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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 109 Beigetreten: 01.10.2012 Mitglieds-Nr.: 65755 ![]() |
darf man ein Fahrzeug-hier PKW- welches im Ausland (LT) auf eine Firmenniederlassung zugelassen ist, hier fahren? Gibt es eine zeitliche Beschränkung oder sonstige Einschränkungen? Gruß Papa |
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#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30695 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
§20 FZV
Zitat (1) In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Fahrzeuge dürfen vorübergehend am Verkehr im Inland teilnehmen, wenn für sie von einer zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaates oder des anderen Vertragsstaates eine gültige Zulassungsbescheinigung ausgestellt und im Inland kein regelmäßiger Standort begründet ist.…
6) Als vorübergehend im Sinne des Absatzes 1 gilt ein Zeitraum bis zu einem Jahr., … -------------------- |
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#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 408 Beigetreten: 11.11.2007 Wohnort: Velbert Mitglieds-Nr.: 38227 ![]() |
Die Frage ist wohl eher steuerrechtlicher Natur-
Ein Fahrzeugführer, dessen Wohnsitz in Deutschland liegt, darf hier aus steuerlichen Gründen kein Fahrzeug /hier Pkw/ führen. Das hat seinen Grund in der Formulierung des Kfz.- Steuergesetzes. Gem. § 3 (13) des KfzStG ist die Nutzung eines im Ausland zugelassenen Fahrzeuges in Deutschland nur dann steuerfrei, wenn es von einem Ausländer genutzt wird. Ein "Inländer" müsste Steuern entrichten. Geschieht dies nicht, liegt ein Verstoß gegen die AO (Abgabennordnung) vor. Ausnahmen ergeben sich beim grenzüberschreitenden Güterverkehr oder in bestimmten Fällen bei der Nutzung eines im Ausland zur Heimreise gemieteten Pkw. fredis-garage www.fredis-garage.de |
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#4
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![]() Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 27 Beigetreten: 02.11.2012 Mitglieds-Nr.: 66113 ![]() |
Da hätte ich auch gleich noch eine Frage:
Kann man auch im Ausland Überführungskennzeichen (sog. 5 Tage Kurzzeitkennzeichen) holen, die in Deutschland gültig sind? |
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#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24497 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 ![]() |
Hallo, Neue-Kurzzeitkennzeichen,
meinst Du damit, dass Du nur die Kennzeichen im Ausland holen willst, um diese hier in Deutschland an einem Fahrzeug anzubringen oder willst Du ein Auto im Ausland kaufen und mit ausländischen Überführungskennzeichen nach Deutschland verbringen? Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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#6
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 645 Beigetreten: 06.01.2012 Mitglieds-Nr.: 62842 ![]() |
Ich hab ihn so verstanden, daß er EXportiert, also wohl hier kaufen und dann mit Kennzeichen von sonstwo irgentwohin fahren.
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#7
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![]() Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 27 Beigetreten: 02.11.2012 Mitglieds-Nr.: 66113 ![]() |
Hallo, Neue-Kurzzeitkennzeichen, meinst Du damit, dass Du nur die Kennzeichen im Ausland holen willst, um diese hier in Deutschland an einem Fahrzeug anzubringen z.B. wenn das möglich ist, wäre es eine Alternative zu den bisherigen deutschen Überführungskennzeichen ( 5 Tage Kurzzeitkennzeichen) Zitat oder willst Du ein Auto im Ausland kaufen und mit ausländischen Überführungskennzeichen nach Deutschland verbringen? Viele Grüße, Nachteule Das funktioniert ja, wie ich weiß. Ich hab ihn so verstanden, daß er EXportiert, also wohl hier kaufen und dann mit Kennzeichen von sonstwo irgentwohin fahren. Auch das stimmt teilweise. Ich exportiere, verkaufe aber auch in Deutschland. Je nachdem, wo ich mehr Geld für das Auto bekomme. |
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#8
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4350 Beigetreten: 14.03.2004 Wohnort: Ratingen Mitglieds-Nr.: 2294 ![]() |
Die Frage ist wohl eher steuerrechtlicher Natur- Ein Fahrzeugführer, dessen Wohnsitz in Deutschland liegt, darf hier aus steuerlichen Gründen kein Fahrzeug /hier Pkw/ führen. Das hat seinen Grund in der Formulierung des Kfz.- Steuergesetzes. Gem. § 3 (13) des KfzStG ist die Nutzung eines im Ausland zugelassenen Fahrzeuges in Deutschland nur dann steuerfrei, wenn es von einem Ausländer genutzt wird. Ein "Inländer" müsste Steuern entrichten. Geschieht dies nicht, liegt ein Verstoß gegen die AO (Abgabennordnung) vor. Ausnahmen ergeben sich beim grenzüberschreitenden Güterverkehr oder in bestimmten Fällen bei der Nutzung eines im Ausland zur Heimreise gemieteten Pkw. fredis-garage www.fredis-garage.de Heißt das z.B. auch wenn ich Besuch aus dem Ausland bekomme, und deren Auto fahren möchte, dass das gar nicht geht? Aber interessieren tut mich die Ausgangsfrage auch, ich kenn auch jemand, der in Deutschland seinen Wohnsitz hat allerdings bei einer Firma in Österreich arbeitet und einen Firmenwagen mit AT-Kennzeichen hat und damit aber auch in DE fährt. Gruß amfa -------------------- Wenn du einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hinweist, wird er dankbar sein. Dumme Menschen werden dich beleidigen.
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21969 Beigetreten: 07.01.2004 Wohnort: ...ein kleines Dorf bei Bückeburg Mitglieds-Nr.: 1228 ![]() |
Hintergrund dafür ist der, dass Kfz-Steuersätze in ein einzelnen Staaten unterschiedlich sind.
Unsere Finanzbehörden sehen es nun mal nicht so gern, dass ich mein Auto zweckes Kostenersparnis auf meinen Kumpel in Andorra zulasse, dort meine geringen Steuern entrichte und anschließend selber fröhlich mit dem Wagen in Deutschland herumgurke. Also ist es steuerrechtlich im Prinzip verboten, dass ein Deutscher innerhalb Deutschlands einen im Ausland zugelassenen Wagen fährt. Und dass ist nicht neu: Es galt auch schon vor 44 Jahren... Und falls es jemand genau wissen will: - Ja, ich habe schon mehrfach dagegen verstoßen, - Nein, ich bin dabei nicht erwischt worden. Doc -------------------- Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können. Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht! |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 577 Beigetreten: 22.05.2006 Wohnort: Hannover Mitglieds-Nr.: 19632 ![]() |
Genau genommen ist es nicht verboten, in Deutschland als hier wohnhafter Bürger ein im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeug zu lenken. Nur entfällt dann eben die sonst geltende Befreiung ausländischer Fahrzeuge von der deutschen Kraftfahrzeugsteuer. Man muss dann also erst einmal den ausländischen Wagen zur deutschen Kraftfahrzeugsteuer anmelden und die Steuer auch entrichten. Dann bekommt man eine Steuerkarte und darf fahren. Wie oft dieses Verfahren allerdings tatsächlich angewendet wird, weiß ich nicht.
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#11
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 408 Beigetreten: 11.11.2007 Wohnort: Velbert Mitglieds-Nr.: 38227 ![]() |
Nach meiner Erinnerung war es so:
Ich habe vor ca. 40 Jahren zuletzt von der Möglichkeit gehört, als Inländer ein im Ausland zugelassenes Kfz. in Deutschland versteuern zu lassen. Damals wurden Motorräder hierzulande nach Hubraum versichert und zwar irrsinnig teuer. Deshalb ließen Kenner der Materie ihr Kraftrad auf einen Verwandten in den Niederlanden zu, versicherten es dort und versteuerten es beim zuständigen deutschen Zollamt. Als Nachweis gab es eine rote Steuerkarte, die mitgeführt werden mußte. Damit kam die auch damals schon gültige AO nicht zum Tragen. Ähnliche Steuervorschriften wie hier gelten z.B. auch in den Niederlanden. Dort nennt man das "Wegenbelasting". Wer in Grenznähe wohnt, kennt das Problem. Deutsche, die in den Niederlanden eine Wohnung oder ein Haus erworben hatten, mußten ihr in Deutschland zugelassenes Fahrzeug an der Grenze stehen lassen, um einer Beschlagnahme zu entgehen.....usw. Heute ist mir nicht bekannt, ob eine Versteuerung eines im Ausland zugelassenen Fahrzeug noch möglich ist. Fred www.fredis-garage.de |
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#12
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
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#13
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 1 Beigetreten: 06.12.2012 Mitglieds-Nr.: 66560 ![]() |
Hallo.
Wenn ich das richtig verstanden habe, wurde ja bereits erklärt: Wenn jemand seinen Wohnsitz in Deutschland hat und ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug auf deutschen Straßen fährt, dann muss er laut Gesetz KFZ Steuer zahlen. Ich habe meinen Wohnsitz in Deutschland (bin aber Ausländerin - falls mir das was hilft?) und habe nur 1 Tag (!) ein Auto in Deutschland gefahren, welches in Luxemburg zugelassen war. Da ich eine Polizeikontrolle hatte, gab es nun eine Anzeige beim Finanzamt, und diese verlangen von mir dass ich die KFZ Steuer zahlen soll. Ich kann nicht glauben, dass dies gerechtfertigt ist. Vorallem soll ich 1 Moant Steuern zahlen. Scheinbar kann man das nicht auf 1 Tag reduzieren. Hat jemand einen Rat für mich? |
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#14
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 128 Beigetreten: 19.11.2010 Mitglieds-Nr.: 56477 ![]() |
Der Mindestbesteuerungszeitraum ist ein Monat. Für den muss man mindestens bezahlen. Kürzer geht nicht.
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24497 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 ![]() |
Hallo, Rina1602,
herzlich willkommen im Verkehrsportal. Die Steuernachzahlung für einen Monat ist m. W. korrekt und da lässt sich auch kaum etwas machen. Das Verfahren wegen der Straftat (Verstoß gg. KraftStG und AO) wird höchstwahrscheinlich wegen Geringfügigkeit eingestellt, wenn Du sonst noch nie wegen ähnlicher Delikte aufgefallen bist. Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
§ 11 Abs. 3 S. 1 KraftStG: "Die Steuer darf bei ausländischen Fahrzeugen, [die in den Staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zugelassen sind und] die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für einen Aufenthalt bis zu 30 Tagen auch tageweise entrichtet werden ..."
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#17
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30695 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 ![]() |
@Mitleser:
Komt hier eventuell §5 zum Tragen? Zitat (1) Die Steuerpflicht dauert
… 2. bei einem ausländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange sich das Fahrzeug im Inland befindet; … (2) Fallen bei einem Fahrzeug die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzungen. … Wird ein Fahrzeug, dessen Halten von der Steuer befreit ist, vorübergehend zu anderen als den begünstigten Zwecken benutzt (zweckfremde Benutzung), so dauert die Steuerpflicht, solange die zweckfremde Benutzung währt, mindestens jedoch einen Monat; -------------------- |
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#18
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 ![]() |
Könnte man so sehen. Das wäre aber eine systemwidrige Auslegung. Und wegen des Ergebnisses wohl auch rechtlich nicht haltbar.
Erklärung: Fährt ein Ausländer* seinen PKW nach Deutschland, ist er befreit. Leiht er ihn hier seinem deutschen* Freund für 30min aus, so entfällt die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung. Es ist Steuer zu entrichten. Dies wegen § 5 Abs. 2 KraftStG für einen ganzen Monat. Holt der Deutsche das Fz jedoch an der Grenze ab und fährt es hier die nächsten 28 Tage, so galt nie eine Steuerbefreiung. Es kann daher keine Befreiung wegfallen. Wegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG ist für "nur" 28 Tage zu zahlen. * = es zählt der Wohnsitz/gewöhnliche Aufenthalt und nicht die Staatsangehörigkeit |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 14.05.2025 - 14:56 |