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> Erlöschen der BE wieder eigene OWi § 19/V StVZO
VKS
Beitrag 06.06.2012, 21:53
Beitrag #1


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Hallo... nach Jahren der Unklarheiten und "Behelfs"-Aktionen ist nun wieder Rechtsklarheit geschaffen worden:

Das Erlöschen der BE bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist wieder eine eigenen Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldandrohung...
die sich enorm erhöht hat....

Am 01.06.2012 tritt die 47. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 10.05.2012 (BGBl. I S. 1086) in Kraft.

Neben zahlreichen anderen Neuerungen enthält die Änderungsverordnung eine Neufassung des § 19 Absatz 5 StVZO und eine Ergänzung des § 69a Absatz 2 StVZO um die Nummer 1a sowie eine Ergänzung der Bußgeldkatalog-Verordnung um die laufenden Nummern 189a, 189a.1, 189a.2, 214a, 214a.1 und 214a.2.

zu finden u.a. Link Synopse § 19 StVZO

Die Änderung gilt seit 1.6.2012

wavey.gif
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mir
Beitrag 06.06.2012, 21:57
Beitrag #2


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Dankeschön fürs Bescheidgeben! wavey.gif


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„Nur wer die Probleme auf die einfachste Formel bringen kann und den Mut hat, sie auch gegen die Einsprüche der Intellektuellen ewig in dieser vereinfachten Form zu wiederholen, der wird auf die Dauer zu grundlegenden Erfolgen in der Beeinflussung der öffentlichen Meinung kommen.“ -- J. Goebbels

Die demokratiefeindliche Rechte praktiziert das erfolgreich. Was machen wir dagegen?
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cc-258
Beitrag 28.06.2012, 15:13
Beitrag #3


Neuling


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Zitat (VKS @ 06.06.2012, 22:53) *
Das Erlöschen der BE bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist wieder eine eigenen Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldandrohung...
die sich enorm erhöht hat....


Existieren dafür schon Tatbestandsnummern?
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blackdodge
Beitrag 28.06.2012, 17:18
Beitrag #4


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nö, auf der Seite des KBA gibt es nur den Tatbestandskat. von 2011.

dienstl. habe ich auch noch nix


ist ja auch erst letztens veröffentlicht worden und gilt erst seitdem ( und so schnell wie manche Verwaltungen arbeiten )


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El Bestrafo
Beitrag 28.06.2012, 19:10
Beitrag #5


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Wir haben dazu schon eigene Tb-Nummern. Und es wurden von Kollegen bereits entsprechende Anzeigen gefertigt.


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Wir sind die Guten
Einen Verkehrsverstoß kann man auch ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer begehen.
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Monny
Beitrag 28.06.2012, 19:19
Beitrag #6


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ich möchte es einmal erleben, dass Gesetzestexte auf Deutsch verfasst werden crybaby.gif


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Gruss,
Monny

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spiderman
Beitrag 02.07.2012, 18:13
Beitrag #7


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@El Bestrafo: Kannst Du diese TB-Nummern mal hier posten ? wavey.gif


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In der Ruhe liegt die Kraft! Gruß Spiderman.
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JTH
Beitrag 02.07.2012, 19:36
Beitrag #8


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Bundeseinheitlich gibt es wohl noch nichts. Die derzeit verwendeten TB-Nummern dürften länderspezifische Lösungen sein. Bayern hat noch keine.

Ich lasse mich jedoch SEHR GERNE eines Besseren belehren.


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Sachse
Beitrag 03.07.2012, 09:41
Beitrag #9


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ab Nr. 214 a


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JTH
Beitrag 03.07.2012, 10:39
Beitrag #10


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Das ist die Nr. der BKatV. Die ist schon bekannt. Was jedoch fehlt ist die TB-Nummer (6stellig), unter der der Verstoß im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog zu finden ist.


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cc-258
Beitrag 03.07.2012, 11:19
Beitrag #11


Neuling


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Leider ist hier nur das Erlöschen der Betriebserlaubnis mit wesentlicher Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erfaßt, nicht aber das "normale" Erlöschen der Betriebserlaubnis. Also wieder nur halbherzig umgesetzt ... wacko.gif

Bei zulassungsfreien Fahrzeugen gibt es ja genau diesen Verstoß, warum nicht also auch bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen?

Aber dennoch schön zu sehen, daß sich wenigstens ein bischen was getan hat! wink.gif
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JTH
Beitrag 03.07.2012, 12:14
Beitrag #12


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Es ist auch das Erlöschen der BE ohne der wesentlichen Beeinträchtigung erfasst.


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cc-258
Beitrag 05.07.2012, 16:24
Beitrag #13


Neuling


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Zitat (JTH @ 03.07.2012, 13:14) *
Es ist auch das Erlöschen der BE ohne der wesentlichen Beeinträchtigung erfasst.



Ja? In der BKatV liest sich das aber anders:

Erlöschen der Betriebserlaubnis
214a Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt § 19 Abs. 5 Satz 1
§ 69a Abs. 2 Nr. 1a
241a.1 Einen Lastkraftwagen oder Kraftomnibus 180 €
214a.2 Ein anderes als in Nummer 214a.1 genanntes Fahrzeug 90 €


Oder habe ich da was übersehen?
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blackdodge
Beitrag 05.07.2012, 16:35
Beitrag #14


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Es geht aktuell nicht um die BKatV sondern um den Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog welcher zu finden ist unter:

http://www.kba.de/cln_031/nn_124384/sid_41...html?__nnn=true


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