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> MPU erstvergehen, MPU neues cannabisgesetz
Leon4230
Beitrag 26.11.2025, 15:23
Beitrag #1


Neuling


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Hallo an alle

Ich bin neu hier und hoffe das ihr mir vielleicht weiterhelfen könnt

Ich wurde am 03.06.2025 kontrolliert positiv auf thc speicheltest
Ich durfte dadurch zur Blutabnahme.
Ich habe am Abend davor konsumiert
Da es meine erste Kontrolle war und ich sehr unsicher war habe ich das auch gesagt das ich
Am Vortag um 19 Uhr Einen halben joint konsumiert habe bezüglich meiner
Geröteten Augen habe ich mitgeteilt das ich eine pollen und Gräser allergie habe
Dadurch habe ich ein jucken in den Augen und hals daher die geröteten Augen
Ist beim Hausaufgaben bekannt

Meine werte habe ich bekommen am 19.09.2025 mit dem Bussgeldbescheid
Ich hatte 4,2 ng thc aktiv und 63 ng thc cooh.
Das Labor das die blutabnahme gemacht hat schrieb unter den blutwerten
Gelegentlicher/seltener konsum.

Meine große frage ist kommt jetzt eine MPU auf mich zu.?
Ist mein erstes vergehen hatte davor keinen Eintrag wegen cannabis oder alkohl
Bin nicht in der probezeit und über 21 jahre
Ein mpu Berater aus Berlin teilte mir mit das der Wert 0.6 % Alkohol entspricht und keine mpu kommt
Ein zweiter Berater von *** sagte zu 100% kommt eine mpu sobald man 3 5 ng ereicht
Und er wollte direkt den Vertrag zur mpu Vorbereitung ausgefüllt haben
Genau so ein Anwalt der sagt der Wert 4,2 ist so hoch das eine mpu kommt
Der zweite anwalt sagt wiederum nein keine mpu

Komme aus dem Bundesland Berlin falls das wichtig ist.
Falls doch eine mpu kommt brauche ich abstinenznachweise ?
Habe seit dem 3.06 den konsum eingestellt komplett und in Zukunft auch kein Interesse mehr zu rauchen.

Ich bedanke mich im vorraus für eure Beiträge.

Liebe Grüße

Der Beitrag wurde von ulm bearbeitet: 29.11.2025, 22:49
Bearbeitungsgrund: Anonymisiert
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gruenerTeich
Beitrag 26.11.2025, 15:36
Beitrag #2


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Du hast bei summarischer Prüfung wahrscheinlich Glück gehabt:

Zitat
Die seit 1. April 2024 geltende Rechtslage unterscheidet zwischen einer Cannabisabhängigkeit (Nr.9.2.3 der Anlage 4 zur FeV), dem Cannabismissbrauch (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV) und einem fahrerlaubnisrechtlich unbedenklichen Cannabiskonsum (so auch: BVerwG, B.v. 14.6.2024 – 3 B 11.23, BeckRS 2024, 15306 Rn. 9 f.), welcher nach Vorstellung des Gesetzgebers gelegentlich oder auch regelmäßig erfolgen könne (BT-Drs. 20/11370 S.11). Damit hat der Gesetzgeber die bisherige Annahme, dass mit einem regelmäßigen Konsum in der Regel auch eine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliege, aufgegeben.
39
Mangels gesetzlicher Festlegung eines THC-Wertes in Nr. 9.2.1. der Anlage 4 zur FeV sowie mangels der Anpassung der Begutachtungsleitlinien an die neuen Vorgaben der FeV, greift das Gericht vorliegend auf die Gesetzesbegründung zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weitere straßenverkehrsrechtliche Materialien zurück (BT-Drs. 20/11370). Aus diesen geht hervor, dass nach dem aktuellen Kenntnisstand der Wissenschaft die Festlegung eines THC-Grenzwertes, bei welchem der Betroffene im Rahmen der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig nicht hinreichend sicher zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeuges und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Konsum trennt, nicht möglich sei. Dennoch sei die Legaldefinition des Cannabismissbrauchs aufgrund der Feststellungen der Expertengruppe (vgl. Empfehlungen der interdisziplinären Expertengruppe für die Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr (§ 24a StVG)) dahingehend angepasst worden, dass dieser mit dem gesetzlichen Wirkungswert von 3,5 ng/ml THC-Blutserum in § 24a StVG korrespondiere. Bei Erreichen dieses THC-Grenzwertes sei nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend. Der Begriff des „nicht Fernliegens“ sei dabei ein Wahrscheinlichkeitsgrad für die Verwirklichung des Straßenverkehrssicherheitsrisikos und sei so zu verstehen, dass der Risikoeintritt möglich, jedoch nicht wahrscheinlich, aber auch nicht ganz unwahrscheinlich sei (vgl. BT-Drs. 20/11370 S.13). Ausweislich der Darstellungen der Expertengruppe bestehe ab einem THC-Gehalt von über 7 ng/ml THC im Blutserum ein erhöhtes Unfallrisiko und eine verkehrssicherheitsrelevante Leistungseinbuße (vgl. Empfehlungen der interdisziplinären Expertengruppe für die Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr (§ 24a StVG) S. 5 f.). Der Antragsteller wies zum Zeitpunkt der Blutuntersuchung einen THC-Wert von 11 ng/ml auf und lag damit im Bereich eines (deutlich) erhöhten Unfallrisikos. Durch das über 3-fache Überschreiten des THC-Grenzwertes von 3,5 ng/ml war eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges sehr wahrscheinlich und liegt auch ein nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV alte Fassung die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Konsum vor (vgl. Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12. September 2024 Cannabismissbrauch – Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit S. 5). Ein Cannabismissbrauch läge damit vor.
40
Diese alleinige Feststellung stünde jedoch im Widerspruch zu § 13a Nr. 2 b) FeV. Danach ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen, sofern eine wiederholte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurde. Im Umkehrschluss daraus und in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 13 Nr. 2 a), b) FeV wird eine einmalige cannabisbedingte Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nicht zur Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13a Nr. 2 a) Alt. 2 FeV ausreichen (vgl. VG Ansbach, B. v. 3.1.2025 – AN 10 S 24.3086 –, juris; Derpa in Hentschel/König, 48. Aufl. 2025, FeV § 13a Rn. 7).
41
Eine einmalig gebliebene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss kann deswegen nur dann als sonstige Tatsache im Sinne dieses Tatbestands die Annahme von Cannabismissbrauch begründen, wenn zusätzliche aussagekräftige Umstände („Zusatztatsachen“) hinzutreten (vgl. Derpa in Hentschel/König, FeV § 13a Rn. 7). Diese liegen hier vor.
42
Die Regelung des § 13a Satz 1 Nr. 2 a) Alt. 2 FeV ist der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 a) Alt. 2 FeV nachgebildet, welche für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sonstige Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, verlangt. In Analogie zum Vorgehen bei Alkoholmissbrauch nach § 13 FeV und Zweifeln am Trennungsvermögen bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer Alkoholisierung unter 1,6 ‰ Blutalkoholkonzentration müssen zur Tatauffälligkeit weitere Zusatztatsachen hinzutreten, die eine erneute Verkehrsauffälligkeit erwarten lassen. Eine der bei hohen BAK-Werten über 1,6 ‰ entsprechende Zuweisungsgrenze für die Fahreignungsbegutachtung (§ 13 Nr. 2 c) FeV) gibt es nach einer Cannabisauffälligkeit im Verkehr auch bei sehr hohen THC-Konzentrationen in § 13a FeV nicht, weshalb entsprechenden Hinweisen im Einzelfall besondere Bedeutung zukommt (vgl. Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12. September 2024 Cannabismissbrauch – Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit S. 4). Anknüpfungspunkte können sich hierbei insbesondere aus der Verkehrsvorgeschichte, aufgrund besonderer Bedingungen der Verkehrsteilnahme, aus Umständen des Tatgeschehens (mangelndes Trennungsvermögen) oder Hinweisen zur fehlenden Trennbereitschaft ergeben (Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12. September 2024 Cannabismissbrauch – Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit S. 6)
43
Zweifel an der Trennbereitschaft können im Einzelfall auch durch besondere Umstände der Tatbegehung entstehen, die auf ein außergewöhnlich gering ausgeprägtes Risikobewusstsein als überdauerndes Merkmal hinweisen oder eine fehlende Bereitschaft erkennen lassen, die nach Cannabiskonsum vor einer Verkehrsteilnahme erforderlichen Wartezeiten einzuhalten bzw. den Konsum angesichts einer absehbaren Verkehrsteilnahme zu unterlassen. Hierauf weist unter anderem eine Verkehrsteilnahme trotz wahrnehmbarer Rauschsymptome (z.B. mehrere deutliche Ausfallerscheinungen bei der Verkehrskontrolle) oder eine Verkehrsteilnahme, die kurz nach Konsumende angetreten wurde, hin (vgl. Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12. September 2024 Cannabismissbrauch – Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit S. 7; ähnlich: VG Minden, B. v. 22.10.2024 – 2 L 926/24 – juris Rn. 122).


(aus VG München, Beschluss v. 26.05.2025 – M 6 S 24.7290, BeckRS 2025, 12331)

Laut deiner Einlassung liegen die in Randnummer 43 genannten Zusatztatsachen nicht vor. Mithin keine MPU.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat sich dieser Rechtsansicht angeschlossen (Az. 4 L 236/25).
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Leon4230
Beitrag 26.11.2025, 15:44
Beitrag #3


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Ok vielen Dank für die Information
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corneliusrufus
Beitrag 26.11.2025, 23:47
Beitrag #4


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Ich denke, Du hast die Klippe umschifft. Jedoch solltest Du dir deinen Konsum anschauen und ändern. Bildlich liegt ein weiteres Klippenfeld vor Dir.

In deinem Interesse frage ich, war deine Konsumangabe eine Schutzbehauptung? ZU welches Uhrzeit war die Kontrolle? Weil deine Angabe von 19 Uhr, nur ein halber Joint und dann diese Werte passen für einen (gelegentlichen) Konsum kaum. Oder mit anderen Worten, wenn Du deinen Konsum so fortsetzt, wirst du erneut auffallen. Da der Joker nun aufgebraucht ist, spricht nun vieles für eine kommende unmittelbare FE-Relevanz.

Du kannst das Forum nutzen, mehr über Dich, Deine Konsumform und die Konsumgründe zu erfahren, damit schlussendlich Dein Konsum dauerhaft rechtskompatibel verbleibt.

Liebe Greet-Ings Cornelius


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Leon4230
Beitrag 27.11.2025, 00:53
Beitrag #5


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Hallo Corneliusrufus

Ich wurde am 03.06 ca 11 uhr kontrolliert ich habe am 02.06 um 19 - 20 Uhr geraucht das stimmt schon und ist nicht gelogen
Ich habe die monate vorher öfters konsumiert gebe ich ehrlich zu 2 bis 3 g am Tag oder alle zwei dann wieder pause ein paar tage. Der letze konsum fand am 29.05 statt hatte dann
Bis zum 02.06 nicht konsumiert und am Abend dann ca einen halben joint geraucht.

Eine erneute auffälligkeit wird es nicht mehr geben Wie gesagt seit 03.06 bis jetzt gab es keinen konsum und wird es auch nicht mehr geben
Zu einem hat das private Gründe zum anderen hat mich die Kontrolle und die netten Worte der Polizisten zum nach denken gebracht was auch erfolgreich war

Ich habe tatsächlich durch Bekannte angefangen mitte 2024 ungefähr mal am Wochenende da ich Alkohol nicht mag und gesehen habe was Alkohol allgemein anrichten kann bei menschen war das nie eine Option thc ist natürlich auch nicht gut aber ich dachte zu der zeit es ist weniger
schlimm am nur am Wochenende zu konsumieren ist es nicht geblieben auch in der Woche gab es konsum aber nur abends Tag über nie
Konsumiert wurde immer thc + Tabak im joint.



Vielen Dank für deine Antwort


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corneliusrufus
Beitrag 27.11.2025, 09:56
Beitrag #6


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Danke für deine Rückmeldung. Das passt besser zu den Werten. Der aktive Wert war immerhin 15 h nach Konsumende noch deutlich zu viel. Muss ein mächtiger halber Joint gewesen sein. Oder bereits Persistenz.

Jedenfalls gut, dass Du Dich vom Cannabis verabschiedet hast. Dann immer nebelfreie Fahrt,

Liebe Greet-Ings Cornelius


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Leon4230
Beitrag 27.11.2025, 14:04
Beitrag #7


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Hi Corneliusrufus

Sehr gerne. ja ich vermute das die Persistenz eine Rolle gespielt hat dazu kommt vielleicht das die cannabis Sorte
Einen hohen thc wert von ca 27 28 % hatte

Ich bin sehr zufrieden damit das ich nicht mehr cannabis konsumiere

Ich bedanke mich sehr bei dir für deine Beiträge und Einschätzung.


Liebe Grüße.
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Leon4230
Beitrag 27.11.2025, 23:30
Beitrag #8


Neuling


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Zitat (Kai R. @ 20.04.2025, 21:09) *
Ich halte es für sehr unwahrscheinlich, dass Du mit dem Konsummuster die 3,5nG reißt. Falls doch, bleibt es bei Ersttätern bei Bußgeld und Fahrverbot, Folgemaßnahmen durch die FSSt sind nicht zu erwarten. Die Werte solltest du in 1-2 Wochen bei der cop.gif erfragen können.





Ist es sicher das bei Ersttätern nur bei bußgeld und Fahrverbot bleibt ?

Ich habe in anderen foren gelesen das wen man über 7 -10 ng aktiv und über 100 ng thc cooh ist eine mpu sicher ist
Bzw haben leute bei 5 ng und 134 thc cooh eine mpu anordnung erhlaten.

Desweiteren soll wohl jedes Bundesland selber entscheiden. Desweiteren habe ich mal
Bei einem Anwalt gelesen das es wohl auch neuerdings mpu Anordnungen geben wird sobald man 3,5 oser mehr erreicht was unter Missbrauch dann fällt da Missbrauch nicht genau diffamiert ist.

Ich frage
A aus allgemeiner Interesse
B da ich selber betroffener einer Ordnungswidrigkeit bin .
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ulm
Beitrag 27.11.2025, 23:40
Beitrag #9


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Moderativer Hinweis @Leon4230:
Bitte bleibe mit Deinem Problem und den Fragen dazu in Deinem Thread!
Es bringt nichts, wenn Du fremde sieben Monate alte Threads kaperst.
Dein Beitrag wurde daher in Deinen Thread verschoben.
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corneliusrufus
Beitrag 28.11.2025, 00:38
Beitrag #10


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Mangels fester Definitionen bzw. Festlegungen durch den Normgeber bildet sich gegenwärtig eine Rechtsmeinung heraus. Zwar sind das Straßenverkehrsgesetz und die Fahrerlaubnisverordnung Bundesrecht, nur führt diese jedes Bundesland im Rahmen der Auftragsverwaltung eigenständig aus. Erste gerichtliche Festlegungen gibt es; nur sind diese noch nicht einheitlich. Das Bundesverwaltungsgericht bzw. das Bundesverfassungsgericht haben sich nach der neueren Cannabisrechtsetzung sich noch nicht äußern dürfen.

Deshalb ist es nun nicht verwunderlich, wenn einzelne FEB bzw. Bundesländer den Spielraum auslegen wie austesten.

Ende 2025/Anfang 2026 wird das Gespann Beurteilungsleitlinien wie Beurteilungskriterien sich dediziert dem gesetzlichen Rechtsstand des Cannabisgebrauchs annehmen. Daraus wird indirekt aus der medizinisch-psychologischen Sichtweise jedenfalls das definiert werden, was als rechtlicher Missbrauch gesehen werden könnte.

Nun kommt so etwas wie ein Exkurs. Schon jetzt kennen die Beurteilungskriterien nicht nur das Trennungsvermögen, sondern ebenfalls den Trennungswillen. Um es deutlich zu sagen, dass sind zwei höchst unterschiedliche Paar Schuhe. Es ist problematisch, nur auf Grund der Werte hier ein individuelles Paar für jeden Betroffenen zu finden.

Natürlich kann wie hilfsweise argumentiert werden, dass ein Missbrauch dann vorliegen soll, wenn die dreifache noch zulässige Cannabiskonzentration überschritten wird. Dann also eine Fähigkeit der Trennung zwischen Fahren und Konsum (aufgrund eines Missbrauchs) nicht länger bestehen kann.

Man könnte jedoch beispielsweise bei etwa der doppelten Konzentration des gesetzlich erlaubten ganz anders argumentieren. Nämlich anhand der Werte kann nicht erkannt werden, dass ein (misslungener) Trennversuch zwischen Konsum und Fahren stattgefunden hat. Wenn jemand nicht trennen will, gleichgültig ob er oder sie es könnte, schafft das ein erhebliches Gefährdungspotential. Aus diesem Grund kann eine Teilnahme am Straßenverkehr nicht geduldet werden. Nun ist der Exkurs durch.

Es kommt folglich darauf an, wie eine FEB individuell ihre Handlung bzw. ihre Maßnahme begründet.

Zusätzlich, meiner Sicht, gibt es spezifische cannabiskonsumbedingte Einschränkungen wie Sichtfeld und Reaktionsgeschwindigkeit in Abhängigkeit nicht nur der Werte, sondern gleichzeitig des Konsummusters. Wenn ich das betrachte, dürfte der Grenzwert sowieso nicht jenseits der 2 ng/ml Blutserum liegen. Wie alle wissen, er liegt höher. Deshalb hilft auch keine Vergleichstabelle, wie so und so viel Cannabis entspricht einer Alkoholpromilisierung von. Denn diese, obwohl begründend herangezogen, gaukelt eine Sicherheit vor, die tatsächlich nicht in jedem Fall besteht.

Auch dieser Hintergrund könnte seitens einer FEB herangezogen werden. Dann wären 6 ng/ml THC bezogen auf eine mögliche Wirkung bereits das dreifache. Ein Fall dazu könnte ein Kind sein, dass verdeckt durch parkende Auto auf die Straße läuft. Der cannabisintoxinierte Fahrer kann nicht mehr ausweichen aufgrund seiner langsameren Reaktion. Dennoch kommt es glücklicherweise nicht zum Unfall, weil ein Elternteil das Kind im letzten Moment zurückreißt. Läge dieser Sachverhalt amtlich vor, so wäre es für mich nicht verwunderlich, wenn die FEB Fragen nach dem individuellen Leistungsvermögen und der Fahrgeeignetheit stellte.

Auf der anderen Seite steht der § 13a FeV (Fahrerlaubnisverordnung), der beim ersten Verstoß auf den Lerneffekt aus der Ordnungswidrigkeit setzt und gerade als Regelfall keine zusätzliche Verwaltungsmaßnahme will. Wer nun vom Regelfall abweichen will, wird das spezifisch begründen müssen.

Aus Sicht der FEB ist ihr Klientel im wesentlichen gleichgeblieben. Nur hat der Normgeber eine Hürde eingezogen. Der Auftrag an die FEB ist jedoch gleichgeblieben, nämlich Fahrungeeignete von der motorisierten Straßenverkehrsteilnahme auszuschließen. Nach einer Phase der Ohnmacht zeigt sich nun die Kreativität. Daher ist es nicht verwunderlich, wenn nicht jeder die eine oder andere äh Kunst schätzen wird.

Wenn ich bei Argumentation bin, so besagen auch die Konzentrationsverhältnisse wie Absolutwerte von THC, THC-OH und THC-COOH einiges. Um es so auszudrücken, die Daldruptabellen verlieren nicht ihren Wert. Wer einen dermaßen hohen THC-COOH-Wert aufweist, dass er quasi nie ohne Dope sein kann in nicht fahrgeeigneter Konzentration, dem könnte selbst bei einer sehr geringen Überschreitung des Cannabisgrenzwertes ziemliches Ungemach.

Das alles erschwert einen Überblick was wann wie erfolgt. Eine Hauptlage hat jüngst @gruenerTeich hier widergegeben.

Liebe Greet-Ings Cornelius


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Hornblower
Beitrag 29.11.2025, 21:59
Beitrag #11


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Posting von @Tommy Frohgemut in einen eigenen Thread verschoben.

Der Teil des Postings, der sich auf Leon bezog, ist im Folgenden zitiert:




Zitat (Tommy Frohgemut @ 29.11.2025, 19:14) *
Hallo Leon4230,

ich kann gut nachvollziehen, dass du gerade ziemlich verunsichert bist – bei mir war die Situation sehr ähnlich: erste Kontrolle, aktiver Wert knapp über 3,5 ng.

Was ich aus meiner eigenen Geschichte gelernt habe:

Es laufen zwei Schienen:

das Bußgeldverfahren (also das, was du jetzt mit Bescheid schon auf dem Tisch hast)

und separat die Fahrerlaubnisbehörde, die sich später melden kann (muss aber nicht sofort sein).

Ob eine MPU angeordnet wird, hängt nicht nur an der Zahl „3,5+ ng“, sondern auch an der Praxis der jeweiligen Führerscheinstelle, der Gesamtakte und wie sie deinen Konsum einordnen (einmalig / gelegentlich / regelmäßig usw.).
Deswegen erzählen dir Berater und Anwälte leider teilweise Unterschiedliches – die haben alle andere Erfahrungswerte.

Ich bin inzwischen selbst als Cannabis-Patient unterwegs und stand nach meinem Vorfall genau vor der Frage, ob MPU ja/nein und was ich machen soll.
Bei mir lief es am Ende so, dass ich mir ein verkehrsmedizinisches Fahreignungsgutachten habe erstellen lassen, in dem meine Situation und meine Fahrtauglichkeit sauber beurteilt wurden. Mit diesem Gutachten konnte ich gegenüber der Behörde klären, dass ich (unter bestimmten Bedingungen) als fahrgeeignet gelte – ohne dass es bei mir in einer MPU geendet ist.

Wichtig:
Das ist keine Rechtsberatung und heißt nicht, dass es bei dir automatisch genauso laufen wird – ich kann dir nur sagen, wie ich es gelöst habe und welche Schritte bei mir geholfen haben, wieder etwas Ruhe in die Sache zu bringen.

Wenn du magst, schreib mir einfach eine PN. Dann kann ich dir in Ruhe schildern, wie ich konkret vorgegangen bin und dir auch die Kontaktdaten von der Stelle weitergeben, die mir damals geholfen hat.

Liebe Grüße
*****


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Interessante Links: Alkohol-Abstinenznachweise Cut-Offs Haar-Analyse Cannabis VP-Abbau-Statistik Maastricht-Diagramme Amphetamine Kokain MPU-Beratung
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MsTaxi
Beitrag 30.11.2025, 11:14
Beitrag #12


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Ein Kontakt per PN ist erst möglich, wenn beide Seiten mindestens 5 Posts "auf dem Konto" haben.


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"Das Problem beim Klartext reden in Sachen Alkohol und Drogen besteht darin, dass der, der zuhört, gern weghört, wenn er noch nicht bereit für den Klartext ist."
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corneliusrufus
Beitrag 30.11.2025, 14:32
Beitrag #13


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Jedenfalls ist der Gedanken mit einer eigenen bzw. direkt oder indirekt veranlassten Begutachtung gut. Zu solchem habe ich Betroffenen bereits mehrfach geraten und das begleitet.

Die Aussagen von @Tommy Frohgemut sind ein Beispiel, wie in einem konkreten Fall erfolgreich vorgegangen werden kann. Doch längst sind nicht alle Fälle so (relativ einfach) gelagert.

Die Allgemeinlage stellt sich so dar. In der einen Version, die Rechtsanwälte vorzögen, wird ein Facharzt beauftragt, über bestimmte (ggf. gerade nicht vorhandene) Krankheiten zu untersuchen. Fällt der Befund günstig aus, so wird er der FEB eingereicht, um eine förmliche Entscheidung dieser zuvorzukommen. Dazu müssen sich Betroffen mit dieser (teils anwaltlich) in Verbindung setzen, oft um eine gewisse terminliche Geduld bitten. Je nach Fall ist das möglich. Insbesondere wenn Fallbesonderheiten ("seltsames Verhalten") oder eine strittige Interpretation der juristischen Wertung einer gesundheitlichen Lage vorliegt und ein langes Verwaltungs(gerichts)verfahren "am kürzeren Hebelende" vermieden werden soll.

In anderen Fällen steht ein Handeln der FEB letztendlich fest. Hier geht es um ein Lenken der Fragestellung und/oder einer angeordneten Begutachtung selbst. Für Ersteres werden neue Fakten eingebracht, um die die FEB in ihrer Beurteilung nicht mehr ohne Weiteres umhin kommt. Für Letzteres müsste ein Facharzt/Verkehrsmediziner die begründete Fachmeinung eines gleichwertigen Kollegen widerlegen, zumindest seine andere parallel stellen. Nicht dass es dazu am Ego und dem Grundverständnis eines Akademikers dazu fehlt, nur gilt da ebenfalls ein Stück der Spruch mit den Krähen und den nicht ausgekratzten Augen.

Es gibt auch noch mehr legale Möglichkeiten, mit dem begutachtenden Arzt zu interagieren. Denn Betroffene sind immer selbst die Auftraggeber, selbst wenn die FEB eine Begutachtung verlangt. Nur zur sichernden Klarstellung, Bestechung und Fälschung fallen nicht darunter, auch wenn manche verzweifelte Betroffene damit kommen mögen. Im Detail sind die Spielräume doch ein Stück größer, als es auf dem fordernden Papier der FEB aussieht. Und zumindest ist die Herstellung einer Klarheit, ob sich eine offizielle Begutachtung lohnt vorher erzielbar, um die nahen wie ferneren Handlungsalternativen zu internalisieren.

So kann auch ein Ergebnis sein, dass eine geforderte Begutachtung aus dem einen oder anderen Grund besser nicht angetreten wird; mit dem Fortgang den Verlust der FE zu akzeptieren, um später lastfreier (beispielsweise nach zwischenzeitlicher Behandlung) im Rahmen einer FE-Neuerteilung eine für sich positive Begutachtung durchlaufen zu können.

Von daher sind ein Verkehrspsychologe oder ein MPU-Berater, die ausschließlich für die Beratung und eben nicht für Behandlung/Coaching zur Selbstarbeit beauftragt werden, in meinen Augen ihr Geld wert.

Schönen Adventssonntag, liebe Gret-Ings Cornelius


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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 11.12.2025 - 01:33