... Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zur Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

    
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  FeV: Anlage 9 | Anlage 10 | Anlage 11  ]

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Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Anlagen zur Fahrerlaubnis-Verordnung

Anlage 10 (zu den §§ 26 und 27)

Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr

Umfang der Berechtigung zum Führen von Dienstfahrzeugen und Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis


erteilte Klasse der Dienstfahrerlaubnis berechtigt auch zum Führen von Dienstfahrzeugen der Klasse(n) zu erteilende allgemeine Fahrerlaubnis
A (unbeschränkt) AY A
A (beschränkt) AY A¹)
AY A1 A1
A1 M A1
B M und L B
BE   BE
C1 Fahrzeuge der Klasse D1 ohne Fahrgäste C1
C1E BE sowie Fahrzeuge der Klasse D1 E ohne Fahrgäste C1E
C C1, G sowie Fahrzeuge der Klasse D ohne Fahrgäste C
CE BE, C1 E und GE sowie Fahrzeuge der Klasse DE ohne Fahrgäste, T CE
D1 P D1
D1E   D1E
D D1 D
DE D1E DE
L   L
M   M
T M und L T

  ¹) § 6 Abs. 2 Satz 1 findet Anwendung


 
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Anlage 10 FeV: Weitergehende Informationen
Stand / Letzte Änderung ...
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung, FeV) vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214) in der Fassung des Inkrafttretens vom 01.09.2009. Letzte Änderung durch: Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 52 S. 2631 Art. 3, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2009).
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