... Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zur Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

    
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Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung

Anlage 17 (zu § 43a Nummer 3 Buchstabe a)

Inhalte der Prüfung im Rahmen der Qualitätssicherung der Fahreignungsseminare und Einweisungslehrgänge

Abschnitt A Fahreignungsseminare

1. Vorliegen der Voraussetzungen für die Seminarleitererlaubnis
1.1 Verkehrspädagogik nach § 46 Absatz 1, 2 des Fahrlehrergesetzes oder
1.2 Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 3, 4 des Straßenverkehrsgesetzes einschließlich der Einhaltung der Auflagen
2. Vorliegen des Nachweises der jährlichen Fortbildung
2.1 Verkehrspädagogik nach § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder
2.2 Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes
3. Räumliche und sachliche Ausstattung
4. Vorliegen der Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie deren Unterschriften zur Teilnahmebestätigung je Modul oder Sitzung
5. Anonymisierte Dokumentation der durchgeführten Fahreignungsseminare; die Dokumentation umfasst
5.1 für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme
5.1.1 das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Module,
5.1.2 die Anzahl der Teilnehmer,
5.1.3 die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren,
5.1.4 die eingesetzten Bausteine und Medien,
5.1.5 die Hausaufgaben und
5.1.6 die Seminarverträge
5.2 für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme
5.2.1 das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Sitzungen,
5.2.2 die auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen,
5.2.3 die Funktionalität des Problemverhaltens,
5.2.4 die erarbeiteten Lösungsstrategien,
5.2.5 die persönlichen Stärken des Teilnehmers,
5.2.6 die Zielvereinbarungen und
5.2.7 den Seminarvertrag
6. Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung, insbesondere im Hinblick auf die Teilnehmeranzahl, die zeitlichen Vorgaben und bei der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme die Abstimmung der Bausteine auf die Fahrerkarrieren
7. Einhaltung der Vorschriften über den Umgang mit den personenbezogenen Daten
8. Einhaltung der Verfahren und Maßnahmen des Qualitätssicherungssystems

Abschnitt B Einweisungslehrgänge

1. Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes einschließlich der Einhaltung der Auflagen
2. Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes
3. Dokumentation der durchgeführten Einweisungslehrgänge; die Dokumentation umfasst
3.1 die Vornamen und Familiennamen des Lehrgangsleiters und der eingesetzten Lehrkräfte,
3.2 die Vornamen und Familiennamen und die Geburtsdaten der Teilnehmer,
3.3 die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehrgangs einschließlich der Inhalte und eingesetzten Methoden,
3.4 das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Kurse und
3.5 Bestätigung der Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kursen
4. Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die Durchführung
5. Einhaltung der Verfahren und Maßnahmen des Qualitätssicherungssystems


 
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Anlage 17 FeV: Weitergehende Informationen
Stand / Letzte Änderung ...
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980) in der Fassung des Inkrafttretens vom 24.05.2018. Letzte Änderung durch: Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 3. Mai 2018 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 17 S. 566, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2018).
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