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Geschrieben von rrttdd - 24.06.2025 19:18 - 2 Kommentar(e)
Mich würde einmal interessieren, wie ihr folgende aktuellen Beobachtungen bzgl. Verkehrsregelungen und deren Überprüfung ab Hanauer Kreuz einschätzt...
1. Nach Hanauer Kreuz zunächst die B43a-in-Hanau-übliche Beschränkung auf 100 km/h mit Zusatzzeichen 1006-31 "Unfallgefahr"
2. Bei der Ausfahrt Wolfgang finden Brückenbauarbeiten statt. Limitierung auf 80 km/h und Sperrung des rechten Fahrstreifens, mit Baken.
3. Kurz nach der Ausfahrt Ende der Bakenstrecke und Freigabe des Fahrstreifens
4. Nach mehreren 100 m an der B8-Brücke das nächste Tempo-100-Schild mit 1006-31. Unmittelbar davor(!) ein Blitzer, der offenbar noch die Einhaltung der 80 km/h aus dem Baustellenbereich überwacht.
5. Anschließend geht es mit zulässigen 100 km/h und Unfallgefahr-Zusatzzeichen auf die Hauptbahnhof-Brücke. Diese macht eine relativ starke Linkskurve. Hier fädeln sich zudem Fahzeuge aus der Ausfahrt Hbf ein und nach Großauheim raus.
6. In dieser Linkskurve auf der Brücke taucht dann, recht spät zu sehen, plötzlich und ohne Trichter o.ä. ein Tempolimit 60 km/h mit dem Zusatzzeichen "Brückenschäden" auf. Neulinge und Gelegenheitsfahrer fahren dort nach meiner Beobachtung garantiert schneller rein. Nutzer mit Ortskenntnis, die sich in Vorhersehung von 90 - 100 km/h auf die 60 zurück fallen lassen, müssen damit rechnen plötzlich einen lichthupenden Brummi beinahe im Kofferraum zu haben...
7. Vor der Mainbrücke ist dann wieder freie Fahrt
8. Vor der Fasanerie und dem Übergang zur B45: Hier ist auch nochmal eine Baustelle mit Sperrung des rechten Fahrstreifens. Auch hier Limitierung sofort von Richtgeschwindigkeit 130 km/h auf 80 ohne irgendwelche Trichter. Die 80er Schilder sind zwar etwas besser zu sehen als die 60er auf der Hauptbahnhofbrücke, aber auch nicht wirklich optimal.
Es handelt sich dabei nicht um irgendein schwach befahrenes A14-Teilstück im ländlichen Sachsen-Anhalt.
Sondern um -eine viel befahrene Pendlerstrecke -mit dennoch auch Relevanz für den Fernverkehr -nach meinen Infos mittlerweile deutlich über 50.000 Kfz/Tag -und dabei recht kurviger Trassierung und Unfallschwerpunkt
Würdet ihr die Maßnahmen der Verkehrsbehörden als angemessen ansehen?
Geschrieben von Miner5 - 23.06.2025 16:14 - 4 Kommentar(e)
Hallo, ich habe eine leicht kuriose frage und zwar, ich habe vor jahren meinen Österreichischen Führerschein verloren und mir dann einen neuen Deutschen beantragt da ich in deutschland wohnte, ich habe meinen Österreichischen dann sehr viel später wiedergefunden und vor kurzem leider gedankenlos bei einer verkehrskontrolle hergezeigt, jetzt will das Landratsamt den Führerschein haben. Ich will den Alten aber noch behalten einfach als Andenken (ist noch der pinke). Gibt es da irgendeine Möglichkeit das dass machbar ist?
Geschrieben von Fußgänger2025 - 22.06.2025 18:12 - 7 Kommentar(e)
Hallo,
ich bin am 29.03.2025 lum 22:45 Uhr leider mit 1,39 Promille bak, mit Beifahrer gegen einen Baum geprallt, Auto natürlich Totalschaden.
Führerscheinentzug per sofort durch die Polizei
1Tag KH Aufenthalt, keinerlei Verletzungen, weder bei mir oder dem Beifahrer
Keine Anzeige seitens des Beifahrers
Seitdem freiwillig geleistet:
Sofort Suchtberatung aufgesucht und mehrere Termine , Einzelgespräche durchgeführt
MPU / Verkehrspsychologe, Erstgespräch
Blutabnahme Cdt / ggt bestimmen lassen (einmalig, die nächsten Termine folgen ) - bisher alle Werte i.O
Keine Vorstrafen
Keine Punkte
Anwaltlich vertreten
Nun kam der Strafbefehl, leider kenne ich mich nicht aus und meine Anwältin ist derzeit nicht wirklich erreichbar, die Staatsanwaltschaft ging am Freitag auch nicht ans Telefon
Kann mir das jemand ausklabüstern ? - ab wann kann ich einen Antrag auf Neuerteilung stellen, ab wann besteht die Möglichkeit meinen Führerschein zu bekommen
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird gegen Sie eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen festgesetzt. Die Höhe eines Tagessatzes beträgt 30,00 E, die Geldstrafe insgesamt mithin 1.200,00 e. Es wird Ihnen gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Teilbeträgen in Höhe von 100,00 E, beginnend am 05. Werktag des auf die Rechtskraft dieser Entscheidung folgenden Monats, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, sofern die Zahlungen nicht rechtzeitig oder nicht in voller Höhe erfolgen. Ihnen wird die Fahrerlaubnis entzogen. Ihr Führerschein wird eingezogen. Der zuständigen Verwaltungsbehörde wird untersagt, Ihnen vor Ablauf einer Frist von 10 Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Strafbefehls. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis oder Sicherstellung bzw. Beschlagnahme Ihres Führerscheins eingerechnet, soweit sie nach Erlass des Strafbefehls verstrichen ist. Sie haben die Kosten des Verfahrens und lhre notwendigen Auslagen zu tragen (5 465 Abs. 1 StPO).