... Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zur Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr

    
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Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Anlagen zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung

Anlage 3 (zu § 8 Abs. 1 Satz 5)

 Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundespolizei, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen


  1. Unterscheidungszeichen Bund

    BDDienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidialamtes, der Bundesregierung und des Bundesverfassungsgerichts
     (Zulassungsbehörde Berlin; Zulassungsbehörde Bonn, Stadt)
    BGDienstfahrzeuge der Bundespolizei
     (Kfz-Zulassungsstelle beim "Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern" in Bonn als zentrale Zulassungsbehörde)
     (noch gültig, wird nicht mehr zugeteilt)
    BPDienstfahrzeuge der Bundespolizei
     (Kfz-Zulassungsstelle beim "Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern" in Bonn als zentrale Zulassungsbehörde)
    BWBundes-Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
     (Wasser- und Schifffahrtsdirektionen)
    THWDienstfahrzeuge der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
     (Kfz-Zulassungsstelle beim "Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern" in Bonn als zentrale Zulassungsbehörde)
    YDienstfahrzeuge der Bundeswehr
     (Zentrale Militärkraftfahrtstelle - ZMK, Hardter Straße 9, 41179 Mönchengladbach/Rheindahlen)
    XDienstfahrzeuge der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere, die ihren regelmäßigen Standort im Inland haben
     (Zentrale Militärkraftfahrtstelle - ZMK, Hardter Straße 9, 41179 Mönchengladbach/Rheindahlen)
  2. Unterscheidungszeichen Länder

    BBerlin Senat und Abgeordnetenhaus
     (Zulassungsbehörde Berlin)
    BBLBrandenburg Landesregierung und Landtag
     (Zulassungsbehörde Potsdam, Stadt)
    BWLBaden-Württemberg Landesregierung und Landtag
     (Zulassungsbehörde Stuttgart, Stadt)
    BYLBayern Landesregierung und Landtag
     (Zulassungsbehörde München, Stadt)
    HBFreie Hansestadt Bremen Senat und Bürgerschaft
     (Zulassungsbehörde Bremen, Stadt)
    HELHessen Landesregierung und Landtag
     (Zulassungsbehörde Wiesbaden, Stadt)
    HHFreie und Hansestadt Hamburg Senat und Bürgerschaft
     (Zulassungsbehörde Hamburg, Stadt)
    LSASachsen-Anhalt Landesregierung und Landtag
     (Zulassungsbehörde Magdeburg, Stadt)
    LSNSachsen Landesregierung und Landtag
     (Zulassungsbehörde Dresden, Stadt)
    MVLMecklenburg-Vorpommern Landesregierung und Landtag
     (Zulassungsbehörde Schwerin, Stadt)
    NLNiedersachsen Landesregierung und Landtag
     (Zulassungsbehörde Hannover, Stadt)
    NRWNordrhein-Westfalen Landesregierung und Landtag
     (Zulassungsbehörde Düsseldorf, Stadt)
    RPLRheinland-Pfalz Landesregierung und Landtag
     (Zulassungsbehörde Mainz, Stadt)
    SALSaarland Landesregierung und Landtag
     (Zulassungsbehörde Saarbrücken, Stadt und Stadtverband)
    SHSchleswig-Holstein Landesregierung und Landtag
     (Zulassungsbehörde Kiel, Stadt)
    THLThüringen Landesregierung und Landtag
     (Zulassungsbehörde Erfurt, Stadt)
  3. Unterscheidungszeichen Diplomatisches Corps und bevorrechtigte Internationale Organisationen

    0Fahrzeuge des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen
     (Zulassungsbehörde Berlin; Zulassungsbehörde Bonn, Stadt)
  4. Sonderkennzeichen für Dienstkraftwagen des Präsidenten des Deutschen Bundestages

    1-1Dienstkraftwagen des Präsidenten des Deutschen Bundestages
     (Zulassungsbehörde Berlin)

 
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Anlage 3 FZV: Weitergehende Informationen
Stand / Letzte Änderung ...
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) in der Fassung des Inkrafttretens vom 19.07.2011. Letzte Änderung durch: Gesetz zur Neuregelung mautrechtlicher Vorschriften für Bundesfernstraßen vom 12. Juli 2011 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 36 S. 1378, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2011).
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