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> Muss ich bei einem Wechsel der Fahrschule die Grundgebühr bei der alten Fahrschu
Majestico
Beitrag 26.06.2012, 13:15
Beitrag #1


Neuling


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Hallo zusammen.

Ich möchte gern wissen, ob es rechtens ist, dass meine derzeitige Fahrschule irgendwelche Kosten verlangt, wenn ich zu einer anderen Fahrschule wechseln möchte.

In den AGB meiner Fahrschule steht, dass ich die Grundgebühr erneut zahlen muss, wenn ich den Ausbildungsvertrag nach erfolgreicher Theorieprüfung vorzeitig kündige. Im Internet habe ich jedoch gelesen, dass das unwirksam ist. Nun bin ich mir absolut nicht sicher.

Könnt ihr mir bitte weiterhelfen? Ich wäre sehr dankbar. Und bitte gebt mir einen Link zu einer entsprechenden Gesetzesgrundlage.

Zu erwähnen ist noch, ich habe die Theorie bestanden und habe Fahrstunden genommen. Die Grundgebühr bei der Anmeldung habe ich gezahlt. Damit wurden die Kosten für den Theorie-Unterricht gedeckt. Die Prüfgebühren habe ich auch bezahlt.

Nun geht es darum, ob meine Fahrschule eine Art "Entschädigung" verlangen kann, wenn ich zu einer anderen Fahrschule wechseln möchte.

Danke im Voraus
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Petra
Beitrag 26.06.2012, 13:52
Beitrag #2


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Zuerst: Herzlich willkommen im Verkehrsportal, @Majestico wavey.gif


Okay, grundsätzlich würde ich vermuten, dass einzuhalten ist, was unterschrieben wurde.

Andererseits empfinde ich es für sittenwidrig:


Zitat
Hier einige Beispiele für sittenwidrige Geschäfte:

  • Der Enkel verkauft das Haus seiner Erbtante, während diese noch lebt.
  • Der Einbrecher schließt einen Arbeitsvertrag zur Einstellung eines "Fensteröffners".
  • Die Bank verpflichtet die nicht erwerbstätige Ehefrau eines Kreditnehmers, für die Rückzahlung der Kreditsumme lebenslang zu bürgen.
  • Jemand verkauft einen einfachen Lolli für 50 Euro - Hierbei handelt es sich um Wucher.
  • Zinsen sind doppelt so hoch wie marktübliche Zinsen - Wucher.

Quelle

Gerade im Bezug auf die Zinsen und den Lolli sehe ich den Vergleich.
Ich las noch nie: "Wenn du mit mir unzufrieden bist und du dich gegen meine Methoden (oder Unfähigkeit) in Form einer Kündigung zur Wehr setzt, werde ich dich (zur Strafe) zur Kasse bitten!"
Aber genau darauf zielt es doch hinaus.

"Marktüblich" ist es, dass die Fahrschulen ihre Fahrschüler ziehen lassen, ohne dafür Gebühren zu nehmen.
Und selbst wenn sie das täten, sollten sie sich nicht in der Höhe eines Betrages befinden, der sonst den gesamten Verwaltungsaufwand mit den Behörden, sowie den kompletten Theorieunterricht abdeckt.

Wie hoch ist der nochmals verlangte Grundbetrag?


--------------------
*Ich bin frei, denn ich bin einer Wirklichkeit nicht ausgeliefert, ich kann sie gestalten.*--> Paul Watzlawick
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ilam
Beitrag 26.06.2012, 14:01
Beitrag #3


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Da muss man gar nicht bis sittenwidrig hochgehen.

Eine AGB-Klausel, die "einseitig unangemessen benachteiligt" ist unwirksam. Auf diese Weise wurde den Kündigungsgebühren bei Mobilfunkverträgen ein Ende gesetzt.
Ebenfalls unwirksam sind überraschende Klauseln und dies würde ich hier ebenfalls annehmen, da Kündigungsgebühren marktunüblich sind...



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ilam
Beitrag 26.06.2012, 15:11
Beitrag #4


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Du kannst Dir auch mal

http://www.gesetze-im-internet.de/fahrlg/__19.html

anschauen.

Dazu meint der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 22.12.2009, AZ: 9 S 2890/08) in einem ähnlichen Fall (Weitere Grundgebühr bei Nichtbestehen):

Zitat
Eine andere Interpretation könnte schlielich auch nicht mit dem Gesetzeszweck der Verordnungs-
ermächtigung in 19 Abs. 2 FahrlG in Einklang gebracht werden. Denn die Vorschriften über die
Unterrichtsentgelte und ihre Bekanntmachung dienen dem Verbraucherschutz und sollen es dem
Fahrschüler ermöglichen, die Gesamtkosten sowie die einzelnen Kostenbestandteile für seine
Ausbildung überblicken und vergleichen zu können. Ein „Verstecken“ weiterer (Teil-)Grundbetrge
im Kleingedruckten verschleierte aber die im Falle des Nichtbestehens der praktischen Prüfung
tatsächlich entstehenden Kosten und wäre mit dem Zweck der Vorschrift nicht vereinbar.


Stand diese Gebühr im Preisaushang oder nur im Kleingedruckten?
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 26.06.2012, 15:39
Beitrag #5





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Zitat (Majestico @ 26.06.2012, 14:15) *
Nun geht es darum, ob meine Fahrschule eine Art "Entschädigung" verlangen kann, wenn ich zu einer anderen Fahrschule wechseln möchte.

Habe ich das richtig verstanden, dass es nicht um die normale Grundgebühr geht, sondern um eine zusätzliche Gebühr, die die alte Fahrschule erhebt, weil du zu einer anderen Fahrschule wechseln möchtest? Eine solche Gebühr ist unzulässig, weil sie nirgends geregelt ist und nach § 19 FahrlG nur die dort genannten Preisbestandteile und keine weiteren Phantasiepreise verlangt werden dürfen.

Mit einem Teilgrundbetrag (nach Nichtbestehen der theoretischen Prüfung) hat das auch nichts zu tun.
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TAK
Beitrag 29.06.2012, 08:02
Beitrag #6


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das ist ja schon wie im Sport mit Vereinswechseln...

Aber du hast doch die Bestätigung für die bestandene Theorieprüfung oder?
Dann hindert dich doch eigentlich gar nichts daran, dich einfach bei einer anderen Fahrschule anzumelden...

Oder hast du schon so viele Fahrstunden und die Sonderfahrten absolviert?

Warum möchtest du denn wechseln?


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