... Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zur Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

    
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  FeV: § 63 | § 64 | § 65  ]

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Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

III. Register

2. Verkehrszentralregister

§ 64 Identitätsnachweis

 (1) Als Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Abs. 8 oder § 58 des Straßenverkehrsgesetzes werden anerkannt:

  1. die amtliche Beglaubigung der Unterschrift,

  2. die Ablichtung des Personalausweises oder des Passes oder

  3. bei persönlicher Antragstellung der Personalausweis, der Pass oder der behördliche Dienstausweis.

 (2) Für die Auskunft an einen beauftragten Rechtsanwalt ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung oder einer Fotokopie hiervon erforderlich.


 
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§ 64 FeV: Weitergehende Informationen
Stand / Letzte Änderung ...
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV) vom 17. Dezenmber 2010 (BGBl. I S. 1980) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.07.2011. Letzte Änderung durch: Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67 S. 2279 Art. 1, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010).
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