eingestellten Abblendlicht ist die Blendung ausgeschlossen. Und jetzt die Preisfrage: wenn immer mehr PKW und LKW mit TFLs ausgerüstet sind, wird dann ein Krad mit eingeschaltetem Abblendlicht besser oder schlechter gesehen?

Meine eigene Beobachtung in den letzten Jahren bestätigt den o.g. Effekt: Im Vergleich mit PKWs, die mit LED-TFLs ausgestattet sind, sind Kräder mit Abblendlicht durchaus etwas schlechter zu erkennen.

Die Idee, diesen Nachteil als Kradfahrer durch Einschalten des Fernlichts wettzumachen, ist eher kontraproduktiv, da durch die damit erzeugte Blendung des Gegenverkehrs gefährliche Situationen erst heraufbeschworen werden (Ausnahmen mögen gelten bei Krädern mit funzeliger Beleuchtung wie 6V oder Bilux-35W-Lampen).

Und da für mich eins der größten Risiken beim Kradfahren das "übersehen werden" ist, wird jetzt auf den machbaren und zulässigen Stand (2 TFLs ans Krad), nachgerüstet...

Bis denne

Guido


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janr
Beitrag 12.04.2013, 08:29
Beitrag #42


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Also blenden dürfen TFLs auf keinen Fall, wen dir es aber so vorkommt, daß so viele blenden, dann wird das so sein, daß viele selbst nachträglich eingebaut sind.

Mir fallen auch viele Blender auf, bei denen die Schaltung auch noch nicht stimmt. (Abblendlicht mit TFL)

TFL sind auf alle fälle an die Helligkeit des Tageslichtes angepasst und somit viel heller als das Ablendlicht.

Das merkt man vor allen bei falsch geschalteten und/oder in der Dämmerung.

Wenn ich einen eigene Maschine hätte, dann würd ich mir über legen TFL zu verbauen.

Das Auge und die Aufmerksamkeit wird von solchen Lichtspielchen angezogen.

Als Möppifahrer ist man dadurch etwas unauffälliger geworden.

Egoistisch zum Selbstschutz ist es nur Logisch die Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen.

Leidtragende sind dann zum Schluss Radler und Füßlinge. Da werden die Unfallzahlen weiter steigen.

Was auch keine neue Erkenntnis ist dry.gif


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Es gibt zwei Arten an Menschen.
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ggo
Beitrag 12.04.2013, 09:00
Beitrag #43


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Zitat (fredis-garage @ 11.04.2013, 18:28) *
The rear position lamp shall be switched ON when the daytime running
lamp(s) is/are switched ON.


Würde ich als Techniker diese Passage in die deutsche Sprache übersetzen, käme dabei eben nicht heraus, das die Rückleuchte eingeschaltet sein muss- sondern dass sie eingeschaltet sein darf. Sonst müßte es heißen -must be switsched on.
[..]


Das sehen die Engländer ein bissi anders: "shall" wird bei Gesetzen und technischen Anforderungen normalerweise im Sinne von "must" oder "have to" genutzt. ( s. z.B. hier: http://en.wikipedia.org/wiki/Shall_and_will#Legal_use )

Bis denne

Guido,
der sie oben zitierte Passage mit "Die hintere Positionsleuchte muß eingeschaltet sein wenn die Tagfahrleuchte eingeschaltet ist." übersetzen würde...

Zitat (janr @ 12.04.2013, 09:29) *
Also blenden dürfen TFLs auf keinen Fall, wen dir es aber so vorkommt, daß so viele blenden, dann wird das so sein, daß viele selbst nachträglich eingebaut sind.
[..]


Dass von mir oben gesagte bezog sich nicht auf meine eigene Wahrnehmung, sondern auf die leuchttechnische Ausführung der TFLs - und die ist so ausgeführt, daß sie durch erhöhte Lichtstärke (800cd versus ca. 440cd beim Abblendlicht), auffallen. Oder anders gesagt (als Zitat aus dem oben verlinkten Artikel der BGHW zum Thema): "Deshalb muss die Lichtstärke von Tagfahrlicht entlang der psychologischen Blendkurve gewählt werden. " D.h.: optimal sind TFLs dann, wenn sie etwas weniger Licht aussenden, als zum "Blenden" notwendig ist - das meine ich mit "etwas blenden" - war vielleicht ein bissi missverständlich ausgedrückt. wavey.gif

Den sonstigen Ausführungen von janr kann ich ansonsten voll zustimmen.

Bis denne

Guido


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blue0711
Beitrag 12.04.2013, 10:41
Beitrag #44


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Zitat (Mr.Eierhals @ 12.04.2013, 03:09) *
Ganz einfach...wenn ich da beispielsweise an diverse schwachbrüstige Lichtmaschinen denke,
Auch moderne Maschinen haben da gute Argumente an Bord: Stichwort Projektionsscheinwerfer.

Diese Scheinwerfer haben eine sehr kleine Leuchtfläche und werden daher kaum wahrgenommen. Noch schlimmer ist es bei Xenon (siehe mein Avatar), da bei denen der Streulichtanteil extrem reduziert ist. Diese Scheinwerfer sieht man aus bestimmten Blickwinkel gar nicht (sieht aus wie Licht aus).

Es ist daher sogar notwendig, Leuchtflächen einzuführen und die TFLs als LED sind solche in der logischen Konsequenz, wenn man die Scheinwerfer auf eben ihre Wort-Funktion (Schein werfen) reduziert.


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Gorm
Beitrag 12.04.2013, 11:29
Beitrag #45


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Ich weiss wohl, das das kein Argument ist, haha, aber "Auto" meint hier auch das das Rücklicht brennen müsste.
Der TÜV-Nord wiederum scheint davon nichts zu wissen, hier ist deren Anbauhinweis.
Das IFZ (Institut für Zweiradsicherheit) allerdings meint auch das Rücklicht brennen müsse: Klick.

Nur Gespenne kennt wieder mal keiner, typisch...
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fredis-garage
Beitrag 12.04.2013, 14:12
Beitrag #46


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So ist die Verwirrung perfekt....
Zusammenfassend sieht der deutsche Gesetzgeber in § 49a vor, dass TFL nicht mit den rückwärtigen Beleuchtungseinrichtungen leuchten müssen. Sie müssen automatisch erlöschen, wenn die Frontscheinwerfer zugeschaltet werden. So sieht es auch der TüV Nord, dessen Auffassung ich bis zur Kenntnis des Gegenteils folge. Das liegt daran, dass ich mich in der Historie der StVZO etwas auskenne. Es war eine heilige Kuh, die geschlachtet wurde, als einige Beleuchtungseinrichtungen vorn brennen durften, ohne die rückwärtige Beleuchtung in Betrieb zu nehmen. Es gab da ursprünglich nur den Arbeitsscheinwerfer. Nun ist dort (§49a Abs. 5 StVZO) u.a. auch das TFL zu finden....

Was die englische Übersetzung anbelangt: Sie ist so oder so unklar- deshalb habe ich mich auf auf meine Kenntnisse und die eines Muttersprachlers verlassen. Und Ja- es ist möglich, "shall" in einer bestimmten Kombination mit "must" oder "have to do" gleich zu setzen. Da verlasse ich mich aber nicht auf Wikepedia.
Hoffen wir also darauf, dass die ERLEUCHTUNG demnächst folgt.

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ggo
Beitrag 12.04.2013, 14:57
Beitrag #47


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Für mich besteht da keine Verwirrung: §49a Abs. 5 StVZO sagt aus, dass TFLs auch ohne Schlussleuchte etc. leuchten dürfen, nach der (wohl ebenso gültigen) Regelung ECE 53 müssen sie leuchten. Und dass die Schlussleuchte nicht leuchten darf, wird ja nirgendwo behauptet...

Nebenbei ist bei dem Text vom TÜV Nord noch ein Fehler drin: da steht, daß die TFLs mit Einschalten der Zündung leuchten müssen - tatsächlich ist diese Anforderung allerdings mit dem Amendment 4 so geändert worden, daß sie erst leuchten müssen, wenn der Motor läuft. Es gibt da mittlerweile TFL-Anbieter, die Steuergeräte haben, die den gestarteten Motor indirekt abfragen, damit kann man dann die Stromversorgung der TFL direkt an "Plus" klemmen.

Bis denne

Guido,

der noch anmerkt, daß das Verb "shall" nur in Verwendung mit der ersten Person mit "soll" übersetzt werden sollte, in anderen Fällen wird es normalerweise mit "muss" übersetzt. Dies deckt sich zum einen meinen Erfahrungen mit technischen Dokumentationen auf Englisch als auch mit der Erklärung des Oxford Dictionarys: http://oxforddictionaries.com/definition/e...h/shall?q=shall Hier findet sich dann auch der Hinweis, daß die verschiedenen Bedeutungen im normalen Sprachgebrauch durchaus gemischt auftreten - das könnte selbst für den Muttersprachler u.U. problematisch sein. Allerdings sollte man bei offiziellen Texten davon ausgehen, daß die "normale" Nutzung eines Verbes angenommen werden kann. Wie bereits gesagt: ich hätte gerne die ECE Nr. 53 in deutsch und komplett (also allle aktuellen Änderungen bereits eingearbeitet...). whistling.gif


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Mitleser
Beitrag 12.04.2013, 15:36
Beitrag #48


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Die R-53 mag zwar gültig sein, aber sie bindet den Verkehrsteilnehmer in diesem Fall wohl nicht ansatzweise. -> StVZO rulez
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Mr.Eierhals
Beitrag 12.04.2013, 17:03
Beitrag #49


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Die gleiche Diskussion gabs einst in der DDR, als dort die Lichtpflicht am Tage eingeführt wurde. Denn die Funzeln wurden irgendwann immer dunkler und die Mühlen sprangen nicht mehr an, weil die Batterien nicht mehr wirklich geladen wurden, im Gegenteil, die Batterien ihrerseits viel vom Strom für das Fahrzeug bereitstellen mussten und nicht mehr tagsüber "erholen" konnten.

Licht war ja damals konstruktionsbedingt nur für die Dunkelheit gedacht und die Konstrukteure gingen ja damals davon aus, wer eine Nachtfahrt hinter sich hat, der lädt die Batterie bei der nächsten Fahrt am Tage ohne Licht wieder voll auf. Man dimensionierte also die Stromerzeugung und Batterien entsprechend klein, gerade ausreichend.
Das war bei allen 6V Fahrzeugen international der Fall, da kann man grenzüberschreitend schauen. Da kann man sogar beim alten Hertweck schauen, selbst der widmet ein ganzes Kapitel in seinem Kupferwurm den Batterien , der Ladung und den Verbrauchern.
Wirklich leistungsfähige Lichtmaschinen kamen erst nach der Einführung der Lichtpflicht auch am Tage sowie des Einzuges der E-Starter am Motorrad. Da wurden dann, mit Ausnahme von Enduros mit Minimalelektrik, schon ordentliche Nenngrößen verbaut.

1987 hat man in der DDR mit einer Ausnahmegenehmigung reagiert. Man kam zur Erkenntnis, daß man der Forderung "Abblendlicht am Tage beim Kraftrad" Genüge tut, wenn man nur den Hauptscheinwerfer leuchten lässt.
Um das Ganze auch rechtlich in eine Form zu bringen wurde durch das Ministerium des Inneren die Ausnahmegenehmigung - Nr. 397/87 erlassen. Diese Regelung gilt für die davon erfassten Fahrzeuge aus ehemaligen DDR Beständen meines Wissens auch heute noch ,da die STVZO der DDR im Einigungsvertrag ja incl. ihrer speziellen Eigenarten und Ausnahmegenehmigungen mit eingemeindet wurde. (Siehe auch die 60km/h der Kleinkrafträder)
Leider ist mir der genaue Wortlaut der 397/87 MDI der DDR nicht bekannt, auch eine Recherche im Netz ist ergebnislos. Da braucht man anscheinend Quellen , die nicht jedem zugänglich sind. Es wäre hierbei für mich von Interesse, ob diese Regelung nur explizit für Fahrzeuge von Simson, oder generell für alle Krafträder im Raum der damaligen DDR galt.
Eventuell kann ja mal jemand mit Zugriff auf entsprechende Dokumente nachschauen, oder den Wortlaut dieser Regelung ins Netz stellen. Man vergisst ja in vielen Jahren auch so einiges. rolleyes.gif

Damals kam eine offizielle Schaltungsänderung für die Simson 6V Fahrzeuge heraus, damit das Abblendlicht des Hauptscheinwerfers ohne hintere Beleuchtung funktioniert.
Alle Simson Vertragswerkstätten führten diese Schaltungsänderung im Rahmen der Durchsichten oder auf Wunsch durch. Für Neufahrzeuge des Typs S51 wurde diese Änderung ab der Fahrgestellnummer 5915000, bereits ab Werk realisiert.

Was den Batterien ausgezeichnet bekommen ist, immerhin ist das etwas über 1A, die nun mehr für die Ladung bereitstanden und die Verluste durch Blinker,Hupe und Bremslicht mehr als ausgleichen konnte.

Da viele DDR Mopeds auch heute noch rumfahren, sieht man hier und da einen, der das damals gemacht hat, oder bereits ab Werk mitbekommen hatte. Viele jedoch fahren oft tagsüber ohne Licht, oder mit absichtlich kaputter Bilux Birne, weil sie die Fahrzeuge in nicht umgerüsteten Zustand von irgendwelchen Verwandten, Bekannten übernommen haben, oder gar das Fahrzeug in die Altbundesländer gekommen ist und deswegen diese damals erlaubte Regelung nicht kennen.

Für alle Simsontreiber hier im Forum, mit originaler 6V Anlage, die zum ersten Mal davon hören, deswegen mal das genaue Prozedere. Etliche Schwalben und Fummlichs sind ja nach der Wende auch im Westen der Republik beliebt geworden...eben wegen jener 60km/h die damit gefahren werden dürfen.

S50 und S51: Linker Seitendeckel aufgeschlossen. Das Kabel rot/weiß (vom Zünder) an Klemme 59 des Zündlichtschalters abziehen und auf den freien Doppelanschluß der Klemme 56 stecken. Fertig, das wars. Das dauert keine 2min bei der originalen S50 oder S51.

KR 51/2: Das Kabel braun vom Leitungsverbinder wird am Zündschalter von der Klemme 59 abgezogen. Das Kabel weiß/schwarz vom Kombischalter wird am Zündschalter von der Klemme 56 abgezogen. Diese beiden Kabel werden nun mit einem herkömmlichen Doppelflachanschlußstück verbunden und mit Isolierschlauch sicher isoliert.

KR 51/1 und SR 4: Das Kabel rot/weiß vom Zünder wird am Zündlichtschalter von der Klemme 59 abgezogen. Das Kabel schwarz/weiß vom Abblendschalter wird am Zündlichtschalter von Klemme 56 abgezogen. Wie bei KR51/2 werden beide Kabel mittels Doppelflachanschlußstück verbunden.
(SR 4= Oberbegriff der diversen anderen alten Vogelserien wie Spatz, Star, Habicht, Sperber.)


Allen Vogelbaureihen, (SR4 und KR51) ist gemein, daß da der Zündschalter im Lampengehäuse steckt und das Ganze eine mächtig unübersichtliche Fummelei ist. Außerdem sollte man immer daran denken, daß die entsprechenden Kabel in der Lampe gerade bei SR4 Baureihen und den ersten KR Serien doch schon recht alt sind, teilweise bereits 50 Jahre auf dem Buckel haben und man möglicherweise ums Strippenneuziehen nicht herumkommt, weil sie beim auseinandernehmen und umbiegen brechen könnten.

Nach diesen Veränderungen leuchtet das Abblendlicht des Hauptscheinwerfers bei laufendem Motor bereits in Stellung I des Zündschalters. (zuvor brannte da nirgends Licht bei dieser Schalterstellung)
Schlußlicht und Tachobeleuchtung sind bei dieser Schaltung außer Betrieb. (Spart 5W Rücklicht und 1,2W/2,4W, je nach Tachomodell, an Tachobeleuchtung)
Ist schlechte Sicht oder Nacht, muss man natürlich den Zündschlüssel wie gewohnt auf Position II drehen um das Rücklicht und die Tachobeleuchtung zuzuschalten. Die Kontrolle ist hierbei dann die gleichzeitig zugeschaltete Tachobeleuchtung.

Bei den 12V Versionen, die ab ca 1988 auf den Markt kamen ist das Ganze enstpannter zu sehen, da die Lichtmaschinen bessere Leistungsdaten aufwiesen.

Möglicherweise kann man die Regelung der TFL ähnlich sehen, auch daß der Gesetzgeber mit dem Abblendlich damals bei der Einführung bei "Licht am Tage fürs Motorrad" hierbei den Scheinwerfer nach Vorn meinte und nicht die komplette Beleuchtung. zudem ist mir nicht bekannt, daß irgendein vierrädriges KFZ mit TFL gleichzeitig nach hinten wirkende Beleuchtung am Tage einzuschalten hätte.
Da nun wie @Fredis Garage schon angemerkt hat, in der STVZO bereits TFL im Paragraph 49 Abs.5 erwähnt werden, sollte man dies auch auf Zweiräder anwenden können.


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Mitleser
Beitrag 12.04.2013, 19:41
Beitrag #50


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Zitat (Mr.Eierhals @ 12.04.2013, 18:03) *
1987 hat man in der DDR mit einer Ausnahmegenehmigung reagiert. Man kam zur Erkenntnis, daß man der Forderung "Abblendlicht am Tage beim Kraftrad" Genüge tut, wenn man nur den Hauptscheinwerfer leuchten lässt.
Um das Ganze auch rechtlich in eine Form zu bringen wurde durch das Ministerium des Inneren die Ausnahmegenehmigung - Nr. 397/87 erlassen. Diese Regelung gilt für die davon erfassten Fahrzeuge aus ehemaligen DDR Beständen meines Wissens auch heute noch ,da die STVZO der DDR im Einigungsvertrag ja incl. ihrer speziellen Eigenarten und Ausnahmegenehmigungen mit eingemeindet wurde. (Siehe auch die 60km/h der Kleinkrafträder)

Ich finde (Nr. 2 (22 ff.)) auf die Schnelle nur die Übernahme erteilter
  • Allgemeiner Betriebserlaubnisse,
  • Nachträge zu Allgemeinen Betriebserlaubnissen,
  • Einzelbetriebserlaubnisse und
  • Bauartgenehmigungen.
Wäre also für diesen Spezialfall interessant, wie die erwähnte [und angeblich verschollene] Ausnahmegenehmigung einzuordnen wäre.
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