Arbeitsscheinwerfer, ich liebe das Ordnungsamt |
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Arbeitsscheinwerfer, ich liebe das Ordnungsamt |
14.07.2012, 12:55
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 29 Beigetreten: 14.07.2012 Wohnort: Pirmasens Mitglieds-Nr.: 64933 |
da ich an meinem forstwirtschaftlich genutzten Allrad einen Dachträger mit 4 Arbeitsscheinwerfern montiert hatte wurde dieser vor den Ostern vom OA fotografiert.Auf Nachfrage dort wurden diese moniert.Nach einem Hinweis auf StVzO §52 7 meinerseits wurde daran festgehalten und ich habe auf einen Schrieb gewartet um entsprechend Einspruch einlegen zu können. Es kam nicht, hab ich als erledigt betrachtet. Vor 14 Tagen Neuauflage, Schrieb von der Zulassungsstelle in dem als Mängel genannt wurde 4 Zusatzstrahler auf Dachreling ohne irgendwelche rechtlichen Hinweise. Nach Anfrage dort bekam ich die Antwort wäre eintragungspflichtig und vom 1. Versuch wäre nichts in den Akten. Habe nun beim TÜV nachgefragt , dort erhielt ich die Antwort eine Eintragungspflicht wäre zu verneinen da auf Ladungsteil (Dachträger) montiert, allerdings dürfe ich keine Nebelscheinwerfer in dieser Höhe montieren obwohl als AS genutzt und geschaltet. Mit dem TÜV-Prüfstellenleiter habe ich mich soweit geeinigt das ich nun Scheinwerfer ohne Prüfzeichen als AS und 2 zusätzliche Fernscheinwerfer montiere die auch mit dem normalen Fernlicht leuchten dürfen. Meine Frage wäre nun, müssen AS eingetragen werden und kann einfach die Behauptung aufgestellt werden ein Fahrzeuganbau wäre nicht zulässig und damit ist der Halter in der Pflicht incl. Lauferei etc. ohne irgend eine Rechtsbelehrung oder Kenntnis ob nicht schon eingetragen oder überhaupt eintragungspflichtig. PS: Auf die Frage warum das OA nicht bei mir geklingelt hat, wobei eventuell schon eine Klärung hätte stattfinden können bekam ich die Antwort das wäre nicht deren Aufgabe ! (Es geht nicht über Bürgernähe) Gruss Stefan -------------------- Gruss
Stefan WWAPD |
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14.07.2012, 14:20
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#2
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 397 Beigetreten: 11.11.2007 Wohnort: Velbert Mitglieds-Nr.: 38227 |
Vorschriften wurden nicht genannt...Seltsam!
Die Vorschriften über lichtechnische Einrichtungen befinden sich -für diesen Fall- in den §§ 49a, 50 und insbesondere § 52 StVZO. Grundsätzlich gilt, dass Arbeitsscheinwerfer auch Arbeitsscheinwerfer sein müssen- d.h. du darfst nicht irgenteine Lichtquelle einfach so bezeichnen, wie z.B. Nebelscheinwerfer. Ferner könnte von Bedeutung sein, ob dein Fahrzeug als forstwirtschaftliche ZM oder AM zugelassen ist, weil die Arbeitsscheinwerfer dann auch ohne rückwärtige Beleuchtung genutzt werden dürften. Dann gibt es noch einen allgemeinen Passus in § 49a StVZO der von Bedeutung sein könnte- dieser verlangt u.a. die "feste Anbringung" (wovon es auch wieder Ausnahmen gibt). Um korrekt zu antworten, müßte man schon wissen, auf welche Norm sich das Ordnungsamt stützt. fredis-garage |
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14.07.2012, 15:00
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#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7051 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 |
Hallo Warte mal, bis @ Bonsai-Brummi hier aufmerksam wird. Dann fragst Du ihn mal wie er diesen ( Weihnachts ) Lichterbaum legalisiert hat. Edith sagt, dieser Text und der dazugehörige Thread betreffen eine ähnliche Fragestellung |
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14.07.2012, 15:15
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#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 18610 Beigetreten: 02.04.2005 Wohnort: Rhein-Nahe Mitglieds-Nr.: 9098 |
Warte mal, bis @ Bonsai-Brummi hier aufmerksam wird. Schon da Zitat wie er diesen ( Weihnachts ) Lichterbaum legalisiert hat.] Ganz einfach - nach ausführlicher Beratung mit einem bastelfreudigen Werkstattmeister und einem Prüfingenieur ging's los: Die äußeren (Hella Luminator) sind handelsübliche Zusatz-Fernscheinwerfer, die inneren sind Cibié Oscar SC - eine etwas wilde Konstruktion aus dem und für den Rallyesport, immerhin mit irgendeinem Prüfzeichen, das dem GTÜler ausgereicht hat, die als Arbeitsscheinwerfer durchgehen zu lassen Das ganze hängt über einen Wechselschalter am Fernlicht - es kann also immer nur eines der beiden Pärchen zugeschaltet werden, oder aber gar keines Mittlerweile hat das Ding einige Kontrollen und eine HU überstanden, ohne beanstandet worden zu sein - selbst von jenem Pfälzer der mir allen Ernstes auf die Motorhaube gekrabbelt ist um das Prüfzeichen der Oscars ablesen zu können, hab' ich trotz gegenteiligen Versprechens nie wieder gehört |
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14.07.2012, 15:46
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#5
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 29 Beigetreten: 14.07.2012 Wohnort: Pirmasens Mitglieds-Nr.: 64933 |
Greifbar ist jetzt aber immer noch nichts, denn ich habe ja schon von der Zulassungsstelle
gehört, incl. der Androhung der Stilllegung Das AS als AS deklariert sein müssen steht in 52/7 anders, dort wird nicht zwingend ein Prüfzeichen gefordert, auch kein bestimmter Scheinwerfer, also wo steht das keine NS erlaubt sind Es gibt dort auch keine Einschränkungen mehr für einen bestimmten Fahrzeugtyp wie selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Mein Problem nach wie vor Eintragungspflicht ? und NS ausserhalb der StVO als AS erlaubt oder nicht, da in meinem Fall keine Nutzung während der Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr erlaubt ist sind auch keine Rückleuchten erforderlich, meist eh nur Beleuchtung zum Werkzeugabräumen oder als Lichtquelle am Holzlagerplatz. Sowohl über die Eintragungspflicht als über die NS habe ich keinerlei rechtliche Handhabe gefunden, genau dort liegen die Probleme zu denen mir die rechtliche Grundlage fehlt. Gruss Stefan -------------------- Gruss
Stefan WWAPD |
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14.07.2012, 15:58
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#6
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 18610 Beigetreten: 02.04.2005 Wohnort: Rhein-Nahe Mitglieds-Nr.: 9098 |
Das AS als AS deklariert sein müssen steht in 52/7 anders, dort wird nicht zwingend ein Prüfzeichen gefordert Das findest Du in §49a "Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze": Zitat (1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Also: Was immer Du an lichttechnischen Einrichtungen verbaust, muß ein Prüfzeichen tragen, das es für zulässig erklärt Zitat Mein Problem nach wie vor Eintragungspflicht ? Grundsätzlich nein Mit den Nebelscheinwerfern (als solche durch das Prüfzeichen ausgewiesen) gibt's freilich noch das Problem, dass die schlicht "nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein" dürfen - so steht's wörtlich in §52 Abs.1 der StVZO; Nebel- als Arbeitsscheinwerfer aufs Dach setzen geht also gar nicht |
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14.07.2012, 17:55
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#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2922 Beigetreten: 16.07.2006 Mitglieds-Nr.: 21252 |
Hole dir mal die Broschüre "Lichttechnische Einrichtungen" von der Dekra herunter (Download rechts in der Seitenleiste).
Dort findest du auf Seite 66 folgendes: ... (Fundstelle: StVZO § 52) ... 5.3.2 Arbeitsscheinwerfer Vorhandensein: zulässig Genehmigungszeichen: ohne Anzahl: einer oder mehrere, separat einschaltbar Sonstiges: Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht mit Betätigungseinrichtungen für Begrenzungs-/Abblend- und/oder Fernlicht gekoppelt sein. Erforderlich ist stets ein separater Schalter. Empfehlenswert ist die Anbringung einer zugehörigen Kontrolleuchte. Mit Ausnahme von Fahrzeugen zur Straßenunterhaltung und Müllabfuhr dürfen Arbeitsscheinwerfer während der Fahrt nicht benutzt werden (Forderung des § 52 StVZO). Deshalb sollten an Fahrzeugen, die nicht den o.g. Tätigkeitsmerkmalen zugeordnet werden können, z.B. Sattelzugmaschinen, Lkw usw. an geeigneter Stelle in der Nähe des Schalters der Arbeitsscheinwerfer gekennzeichnet sein: "Arbeitsscheinwerfer-Benutzung während der Fahrt nicht zulässig". |
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Gast_Georg_g_* |
14.07.2012, 17:59
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#8
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Genehmigungszeichen: ohne Meines Erachtens ist das so zu interpretieren, dass Arbeitsscheinwerfer nicht bauartgenehmigungspflichtig sind, dass man aber durchaus Scheinwerfer mit Prüfzeichen verwenden darf. Aus meiner Sicht spricht daher nichts dagegen, wenn man Nebelscheinwerfer als Arbeitsscheinwerfer verwendet. |
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14.07.2012, 18:05
Beitrag
#9
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 18610 Beigetreten: 02.04.2005 Wohnort: Rhein-Nahe Mitglieds-Nr.: 9098 |
5.3.2 Arbeitsscheinwerfer Vorhandensein: zulässig Genehmigungszeichen: ohne (...) Sonstiges: Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht mit Betätigungseinrichtungen für Begrenzungs-/Abblend- und/oder Fernlicht gekoppelt sein Das widerspricht doch §49a, wonach (Abs.1) zu installierende lichttechnische Einrichtungen mindestens für zulässig erklärt (Prüfzeichen) sein und (Abs. 5) außer an LoF-Zug-und Arbeitsmaschinen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein müssen... |
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14.07.2012, 18:28
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#10
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2922 Beigetreten: 16.07.2006 Mitglieds-Nr.: 21252 |
Das widerspricht doch §49a, wonach (Abs.1) zu installierende lichttechnische Einrichtungen mindestens für zulässig erklärt (Prüfzeichen) sein und (Abs. 5) außer an LoF-Zug-und Arbeitsmaschinen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein müssen... Da das verlinkte Dokument die Zeichen von Dekra, TÜV, GTÜ und KÜS trägt, sollte es doch wohl sorgfältig ausgearbeitet sein und stimmen... Im aktuellen Katalog von Hella für Arbeitsscheinwerfer steht aber sinngemäß das gleiche: Rechtliche Hinweise: ■ Nach STVZO § 52 (7) [Deutschland] dürfen alle mehrspurigen Fahrzeuge mit einem oder mehreren Arbeitsscheinwerfern ausgerüstet werden. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt (auf öffentlichen Straßen) benutzt werden, sondern nur bei stehenden Fahrzeugen, z. B. zum Be- und Entladen. Ausnahme sind Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung, der Reinigung von Straßen oder der Müllabfuhr dienen, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört. Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden. ■ Arbeitsscheinwerfer müssen unabhängig von allen anderen Scheinwerfern oder Leuchten eingeschaltet werden können, z. B. die elektrische Schaltung zusammen mit dem Rückfahrlicht ist nicht zulässig. Hierfür bietet Hella spezielle Rückfahrscheinwerfer an. ■ Es existieren keine besonderen Vorschriften für die Zulassung, z. B. nach ECE oder EG, da Arbeitsscheinwerfer während der Fahrt nur abseits von öffentlichen Straßen benutzt werden dürfen. |
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14.07.2012, 19:15
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#11
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 18610 Beigetreten: 02.04.2005 Wohnort: Rhein-Nahe Mitglieds-Nr.: 9098 |
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14.07.2012, 21:55
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#12
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4118 Beigetreten: 20.11.2004 Wohnort: JO31JJ Mitglieds-Nr.: 6817 |
Tja, Bonsai-Brummi .... Tante G. ist unserer Zeit voraus
Gruß Eddie -------------------- Wissen ist Macht - nichts wissen, macht auch nichts ...
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Gast_Georg_g_* |
15.07.2012, 14:32
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#13
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Das widerspricht doch §49a, wonach (Abs.1) zu installierende lichttechnische Einrichtungen mindestens für zulässig erklärt (Prüfzeichen) sein ... "Für zulässig erklärt" heißt nicht, dass der Scheinwerfer ein Prüfzeichen haben muss, sondern nur, dass er in der StVZO als freiwillig verwendbar aufgeführt ist. Neben den vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen (Standlicht, Abblendlicht, Bremslicht etc.) gibt es eben noch jene Scheinwerfer, die nicht vorgeschrieben, aber zulässig sind (Nebelscheinwerfer, Suchscheinwerfer, Arbeitsscheinwerfer, Türsicherungsleuchten etc.). |
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16.07.2012, 08:41
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#14
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 13427 Beigetreten: 13.04.2007 Wohnort: Ulm Mitglieds-Nr.: 30591 |
ich habe ja schon von der Zulassungsstelle gehört, incl. der Androhung der Stilllegung Kannst Du das Schreiben mal anonymisiert hochladen oder abtippen? So wie Du das bisher beschrieben hast, ist die Zulassungsstelle irgendwie auf´s Glatteis geraten... Vorsichtig sein musst Du natürlich trotzdem, aber ohne eine Vorschrift, gegen die Du verstoßen hast, können "die" Dir auch nichts stilllegen. Plöd, dass DU jetzt den Ärger hast. Aber wir sind ja bei Dir! |
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16.07.2012, 10:08
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#15
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 950 Beigetreten: 09.05.2007 Mitglieds-Nr.: 31504 |
Im Erlass Nr, 40 zu §19 STVZO steht:
Werden bei Teilen (hier Scheinwerfer) in der BE, BG oder Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die BE des Fahrzeugs. Der Fall, Fernscheinwerfer oder Nebelscheinwerfer als Arbeitsscheinwerfer zu deklarieren, wird hierbeio sogar als Negativbeispiel aufgeführt. -------------------- Früher war ich schrecklich unentschlossen, heute bin ich mir da nicht mehr so sicher!
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16.07.2012, 10:20
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 15798 Beigetreten: 05.02.2008 Wohnort: Vussem bei Mechernich bei Euskirchen zwischen Köln, Bonn und Aachen Mitglieds-Nr.: 39938 |
Tja, Bonsai-Brummi .... Tante G. ist unserer Zeit voraus Die ticken wohl einheitlich nach irgendeiner Amizeit. Nur müßten es dann eigentlich weniger Stunden sein. -------------------- "Es stimmt, die Erde ist die Wiege der Menschheit, aber der Mensch kann nicht ewig in der Wiege bleiben. Das Sonnensystem wird unser Kindergarten."
Konstantin Ziolkowski, russischer Raumfahrttheoretiker "Bildung ist das, was übrigbleibt, wenn man alles vergessen hat, was man gelernt hat." Werner Heisenberg, deutscher Physiker und Nobelpreisträger Reverse Engineering Modification: Imitation of "Imitation Of Life".... Für alle die Holländisch können: .... de negen oplichters .... dronken mensen en kinderen spreken altijd de waarheid. Sightseeing Brüssel: Kongreßplatz, Botanischer Garten, Kunstberg. Sightseeing Casablanca |
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17.07.2012, 08:57
Beitrag
#17
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 29 Beigetreten: 14.07.2012 Wohnort: Pirmasens Mitglieds-Nr.: 64933 |
Hallo,
mein Problem liegt weiterhin darin, dass StVZO 52/7 etwas anderes aussagt. Aber hautsächlich stört mich der fehlende Hinweis auf die Rechtsgrundlage denn dann wüßte ich welcher § zur Anwendung kam und könnte gezielt reagieren. Vielleicht ist im nächsten Schrieb als Mangel die graue Lackierung oder die Sonnenbrille klemmt unvorschriftsmäßig hinterm Rückspiegel ... @ulm auch beim einstellen steht nichts dazu in dem Schrieb Wenn die Neubestückung mit Scheinwerfern montiert ist lasse ich mir das Ganze vom TÜV bestätigen und warte auf die nächste Schikane Gruss Stefan -------------------- Gruss
Stefan WWAPD |
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17.07.2012, 20:16
Beitrag
#18
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 26601 Beigetreten: 21.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36827 |
Warum machst Du nicht Kappen drauf, dann ist es Ladung und die liebe Sele hat Ruh.
Grüße Kai -------------------- Grüße
Kai --- sorry, keine Privatkonsultationen per PN --- |
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18.07.2012, 11:22
Beitrag
#19
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 109 Beigetreten: 31.07.2008 Mitglieds-Nr.: 43451 |
Meine Erfahrung mit den Arbeitsscheinwerfern: Es darf alles montiert werden, was leuchten kann: Arbeitsscheinwerfer sind nicht bauartgenehmigungspflichtig, brauchen kein Prüfzeichen. Du darfst auch 100-Watt-Glühlampen reinmachen, natürlich auch Nebelscheinwerfer dazu verwenden.
Bei Anbauhöhen über 2m? ist auch die Verkehrsgefährdung durch abstehende Teile nicht gegeben. Müssen über einen separaten SChalter schaltbar sein, und dürfen im öffentlichen Strassenverkehr nicht während der Fahrt eingeschaltet sein. Allerdings Vorsicht mit Kappen drauf und als Ladung deklarieren: Das geht nicht so einfach, auch nicht auf einem Dachträgerbügel (Dieses Thema hatte ich schonmal mit einer Rundumkennleuchte durchexerziert). Irgendwo in der STVZO steht nämlich, dass Scheinwerfer nicht abgedeckt werden dürfen. Früher gab es mal Kappen für Nebelscheinwerfer, deren anwendung ist , soweit ich weiss, heute nicht mehr zulässig. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 25.04.2024 - 06:06 |