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> Arbeitsscheinwerfer, ich liebe das Ordnungsamt
abduljones
Beitrag 14.07.2012, 12:55
Beitrag #1


Neuling
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Hallo,
da ich an meinem forstwirtschaftlich genutzten Allrad einen Dachträger mit 4 Arbeitsscheinwerfern montiert hatte
wurde dieser vor den Ostern vom OA fotografiert.Auf Nachfrage dort wurden diese moniert.Nach einem Hinweis auf
StVzO §52 7 meinerseits wurde daran festgehalten und ich habe auf einen Schrieb gewartet um entsprechend Einspruch einlegen zu können.
Es kam nicht, hab ich als erledigt betrachtet. Vor 14 Tagen Neuauflage, Schrieb von der Zulassungsstelle in dem als Mängel genannt
wurde 4 Zusatzstrahler auf Dachreling ohne irgendwelche rechtlichen Hinweise.
Nach Anfrage dort bekam ich die Antwort wäre eintragungspflichtig und vom 1. Versuch wäre nichts in den Akten.
Habe nun beim TÜV nachgefragt , dort erhielt ich die Antwort eine Eintragungspflicht wäre zu verneinen da auf Ladungsteil (Dachträger) montiert,
allerdings dürfe ich keine Nebelscheinwerfer in dieser Höhe montieren obwohl als AS genutzt und geschaltet.
Mit dem TÜV-Prüfstellenleiter habe ich mich soweit geeinigt das ich nun Scheinwerfer ohne Prüfzeichen als AS und 2 zusätzliche Fernscheinwerfer
montiere die auch mit dem normalen Fernlicht leuchten dürfen.

Meine Frage wäre nun, müssen AS eingetragen werden und kann einfach die Behauptung aufgestellt werden
ein Fahrzeuganbau wäre nicht zulässig und damit ist der Halter in der Pflicht incl. Lauferei etc. ohne irgend eine Rechtsbelehrung
oder Kenntnis ob nicht schon eingetragen oder überhaupt eintragungspflichtig.

PS: Auf die Frage warum das OA nicht bei mir geklingelt hat, wobei eventuell schon eine Klärung hätte stattfinden können bekam ich die Antwort
das wäre nicht deren Aufgabe ! (Es geht nicht über Bürgernähe)


Gruss

Stefan


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Gruss

Stefan


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fredis-garage
Beitrag 14.07.2012, 14:20
Beitrag #2


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Vorschriften wurden nicht genannt...Seltsam!

Die Vorschriften über lichtechnische Einrichtungen befinden sich -für diesen Fall- in den §§ 49a, 50 und insbesondere § 52 StVZO.
Grundsätzlich gilt, dass Arbeitsscheinwerfer auch Arbeitsscheinwerfer sein müssen- d.h. du darfst nicht irgenteine Lichtquelle einfach so bezeichnen, wie z.B. Nebelscheinwerfer.
Ferner könnte von Bedeutung sein, ob dein Fahrzeug als forstwirtschaftliche ZM oder AM zugelassen ist, weil die Arbeitsscheinwerfer dann auch ohne rückwärtige Beleuchtung genutzt werden dürften.

Dann gibt es noch einen allgemeinen Passus in § 49a StVZO der von Bedeutung sein könnte- dieser verlangt u.a. die "feste Anbringung" (wovon es auch wieder Ausnahmen gibt).

Um korrekt zu antworten, müßte man schon wissen, auf welche Norm sich das Ordnungsamt stützt.


fredis-garage
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Hoheneicherstation
Beitrag 14.07.2012, 15:00
Beitrag #3


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Hallo

Warte mal, bis @ Bonsai-Brummi hier aufmerksam wird.

Dann fragst Du ihn mal wie er diesen ( Weihnachts ) Lichterbaum legalisiert hat.


Edith sagt, dieser Text und der dazugehörige Thread betreffen eine ähnliche Fragestellung book.gif

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Bonsai-Brummi
Beitrag 14.07.2012, 15:15
Beitrag #4


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Zitat (Hoheneicherstation @ 14.07.2012, 16:00) *
Warte mal, bis @ Bonsai-Brummi hier aufmerksam wird.


Schon da smile.gif

Zitat
wie er diesen ( Weihnachts ) Lichterbaum legalisiert hat.]


Ganz einfach - nach ausführlicher Beratung mit einem bastelfreudigen Werkstattmeister und einem Prüfingenieur ging's los:

Die äußeren (Hella Luminator) sind handelsübliche Zusatz-Fernscheinwerfer, die inneren sind Cibié Oscar SC - eine etwas wilde Konstruktion aus dem und für den Rallyesport, immerhin mit irgendeinem Prüfzeichen, das dem GTÜler ausgereicht hat, die als Arbeitsscheinwerfer durchgehen zu lassen rolleyes.gif

Das ganze hängt über einen Wechselschalter am Fernlicht - es kann also immer nur eines der beiden Pärchen zugeschaltet werden, oder aber gar keines cool.gif

Mittlerweile hat das Ding einige Kontrollen police.gif und eine HU überstanden, ohne beanstandet worden zu sein - selbst von jenem Pfälzer cop.gif der mir allen Ernstes auf die Motorhaube gekrabbelt ist blink.gif um das Prüfzeichen der Oscars ablesen zu können, hab' ich trotz gegenteiligen Versprechens nie wieder gehört
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abduljones
Beitrag 14.07.2012, 15:46
Beitrag #5


Neuling
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Greifbar ist jetzt aber immer noch nichts, denn ich habe ja schon von der Zulassungsstelle
gehört, incl. der Androhung der Stilllegung
Das AS als AS deklariert sein müssen steht in 52/7 anders, dort wird nicht zwingend ein Prüfzeichen gefordert,
auch kein bestimmter Scheinwerfer, also wo steht das keine NS erlaubt sind
Es gibt dort auch keine Einschränkungen mehr für einen bestimmten Fahrzeugtyp wie selbstfahrende Arbeitsmaschinen.

Mein Problem nach wie vor Eintragungspflicht ?
und NS ausserhalb der StVO als AS erlaubt oder nicht,
da in meinem Fall keine Nutzung während der Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr erlaubt ist
sind auch keine Rückleuchten erforderlich, meist eh nur Beleuchtung zum Werkzeugabräumen oder
als Lichtquelle am Holzlagerplatz.

Sowohl über die Eintragungspflicht als über die NS habe ich keinerlei rechtliche Handhabe gefunden,
genau dort liegen die Probleme zu denen mir die rechtliche Grundlage fehlt.


Gruss

Stefan


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Gruss

Stefan


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Bonsai-Brummi
Beitrag 14.07.2012, 15:58
Beitrag #6


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Zitat (abduljones @ 14.07.2012, 16:46) *
Das AS als AS deklariert sein müssen steht in 52/7 anders, dort wird nicht zwingend ein Prüfzeichen gefordert


Das findest Du in §49a "Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze":

Zitat
(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein.


Also: Was immer Du an lichttechnischen Einrichtungen verbaust, muß ein Prüfzeichen tragen, das es für zulässig erklärt yes.gif

Zitat
Mein Problem nach wie vor Eintragungspflicht ?


Grundsätzlich nein

Mit den Nebelscheinwerfern (als solche durch das Prüfzeichen ausgewiesen) gibt's freilich noch das Problem, dass die schlicht "nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein" dürfen - so steht's wörtlich in §52 Abs.1 der StVZO; Nebel- als Arbeitsscheinwerfer aufs Dach setzen geht also gar nicht no.gif
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dopero
Beitrag 14.07.2012, 17:55
Beitrag #7


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Hole dir mal die Broschüre "Lichttechnische Einrichtungen" von der Dekra herunter (Download rechts in der Seitenleiste).
Dort findest du auf Seite 66 folgendes:
...
(Fundstelle: StVZO § 52)
...
5.3.2 Arbeitsscheinwerfer
Vorhandensein: zulässig
Genehmigungszeichen: ohne
Anzahl: einer oder mehrere, separat einschaltbar
Sonstiges: Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht mit Betätigungseinrichtungen für Begrenzungs-/Abblend- und/oder Fernlicht gekoppelt sein. Erforderlich ist stets ein separater Schalter. Empfehlenswert ist die Anbringung einer zugehörigen Kontrolleuchte. Mit Ausnahme von Fahrzeugen zur Straßenunterhaltung und Müllabfuhr dürfen Arbeitsscheinwerfer während der Fahrt nicht benutzt werden (Forderung des § 52 StVZO). Deshalb sollten an Fahrzeugen, die nicht den o.g. Tätigkeitsmerkmalen zugeordnet werden können, z.B. Sattelzugmaschinen, Lkw usw. an geeigneter Stelle in der Nähe des Schalters der Arbeitsscheinwerfer gekennzeichnet sein: "Arbeitsscheinwerfer-Benutzung während der Fahrt nicht zulässig".
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 14.07.2012, 17:59
Beitrag #8





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Zitat (dopero @ 14.07.2012, 18:55) *
Genehmigungszeichen: ohne

Meines Erachtens ist das so zu interpretieren, dass Arbeitsscheinwerfer nicht bauartgenehmigungspflichtig sind, dass man aber durchaus Scheinwerfer mit Prüfzeichen verwenden darf. Aus meiner Sicht spricht daher nichts dagegen, wenn man Nebelscheinwerfer als Arbeitsscheinwerfer verwendet.
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Bonsai-Brummi
Beitrag 14.07.2012, 18:05
Beitrag #9


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Zitat (dopero @ 14.07.2012, 18:55) *
5.3.2 Arbeitsscheinwerfer
Vorhandensein: zulässig
Genehmigungszeichen: ohne
(...)
Sonstiges: Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht mit Betätigungseinrichtungen für Begrenzungs-/Abblend- und/oder Fernlicht gekoppelt sein


Das widerspricht doch §49a, wonach (Abs.1) zu installierende lichttechnische Einrichtungen mindestens für zulässig erklärt (Prüfzeichen) sein und (Abs. 5) außer an LoF-Zug-und Arbeitsmaschinen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein müssen... unsure.gif


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dopero
Beitrag 14.07.2012, 18:28
Beitrag #10


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Zitat (Bonsai-Brummi @ 14.07.2012, 19:05) *
Das widerspricht doch §49a, wonach (Abs.1) zu installierende lichttechnische Einrichtungen mindestens für zulässig erklärt (Prüfzeichen) sein und (Abs. 5) außer an LoF-Zug-und Arbeitsmaschinen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein müssen... unsure.gif

Da das verlinkte Dokument die Zeichen von Dekra, TÜV, GTÜ und KÜS trägt, sollte es doch wohl sorgfältig ausgearbeitet sein und stimmen...

Im aktuellen Katalog von Hella für Arbeitsscheinwerfer steht aber sinngemäß das gleiche:
Rechtliche Hinweise:
■ Nach STVZO § 52 (7) [Deutschland] dürfen alle mehrspurigen Fahrzeuge mit einem oder mehreren Arbeitsscheinwerfern ausgerüstet werden. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der Fahrt (auf öffentlichen Straßen) benutzt werden, sondern nur bei stehenden Fahrzeugen, z. B. zum Be- und Entladen. Ausnahme sind Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung, der Reinigung von Straßen oder der Müllabfuhr dienen, wenn die Fahrt zum Arbeitsvorgang gehört. Arbeitsscheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer nicht blenden.
■ Arbeitsscheinwerfer müssen unabhängig von allen anderen Scheinwerfern oder Leuchten eingeschaltet werden können, z. B. die elektrische Schaltung zusammen mit dem Rückfahrlicht ist nicht zulässig. Hierfür bietet Hella spezielle Rückfahrscheinwerfer an.
Es existieren keine besonderen Vorschriften für die Zulassung, z. B. nach ECE oder EG, da Arbeitsscheinwerfer während der Fahrt nur abseits von öffentlichen Straßen benutzt werden dürfen.
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Bonsai-Brummi
Beitrag 14.07.2012, 19:15
Beitrag #11


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Interessant - danke fürs 'raussuchen flowers.gif

Witziges am Rande: Der Thread ist gerade mal gut 6 Stunden alt, mein erster Beitrag hier gerade mal vier - den aber will Tante G. schon vor 11h gefunden haben... blink.gif




think.gif
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Eddie
Beitrag 14.07.2012, 21:55
Beitrag #12


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Tja, Bonsai-Brummi .... Tante G. ist unserer Zeit voraus laugh2.gif whistling.gif

Gruß Eddie


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Wissen ist Macht - nichts wissen, macht auch nichts ...

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Gast_Georg_g_*
Beitrag 15.07.2012, 14:32
Beitrag #13





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Zitat (Bonsai-Brummi @ 14.07.2012, 19:05) *
Das widerspricht doch §49a, wonach (Abs.1) zu installierende lichttechnische Einrichtungen mindestens für zulässig erklärt (Prüfzeichen) sein ...

"Für zulässig erklärt" heißt nicht, dass der Scheinwerfer ein Prüfzeichen haben muss, sondern nur, dass er in der StVZO als freiwillig verwendbar aufgeführt ist. Neben den vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen (Standlicht, Abblendlicht, Bremslicht etc.) gibt es eben noch jene Scheinwerfer, die nicht vorgeschrieben, aber zulässig sind (Nebelscheinwerfer, Suchscheinwerfer, Arbeitsscheinwerfer, Türsicherungsleuchten etc.).
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ulm
Beitrag 16.07.2012, 08:41
Beitrag #14


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Zitat (abduljones @ 14.07.2012, 16:46) *
ich habe ja schon von der Zulassungsstelle gehört, incl. der Androhung der Stilllegung

Kannst Du das Schreiben mal anonymisiert hochladen oder abtippen?

So wie Du das bisher beschrieben hast, ist die Zulassungsstelle irgendwie auf´s Glatteis geraten...
Vorsichtig sein musst Du natürlich trotzdem, aber ohne eine Vorschrift, gegen die Du verstoßen hast, können "die" Dir auch nichts stilllegen.
Plöd, dass DU jetzt den Ärger hast.
Aber wir sind ja bei Dir!
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AdventureRudi
Beitrag 16.07.2012, 10:08
Beitrag #15


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Im Erlass Nr, 40 zu §19 STVZO steht:
Werden bei Teilen (hier Scheinwerfer) in der BE, BG oder Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die BE des Fahrzeugs.

Der Fall, Fernscheinwerfer oder Nebelscheinwerfer als Arbeitsscheinwerfer zu deklarieren, wird hierbeio sogar als Negativbeispiel aufgeführt.



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Früher war ich schrecklich unentschlossen, heute bin ich mir da nicht mehr so sicher!
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Kühltaxi
Beitrag 16.07.2012, 10:20
Beitrag #16


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Zitat (Eddie @ 14.07.2012, 22:55) *
Tja, Bonsai-Brummi .... Tante G. ist unserer Zeit voraus laugh2.gif whistling.gif

Die ticken wohl einheitlich nach irgendeiner Amizeit. Nur müßten es dann eigentlich weniger Stunden sein.


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abduljones
Beitrag 17.07.2012, 08:57
Beitrag #17


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Hallo,
mein Problem liegt weiterhin darin, dass StVZO 52/7 etwas anderes aussagt.
Aber hautsächlich stört mich der fehlende Hinweis auf die Rechtsgrundlage
denn dann wüßte ich welcher § zur Anwendung kam und könnte gezielt reagieren. Vielleicht ist im nächsten Schrieb als
Mangel die graue Lackierung oder die Sonnenbrille klemmt unvorschriftsmäßig hinterm
Rückspiegel ...

@ulm auch beim einstellen steht nichts dazu in dem Schrieb

Wenn die Neubestückung mit Scheinwerfern montiert ist lasse ich mir das Ganze
vom TÜV bestätigen und warte auf die nächste Schikane

Gruss

Stefan


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Gruss

Stefan


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Kai R.
Beitrag 17.07.2012, 20:16
Beitrag #18


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Warum machst Du nicht Kappen drauf, dann ist es Ladung und die liebe Sele hat Ruh.

Grüße

Kai


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Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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Musher
Beitrag 18.07.2012, 11:22
Beitrag #19


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Meine Erfahrung mit den Arbeitsscheinwerfern: Es darf alles montiert werden, was leuchten kann: Arbeitsscheinwerfer sind nicht bauartgenehmigungspflichtig, brauchen kein Prüfzeichen. Du darfst auch 100-Watt-Glühlampen reinmachen, natürlich auch Nebelscheinwerfer dazu verwenden.
Bei Anbauhöhen über 2m? ist auch die Verkehrsgefährdung durch abstehende Teile nicht gegeben.
Müssen über einen separaten SChalter schaltbar sein, und dürfen im öffentlichen Strassenverkehr nicht während der Fahrt eingeschaltet sein.

Allerdings Vorsicht mit Kappen drauf und als Ladung deklarieren: Das geht nicht so einfach, auch nicht auf einem Dachträgerbügel (Dieses Thema hatte ich schonmal mit einer Rundumkennleuchte durchexerziert). Irgendwo in der STVZO steht nämlich, dass Scheinwerfer nicht abgedeckt werden dürfen.
Früher gab es mal Kappen für Nebelscheinwerfer, deren anwendung ist , soweit ich weiss, heute nicht mehr zulässig.
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 25.04.2024 - 06:06