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> Verkehrsberuhigter Bereich, Einbahnstraße, Parkscheinregelung und mehr...
Rhein-Main
Beitrag 05.08.2012, 20:30
Beitrag #1


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Hallo Verkehrsportal-User! smile.gif

Das ist mein erster Beitrag hier und ich hoffe, dass meine Fragen hier von fachkundigen Usern letzlich beantwortet werden. Die Suchfunktion führte leider nicht zum gewünschten Ergebnis.

Folgender Sachverhalt liegt vor: 325 + 220 + 1000-33 + 314 + 1052-34 + 1044-30

Nun meine Fragen:

1. Ist die Beschilderung als Einbahnstraße hier korrekt? Ich meine, dass es im VBB keine Einbahnstraße geben kann.
2. Ist die Parkraumbewirtschaftung im VBB zulässig? Hierzu finde ich keine Regelung.
3. Wie sieht es bei vorhandenen 314 mit gekennzeichneten Flächen aus? Müssen diese vorhanden sein oder reicht das VZ alleine aus?
4. Was ist mit Zeichen 247 mit einer 50 am Ende des VBB? Ist das nicht unzulässige Doppelbeschilderung?

Ich bedanke mich vorab
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wernecmn
Beitrag 05.08.2012, 21:12
Beitrag #2


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Gemäß Verwaltungsvorschriften zur StVO gilt:

Zitat
Mit Ausnahme von Parkflächenmarkierungen sollen in verkehrsberuhigten Bereichen keine weiteren Verkehrszeichen angeordnet werden. Die zum Parken bestimmten Flächen sollen nicht durch Zeichen 314 gekennzeichnet werden, sondern durch Markierung, die auch durch Pflasterwechsel erzielt werden kann.

Es ist allerdings eine „soll“ und keine „muss“-Vorschrift. Eine Einbahnstraße (mit „Radfahrer frei“) würde ich gelten lassen, denn warum soll nicht auch eine sehr schmale Straße ein verkehrsberuhigter Bereich sein?

Ein verkehrsberuhigter Bereich kommt nur für einzelne Straßen oder für Bereiche mit überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr in Betracht. Daher ist die Frage, warum hier ein bewirtschafteter Parkraum angelegt worden ist, der naturgemäß einen entsprechenden „Parkplatzsuchverkehr“ verursacht. Andererseits könnte die Gebührenpflicht dies gerade auch verhindern wollen. Insgesamt klingt das nach einem verkehrsberuhigten Bereich in der Innenstadt.
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Rhein-Main
Beitrag 05.08.2012, 21:17
Beitrag #3


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Zitat (wernecmn @ 05.08.2012, 22:12) *
Gemäß Verwaltungsvorschriften zur StVO gilt:

Zitat
Mit Ausnahme von Parkflächenmarkierungen sollen in verkehrsberuhigten Bereichen keine weiteren Verkehrszeichen angeordnet werden. Die zum Parken bestimmten Flächen sollen nicht durch Zeichen 314 gekennzeichnet werden, sondern durch Markierung, die auch durch Pflasterwechsel erzielt werden kann.

Es ist allerdings eine „soll“ und keine „muss“-Vorschrift. Eine Einbahnstraße (mit „Radfahrer frei“) würde ich gelten lassen, denn warum soll nicht auch eine sehr schmale Straße ein verkehrsberuhigter Bereich sein?

Es geht mir nich um die Radfahrer, sondern allgemein um die Anordnung einer Einbahnstraße. Bedarf es hier nich einer eindeutigen Fahrbahn, auf der ich nur in einer Richtung fahren kann? Diese gibt es doch m.E. in einem VBB nicht, oder?

Zitat (wernecmn @ 05.08.2012, 22:12) *
Ein verkehrsberuhigter Bereich kommt nur für einzelne Straßen oder für Bereiche mit überwiegender Aufenthaltsfunktion und sehr geringem Verkehr in Betracht. Daher ist die Frage, warum hier ein bewirtschafteter Parkraum angelegt worden ist, der naturgemäß einen entsprechenden „Parkplatzsuchverkehr“ verursacht. Andererseits könnte die Gebührenpflicht dies gerade auch verhindern wollen. Insgesamt klingt das nach einem verkehrsberuhigten Bereich in der Innenstadt.

Das ganze ist, wie richtig vermutet, in der Innenstadt einer Landeshauptstadt.
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Rhein-Main
Beitrag 06.08.2012, 09:10
Beitrag #4


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...

Keine weiteren fachkundigen Meinungen von den Experten hier?!

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mir
Beitrag 06.08.2012, 09:17
Beitrag #5


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Das sind so viele Fragen auf einmal ... das wird sicher gleich fürchterlich durcheinander gehen. crybaby.gif

Ich fang mal mit 1. an: Ich wüßte nicht, warum man nicht in einem VB eine Einbahnstraße anordnen könnte. Einige Leute hier sehen das anders, da sich nach dem Wortlaut die Wirkung des Z220 nur auf die Fahrbahn erstreckt; ich denke, daß man doch sieht, was gemeint ist, und daß das Z220 in einem VB für die gesamte Straße gilt. Die StVO nimmt es leider öfters mit den Begriffen nicht so genau und ist auch bei solchen eigentlich klaren Begriffen wie "Fahrbahn" mitunter auslegungsbedürftig.

Mitunter sorgt eine Einbahnstraßenregelung auch erst dafür, daß die Aufenthaltsfunktion überwiegt. Die Einbahnstraße ist also möglicherweise unabhängig vom VB für die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs bei einer engen Straße erforderlich, und durch die geschickte Führung der Einbahnstraße ergibt sich, daß der Durchgangsverkehr so zurück geht, daß ein VB überhaupt erst sinnvoll wird.


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Achim
Beitrag 06.08.2012, 10:03
Beitrag #6


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Wie bekannt bin ich ein Gegner von Einbahnstraßenregelungen in einem VB. Denn bei einer Einbahnstraße kann kein Verkehr entgegenkommen, so dass man es mit den Geschwindigkeiten nicht so genau nimmt. Und genau das ist kontraproduktiv. Über die Rechtliche Zulässigkeit will ich mich nicht auslassen, das hat @mir schon richtig gemacht.
Auch eine Regelung des ruhenden Verkehrs in einem VB hat mit Sinn und Zweck des VB nicht viel zu tun. Eine Parkscheinregelung oder Parkscheibenpflicht kommt ja nur dort in Betracht, so der hohe Parkdruck geregelt werden muss. Folglich ist hier viel Parksuchverkehr. Aber auch dies widerspricht dem Sinn eines VB. Denn hier ist der fließende verkehr von untergeordneter Bedeutung. Das scheint aber bei dieser Beschilderungskombination nicht der Fall zu sein.
Viele Verkehrsbehörden hängen die Schilder hin und denken dann, den Stein der Weisen gefunden zu haben. Es gibt aber gerade in Innenstadtbereichen viel wirksamere Mittel.


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oscar_the_grouch
Beitrag 06.08.2012, 10:24
Beitrag #7


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ich frage mich gerade, wie man die Parkraumbewirtschaftung mit Z314 von den freien Parkplätzen durch den garantiert vorhandenen Pflasterwechsel abgrenzt....
Gibt es Bilder, oder google SV Links ?
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200D
Beitrag 15.02.2017, 14:06
Beitrag #8


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Ich habe noch eine weitere Frage dazu.

Von einem Platz (VBB-Bereich) zweigt eine Strasse ab die im Mündungsbereich vom Platz aus gesehen mit einem VZ 267 (Verbot der Einfahrt) beschildert ist. Der VBB-Bereich wird erst 10m weiter vom Standort dieses Schildes (VZ 267) im Strassenverlauf durch entsprechendes VZ aufgehoben. Die Regelung des VZ 267 wird also noch im VBB-Wirkungsbereich getroffen.
Gehe ich recht in der Annahme das dieses Schild wirkungslos ist, da ein VZ 267 das Einfahrtverbot auf einer Fahrbahn regelt, die wegen des VBB leider nicht vorhanden ist?
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rapit
Beitrag 15.02.2017, 14:26
Beitrag #9


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Mir gefällt dieser Gedanke thread.gif


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Regelflecken, Abbiegetaschen, feindliches Grün, Idealfahrer, "faktische Fußgängerzonen", Kletterweichen, Bettelampeln, Lückenampeln, ... - es gibt Sachen, die gibt es nur im Straßenverkehr
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Scitch
Beitrag 15.02.2017, 15:07
Beitrag #10


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Zitat (200D @ 15.02.2017, 14:06) *
Gehe ich recht in der Annahme das dieses Schild wirkungslos ist, da ein VZ 267 das Einfahrtverbot auf einer Fahrbahn regelt, die wegen des VBB leider nicht vorhanden ist?
Mir gefällt der Gedanke auch.

Und da diese Situation nahezu deckungsgleich mit der meines Threads ist werde ich das gleich mal nachfragen wenn ich endlich eine Antwort auf meine letzte Frage bekomme. thread.gif

wavey.gif


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Gruß Scitch

Es ist nicht genug zu wissen - man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen - man muss auch tun.
- Johann Wolfgang von Goethe
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200D
Beitrag 15.02.2017, 16:30
Beitrag #11


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In meinem Fall ist jedoch nur die Einfahrt verboten (versucht worden?). Es handelt sich hier um eine unechte Einbahnstrasse.

Grund ist hier eher darin zu suchen, das der vorgelagerte Platz dann mit dieser Anordung einer Sackgasse gleicht, die einen beliebten vormaligen Schleichweg durch diese weiterführende Strasse verhindern soll. Meiner Meinung nach rechtlich nicht haltbar. Man muss schon VZ 267 mindestens an gleicher Stelle wie VZ 325 setzen um rechtssicher zu beschildern.

Würde ich genau dort parken (zwischen VZ 267 und VZ 325), bekäme ich sicher auch eine OWI (parken in VBB ohne Markierung). Da nimmt man es denn sicher auch ganz genau. Kontrolldichte ist hier 2-3x am Tag.
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