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> Leichter Cannabis Konsum - Verjährung nach fünf Jahren
Geschrieben von Daniel5 - 02.09.2025 06:45 - 1 Kommentar(e)
Hallo!

Ich habe mich im Forum bereits umgeschaut, aber bisher nur ähnliche Fälle gefunden. Aber ich fand nichts, was auf meine, zugegebenermaßen, sehr spezielle Situation passt. Deshalb mache ich mal ein neues Thema auf und schildere meinen Fall.

Ich bin 44 Jahre alt, hatte seit ich 18 bin einen Führerschein und 2006 wurde bei mir eine paranoide Schizophrenie festgestellt. Diese hatte allerdings nichts mit meinem Cannabiskonsum zu tun, denn ich rauchte höchstens alle zwei Monate eine Tüte, also nur dann, wenn jemand was mitbrachte. Obgleich mir der Konsum von Cannabis nicht gut tat, denke ich nicht, dass dies zum Ausbruch der Krankheit führte.

Seit ich den Schub hatte, muss ich logischerweise bis heute Medikamente nehmen. Diese werden derzeit unter ärztlicher Aufsicht langsam ausgeschlichen.

2008 wurde bei mir bei einer Zimmerbegehung ein knappes Kilo Cannabis gefunden. Ich lebte damals in einer therapeutischen WG und meine Betreuerin kam in dem Moment ins Zimmer, als ich gerade dabei war, die Pflanzen zu reinigen. Da ich nun ja Medikamente nahm und ich gleichzeitig Cannabis besaß, somit wohl auch konsumierte, stand die Abnahme meines Führerscheins im Raum. Ich sollte ein ärztliches Gutachten erbringen innerhalb kürzester Zeit, um dies zu verhindern. Da ich das Geld nicht in der kurzen Zeit erbringen konnte, musste ich den Führerschein abgeben.

Nun probierte ich 2018, ihn widerzubekommen, gab dabei blöderweise an, dass ich noch ab und zu eine Tüte zog. Dafür könnte ich mir heute noch in den Hintern beißen, aber was geschehen ist, ist geschehen. Also sollte ich eine MPU machen, sah aber nicht ein, das ganze Geld dafür auszugeben, zumal es ja dann nicht bei der MPU bleibt (Abstinenznachweise, Psycholgentermine...). Also nahm ich mir 2020 eine Anwältin für Verkehrsrecht, um die MPU zu umgehen, da das Ganze ja nun verjährt sein sollte, jedoch fiel mir auf die Füße, dass ich 2018 angegeben hatte, noch zu rauchen. Die Anwältin war meiner Meinung auch nicht besonders gut.

Nun möchte ich es wieder versuchen. 2018 ist ja nun schon eine Weile her, mehr als fünf Jahre dass ich mich "verplappert" habe. Ich habe zwischendurch auch Abstinenznachweise gemacht, Urinproben.

Meine Frage nun, wie stehen die Chancen, dass ich bei einer erneuten Nachfrage den Führerschein so widererlangen kann. Ich würde als Vorbereitung natürlich noch Abstinenznachweise machen lassen, oder ist das überflüssig?

MfG Daniel
143 mal gelesen - letzter Kommentar von corneliusrufus   

> Batterie komplett leer
Geschrieben von Majesto - 02.09.2025 03:17 - 3 Kommentar(e)
Hallo zusammen,

Als ich vorletzten Samstag das Leergut für den Wochenendeinkauf ins Auto packen wollte, bekam ich die Kofferraumklappe nicht auf. Danach stellte ich fest, daß alle Türen außer der Fahrertür auch noch verriegelt waren. Bei einem Blick auf den Tacho sah ich, daß die LCD-Anzeigen aus waren. Die Batterie war komplett leer, nur noch 2,5 Volt Spannung. Etwa 3 Wochen zuvor waren wir noch in der Werkstatt. Die Analyse zeigte noch etwas mehr als die Hälfte Kapazität und somit noch im brauchbaren Bereich.

Habe die Batterie dann aufgeladen und alles funktioniert wieder einwandfrei. Der Anlaser dreht mit voller Kraft.
Wir haben einen Skoda Fabia von 2000, die Batterie ist etwa 3 Jahre alt.

Was könnte das gewesen sein? Wo ist die Ladung hingekommen? Alle Türen waren richtig geschlossen, kein Licht war eingeschaltet und am Zigarettenanzünder war auch nichts angesteckt, was Strom zieht.

Viele Grüße
Majesto
166 mal gelesen - letzter Kommentar von Spritsparer   

> Schlüsselzahl 195 - unlogisch?
Geschrieben von Merse - 01.09.2025 11:12 - 4 Kommentar(e)
Moin, ich stelle mir gerade die Frage, ob Schlüsselzahl 195 nicht eigentlich ein Widerspruch in sich ist.

Klasse AM kann mit 15 Jahren erteilt werden, es wird dann die Schlüsselzahl 195 eingetragen, bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur gültig für Fahrten im Inland, siehe §10 FeV.

Schlüsselzahl 195 ist aber gleichzeitig nur eine nationale Schlüsselzahl, siehe Anlage 9 FeV.

Man hat also eine Schlüsselzahl, die nur im Inland gültig ist, welche aber Wirkung für das Ausland entfalten soll. Wie geht das? Würde man damit ins Ausland fahren, würde man dort bei einer Kontrolle eine dreistellige Schlüsselzahl sehen und sie somit ignorieren. Oder wird in dem Fall noch kein Kartenführerschein ausgestellt, sondern nur ein nationaler VNF? Dazu finde ich aber wiederum keine Vorgabe in der FeV.

Bitte um Anregungen, wo hier der Denkfehler liegt think.gif
284 mal gelesen - letzter Kommentar von shortie   

RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 02.09.2025 - 18:09