... Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zur Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

    
... Anzeige im separaten Fenster!

> Rubrik: Gesetze
  FeV: § 51 | § 52 | § 53  ]

Seite drucken
Tipp:
 >> Hilfe im §§-Dschungel ...
Komplette Übersicht
über alle Foren oder
Beiträge (24 Std.)

   (ohne Foren!)
 nur exakte Wortphrase  |  Foren durchsuchen
 

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

III. Register

1. Zentrales Fahrerlaubnisregister und örtliches Fahrerlaubnisregister

§ 52 Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister durch Stellen im Inland nach § 53 des Straßenverkehrsgesetzes

 (1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren

  1. im Rahmen des §  52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nur die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten,

  2. im Rahmen des § 52 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaßnahmen nur die nach § 49 gespeicherten Daten,

  3. im Rahmen des § 52 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes für Verkehrs- und- und Grenzkontrollen sowie für Straßenkontrollen nur die nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 und 13 bis 15 gespeicherten Daten

bereitgehalten werden.

 (2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben zur Person, der Fahrerlaubnisnummer oder der Führerscheinnummer erfolgen.

 (3) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 werden zum Abruf bereitgehalten für

  1. die Bußgeldbehörden, die für die Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständig sind,

  2. das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei,

  3. die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen,

  4. die Polizeibehörden der Länder.

 (4) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 2 werden zum Abruf für die Fahrerlaubnisbehörden bereitgehalten.

 (5) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 3 werden zum Abruf bereitgehalten für

  1. die Bundespolizei,

  2. die mit den Aufgaben nach § 2 des Bundespolizeigesetzes betrauten Stellen der Zollverwaltung und die Zollfahndungsdienststellen,

  3. das Bundesamt für Güterverkehr,

  4. die Polizeibehörden der Länder.


 
Werbung:
 

§ 52 FeV: Weitergehende Informationen
Stand / Letzte Änderung ...
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV) vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.09.2009. Letzte Änderung durch: Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52 S. 2631 Art. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009).
Weitere Infos ...
Sie haben Fragen oder Anmerkungen zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)? Sie suchen sach- und fachkundigen Rat? Kein Problem, stellen Sie doch einfach Ihre Frage(n) in den Verkehrsportal-Foren...
Hinweise ...
Die Wiedergabe des aufgeführten Textes erfolgt ohne Gewähr!
Diese Seite ausdrucken? ...
Seite drucken Bei Klick auf das nebenstehende Drucksymbol öffnet sich ein separates Fenster mit der Druckversion dieser Seite.
 




 >>  Anwaltssuche im Strafzettel-Netzwerk