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Geschrieben von Nieklas - 20.05.2025 20:46 - 1 Kommentar(e)
Liebe Community,
ich recherchiere gerade nach Wildwarnreflektoren an Leitpfosten. Ein Typus (Beilharz mit integriertem Wildwarnreflektor) ist mir ein paar Mal in Baden-Württemberg begegnet. Ich würde nun gerne herausfinden, wo überall Leitpfosten mit dem integrierten Wildwarnreflektor aufgestellt sind. An wen muss ich mich wenden oder wo muss ich nachschauen, um diese Informationen zu finden? Ich gehe stark davon aus, dass alle Leitpfosten kartiert sind. In "WILDWARNREFLEKTOREN IN BADEN-WÜRTTEMBERG. Erhebung der Straßenabschnitte mit Wildwarnreflektoren und Untersuchung der Wirkung auf Wildtiere" gibt es zumindest eine Karte, die alle Straßen in BaWü mit Wildwarnreflektoren widergibt. Also müssen diese Informationen existieren.
Geschrieben von Yachty - 20.05.2025 09:00 - 8 Kommentar(e)
Hallo Freunde,
vor fünf Jahren bin ich in einer 50er-Zone mit 99 km/h geblitzt worden. Da mein Führerschein damals neu war, wurde eine MPU angeordnet, um zu prüfen, ob ich in Zukunft ähnliche Verstöße begehen könnte.
Zwei Jahre später wurde bei einer Wohnungsdurchsuchung eine größere Menge Cannabis gefunden, weshalb ich eine einjährige Bewährungsstrafe erhielt.
Vor einiger Zeit habe ich einen Antrag auf Neuerteilung meines Führerscheins gestellt und bin gespannt, welche Auflagen gefordert werden. Meine Frage ist: Muss ich aufgrund des Cannabis-Funds zusätzlich eine MPU wegen Drogen ablegen, oder bleibt es bei der MPU wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung?
Ich bin mir bewusst, dass mein damaliges Verhalten falsch war. Doch ich habe die Zeit genutzt, um mich zu ändern: - Ich habe meine Ausbildung abgeschlossen, - arbeite jetzt in einem festen Job, - bin glücklich verheiratet und - seit 4 Jahren clean.
Danke für eure Hilfe – ich freue mich über eure Einschätzungen!
Geschrieben von ratloses - 19.05.2025 09:16 - 7 Kommentar(e)
Liebe Mitglieder, Liebe Moderatoren,
ich brauche bitte Hilfe / Unterstützung, da ich nicht mehr weiterkomme und ich nervlich diesbezüglich am Ende bin. Hierfür danke im Voraus für hoffentlich Empfehlungen, die mir weiterhelfen.
Das untenstehende wurde mir von einem Anwalt so aufgeschlüsselt:
1. Strafbefehl wurde rechtskräftig am 08.01.2011. 2. Damit beginnt FS-Sperre und dauert bis 08.01.2012, da Sie ausweislich des Strafbefehls eine Sperre von 12 Monaten bekamen. 3. Neue Fahrerlaubnis haben Sie am 22.03.2012 bekommen. 4. Mit diesem Datum - 22.03.2012 - beginnt die Tilgungsfrist (10 Jahre) erst zu laufen. Da noch 1 Jahr (Überliegefrist nach § 29 Abs. 6, Satz 2 StVG) nach dem Gesetz hinzuzurechnen ist, als Berechtigung einer Verwertung, sind wir dann am 22.03.2023. Leider lag Ihre erneute Trunkenheitsfrist davor, nämlich am 06.01.2023, sodass die VU und das MPU jetzt verwertet werden dürfen.
UNTENSTEHND HIER; DIE ANTWORTEN; WARUM ES NICHT MEHR VERWERTET WERDEN DARF:
KANN MIR BITTE JEMAND BESTÄTIGEN; OB DAS SO RICHTIG IST?
FALLS JA; WÄRE ES TRAUMHAFT; WENN ICH DAZU EINE EMPFEHLUNG FÜR EINEN PASSENDEN RECHTSBEISTAND BEKOMMEN WÜRDE: DANKE!!!
Das ist falsch. In der Überliegefrist dürfen Eintragungen laut § 29 Abs. 6 StVG für folgende Zwecke verwendet werden:
- zur Anordnung von Maßnahmen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach § 2a StVG - zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Absatz 5 StVG
Zur Auskunftserteilung an dich für die Durchführung anderer als der in den Nummern 1 oder 2 genannten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grundlage in einer noch gespeicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.
1 und 2 treffen auf deinen Fall nicht zu, und die unter 4 aufgeführten "gespeicherten Maßnahmen nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8" sind: unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis, unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis, unanfechtbare oder sofort vollziehbare Feststellungen über die fehlende Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis,
Keiner dieser Punkte trifft auf dich zu. Ach und noch was: Sachen die in der Überliegefrist sind, sind für die FSSt. gar nicht sichtbar, allein deswegen kannst du schon nicht als WHT gelten... Und nochmal: Die Tilgungsfrist deiner ersten TF begann mit der Neuerteilung, also am 22.03.2012. Seit dem 22.03.2022 ist die erste Fahrt getilgt und darf dir nicht mehr vorgehalten werden.