... Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zur Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

    
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  FZV: § 14 | § 15 | § 16  ]

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Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Abschnitt 2

Zulassungsverfahren

§ 15 Verwertungsnachweis

 (1) Ist ein Fahrzeug der Klasse M1 oder der Klasse N1 einer anerkannten Stelle nach § 4 Abs. 1 der Altfahrzeug- Verordnung zur Verwertung überlassen worden, hat der Halter oder Eigentümer dieses Fahrzeug unter Vorlage eines Verwertungsnachweises nach dem Muster in Anlage 8 bei der Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen zu lassen. Die Zulassungsbehörde überprüft die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zum Fahrzeug und zum Halter im Verwertungsnachweis und gibt diesen mit dem vorgesehenen Bestätigungsvermerk zurück. Die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ist mit dem Aufdruck "Verwertungsnachweis lag vor" zu versehen, und die Zulassungsbescheinigung Teil II ist durch Abschneiden der unteren linken Ecke zu entwerten.

 (2) Verbleibt ein Fahrzeug der Klasse M1 oder der Klasse N1 zum Zwecke der Entsorgung im Ausland, so hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs dies gegenüber der Zulassungsbehörde zu erklären und das Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen. Im Übrigen hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeugs gegenüber der Zulassungsbehörde bei einem Antrag auf Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zu erklären, dass das Fahrzeug nicht als Abfall zu entsorgen ist.


 
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§ 15 FZV: Weitergehende Informationen
Stand / Letzte Änderung ...
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) in der Fassung des Inkrafttretens vom 19.07.2011. Letzte Änderung durch: Gesetz zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen vom 12. Juli 2011 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 36 S. 1378, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2011).
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