... Deutsches Straßenverkehrsrecht - Fachbeiträge von RA Goetz Grunert

    
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Rechtsfragen bei Radarwarngeräten:

Allgemeines

Seit Beginn dieses Jahrhunderts ist die Verkehrsdichte im Straßenverkehr in Deutschland ständig gewachsen. Die Zahl der in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kraftfahrzeuge betrug noch 1966 etwas über 13 Millionen, während 1997 bereits fast 50 Millionen Kraftfahrzeuge in Deutschland zugelassen waren und per 01.01.2003 über 53 Millionen. Auch die Intensität der Verkehrsüberwachung nimmt weiter zu. Allein wegen festgestellter Geschwindigkeitsverstöße kommt es jährlich bereits zu mehr als 500.000 Bußgeldentscheidungen in Deutschland. Die Tendenz ist weiter steigend. Ein Viertel aller beim Verkehrszentralregister in Flensburg erfassten Eintragungen ist auf Geschwindigkeitsverstöße zurückzuführen.

Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass zahlreiche Verkehrsteilnehmer inzwischen versuchen, durch den Einsatz von Radarwarngeräten in ihren Fahrzeugen etwaigen Sanktionen für Geschwindigkeitsverstöße zu entgehen.

Unter "Radarwarngeräten" werden hier Geräte verstanden, die als Empfänger mit optischer oder akkustischer Anzeige in Fahrzeugen installiert werden, um den Fahrer vor etwaigen Geschwindigkeitsmesseinrichtungen zu warnen und diesen zu einer Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit auf das jeweils Zulässige zu bewegen.

Mit dem Einsatz von Radarwarngeräten sind zahlreiche Rechtsfragen aus verschiedenen Rechtsgebieten verbunden, die in der Rechtsprechung teilweise unterschiedlich beurteilt wurden. Die rechtliche Beurteilung und die entsprechende Diskussion ist aber durch die Einführung eines neuen Bußgeld-Tatbestands in § 23 Absatz 1 b StVO weitgehend gegenstandslos geworden. Nach der per 14.12.2001 eingeführten Vorschrift des § 23 Absatz 1 b StVO ist es ausdrücklich untersagt, Radarwarngeräte zu betreiben. Ein Verstoß gegen die Vorschrift wird nach dem Bußgeldkatalog mit einem Regelbußgeld von 75 Euro geahndet. Es werden 4 Punkte in das Verkehrszentralregister eingetragen.

Text: RA Goetz Grunert, © verkehrsportal.de


 
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