... Forum Straßenverkehr - der Verkehrstalk im Web


Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )

 
Reply to this topicStart new topic
> Fahrzeug im Ausland zugelassen - hier fahren
Papa
Beitrag 31.10.2012, 22:02
Beitrag #1


Mitglied
****

Gruppe: Members
Beiträge: 107
Beigetreten: 01.10.2012
Mitglieds-Nr.: 65755



    
 
Hallo,
darf man ein Fahrzeug-hier PKW- welches im Ausland (LT) auf eine Firmenniederlassung zugelassen ist, hier fahren? Gibt es eine zeitliche Beschränkung oder sonstige Einschränkungen?

Gruß
Papa
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Jens
Beitrag 31.10.2012, 22:15
Beitrag #2


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 30248
Beigetreten: 16.01.2006
Wohnort: Kiel
Mitglieds-Nr.: 16036



§20 FZV
Zitat
(1) In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist.…

6) Als vorübergehend im Sinne des Absatzes 1 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr., …


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
fredis-garage
Beitrag 02.11.2012, 16:37
Beitrag #3


Mitglied
*****

Gruppe: Members
Beiträge: 397
Beigetreten: 11.11.2007
Wohnort: Velbert
Mitglieds-Nr.: 38227



Die Frage ist wohl eher steuerrechtlicher Natur-
Ein Fahrzeugführer, dessen Wohnsitz in Deutschland liegt, darf hier aus steuerlichen Gründen kein Fahrzeug /hier Pkw/ führen. Das hat seinen Grund in der Formulierung des Kfz.- Steuergesetzes. Gem. § 3 (13) des KfzStG ist die Nutzung eines im Ausland zugelassenen Fahrzeuges in Deutschland nur dann steuerfrei, wenn es von einem Ausländer genutzt wird. Ein "Inländer" müsste Steuern entrichten. Geschieht dies nicht, liegt ein Verstoß gegen die AO (Abgabennordnung) vor.
Ausnahmen ergeben sich beim grenzüberschreitenden Güterverkehr oder in bestimmten Fällen bei der Nutzung eines im Ausland zur Heimreise gemieteten Pkw.

fredis-garage

www.fredis-garage.de
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Neue-Kurzzeitkennzei...
Beitrag 02.11.2012, 21:29
Beitrag #4


Neuling
**

Gruppe: Members
Beiträge: 27
Beigetreten: 02.11.2012
Mitglieds-Nr.: 66113



Da hätte ich auch gleich noch eine Frage:

Kann man auch im Ausland Überführungskennzeichen (sog. 5 Tage Kurzzeitkennzeichen) holen,
die in Deutschland gültig sind?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
nachteule
Beitrag 02.11.2012, 22:32
Beitrag #5


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 24320
Beigetreten: 05.07.2007
Mitglieds-Nr.: 33782



Hallo, Neue-Kurzzeitkennzeichen,

meinst Du damit, dass Du nur die Kennzeichen im Ausland holen willst, um diese hier in Deutschland an einem Fahrzeug anzubringen oder willst Du ein Auto im Ausland kaufen und mit ausländischen Überführungskennzeichen nach Deutschland verbringen?

Viele Grüße,

Nachteule


--------------------
Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Mahatma Gandhi
Go to the top of the page
 
+Quote Post
break306
Beitrag 02.11.2012, 23:38
Beitrag #6


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 645
Beigetreten: 06.01.2012
Mitglieds-Nr.: 62842



Ich hab ihn so verstanden, daß er EXportiert, also wohl hier kaufen und dann mit Kennzeichen von sonstwo irgentwohin fahren.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Neue-Kurzzeitkennzei...
Beitrag 03.11.2012, 23:41
Beitrag #7


Neuling
**

Gruppe: Members
Beiträge: 27
Beigetreten: 02.11.2012
Mitglieds-Nr.: 66113



Zitat (nachteule @ 02.11.2012, 22:32) *
Hallo, Neue-Kurzzeitkennzeichen,

meinst Du damit, dass Du nur die Kennzeichen im Ausland holen willst, um diese hier in Deutschland an einem Fahrzeug anzubringen


z.B. wenn das möglich ist, wäre es eine Alternative zu den bisherigen deutschen Überführungskennzeichen
( 5 Tage Kurzzeitkennzeichen)

Zitat
oder willst Du ein Auto im Ausland kaufen und mit ausländischen Überführungskennzeichen nach Deutschland verbringen?

Viele Grüße,

Nachteule


Das funktioniert ja, wie ich weiß.


Zitat (break306 @ 02.11.2012, 23:38) *
Ich hab ihn so verstanden, daß er EXportiert, also wohl hier kaufen und dann mit Kennzeichen von sonstwo irgentwohin fahren.


Auch das stimmt teilweise.

Ich exportiere, verkaufe aber auch in Deutschland.

Je nachdem, wo ich mehr Geld für das Auto bekomme.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
amfa
Beitrag 23.11.2012, 16:22
Beitrag #8


Mitglied
*******

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 4350
Beigetreten: 14.03.2004
Wohnort: Ratingen
Mitglieds-Nr.: 2294



Zitat (fredis-garage @ 02.11.2012, 16:37) *
Die Frage ist wohl eher steuerrechtlicher Natur-
Ein Fahrzeugführer, dessen Wohnsitz in Deutschland liegt, darf hier aus steuerlichen Gründen kein Fahrzeug /hier Pkw/ führen. Das hat seinen Grund in der Formulierung des Kfz.- Steuergesetzes. Gem. § 3 (13) des KfzStG ist die Nutzung eines im Ausland zugelassenen Fahrzeuges in Deutschland nur dann steuerfrei, wenn es von einem Ausländer genutzt wird. Ein "Inländer" müsste Steuern entrichten. Geschieht dies nicht, liegt ein Verstoß gegen die AO (Abgabennordnung) vor.
Ausnahmen ergeben sich beim grenzüberschreitenden Güterverkehr oder in bestimmten Fällen bei der Nutzung eines im Ausland zur Heimreise gemieteten Pkw.

fredis-garage

www.fredis-garage.de


Heißt das z.B. auch wenn ich Besuch aus dem Ausland bekomme, und deren Auto fahren möchte, dass das gar nicht geht?
Aber interessieren tut mich die Ausgangsfrage auch, ich kenn auch jemand, der in Deutschland seinen Wohnsitz hat allerdings bei einer Firma in Österreich arbeitet und einen Firmenwagen
mit AT-Kennzeichen hat und damit aber auch in DE fährt.

Gruß
amfa


--------------------
Wenn du einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hinweist, wird er dankbar sein. Dumme Menschen werden dich beleidigen.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Doc aus Bückeburg
Beitrag 23.11.2012, 16:34
Beitrag #9


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 21778
Beigetreten: 07.01.2004
Wohnort: ...ein kleines Dorf bei Bückeburg
Mitglieds-Nr.: 1228



Hintergrund dafür ist der, dass Kfz-Steuersätze in ein einzelnen Staaten unterschiedlich sind.

Unsere Finanzbehörden sehen es nun mal nicht so gern, dass ich mein Auto zweckes Kostenersparnis auf meinen Kumpel in Andorra zulasse, dort meine geringen Steuern entrichte und anschließend selber fröhlich mit dem Wagen in Deutschland herumgurke.

Also ist es steuerrechtlich im Prinzip verboten, dass ein Deutscher innerhalb Deutschlands einen im Ausland zugelassenen Wagen fährt. Und dass ist nicht neu: Es galt auch schon vor 44 Jahren...



Und falls es jemand genau wissen will:
- Ja, ich habe schon mehrfach dagegen verstoßen,
- Nein, ich bin dabei nicht erwischt worden.

Doc


--------------------
Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
Go to the top of the page
 
+Quote Post
uzs980
Beitrag 23.11.2012, 16:45
Beitrag #10


Mitglied
******

Gruppe: Members
Beiträge: 575
Beigetreten: 22.05.2006
Wohnort: Hannover
Mitglieds-Nr.: 19632



Genau genommen ist es nicht verboten, in Deutschland als hier wohnhafter Bürger ein im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeug zu lenken. Nur entfällt dann eben die sonst geltende Befreiung ausländischer Fahrzeuge von der deutschen Kraftfahrzeugsteuer. Man muss dann also erst einmal den ausländischen Wagen zur deutschen Kraftfahrzeugsteuer anmelden und die Steuer auch entrichten. Dann bekommt man eine Steuerkarte und darf fahren. Wie oft dieses Verfahren allerdings tatsächlich angewendet wird, weiß ich nicht.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
fredis-garage
Beitrag 23.11.2012, 18:19
Beitrag #11


Mitglied
*****

Gruppe: Members
Beiträge: 397
Beigetreten: 11.11.2007
Wohnort: Velbert
Mitglieds-Nr.: 38227



Nach meiner Erinnerung war es so:
Ich habe vor ca. 40 Jahren zuletzt von der Möglichkeit gehört, als Inländer ein im Ausland zugelassenes Kfz. in Deutschland versteuern zu lassen. Damals wurden Motorräder hierzulande nach Hubraum versichert und zwar irrsinnig teuer. Deshalb ließen Kenner der Materie ihr Kraftrad auf einen Verwandten in den Niederlanden zu, versicherten es dort und versteuerten es beim zuständigen deutschen Zollamt. Als Nachweis gab es eine rote Steuerkarte, die mitgeführt werden mußte. Damit kam die auch damals schon gültige AO nicht zum Tragen.
Ähnliche Steuervorschriften wie hier gelten z.B. auch in den Niederlanden. Dort nennt man das "Wegenbelasting". Wer in Grenznähe wohnt, kennt das Problem. Deutsche, die in den Niederlanden eine Wohnung oder ein Haus erworben hatten, mußten ihr in Deutschland zugelassenes Fahrzeug an der Grenze stehen lassen, um einer Beschlagnahme zu entgehen.....usw.

Heute ist mir nicht bekannt, ob eine Versteuerung eines im Ausland zugelassenen Fahrzeug noch möglich ist.

Fred
www.fredis-garage.de
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mitleser
Beitrag 23.11.2012, 23:02
Beitrag #12


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 20363
Beigetreten: 16.10.2009
Mitglieds-Nr.: 50997



Zitat (fredis-garage @ 23.11.2012, 18:19) *
Heute ist mir nicht bekannt, ob eine Versteuerung eines im Ausland zugelassenen Fahrzeug noch möglich ist.
Ja, es geht. Dazu gibt es hier auch einige recht aktuelle Threads. Einfach mal die SuFu nutzen. wavey.gif
Go to the top of the page
 
+Quote Post
rina1602
Beitrag 06.12.2012, 20:19
Beitrag #13


Neuling


Gruppe: Neuling
Beiträge: 1
Beigetreten: 06.12.2012
Mitglieds-Nr.: 66560



Hallo.

Wenn ich das richtig verstanden habe, wurde ja bereits erklärt: Wenn jemand seinen Wohnsitz in Deutschland hat
und ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug auf deutschen Straßen fährt, dann muss er laut Gesetz KFZ Steuer zahlen.

Ich habe meinen Wohnsitz in Deutschland (bin aber Ausländerin - falls mir das was hilft?) und habe nur 1 Tag (!) ein Auto
in Deutschland gefahren, welches in Luxemburg zugelassen war. Da ich eine Polizeikontrolle hatte, gab es nun eine Anzeige
beim Finanzamt, und diese verlangen von mir dass ich die KFZ Steuer zahlen soll. Ich kann nicht glauben, dass dies gerechtfertigt ist.

Vorallem soll ich 1 Moant Steuern zahlen. Scheinbar kann man das nicht auf 1 Tag reduzieren.

Hat jemand einen Rat für mich?
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Hektor112
Beitrag 06.12.2012, 21:37
Beitrag #14


Mitglied
****

Gruppe: Members
Beiträge: 128
Beigetreten: 19.11.2010
Mitglieds-Nr.: 56477



Der Mindestbesteuerungszeitraum ist ein Monat. Für den muss man mindestens bezahlen. Kürzer geht nicht.
Go to the top of the page
 
+Quote Post
nachteule
Beitrag 06.12.2012, 21:37
Beitrag #15


Mitglied
********

Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 24320
Beigetreten: 05.07.2007
Mitglieds-Nr.: 33782



Hallo, Rina1602,

herzlich willkommen im Verkehrsportal.

Die Steuernachzahlung für einen Monat ist m. W. korrekt und da lässt sich auch kaum etwas machen.

Das Verfahren wegen der Straftat (Verstoß gg. KraftStG und AO) wird höchstwahrscheinlich wegen Geringfügigkeit eingestellt, wenn Du sonst noch nie wegen ähnlicher Delikte aufgefallen bist.

Viele Grüße,

Nachteule


--------------------
Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.

Mahatma Gandhi
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mitleser
Beitrag 06.12.2012, 22:11
Beitrag #16


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 20363
Beigetreten: 16.10.2009
Mitglieds-Nr.: 50997



§ 11 Abs. 3 S. 1 KraftStG: "Die Steuer darf bei ausländischen Fahrzeugen, [die in den Staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zugelassen sind und] die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für einen Aufenthalt bis zu 30 Tagen auch tageweise entrichtet werden ..."
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Jens
Beitrag 06.12.2012, 22:28
Beitrag #17


Mitglied
********

Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 30248
Beigetreten: 16.01.2006
Wohnort: Kiel
Mitglieds-Nr.: 16036



@Mitleser:
Komt hier eventuell §5 zum Tragen?
Zitat
(1) Die Steuerpflicht dauert

2. bei einem ausländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange sich das Fahrzeug im Inland befindet;

(2) Fallen bei einem Fahrzeug die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzungen. … Wird ein Fahrzeug, dessen Halten von der Steuer befreit ist, vorübergehend zu anderen als den begünstigten Zwecken benutzt (zweckfremde Benutzung), so dauert die Steuerpflicht, solange die zweckfremde Benutzung währt, mindestens jedoch einen Monat;


--------------------
Go to the top of the page
 
+Quote Post
Mitleser
Beitrag 06.12.2012, 22:40
Beitrag #18


Mitglied
********

Gruppe: Members 1000+
Beiträge: 20363
Beigetreten: 16.10.2009
Mitglieds-Nr.: 50997



Könnte man so sehen. Das wäre aber eine systemwidrige Auslegung. Und wegen des Ergebnisses wohl auch rechtlich nicht haltbar.

Erklärung:
Fährt ein Ausländer* seinen PKW nach Deutschland, ist er befreit. Leiht er ihn hier seinem deutschen* Freund für 30min aus, so entfällt die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung. Es ist Steuer zu entrichten. Dies wegen § 5 Abs. 2 KraftStG für einen ganzen Monat.
Holt der Deutsche das Fz jedoch an der Grenze ab und fährt es hier die nächsten 28 Tage, so galt nie eine Steuerbefreiung. Es kann daher keine Befreiung wegfallen. Wegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG ist für "nur" 28 Tage zu zahlen.


* = es zählt der Wohnsitz/gewöhnliche Aufenthalt und nicht die Staatsangehörigkeit
Go to the top of the page
 
+Quote Post

Reply to this topicStart new topic
1 Besucher lesen dieses Thema (Gäste: 1 | Anonyme Besucher: 0)
0 Mitglieder:

 



RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 29.03.2024 - 14:34