| Verkehrsrecht | Gesetze | Bußgeldrechner | Führerschein | Forum | FAQ | Archiv |
| Verkehrsportal.de | Sitemap | Impressum |
Suche im Forum
Mitglieder
Kalender
|
|
|
|
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung Anlage 14 (zu § 66 Abs. 2)
Die Anerkennung kann erteilt werden, wenn insbesondere
Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um den vorgeschriebenen Bestand und die ordnungsgemäße Tätigkeit der Untersuchungsstelle zu gewährleisten. Anforderungen an den Arzt: Arzt mit mindestens zweijähriger klinischer Tätigkeit (insbesondere Innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie) oder Facharzt, zusätzlich mit mindestens einjähriger Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung. Anforderungen an den Psychologen: Diplom oder ein gleichwertiger Master-Abschluss in der Psychologie, mindestens zweijährige praktische Berufstätigkeit (in der Regel in der klinischen Psychologie, Arbeitspsychologie) und mindestens eine einjährige Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung. |
Werbung:
|
|||
| Stand / Letzte Änderung ... | |
![]() |
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV) vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.09.2009. Letzte Änderung durch: Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52 S. 2631 Art. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009). |
| Weitere Infos ... | |
![]() |
Sie haben Fragen oder Anmerkungen zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)? Sie suchen sach- und fachkundigen Rat? Kein Problem, stellen Sie doch einfach Ihre Frage(n) in den Verkehrsportal-Foren... |
| Hinweise ... | |
![]() |
Die Wiedergabe des aufgeführten Textes erfolgt ohne Gewähr! |
| Diese Seite ausdrucken? ... | |
|
Bei Klick auf das nebenstehende Drucksymbol öffnet sich ein separates Fenster mit der Druckversion dieser Seite. |