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> Verbandkasten mit abgelaufenem Inhalt
Noch?ohne_Punkte
Beitrag 14.05.2013, 13:58
Beitrag #151


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Muss denn der Verbandskasten der DIN zum Zeitpunkt der Zulassung des Fahrzeuges, der Zeitpunkt der letzten Hauptuntersuchung oder der DIN zum Zeitpunkt der Kontrolle entsprechen? wavey.gif

Gruß
Jens




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Kleine Anmerkung zum Namen: Ihr dürft das "Noch?" durch ein "wieder" ersetzen. ;-)
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Mitleser
Beitrag 14.05.2013, 14:14
Beitrag #152


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Kommt drauf an, wie man § 35h StVZO anpasst. Derzeit muss man Material entsprechend "dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998" "mitführen".
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rapit
Beitrag 14.05.2013, 14:17
Beitrag #153


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oder gem. Abs. 4 ähnliches, gleich gutes.

Und damit ist die DIN fast obsolet, denn ohne DIN-Kasten muss geprüft werden, ob mein mitgeführtes Zeug gleich gut ist.


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Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr
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mungo
Beitrag 14.05.2013, 15:58
Beitrag #154


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Was würde die Polizei sagen, wenn ich das Material in einer zugebundenen Plastiktüte mitführe?

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Tortenjan
Beitrag 14.05.2013, 16:04
Beitrag #155


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Das entspräche ziemlich sicher nicht der Norm (Stoßfest, Kraftstoffresistenz)


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Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
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Mitleser
Beitrag 14.05.2013, 21:52
Beitrag #156


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Gemäß § 35h StVZO muss im Normalfall des Abs. 3 -abweichend von KOM- nur das Material und nicht der Kasten der DIN entsprechen. Da bekomme ich keine Stoßfestigkeit herbeigezwungen.
Das Material muss so verpackt sein, dass der "Inhalt vor Staub und Feuchtigkeit sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend [ge]schützt" ist. Ersteres kann eine Plastiktüte unzweifelhaft, Zweiteres mindestens ebenso gut wie die handelsüblichen Stofftaschen; vor allem da die einzelnen Materialen idR separat ab Werk eingeschweißt sind.
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hk_do
Beitrag 14.05.2013, 22:48
Beitrag #157


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Zitat (Noch?ohne_Punkte @ 14.05.2013, 14:58) *
Muss denn der Verbandskasten der DIN zum Zeitpunkt der Zulassung des Fahrzeuges, der Zeitpunkt der letzten Hauptuntersuchung oder der DIN zum Zeitpunkt der Kontrolle entsprechen? wavey.gif


Da in Absatz 2 nichts zu diesem Thema steht, dürfte hier §72 Absatz 1 StVZO anzuwenden sein.

Wenn man diesen denn für Betriebs- und Ausrüstungsvorschriften als anwendbar betrachtet.

Dann ist also das Datum der Erstzulassung relevant.

ggf. würde dann ein Verbandkasten nach neueren Normblatt nicht mehr zulässig sein.

(hatte ich schon erwähnt, dass ich die neue Fassung des §72 für ziemlich unglücklich halte?)
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Tortenjan
Beitrag 15.05.2013, 00:19
Beitrag #158


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Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!""
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