Verbandkasten mit abgelaufenem Inhalt |
Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )
Verbandkasten mit abgelaufenem Inhalt |
01.12.2012, 21:29
Beitrag
#51
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 |
Die Frage ist halt, kann ein böser Mensch (wenn er es mitbekommt) aus dem abgelaufenen Material einen Tatbestand herleiten ... Die StVO verlangt nur das Mitführen. Für einen StVZO-Verstoß müsste daher ein abgelaufenes Medizinprodukt als nicht vorhandenes Medizinprodukt gelten. Eine solche Deutung kann ich aber weder der StVZO, noch der DIN oder dem MPG entnehmen. -> Es könnte jedoch ein Verstoß gegen das MPG selbst, § 4 Abs. 1 Nr. 2, vorliegen, der seinerseits eine eigenständige Owi ist. Aber ist das bloße vorgeschriebene Mitführen wirklich ein in den Verkehr bringen (), errichten (), in Betrieb nehmen (), betreiben () oder anwenden ()? -> wohl |
|
|
01.12.2012, 23:07
Beitrag
#52
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2648 Beigetreten: 29.06.2005 Mitglieds-Nr.: 10819 |
Aber mal etwas anderes ... Verbandkästen nach Norm liegen mittlerweile unter 9 Euro (hab letztens einen für sogar nur 4,95 € gesehen). Im Vergleich zu den anderen Kosten eines Fahrzeugs sind das doch wirklich Peanuts ... und ausgerechnet da will jeder sparen ... Sparen .. naja. Mir widerstrebt es einfach Sachen wegzuwerfen die noch gut sind, nur weil da ein Datum draufgedruckt ist. Es gibt Länder und Regionen da wäre man froh über jedes halbwegs saubere Stück Verbandszeug. Es würde mir leichter fallen wenn ich dort wo ich einen neuen kaufe, meinen alten, abgelaufenen Erste-Hilfe-Kasten für solche Zwecke abgeben könnte. gruß Acki |
|
|
02.12.2012, 01:10
Beitrag
#53
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 447 Beigetreten: 11.02.2006 Mitglieds-Nr.: 16668 |
Also genau das gibts in unserer örtlichen Apotheke immer wieder: eine Aktion, bei der der Inhalt und der Zustand des Verbandkastens überprüft wird. Falls man einen neuen dort kauft, wird zugesichert, daß der alte entweder in arme Länder geschickt wird oder zu Übungszwecken bei Erste-Hilfe-Kursen etc. verwendet wird.
Ich war nicht dort, aber ich glaube nicht, daß dort die neuen Kästen auch nur 4,95 kosten... Und nochwas zu dieser ganzen Thematik; Ich hatte neulich einen Verbandskasten in der Hand, auf dem stand: "bitte Inhalt überprüfen am XX/XXXX (Monat /Jahr). Das ist doch eine geniale Formulierung und es wäre interessant, wie eine Polizeikontrolle oder eine HU ausgeht, wenn dieses Datum überschritten wurde? Es kann ja sein, daß der Inhalt überprüft und für gut befunden wurde Nogel |
|
|
02.12.2012, 02:07
Beitrag
#54
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7192 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Hallo!
Das Medizinproduktegesetz (MPG) gilt generell, egal ob gewerblich oder privat. Es regelt den Verkehr mit den Produkten, also letztendlich auch die Anwendung. (...) Was eine private Person mit dem Zeugs macht, regelt das Gesetz und die Verordnung nicht. bin ich jetzt wirklich der Einzige, für den das widersprüchlich klingt? Zitat Aber mal etwas anderes ... Verbandkästen nach Norm liegen mittlerweile unter 9 Euro (hab letztens einen für sogar nur 4,95 € gesehen). Im Vergleich zu den anderen Kosten eines Fahrzeugs sind das doch wirklich Peanuts ... und ausgerechnet da will jeder sparen ... Muss ich wirklich nicht verstehen ... Meine praktische Erfahrung ist, dass die meisten Leute ziemlich einsichtig sind "oh, da muss ich mal einen Neuen reinlegen!" (ob sie das hinterher tatsächlich tun, weiss ich natürlich nicht...). Erst ein Kunde hat mich bisher gefragt, ob das denn wirklich vorgeschrieben wäre. Meine Antwort war dann sinngemäß "da streiten sich noch die Gelehrten drüber, ...". Letztlich meinte aber auch dieser Kunde, ein neuer Kasten würde ja nicht die Welt kosten... Gruß, HK |
|
|
02.12.2012, 10:11
Beitrag
#55
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 107 Beigetreten: 01.10.2012 Mitglieds-Nr.: 65755 |
Lese gerade den §35h, Abs 4 STVZO und frage mich, warum es früher immer hieß, dass auch beispielsweise RTWs einen popeligen Verbandskasten mitführen müssen, egal was hinten an Ladung gebunkert ist... Grund sollte immer sein, dass auch Fahrzeugfremde mit der Grundausstattung EH leisten können. Aber das widerspricht eigentlich dem Abs. 4, oder? Hallo, das war nicht nur früher so, sondern ist es auch noch Heute. Das gesamte med. Material eines RTW gilt als Beladung, muss also nicht vorhanden sein. Ein Verbandkasten wird gefordert für jedes KFZ im Strassenverkehr, muss also vorhanden sein, auch wenn der RTW unbeladen ist. Wir laden den RTW z. B. aus, wenn er in die Werkstatt geht und packen die Sachen auf das Reservefahrzeug (welches während der Überführung zu uns auch kein med. Material enthält). Ausserdem möchte ich nicht, das der Schmierfink aus der Werkstatt hinten nach irgendwelchem Verbandmaterial o.ä. sucht und alles einsaut. Der soll gefälligst den Verbandkasten nehmen. Gruß Heinrich |
|
|
02.12.2012, 11:11
Beitrag
#56
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1706 Beigetreten: 12.11.2008 Mitglieds-Nr.: 45327 |
Ausserdem möchte ich nicht, das der Schmierfink aus der Werkstatt hinten nach irgendwelchem Verbandmaterial o.ä. sucht und alles einsaut. Der soll gefälligst den Verbandkasten nehmen. Ich hoffe doch wohl, dass in der Werkstatt ein Verbandskasten vorhanden ist. Außerdem stelle ich mir die Frage, ob ein Werkstattmitarbeiter auf Anhieb den Verbandskasten findet, wenn er ihn z.B. auf einer Probefahrt plötzlich braucht. Wenn ich mir überlege in welcher Ecke bei unseren Löschfahrzeugen der "normale" Verbandskasten (DIN 1364) versteckt ist, findet den eh nie jemand, der mit dem Fahrzeug nicht vertraut ist. (Für die die Feuerwehrautos nicht genau kennen: Ein Verbandskasten nach DIN 14142 ist bei (fast) allen Feuerwehrfahrzeugen Pflicht.) Für den Kratzer zwischendurch, habe ich ein mal ein Kleines Erste-Hilfe-Set für die Freizeit gekauft und in meiner Werkzeugkiste eingelagert. Gerade bei wechselnden Kunden oder wenn man in dritten oder vierten Welt Ländern arbeitet macht das Sinn. Gruß Jens -------------------- Kleine Anmerkung zum Namen: Ihr dürft das "Noch?" durch ein "wieder" ersetzen. ;-)
|
|
|
02.12.2012, 19:50
Beitrag
#57
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 |
Aber mal etwas anderes ... Verbandkästen nach Norm liegen mittlerweile unter 9 Euro (hab letztens einen für sogar nur 4,95 € gesehen). Im Vergleich zu den anderen Kosten eines Fahrzeugs sind das doch wirklich Peanuts ... und ausgerechnet da will jeder sparen ... Muss ich wirklich nicht verstehen ... Eigentlich möchte ich eher dass sich der zuständige Verordnungsgeber eine Bestrafung für abgelaufene Verbandskästen ausdenkt und diese dann vom Bundesrat als Bestandteil einer gültigen Verordnung absegnen lässt. Hier bekommen Fahrzeuge bei einer HU einen Mangel bescheinigt den es nicht gibt und gelegentlich sollen Fahrzeughalter eine Strafe bei einer Polizeikontrolle für etwas bezahlen was nicht als solche deffiniert ist (Nulla poena sine lege). -------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
|
|
|
02.12.2012, 20:01
Beitrag
#58
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2648 Beigetreten: 29.06.2005 Mitglieds-Nr.: 10819 |
Wie machen das eigentlich die Hersteller von Erste-Hilfe Material mit 20 oder 30 Jahren Haltbarkeit?
gruß Acki |
|
|
02.12.2012, 20:08
Beitrag
#59
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 29582 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 19384 |
... eine Aktion, ... in arme Länder geschickt ... Können die mit "abgelaufenen" Medizinproduckten besser umgehen?Ich glaub nicht, somit können wir das Geld besser (gut!) spenden und den alten selber verwenden. -------------------- Es gibt zwei Arten an Menschen. Die einen haben Stil, die anderen keinen T4 Aus Protest die Afd zu wählen weil einem die aktuelle Politik nicht gefällt ist wie im Wirtshaus aus dem Klo zu saufen weil einem das dortige Bier nicht schmeckt. |
|
|
03.12.2012, 09:08
Beitrag
#60
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3837 Beigetreten: 08.01.2009 Wohnort: Munich County Mitglieds-Nr.: 46150 |
Behauptet wurde in diesem Thread schon viel, Belege gabs wenige. Mir liegt aber die Aussage eines Juristen vor, dass die Vorschriften des MPG auch für "Privatpersonen" gelten und auch auf Verbandmittel anzuwenden sind. Da bist du aber das beste Beispiel dafür, dass hier nur behauptet und nicht belegt wird. Man kann wohl davon ausgehen, dass 50 % aller Meinungen von Juristen falsch sind. (Sonst bräuchte man keinen dritten Juristen (Richter), der darüber entscheidet, welcher der beiden nun Recht hat.) Ich sehe eigentlich eine ganz deutliche Aussage im MPG §4 Abs 1 Nr. 2: "Es ist verboten, Medizinprodukte ... anzuwenden, wenn das Datum abgelaufen ist, bis zu dem eine gefahrlose Anwendung nachweislich möglich ist." Diese Ordnungswidrigkeit wird nach §43 mit einer Geldbuße bis 25.000 Euro geahndet. Und ich finde nichts, dass das MPG nur für "Profis" gelten soll. Um ehrlich zu sein, ich bin auch immer davon ausgegangen, dass nur Profis davon betroffen sind... Vielleicht, weil sich nur Profis darum kümmern? das war nicht nur früher so, sondern ist es auch noch Heute. Das gesamte med. Material eines RTW gilt als Beladung, muss also nicht vorhanden sein. Ein Verbandkasten wird gefordert für jedes KFZ im Strassenverkehr, muss also vorhanden sein, auch wenn der RTW unbeladen ist. Nein. Du darfst hier nicht irgendeine interne Regelung von euch als Beweis für eine sachlich falsche Aussage nehmen! Den Verbandskasten brauchst du erst, wenn du die Beladung rausnimmst. Solange das med. Zeugs an Bord ist, ersetzt es den Verbandskasten. Genauso stehts im Gesetz. Wenn du ein besseres Gesetz hast, dann schreibe bitte, welches das ist. -------------------- Firefighter im Ruhestand....
|
|
|
03.12.2012, 13:20
Beitrag
#61
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7192 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Behauptet wurde in diesem Thread schon viel, Belege gabs wenige. Mir liegt aber die Aussage eines Juristen vor, dass die Vorschriften des MPG auch für "Privatpersonen" gelten und auch auf Verbandmittel anzuwenden sind. Da bist du aber das beste Beispiel dafür, dass hier nur behauptet und nicht belegt wird. Da kann ich dir noch nichtmal widersprechen. Immerhin habe ich ja auch vom Ministerium immer noch keine Antwort auf meine Anfrage erhalten :-( Deswegen bin ich auch weiterhin der Meinung, dass hier noch nichts "geklärt" oder "eindeutig" ist. Ich selber habe ja sogar drei Meinungen zum Thema ;-) eine technische, eine rechtliche und eine dienstliche... Gruß, hk |
|
|
03.12.2012, 14:13
Beitrag
#62
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 13410 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 |
|
|
|
03.12.2012, 16:07
Beitrag
#63
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4899 Beigetreten: 25.04.2004 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 2975 |
Ich sehe eigentlich eine ganz deutliche Aussage im MPG §4 Abs 1 Nr. 2: "Es ist verboten, Medizinprodukte ... anzuwenden, wenn das Datum abgelaufen ist, bis zu dem eine gefahrlose Anwendung nachweislich möglich ist." Diese Ordnungswidrigkeit wird nach §43 mit einer Geldbuße bis 25.000 Euro geahndet. Demnach darf ich meinen abgelaufenen Verbandskasten nicht einsetzen, obwohl ich mit ihm die Mitführungspflicht erfülle? Das wäre ja trollig. ~ Janus -------------------- Regeln dienen dazu nachzudenken, bevor man sie bricht. |
|
|
03.12.2012, 16:55
Beitrag
#64
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 13410 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 |
...und wenn Du ihn abgelaufen mitführst und nicht einsetzt, dann kannst Du in die unterlassene Hilfeleistung reinrutschen?
Also einfach nächstes Mal beim Discounter für 7,99 einen neuen Verbandkasten mitnehmen. Mit dem alten Verbandkasten können die Nachbarskinder ja dann Doktorspiele machen. |
|
|
03.12.2012, 21:00
Beitrag
#65
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7192 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
Da kann ich dir noch nichtmal widersprechen. Immerhin habe ich ja auch vom Ministerium immer noch keine Antwort auf meine Anfrage erhalten :-( Welches Ministerium wäre da denn zuständig bzw. zuständiger? Da es hier vorrangig um die straßenverkehrsrechliche Seite geht: eins der 17 Verkehrsministerien... (angefragt habe ich beim BMVBS) |
|
|
03.12.2012, 22:52
Beitrag
#66
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 |
Ich sehe eigentlich eine ganz deutliche Aussage im MPG §4 Abs 1 Nr. 2: "Es ist verboten, Medizinprodukte ... anzuwenden, wenn das Datum abgelaufen ist, bis zu dem eine gefahrlose Anwendung nachweislich möglich ist." Diese Ordnungswidrigkeit wird nach §43 mit einer Geldbuße bis 25.000 Euro geahndet. Und warum möchte der Polizeibeamte dann immer nur 5 EURO bei einer Verkehrskontrolle? Schließlich wurde der Verbandskasten gar nicht benutzt - das würde erst bei einem Unfall mit Verletzten der Fall sein. -------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
|
|
|
03.12.2012, 22:55
Beitrag
#67
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 |
Ich will auch immer eine ganze Menge. Und vieles davon bekomme ich. Auch wenn ich nicht immer darauf einen Anspruch habe.
|
|
|
04.12.2012, 07:06
Beitrag
#68
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 800 Beigetreten: 25.03.2008 Wohnort: Trebbichau a.d.Fuhne Mitglieds-Nr.: 40970 |
@ulm
Als Kinder haben wir beim Doktorspielen keinen Verbandskasten gebraucht. Heute wird es nicht anders sein. |
|
|
04.12.2012, 07:56
Beitrag
#69
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2138 Beigetreten: 30.12.2005 Mitglieds-Nr.: 15686 |
Und warum möchte der Polizeibeamte dann immer nur 5 EURO bei einer Verkehrskontrolle? Und welche §§ bzw.TB gibt er an? -------------------- (Ladungs)Sichere Grüße vom Kurier
Zur besseren Lesbarkeit wurde auf weibliche Wortformen verzichtet. Selbstverständlich beziehen sich alle Informationen und Angaben sowohl auf Frauen wie Männer /Diverse. |
|
|
04.12.2012, 08:14
Beitrag
#70
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 13410 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 |
335124
Sie nahmen das Kraftfahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material in Betrieb. § 35h Abs. 3, § 69a StVZO; § 24 StVG; 206.2 BKat 5,00 Euro |
|
|
04.12.2012, 08:55
Beitrag
#71
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3837 Beigetreten: 08.01.2009 Wohnort: Munich County Mitglieds-Nr.: 46150 |
Da kann ich dir noch nichtmal widersprechen. Immerhin habe ich ja auch vom Ministerium immer noch keine Antwort auf meine Anfrage erhalten :-( Leider sagt noch nicht einmal die Aussage eines Ministeriums was aus. Vergleiche meine Anfrage als Journalist bzgl. Navi-Blitzerwarner: Bayerisches Staatsministerium für Justiz: Navi mit Blitzerwarner ist erlaubt. Bayerisches Staatsministerium des Inneren: Navi mit Blitzerwarner ist verboten. Eine Antwort von einem Ministerium ist also nicht mehr wert als die Antwort eines einzigen Juristen. Und vor allem: Sie ist nicht bindend. Ich sehe eigentlich eine ganz deutliche Aussage im MPG §4 Abs 1 Nr. 2: "Es ist verboten, Medizinprodukte ... anzuwenden, wenn das Datum abgelaufen ist, bis zu dem eine gefahrlose Anwendung nachweislich möglich ist." Diese Ordnungswidrigkeit wird nach §43 mit einer Geldbuße bis 25.000 Euro geahndet. Und ich finde nichts, dass das MPG nur für "Profis" gelten soll. Um ehrlich zu sein, ich bin auch immer davon ausgegangen, dass nur Profis davon betroffen sind... Vielleicht, weil sich nur Profis darum kümmern? Hallo....? Es kann doch nicht sein, dass das keiner widerlegen kann??? Gilt das MPG wirklich für alle Menschen? Theoretisch: Ein abgelaufenes Nasenspray angewendet und schon ist man dran? -------------------- Firefighter im Ruhestand....
|
|
|
04.12.2012, 09:13
Beitrag
#72
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30301 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Als Laie würde sagen, dass Nasenspray ein Arzneimittel im Sinne des §2 AMG ist, und für diese gilt das MPG nicht (§2 Abs. 5 Nr. 1 MPG). Also ist dein Beispiel schlecht gewählt
Grundsätzlich finde ich im MPG keine Bestimmung, dass es nicht für alle Menschen gelten würde. Aber im MPG ist das Mitführen abgelaufener Medizinprodukte nicht verboten, und wenn man als Autofahrer in der Situation ist, dass man ein Medizinprodukt anwendet, dürfte wohl rechtfertigender Notstand (§34 StGB bzw. §16 OWiG) gegeben sein, so dass dann das Anwenden abgelaufener Medizinprodukte nicht rechtswidrig ist. -------------------- |
|
|
04.12.2012, 09:37
Beitrag
#73
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 |
Gilt das MPG wirklich für alle Menschen? Theoretisch: Ein abgelaufenes Nasenspray angewendet und schon ist man dran? Nasenspray hat ja immerhin einen Wirkstoff, es geht auch geringfügiger:Dein Kumpel hilft Dir beim Umzug und fügt sich eine leichte Schramme zu. Da Du leider kein (ablaufdatumfreies) Wundpflaster zur Hand hast, nimmst Du sicherheitshalber lieber eine kleine Kompresse und ein normales Pflaster (ohne Mulleinlage). TaTa - Kompresse abgelaufen - Owi |
|
|
04.12.2012, 10:33
Beitrag
#74
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4714 Beigetreten: 15.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18463 |
Safetyparanoia: Kennt jemand einen Fall, wo jemand bei einem Unfall durch Blutvergiftung
durch nicht steriles Verbandsmaterial zu Tode kam? -------------------- Meine Webseite
Ihre Bank zahlt unter 3% Zinsen ? 5-20% Zinsen auf "Tankeinlagen" sofort durch mein Spritspartraining, amortisiert nach etwa 10 Tankfüllungen! Mehr gerne per PN! |
|
|
04.12.2012, 11:04
Beitrag
#75
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 13410 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 |
Ja,
der Typ, der durch die Mullbinde starb, war dann diesen Sommer nochmal in allen Zeitungen, weil er in Österreich ein Bußgeld wegen einem fehlendem Bindestrich in der ZB II zahlen musste... Ernsthaft: Mit einer Sepsis ist wirklich nicht zu spaßen, aber die exakte Quelle einer Sepsis zu finden, ist auch nicht einfach. Wurde die Ursache durch kontaminiertes Verbandmaterial gesetzt oder befand sich der Erreger zu dem Zeitpunkt bereits in der Wunde? Das MPG kann halt nicht unterscheiden nach aktiven und passiven Produkten: Ein Defibrillator, Silikon-Brustimplantate und eine Mullbinde werden nach dem gleichen Gesetz beurteilt. Was bei einer Mullbinde recht stussig wirkt, ist halt bei Defibrillatoren oder Silikon-Brustimplantaten lebensentscheidend. |
|
|
04.12.2012, 11:14
Beitrag
#76
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3837 Beigetreten: 08.01.2009 Wohnort: Munich County Mitglieds-Nr.: 46150 |
Safetyparanoia: Kennt jemand einen Fall, wo jemand bei einem Unfall durch Blutvergiftung durch nicht steriles Verbandsmaterial zu Tode kam? Die ganze Diskussion ist doch hypothetisch. Also lös dich mal davon, ob das sinnvoll/richtig ist oder nicht. Wie waren ja beim Verbandskasten-Verfalldatum: Demnach dürfte jemand eine Owi begehen, der abgelaufenes (nix "das tut noch", sondern Datum!!!) Verbandsmaterial verwendet. Daraus und aus der Hilfeleistungspflicht könnte man (und ein Richter!!) durchaus herleiten, dass ein Verbandskasten keine abgelaufenen Sachen beinhalten DARF. Ich wollte gerade schreiben, dass das mit dem BKAT 335124 trotzdem nur hergeleiteter Unsinn ist. Aber da bin ich mir gar nicht mehr so sicher... Um im BKAT aufzutauchen, muss überhaupt eine entsprechende Regelung in der FZV oder sonstwo enthalten sein??? Oder kann man einfach so einen BKAT-Tatbestand aus dem Ärmel schütteln? WIR ALLE kaufen uns aber doch sowieso alle zwei, drei Jahre einen neuen Verbandskasten, wenn der alte abgelaufen ist. ODER??? (Ich meine, die kosten ja nichts... die 6 oder 8 Euro wird man ja wohl noch haben, wenn man regelmäßig den Treibstoffvorratsbehälter befüllen kann...) -------------------- Firefighter im Ruhestand....
|
|
|
04.12.2012, 11:17
Beitrag
#77
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 |
|
|
|
04.12.2012, 11:23
Beitrag
#78
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 30301 Beigetreten: 16.01.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 16036 |
Ich wollte gerade schreiben, dass das mit dem BKAT 335124 trotzdem nur hergeleiteter Unsinn ist. Aber da bin ich mir gar nicht mehr so sicher... Um im BKAT aufzutauchen, muss überhaupt eine entsprechende Regelung in der FZV oder sonstwo enthalten sein? Im Beitrag von @Ulm steht doch drin, wo du was zum Verbandskasten findest, nämlich im Zitat (§35h Abs. 3 StVZO) In anderen als den in Absatz 1 genannten Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern, Zug- oder Arbeitsmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie anderen Zug- oder Arbeitsmaschinen, wenn sie einachsig sind, ist Erste-Hilfe-Material mitzuführen, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt DIN 13164, Ausgabe Januar 1998 entspricht. Das Erste- Hilfe-Material ist in einem Behältnis verpackt zu halten, das so beschaffen sein muß, daß es den Inhalt vor Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend schützt. Jetzt brauchen wir nur noch jemanden mit Zugriff auf die DIN 13164, der nachschauen kann, ob da was zum Datum steht. -------------------- |
|
|
04.12.2012, 11:30
Beitrag
#79
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
Jetzt brauchen wir nur noch jemanden mit Zugriff auf die DIN 13164, der nachschauen kann, ob da was zum Datum steht. Das hat @Tortenjan doch hier schon getan. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
|
|
04.12.2012, 12:37
Beitrag
#80
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4641 Beigetreten: 13.06.2004 Wohnort: an Rhein und Mosel Mitglieds-Nr.: 3741 |
was ich zum Nachdenken finde:
wenn ich nach Gefahren durch abgelaufenes Verbandsmaterial oder ähnliche Anfragen google, dann kommen seitenweise Ergebinisse zu , Bußgeldern, §§, etc. oder auch zu Umweltfolgen bei unsachgemäßer Entsorgung, bis hin zu schäden welche Tiere beim fressen solchen materials erleiden... Aber ich habe nichts dazu gefunden, was an gravierenden Folgen einem Verletzten durch Verwendung im bestimmungsgemäßen Gebrauch als Erstversorgung durch Ersthelfer geschehen kann....!! mein Fazit : Die ganze Entsorgerei duch Ablauf birgt wesentlich mehr Gefahren, als die Verwendung ! -------------------- |
|
|
04.12.2012, 13:12
Beitrag
#81
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3837 Beigetreten: 08.01.2009 Wohnort: Munich County Mitglieds-Nr.: 46150 |
Die ganze Entsorgerei duch Ablauf birgt wesentlich mehr Gefahren, als die Verwendung ! Ich kann aber nicht kurz vor dem Ablaufdatum des Inhalts meines Verbandkastens losgehen, einem eine über die Rübe hauen und ihn dann verbinden - nur damit das Zeug sinnvoll verbraucht ist. Und für den ganzen Kasten müsste ich ja mit einer Kettensäge oder so losziehen. oder auch zu Umweltfolgen bei unsachgemäßer Entsorgung, bis hin zu schäden welche Tiere beim fressen solchen materials erleiden... Du sollst es ja auch nicht in den Wald werfen, sondern in die Mülltonne. Der meist angewandten thermischen Verwertung dürfte so eine Mullbinde nichts machen. (Wäre aber ein netter Stoff für nen Horror-Streifen: Unsichtbare Gase dünsten aus einem abgelaufenen Pflasterstreifen aus, der im Wald rumliegt. Ein Rehlein schnuppert dran und mutiert daraufhin zu einem menschenfressenden Rehlein. Bei so einem Film lernt man dann auch was über die richtige Endlagerung...) Aus der FAQ: Zitat Seit einiger Zeit werden diese Verbandkästen mit einem "Verfalldatum" versehen welches seinen Ursprung wohl im Medizinproduktgesetz haben dürfte. Allerdings ist dieses Gesetz für die StVZO völlig irrelevant, da im Gesetzestext nur auf die DIN-Norm 13164 verwiesen wird welche nur das Material (s.o.) sowie die Kriterien für den Kasten selbst vorschreibt. Auch die DIN-Normen der einzelnen Inhaltsteile schreiben kein Verfalldatum vor. In ihnen wird ferner nur die Menge, Größe und Verpackung festgelegt. Desweiteren hatten Verbandkästen vor dem Jahre 1989 kein Verfalldatum und sind auch jetzt noch gültig, wenn sie entsprechend der DIN 13164 nachgerüstet wurden. Langsam wanke ich... Ich fürchte fast, dass die Angabe "xxx muss enthalten sein" bedeutet, dass xxx dann auch verwendbar muss, sprich nicht abgelaufen sein darf. Man braucht ja auch einen gültigen Führerschein (vereinfacht ausgedrückt), der noch dazu auf die Person des Fahrers ausgestellt sein muss, wenn man in eine Kontrolle kommt. Und nicht "irgendeinen". a) Gibts denn da keine Gerichtsentscheidung? b) Wie eskaliert sowas, wenn man diese 5 Euro nicht bezahlt? -------------------- Firefighter im Ruhestand....
|
|
|
04.12.2012, 13:22
Beitrag
#82
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 |
Aus der FAQ: [...] Langsam wanke ich... Ich fürchte fast, dass die Angabe "xxx muss enthalten sein" bedeutet, dass xxx dann auch verwendbar muss, sprich nicht abgelaufen sein darf. Warum wankst Du wegen der FAQ? b) Wie eskaliert sowas, wenn man diese 5 Euro nicht bezahlt? Das ganz normale Program: Verwarngeldangebot/Anhörung - Bußgeldbescheid - Einspruch - Amtsgericht
|
|
|
04.12.2012, 13:37
Beitrag
#83
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4641 Beigetreten: 13.06.2004 Wohnort: an Rhein und Mosel Mitglieds-Nr.: 3741 |
Ich kann aber nicht kurz vor dem Ablaufdatum des Inhalts meines Verbandkastens losgehen, einem eine über die Rübe hauen und ihn dann verbinden - nur damit das Zeug sinnvoll verbraucht ist. ich meinte mehr Gefahren, als die bestimmungsgemäße Verwendung nach Ablaufdatum -------------------- |
|
|
04.12.2012, 14:38
Beitrag
#84
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3837 Beigetreten: 08.01.2009 Wohnort: Munich County Mitglieds-Nr.: 46150 |
Warum wankst Du wegen der FAQ? Ich fürchte fast, dass die Angabe "xxx muss enthalten sein" bedeutet, dass xxx dann auch verwendbar muss, sprich nicht abgelaufen sein darf. Man braucht ja auch einen gültigen Führerschein (vereinfacht ausgedrückt), der noch dazu auf die Person des Fahrers ausgestellt sein muss, wenn man in eine Kontrolle kommt. Und nicht "irgendeinen, der vom Äußerlichen her der Norm entspricht". -------------------- Firefighter im Ruhestand....
|
|
|
04.12.2012, 14:58
Beitrag
#85
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2497 Beigetreten: 03.04.2007 Wohnort: Wo man auch abends noch Moin sagt Mitglieds-Nr.: 30273 |
Ein Defibrillator, Silikon-Brustimplantate Urgh.. na toll.. diese Assoziation werde ich jetzt so schnell nicht mehr los... -------------------- Feuerwehr - Wir machen auch Hausbesuche! Kostenlose bundesweite Hotline, 24h am Tag erreichbar!
|
|
|
04.12.2012, 15:01
Beitrag
#86
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 |
@Der_Veranstalter:
Die StVZO verlangt über die DIN das "Mitführen" einer Kompresse. Die Kompresse ist auch dann eine Kompresse, wenn ihr "Datum abgelaufen ist, bis zu dem eine gefahrlose Anwendung nachweislich möglich ist". Nur ist der Nachweis der gefahrlosen Anwendung nicht mehr möglich, aber es bleibt eine Kompresse. Wenn die Motten sie aufgefressen haben, wäre es allerdings keine Kompresse mehr. Die StVZO könnte einen "verwendungsbereiten" oder "anwendungsbereiten" oder "..." Verbandkasten fordern, macht sie aber nicht. Ebensowenig wie sie einen schnellen Zugriff auf den Kasten vorschreibt. |
|
|
04.12.2012, 15:01
Beitrag
#87
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 343 Beigetreten: 21.06.2007 Wohnort: Langenzerdorf/Wien Mitglieds-Nr.: 33209 |
|
|
|
04.12.2012, 15:23
Beitrag
#88
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
Vor einigen Jahren hatte ich meinen PKW zur Inspektion in der örtlichen Markenwerkstatt. Im Rahmen dieser Inspektion hat der Mechaniker lt. Checkliste auch das MHD des Verbandskasten zu überprüfen. Da das MHD bei mir abgelaufen war, hat der Mechaniker einfach einen neuen Aufkleber angebracht (Inhalt mind. haltbar bis...XXX)...
Das nenne ich pragmatisch. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
|
|
04.12.2012, 15:34
Beitrag
#89
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2138 Beigetreten: 30.12.2005 Mitglieds-Nr.: 15686 |
Ich hatte vor einigen Jahren "meinem" Apotheker mal einen Verbandskasten mit der Bitte den Inhalt zu überprüfen gegeben.
Erst bekam ich einen seltsamen Blick, dann einen neuen Aufkleber. -------------------- (Ladungs)Sichere Grüße vom Kurier
Zur besseren Lesbarkeit wurde auf weibliche Wortformen verzichtet. Selbstverständlich beziehen sich alle Informationen und Angaben sowohl auf Frauen wie Männer /Diverse. |
|
|
05.12.2012, 09:45
Beitrag
#90
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3837 Beigetreten: 08.01.2009 Wohnort: Munich County Mitglieds-Nr.: 46150 |
Die StVZO verlangt über die DIN das "Mitführen" einer Kompresse. ... Die StVZO könnte einen "verwendungsbereiten" oder "anwendungsbereiten" oder "..." Verbandkasten fordern, macht sie aber nicht. Ebensowenig wie sie einen schnellen Zugriff auf den Kasten vorschreibt. Nein, nicht ganz. Zitat: Sie verlangt das Mitführen von "Erste Hilfe Material, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt..." entspricht. So leid es mir tut, aber Erste-Hilfe-Material, das man nicht zur EH einsetzen darf, ist kein EH-Material. ...und spült jede Menge Kohle in die Kassen der Verbandskasten-Hersteller....... Nicht bei den Verkaufspreisen von 5 oder 6 Euro im Lidl, Aldi (Hofer!), Baumärkten und Co. Jede Menge Kohlen haben die Hersteller da sicher nicht... Sobald Daimler dann seinen Namen draufdruckt und das über den lokalen Händler verkauft, wirds teuer - aber da ist der ursprüngliche Hersteller wieder außen vor. -------------------- Firefighter im Ruhestand....
|
|
|
05.12.2012, 10:08
Beitrag
#91
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 |
Nein, nicht ganz. Eben, gemäß Normblatt. Das selbst definiert Anzahl und Art; bei der Beschaffenheit verweist es seinerseits auf andere DIN. Aber weder da noch in den Verweisen ist ein Ablaufdatum oder ein genauer ein "Datum ..., bis zu dem eine gefahrlose Anwendung nachweislich möglich ist" definiert oder gefordert.Zitat: Sie verlangt das Mitführen von "Erste Hilfe Material, das nach Art, Menge und Beschaffenheit mindestens dem Normblatt..." entspricht. Wenn die abgelaufene Mullbinde wegen Mottenfraß oder Säurekontakt nicht mehr den Anforderungen der jeweiligen DIN entspricht, dann entspricht sie nicht mehr der geforderten Beschaffenheit. Und damit wäre die Mullbinde nicht auf das geforderte Material nicht anrechenbar. Nur weil zeitlich nachgelagert zur Schaffung der Normblätter in einer anderen -nicht über Verweise eingebundenen!- Norm ein Ablaufdatum eingeführt wurde, hat dies keine Auswirkungen. So leid es mir tut, aber Erste-Hilfe-Material, das man nicht zur EH einsetzen darf, ist kein EH-Material. Von der theoretisch-praktischen Seite stimme ich Dir zu. Aber der der Gesetzgeber hat auf Querverweise zum MPG oder einfachste Formulierungsumwege in der StVZO verzichtet.Selbst im MPG findet sich kein Passus, dass abgelaufenes Material als nicht vorhanden zählt. Nicht dass sich das direkt auf die StVZO auswirken würde, aber es wäre zumindest eine Krücke. |
|
|
05.12.2012, 12:33
Beitrag
#92
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 3577 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: An der Ostseeküste Mitglieds-Nr.: 33 |
Mal abgesehen davon, dass das MPG schon in §1 nur den Verkehr mit Medizinprodukten regelt, sind im §3 auch die Nr. 11 und 12 interessant.
Zitat (§3 Nr. 12 MPG) Inbetriebnahme ist der Zeitpunkt, zu dem das Medizinprodukt dem Endanwender als ein Erzeugnis zur Verfügung gestellt worden ist, das erstmals entsprechend seiner Zweckbestimmung im Europäischen Wirtschaftsraum angewendet werden kann. ... Das wäre also der Zeitpunkt, an dem unsereiner den Kasten von einem Händler erwirbt. Danach spielt das MPG keine Rolle mehr, denn Zitat (§3 Nr. 11 MPG) Inverkehrbringen ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Medizinprodukten an andere. Erstmaliges Inverkehrbringen ist die erste Abgabe von neuen oder als neu aufbereiteten Medizinprodukten an andere im Europäischen Wirtschaftsraum. Als Inverkehrbringen nach diesem Gesetz gilt nicht Es kann danach also jeder, auch wenn er den Kasten nicht selbst gekauft hat mit diesem dann schon in Betrieb befindlichem Kasten durch die Gegend fahren.... c) die erneute Abgabe eines Medizinproduktes nach seiner Inbetriebnahme an andere, es sei denn, dass es als neu aufbereitet oder wesentlich verändert worden ist. ... Die DIN 13164 wird seit 2010 überarbeitet. Wenn dann ein Verfalldatum mit aufgenommen wird, kann man die Sache neu diskutieren. Bis jetzt aber gilt eindeutig, auch unter Berücksichtigung des MPG, dass das Verfalldatum auf dem Kasten für eine Verwarnung nach StVZO keine Rolle spielt. -------------------- errare humanum est
Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!"" |
|
|
05.12.2012, 12:49
Beitrag
#93
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 20363 Beigetreten: 16.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50997 |
|
|
|
26.03.2013, 16:39
Beitrag
#94
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 32745 Beigetreten: 26.12.2009 Mitglieds-Nr.: 52031 |
entstaub.
Habe jetzt mal einen Bekannten gefragt, der bei einer großen Organisation HUs abnimmt, warum eigentlich immer nach dem Verfallsdatum geschaut wird, obwohl das gar nicht nach StVZO gefordert sei. "Wir verkaufen Verbandskästen! Gar nicht so günstig." Die Antwort reicht mir. Egal, bei mir schaut der nie ----- Frage, die ich noch nicht gefunden habe: Ist es eine (vorsätzliche) OWi, nach Erste-Hilfe-Leistung mit halbleerem Verbandskasten wegzufahren? Im Grunde ist das doch die gleiche unsinnige Regelung, über die wir bei den Franzosen so mit den Alkoholtestern gelacht haben. Nach Benutzung darf man nicht mehr weiterfahren, weil man der Mitführpflicht nicht mehr genügt. -------------------- Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr |
|
|
26.03.2013, 16:48
Beitrag
#95
|
|
bekennender Pfostenumfahrer Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9703 Beigetreten: 15.07.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 11315 |
FRagen die so wohl nur im VP logisch erscheinen
|
|
|
26.03.2013, 16:51
Beitrag
#96
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2947 Beigetreten: 04.01.2012 Wohnort: Ostwestfalen Mitglieds-Nr.: 62818 |
Und Du beschwerst Dich, wenn OJ einen alten Fred hervor holt.
Witztige Anekdote: Stimmt es, daß jeder RTW einen Verbandskasten haben muß, weil es keine Ausnahmeregelung gibt? Das wurde mir mal glaubhaft versichert. Aber vielleicht hat hier im Forum ja noch jemand ein Ass im Ärmel, wo es doch eine Ausnahmeregelung geben könnte. Ein Warndreieck ist nach dieser Person übrigens nicht erforderlich. Man hat ja blaulicht. Wobei ich mir gerade ein solches durchaus als benötigtes Teil vorstellen könnte. |
|
|
26.03.2013, 16:53
Beitrag
#97
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5566 Beigetreten: 13.07.2007 Mitglieds-Nr.: 34126 |
Ich kann dir versichern jeder Bayrische KTW und RTW hat einen eigenen Verbandskasten. Manche haben sogar einen extra verplombten Koffer mit Erste Hilfe Material an Bord.
Auch ein Warndreieck führt zumindest bei uns jedes Fahrzeug mit, ob man das muss weiß ich allerdings nicht. Es rauszunehmen bringt aber nichts, ist es doch beim Basisfahrzeug meistens dabei. -------------------- |
|
|
26.03.2013, 18:27
Beitrag
#98
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 621 Beigetreten: 21.08.2006 Wohnort: bei Eberswalde Mitglieds-Nr.: 22381 |
Witztige Anekdote: Stimmt es, daß jeder RTW einen Verbandskasten haben muß, weil es keine Ausnahmeregelung gibt? Das wurde mir mal glaubhaft versichert. Lies mal den gesamten Thread... -------------------- "Lesen gefährdet die Dummheit."
== Renault ZOE Z.E. 40 R90 EZ 07/2019 == 18.08.2020 50.000 km 13.10.2021 100.000 km 05.05.2022 120.000 km |
|
|
26.03.2013, 18:41
Beitrag
#99
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7192 Beigetreten: 28.09.2012 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 65729 |
ups, da war ja noch was offen...
Das BMVBS hat meine Anfrage zur Sache tatsächlich nicht beantwortet. Von anderer Seite liegt mir aber inzwischen die Aussage vor "Das BMVBS hat klargestellt, dass ein "überalterter Inhalt des Verbandskasten" kein Mangel gem. der HU-Richtlinie ist. ", dementsprechend kann es im Rahmen der HU nur ein Hinweis sein. entstaub. Habe jetzt mal einen Bekannten gefragt, der bei einer großen Organisation HUs abnimmt, warum eigentlich immer nach dem Verfallsdatum geschaut wird, obwohl das gar nicht nach StVZO gefordert sei. "Wir verkaufen Verbandskästen! Gar nicht so günstig." Das finde ich aber ein starkes Stück: gerade die Überwachungsorganisationen haben doch kürzlich erst als Argument gegen die "Werkstatt-HU" vorgebracht, dass die Trennung von Prüfung und Reparatur so viel Qualität bringt. Nach meinem Verständnis passt es dann aber nicht, die bei der HU bemängelten Dinge selber zu verkaufen. |
|
|
26.03.2013, 18:44
Beitrag
#100
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4350 Beigetreten: 14.03.2004 Wohnort: Ratingen Mitglieds-Nr.: 2294 |
Ich frage mich:
Gibt es dazu eigentlich keine Gerichtsurteile? Oder hat einfach noch niemand wegen der 5€ so viel Aufstand gemacht? -------------------- Wenn du einen intelligenten Menschen auf einen Fehler hinweist, wird er dankbar sein. Dumme Menschen werden dich beleidigen.
|
|
|
Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 17.04.2024 - 19:26 |