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Wir haben hier einen 2 bis 2,5 m breiten Gehweg, auf dem sehr verblichene rote Pflastersteine einen 1,0 m breiten „Radweg“ markieren. Dieser ist mitsamt Gehweg durch Z240 als benutzungspflichtig gekennzeichnet. Mir ist klar, daß zunächst auch ein irrwitziges VZ zu beachten ist.
Dies ist eine Geschäftsstraße mit entsprechendem Fußverkehr, Geschäftstreibende stellen ihre Aufsteller, Tische und Stühle auf dem Gehweg auf. Abgestellte Fahrräder etc. versperren den Gehweg. Das ganze führt dazu, daß der Fußverkehr größtenteils auf den Radweg ausweicht bzw. darauf herumläuft (bzw. muß) und diesen faktisch unbenutzbar macht.
Ist ein solcher Radweg dennoch benutzungspflichtig?
Geschrieben von GM_ - 17.07.2025 01:49 - 3 Kommentar(e)
Hallo,
was würde der TÜV (DEKKA, GTÜ, ...) zu dieser Rückfahrkamera sagen: Vestys
1) Die Kennzeichenleuchte wird ausgetauscht, nehmen wir mal an, die funktioniert trotzdem genauso gut. E-Nummer wird sie keine haben. Ist das ein Problem?
2) Die Rückfahrkamera gibt es optional mit LEDs oder auch IR LEDs: Sind das unzulässige lichttechnische Einrichtungen?