... Bußgeldkatalog-Verordnung 2014 (BKatV) mit Punktbewertung nach Anlage 13 FeV

    
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> Rubrik: Gesetze
  BKatV: Nr. 180-180a | Nr. 181-183 | Nr. 184  ]

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Bußgeldkatalog

Abschnitt I - Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten

A. Zuwiderhandlungen gegen §24 StVG, c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung


Nr. Tatbestand Regelsatz
in Euro
und Punkte
Fahrverbot
in
Monate
Kategorie
zur
Fahrerlaubnis
auf Probe
  Prüfungs-, Probe-, Überführungsfahrten      
181 Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder das rote Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht zurückgegeben 10 €    
181a Kurzzeitkennzeichen für andere als Probe- oder Überführungsfahrten verwendet 50 €    
181b Kurzzeitkennzeichen einer anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen 50 €    
182 Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug verwendet 50 €    
183 Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten verstoßen 25 €    
183a Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge mit roten Kennzeichen nicht mitgeführt 10 €    
183b Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nicht mitgeführt 20 €    

 
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Nr. 181-183 BKatV: Weitergehende Informationen
Stand / Letzte Änderung ...
Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung/BKatV) vom 14. März 2013 (BGBl. I 2013, Nr. 14, Seite 498), einschl. Punktbewertung gemäß Anlage 13 zu § 40 FeV, in der Fassung des Inkrafttretens vom 11.11.2014. Letzte Änderung durch: Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 30. Oktober 2014 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 50 S. 1666, ausgegeben zu Bonn am 10. November 2014).
Weitere Infos ...
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Links ...
Download: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog
Stand: 01.04.2013, 9. Auflage, Quelle: Kraftfahrt-Bundesamt (www.kba.de)
Hinweise ...
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