... Deutsches Straßenverkehrsrecht - Fachbeiträge von RA Goetz Grunert

    
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Rechtsfragen bei Radarwarngeräten:

Radarwarngeräte im Strafrecht

Die strafrechtliche Betrachtung der Radarwarngeräte wirft insbesondere die Frage auf, ob derjenige, der in seinem Fahrzeug ein Radarwarngerät installiert und mitführt, sich dadurch nicht nur ordnungswidrig verhält (§ 23 Absatz 1 b StVO), sondern darüber hinaus auch strafbar macht. Strafbar macht sich, wer schuldhaft gegen ein Strafgesetz verstößt. Es liegt bei Verstößen gegen ein Strafgesetz grundsätzlich ein größeres Unrecht vor als bei geringfügigeren Verstößen, die lediglich als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Wer wegen einer Straftat verurteilt wird, ist "vorbestraft" mit allen sich daraus ergebenden Folgen, sofern ein bestimmtes Strafmaß angeordnet wird.

Bis 1996 war die Frage nach der Strafbarkeit des Betriebs eines Radarwarngeräts nach § 15 des Fernmeldeanlagengesetzes zu beurteilen. Danach konnte mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft werden, wer entgegen den Vorschriften des Fernmeldeanlagengesetzes eine Fernmeldeanlage betreibt. Der Bundesgerichtshof war der Ansicht, dass der Betrieb eines Radarwarngeräts einen verbotenen und somit strafbaren Betrieb einer Fernmeldeanlage darstellte. Seit dem Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes im Jahr 1996 und der damit verbundenen Aufhebung des § 15 Fernmeldeanlagengesetz beurteilt sich die Strafbarkeit des Betriebs eines Radarwarngeräts nach § 95 Telekommunikationsgesetz. Nach § 95 Telekommunikationsgesetz macht sich strafbar, wer entgegen § 86 Telekommunikationsgesetz eine Nachricht abhört. § 95 Telekommunikationsgesetz sieht als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor.

Die Gerichte sind bislang der Auffassung, dass der Betrieb eines Radarwarngeräts nicht den Straftatbestand des § 95 Telekommunikationsgesetz erfüllt und somit der Betrieb nicht strafbar ist. Dies wird im wesentlichen damit begründet, dass bei Radarwarngeräten kein "Abhören" erfolgt, was aber erforderlich ist, um die Strafbarkeit nach § 95 Telekommunikationsgesetz zu begründen. Der Betrieb eines Radarwarngeräts ist in Deutschland nach der von der Rechtsprechung bislang vertretenen Ansicht also nicht strafbar.

Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de


 
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