... Verordnung über internationalen Kfz-Verkehr (IntKfzVO)

    
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  IntKfzVO: § 10 | § 11 | § 13  ]

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  IntKfzVO aufgehoben!
Die IntKfzVO wurde inzwischen
aufgehoben (BGBl. Teil I Nr. 31
S. 1338 Art. 2 vom 18. Juli 2008)

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Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO)

§11: Unvorschriftsmäßige Kraftfahrzeuge, ungeeignete Kraftfahrzeugführer

 (1) - aufgehoben -

 (2) Erweist sich der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis (§ 4) als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist ihm das Recht abzuerkennen, von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Erweist er sich als noch bedingt geeignet, ist die Fahrerlaubnis soweit wie notwendig einzuschränken oder es sind die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Im übrigen sind die §§ 3 und 46 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechend anzuwenden. Die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, ist auf dem ausländischen Führerschein, bei Internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks, zu vermerken und der ausstellenden Stelle des Auslands und dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen.

 (3) Im Inland ausgestellte Internationale Führerscheine sind, wenn der Betrieb eines Fahrzeugs oder das Führen eines Kraftfahrzeugs untersagt (die Fahrerlaubnis entzogen) wird, der untersagenden Behörde abzuliefern.


 
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§ 11 IntKfzVO: Weitergehende Informationen
Stand / Letzte Änderung ...
Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.03.2007. Letzte Änderung durch: Artikel 10 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25. April 2006 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 21 S. 988, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2006). Status: aufgehoben und durch Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ersetzt!
Weitere Infos ...
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