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26.11.2025, 15:23
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 26.11.2025 Mitglieds-Nr.: 92747 |
Ich bin neu hier und hoffe das ihr mir vielleicht weiterhelfen könnt Ich wurde am 03.06.2025 kontrolliert positiv auf thc speicheltest Ich durfte dadurch zur Blutabnahme. Ich habe am Abend davor konsumiert Da es meine erste Kontrolle war und ich sehr unsicher war habe ich das auch gesagt das ich Am Vortag um 19 Uhr Einen halben joint konsumiert habe bezüglich meiner Geröteten Augen habe ich mitgeteilt das ich eine pollen und Gräser allergie habe Dadurch habe ich ein jucken in den Augen und hals daher die geröteten Augen Ist beim Hausaufgaben bekannt Meine werte habe ich bekommen am 19.09.2025 mit dem Bussgeldbescheid Ich hatte 4,2 ng thc aktiv und 63 ng thc cooh. Das Labor das die blutabnahme gemacht hat schrieb unter den blutwerten Gelegentlicher/seltener konsum. Meine große frage ist kommt jetzt eine MPU auf mich zu.? Ist mein erstes vergehen hatte davor keinen Eintrag wegen cannabis oder alkohl Bin nicht in der probezeit und über 21 jahre Ein mpu Berater aus Berlin teilte mir mit das der Wert 0.6 % Alkohol entspricht und keine mpu kommt Ein zweiter Berater von on-mpu sagte zu 100% kommt eine mpu sobald man 3 5 ng ereicht Und er wollte direkt den Vertrag zur mpu Vorbereitung ausgefüllt haben Genau so ein Anwalt der sagt der Wert 4,2 ist so hoch das eine mpu kommt Der zweite anwalt sagt wiederum nein keine mpu Komme aus dem Bundesland Berlin falls das wichtig ist. Falls doch eine mpu kommt brauche ich abstinenznachweise ? Habe seit dem 3.06 den konsum eingestellt komplett und in Zukunft auch kein Interesse mehr zu rauchen. Ich bedanke mich im vorraus für eure Beiträge. Liebe Grüße |
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26.11.2025, 15:36
Beitrag
#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 732 Beigetreten: 24.05.2023 Mitglieds-Nr.: 90691 |
Du hast bei summarischer Prüfung wahrscheinlich Glück gehabt:
Zitat Die seit 1. April 2024 geltende Rechtslage unterscheidet zwischen einer Cannabisabhängigkeit (Nr.9.2.3 der Anlage 4 zur FeV), dem Cannabismissbrauch (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV) und einem fahrerlaubnisrechtlich unbedenklichen Cannabiskonsum (so auch: BVerwG, B.v. 14.6.2024 – 3 B 11.23, BeckRS 2024, 15306 Rn. 9 f.), welcher nach Vorstellung des Gesetzgebers gelegentlich oder auch regelmäßig erfolgen könne (BT-Drs. 20/11370 S.11). Damit hat der Gesetzgeber die bisherige Annahme, dass mit einem regelmäßigen Konsum in der Regel auch eine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliege, aufgegeben. 39 Mangels gesetzlicher Festlegung eines THC-Wertes in Nr. 9.2.1. der Anlage 4 zur FeV sowie mangels der Anpassung der Begutachtungsleitlinien an die neuen Vorgaben der FeV, greift das Gericht vorliegend auf die Gesetzesbegründung zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weitere straßenverkehrsrechtliche Materialien zurück (BT-Drs. 20/11370). Aus diesen geht hervor, dass nach dem aktuellen Kenntnisstand der Wissenschaft die Festlegung eines THC-Grenzwertes, bei welchem der Betroffene im Rahmen der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV regelmäßig nicht hinreichend sicher zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeuges und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Konsum trennt, nicht möglich sei. Dennoch sei die Legaldefinition des Cannabismissbrauchs aufgrund der Feststellungen der Expertengruppe (vgl. Empfehlungen der interdisziplinären Expertengruppe für die Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr (§ 24a StVG)) dahingehend angepasst worden, dass dieser mit dem gesetzlichen Wirkungswert von 3,5 ng/ml THC-Blutserum in § 24a StVG korrespondiere. Bei Erreichen dieses THC-Grenzwertes sei nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend. Der Begriff des „nicht Fernliegens“ sei dabei ein Wahrscheinlichkeitsgrad für die Verwirklichung des Straßenverkehrssicherheitsrisikos und sei so zu verstehen, dass der Risikoeintritt möglich, jedoch nicht wahrscheinlich, aber auch nicht ganz unwahrscheinlich sei (vgl. BT-Drs. 20/11370 S.13). Ausweislich der Darstellungen der Expertengruppe bestehe ab einem THC-Gehalt von über 7 ng/ml THC im Blutserum ein erhöhtes Unfallrisiko und eine verkehrssicherheitsrelevante Leistungseinbuße (vgl. Empfehlungen der interdisziplinären Expertengruppe für die Festlegung eines THC-Grenzwertes im Straßenverkehr (§ 24a StVG) S. 5 f.). Der Antragsteller wies zum Zeitpunkt der Blutuntersuchung einen THC-Wert von 11 ng/ml auf und lag damit im Bereich eines (deutlich) erhöhten Unfallrisikos. Durch das über 3-fache Überschreiten des THC-Grenzwertes von 3,5 ng/ml war eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges sehr wahrscheinlich und liegt auch ein nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV alte Fassung die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Konsum vor (vgl. Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12. September 2024 Cannabismissbrauch – Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit S. 5). Ein Cannabismissbrauch läge damit vor. 40 Diese alleinige Feststellung stünde jedoch im Widerspruch zu § 13a Nr. 2 b) FeV. Danach ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen, sofern eine wiederholte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss begangen wurde. Im Umkehrschluss daraus und in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 13 Nr. 2 a), b) FeV wird eine einmalige cannabisbedingte Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG nicht zur Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13a Nr. 2 a) Alt. 2 FeV ausreichen (vgl. VG Ansbach, B. v. 3.1.2025 – AN 10 S 24.3086 –, juris; Derpa in Hentschel/König, 48. Aufl. 2025, FeV § 13a Rn. 7). 41 Eine einmalig gebliebene Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss kann deswegen nur dann als sonstige Tatsache im Sinne dieses Tatbestands die Annahme von Cannabismissbrauch begründen, wenn zusätzliche aussagekräftige Umstände („Zusatztatsachen“) hinzutreten (vgl. Derpa in Hentschel/König, FeV § 13a Rn. 7). Diese liegen hier vor. 42 Die Regelung des § 13a Satz 1 Nr. 2 a) Alt. 2 FeV ist der Vorschrift des § 13 Satz 1 Nr. 2 a) Alt. 2 FeV nachgebildet, welche für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens sonstige Tatsachen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen, verlangt. In Analogie zum Vorgehen bei Alkoholmissbrauch nach § 13 FeV und Zweifeln am Trennungsvermögen bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer Alkoholisierung unter 1,6 ‰ Blutalkoholkonzentration müssen zur Tatauffälligkeit weitere Zusatztatsachen hinzutreten, die eine erneute Verkehrsauffälligkeit erwarten lassen. Eine der bei hohen BAK-Werten über 1,6 ‰ entsprechende Zuweisungsgrenze für die Fahreignungsbegutachtung (§ 13 Nr. 2 c) FeV) gibt es nach einer Cannabisauffälligkeit im Verkehr auch bei sehr hohen THC-Konzentrationen in § 13a FeV nicht, weshalb entsprechenden Hinweisen im Einzelfall besondere Bedeutung zukommt (vgl. Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12. September 2024 Cannabismissbrauch – Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit S. 4). Anknüpfungspunkte können sich hierbei insbesondere aus der Verkehrsvorgeschichte, aufgrund besonderer Bedingungen der Verkehrsteilnahme, aus Umständen des Tatgeschehens (mangelndes Trennungsvermögen) oder Hinweisen zur fehlenden Trennbereitschaft ergeben (Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12. September 2024 Cannabismissbrauch – Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit S. 6) 43 Zweifel an der Trennbereitschaft können im Einzelfall auch durch besondere Umstände der Tatbegehung entstehen, die auf ein außergewöhnlich gering ausgeprägtes Risikobewusstsein als überdauerndes Merkmal hinweisen oder eine fehlende Bereitschaft erkennen lassen, die nach Cannabiskonsum vor einer Verkehrsteilnahme erforderlichen Wartezeiten einzuhalten bzw. den Konsum angesichts einer absehbaren Verkehrsteilnahme zu unterlassen. Hierauf weist unter anderem eine Verkehrsteilnahme trotz wahrnehmbarer Rauschsymptome (z.B. mehrere deutliche Ausfallerscheinungen bei der Verkehrskontrolle) oder eine Verkehrsteilnahme, die kurz nach Konsumende angetreten wurde, hin (vgl. Positionspapier Nr. 12 der Fachgesellschaften DGVP und DGVM vom 12. September 2024 Cannabismissbrauch – Eignungszweifel bei erstmaliger Verkehrsauffälligkeit S. 7; ähnlich: VG Minden, B. v. 22.10.2024 – 2 L 926/24 – juris Rn. 122). (aus VG München, Beschluss v. 26.05.2025 – M 6 S 24.7290, BeckRS 2025, 12331) Laut deiner Einlassung liegen die in Randnummer 43 genannten Zusatztatsachen nicht vor. Mithin keine MPU. Das Verwaltungsgericht Berlin hat sich dieser Rechtsansicht angeschlossen (Az. 4 L 236/25). |
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26.11.2025, 15:44
Beitrag
#3
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 26.11.2025 Mitglieds-Nr.: 92747 |
Ok vielen Dank für die Information
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 26.11.2025 - 18:57 |