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> A-Tafeln nach dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz, Wann müssen die A-Tafeln bei Abfalltransporten aufgeklappt werden?
Ralf912
Beitrag 27.05.2012, 17:21
Beitrag #1


Neuling


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Gesetzestext:
§55 Kennzeichnung der Fahrzeuge

(1) Sammler und Beförderer haben Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln gemäß Satz 3 zu versehen (A-Schilder).
Satz 1 gilt nicht für Sammler und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern

Eintrag im Handelsregister (Gegenstand des Unternehmens, gekürzt):

Handel mit [...] und ähnlichen Waren und ferner die Bearbeitung dieser Waren durch [...]. Der Gegenstand umfasst außerdem die Erfassung, das Einsammeln, das Befördern, den Transport und das Lagern von [...] sowie das Behandeln und das Verwerten dieser Stoffe und die Durchführung von Industriedemontagen sowie Abbrüche

Frage:
Müssen die Fahrzeuge gekennzeichnet werden oder nicht? Worauf bezieht sich das "im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen" ?
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Hoheneicherstation
Beitrag 27.05.2012, 18:33
Beitrag #2


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Hallo

Hinweis auf die Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zum 01. Juni 2012:

Zum 01. Juni 2012 wird das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) inkraft treten und somit wird die Beförderung von nicht gefährlichen Abfällen neu geregelt. Ab dem 01.06.2012 muss jeder gewerbliche Abfalltransport, auf öffentlichen Straßen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, mit Beginn der Sammlung / Beladung, mit A-Tafelgekennzeichnet sein. Dies gilt sowohl für gefährlichen als auch für nicht gefährlichen Abfall, Abfälle zur Beseitigung und für Abfälle zur Verwertung.

Auch hier nachzulesen book.gif



Hab gerad mal nachgesehen was alles als Abfall gilt ... whistling.gif


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Tommy Danger
Beitrag 28.05.2012, 08:33
Beitrag #3


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Der Rahmen wirtschaftliche Unternehmen, bezieht sich nach meiner Meinung auf den auf anderen Rechtsbereichen genutzten Begriff der "Gewerbsmäßigkeit"

Ein Unternehmen, dass als Hauptaufgabe Sammeln und Befördern von Abfällen hat (u.U. Entsorgungsfachbetrieb) muss kennzeichnen. Ein Handwerker, der z.B. die bei mir ausgetauschte alte Heizung nebst Bauabfällen mitnimmt, nicht!

Aber auch der im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Abfall befördert muss dies zu der zuständigen Behörde anzeigen !



TD
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Hoheneicherstation
Beitrag 28.05.2012, 19:10
Beitrag #4


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Zitat (Tommy Danger @ 28.05.2012, 09:33) *
... Ein Handwerker, der z.B. die bei mir ausgetauschte alte Heizung nebst Bauabfällen mitnimmt, nicht!


Hallo

Wenn man den Text aus oben verlinkter Seite liest: (Zitat)

Die genannten Regelungen gelten auch für Unternehmen, die Abfälle nicht gewerbsmäßig transportieren, handeln oder makeln, sondern dies nur im Rahmen anderweitiger Tätigkeiten tun. Für derartige („seltene“) Sammler und Beförderer gilt die Neuregelung erst ab Juni 2014.

Muss er das noch nicht, aber spätestens ab 2014 ...





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Hoheneicherstation
Beitrag 28.05.2012, 20:21
Beitrag #5


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Zitat (Ralf912 @ 27.05.2012, 18:21) *
Worauf bezieht sich das "im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen" ?


Hallo

Hab mal im Gesetz (PDF, 261 Seiten und auch nur der Entwurf zu diesem Gesetz) nachgesehen, da steht auf Seite 236/237 in den Erklärungen zu den einzelnen Paragrafen: (Zitat)

Zu § 55 (Kennzeichnung der Fahrzeuge)
Die Vorschrift regelt die Anbringung von Warntafeln an Abfallbeförderungsfahrzeugen in Anlehnung an die Regelung des bisherigen § 49 Absatz 6 KrW-/AbfG. Eine generelle Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht besteht nach Absatz 1 Satz 2 für Sammler und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern. Nach den Definitionen in § 3 Absatz 10 bzw. 11 bedeutet „im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen“ aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung bzw. Beförderung von Abfällen gerichtet ist. Hierunter fallen zum Beispiel Dienstleister oder Handwerker, welche die im Rahmen ihrer Leistungen anfallenden eigenen Abfälle oder die Abfälle ihrer Kunden befördern. Ein weiterer Beispielsfall ist der Lebensmitteleinzelhandel, der im Rahmen der Pfandpflicht und zur Vermeidung von Leerfahrten gebrauchte Getränkeeinwegverpackungen zu zentralen Zähl- oder Sammelstellen transportiert. Unter die Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 können auch die Fälle subsumiert werden, in denen Industriebetriebe ihre eigenen Abfälle befördern. Weitere Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht können nach Absatz 2 in einer Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 6 oder § 54 Absatz 7 festgelegt werden. ...


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Mitleser
Beitrag 30.05.2012, 10:12
Beitrag #6


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Zitat (Hoheneicherstation @ 28.05.2012, 20:10) *
Wenn man den Text aus oben verlinkter Seite liest: (Zitat)

Die genannten Regelungen gelten auch für Unternehmen, die Abfälle nicht gewerbsmäßig transportieren, handeln oder makeln, sondern dies nur im Rahmen anderweitiger Tätigkeiten tun. Für derartige („seltene“) Sammler und Beförderer gilt die Neuregelung erst ab Juni 2014.

Muss er das noch nicht, aber spätestens ab 2014 ...

Moin,

irgendwie stehe ich auf dem Schlauch bzw. die IHK drückt sich zweideutig aus bzw. die IHK hat sich richtig ausgedrückt, wird jedoch im falschen Zusammenhang zitiert.
Ich lese im Gesetz (§ 72 Abs. 4) nur, dass § 53 Absatz 1 bis 5 und § 54 Absatz 1 bis 6 in Bezug auf Sammler und Beförde­rer, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sammeln oder befördern, erst zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden sind. Da geht es nur um die Anzeige-/Erlaubnispflicht; die Kennzeichnungspflicht des § 55 ist weder von der Übergangsbestimmung erfasst, noch gilt sie lediglich für die angemeldeten/erlaubten Sammler/Beförderer.
-> ab 01.07.2012 gilt die Kennzeichnungspflicht (mit der Ausnahme des § 55 Abs. 1 S. 2); und wer ab 01.07.2012 nicht kennzeichnen muss, der muss es auch nicht ab 2014
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Hoheneicherstation
Beitrag 30.05.2012, 20:20
Beitrag #7


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Zitat (Mitleser @ 30.05.2012, 11:12) *
...



Hallo

OK, kann so stehen bleiben ... wavey.gif


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Ralf912
Beitrag 01.06.2012, 09:37
Beitrag #8


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Zitat (Tommy Danger @ 28.05.2012, 08:33) *
Ein Unternehmen, dass als Hauptaufgabe Sammeln und Befördern von Abfällen hat (u.U. Entsorgungsfachbetrieb) muss kennzeichnen.


Das ist ja quasi im Kern meine Frage. Meiner Meinung nach ist die Hauptaufgabe laut Gewerbeintrag nicht das Sammeln&Befördern, sondern der Handel. Sammeln&Befördern wären nur Nebenaufgaben und somit wäre keine Kennzeichnung nötig.
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Wollf_0708
Beitrag 01.06.2012, 20:53
Beitrag #9


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Zitat (Ralf912 @ 27.05.2012, 18:21) *
Eintrag im Handelsregister (Gegenstand des Unternehmens, gekürzt):
Handel mit [...] und ähnlichen Waren und ferner die Bearbeitung dieser Waren durch [...]. Der Gegenstand umfasst außerdem die Erfassung, das Einsammeln, das Befördern, den Transport und das Lagern von [...] sowie das Behandeln und das Verwerten dieser Stoffe und die Durchführung von Industriedemontagen sowie Abbrüche
Hallo Ralf
Wir sind momentan -ab und zu- an einem ehemaligen Standort eines Chemiewerkes, das der neuen Frankfurter Startbahn weichen musste, zugange.
Gerne werde ich mal darauf achten, ob die ausfahrenden LKW bzw. deren beladene Container gekennzeichnet sind.

Wenn ich in eurer Gewerbeanmeldung lese:
Zitat
und die Durchführung von Industriedemontagen sowie Abbrüche
kann ich doch davon ausgehen, dass von euch nicht nur reiner, sauberer Metallschrott eingesammelt und befördert wird, sondern auch (evtl.) schadstoffbelastete Bausubstanz ? Der Volksmund sagt dazu unspezifisch: Bauschutt.
Bin nicht mehr informiert, ob Bauschutt gekennzeichnet werden muss. Ich meine ja.

(@Hoheneicherstation wavey.gif weiss es sicher und sicherlich.)
Seine 261 Seiten -.pdf-Datei mir runter- und reinzuziehen, ummpf shutup.gif sad.gif


Klarer würde Deine Frage zu beantworten sein, wenn Du sagst, womit ihr u.a. "handelt".

Eure Tätigkeit stelle ich mir in etwa so vor: KlickLink
Als Kind kannte ich bereits diesen Firmennamen, weil ich mit offenem Mund staunend gesehen habe, wie sie mit den riiiesigen Kranwagen-LKW's die Strasse entlangfuhren.

Zitat (Ralf912 @ 01.06.2012, 10:37) *
Meiner Meinung nach ist die Hauptaufgabe laut Gewerbeintrag nicht das Sammeln&Befördern, sondern der Handel. Sammeln&Befördern wären nur Nebenaufgaben und somit wäre keine Kennzeichnung nötig.
Mit welcher Firmen-Sparte/Abteilung wird mehr Umsatz gemacht, was bindet mehr Personal, Fahrzeuge, Platz fürs Behandeln...usw oder der Handel?
Nach meiner Meinung ist es (fast) wurscht, was in welcher Reihenfolge in einer Gewerbeanmeldung steht.


Vermutlich ist es für Dich schwer, Ralf, auf Fragen konkret zu antworten, wg. betrieblicher Internas, Konkurrenz,....usw.
Kann ich verstehen, kann ja kribbelig sein wink.gif

TschüssWolFgang
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Ralf912
Beitrag 01.06.2012, 23:10
Beitrag #10


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Zitat (Wollf_0708 @ 01.06.2012, 20:53) *
Vermutlich ist es für Dich schwer, Ralf, auf Fragen konkret zu antworten, wg. betrieblicher Internas, Konkurrenz,....usw.
Kann ich verstehen, kann ja kribbelig sein wink.gif


Hallo Wolfgang,

ein Geheimnis st es icht, jedoch ist der Name des Unternehmens für die Fragestellung uninteressant. Genauso womit wir handeln. Wir könnten auch mit Katzenfutter handeln und Abfälle transportieren.

Aber um deine Neugierde zu befriedigen: Wir sind ein Konzern mit mehr als 60 Niederlassungen aus dem Bereich Metallhandel/Metallrecycling. Dabei wird der komplette Kreislauf von der Materiallieferung bis zur Entsorgung abgedeckt.
Konkret geht es bei unserer Niderlassung ausschließlich um Metallabfälle (Späne, Stücke, Schrotte), zum überwiegenden Teil sortenrein und nicht kontaminiert.
Der Konzern hat über 100 Beteiligungen und Tochtergesellschaften. Eine dieser Tochtergesellschaften übernimmt auch Abbrucharbeiten, jedoch eher im kleinen Rahmen als Dienstleistung. Der Gewerbeeintrag besteht eher aus "historischen" Gründen und deckt kein nennenswertes Geschäftsfeld ab.

Umsatz wird ausschließlich mit dem Handel von Metallen gemacht. Der Transport und das Sammeln der MEtallabfälle ist lediglich eine Nebentätigkeit im Rahmen des Handels, wir werden für den Transport also nicht extra bezahlt. Wir fahren auch ausschließlich im Werkverkehr, also keine Transporte für fremde Firmen (Spedition, Logistik, o.ä.). Daher auch meine Frage: Ist unser Werkverkehr nun ein gewerblicher Transport oder nicht?

Reiner Erdaushub, sofern nicht kontaminiert, ist vom Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht erfasst (§2 Abs 1, Punkt 11). Der Bauschutt und die anderen Materialien müssten eigentlich als Abfall (aufgeklappte A-Tafel) gekennzeichnet werden. Bei Bauschutt war das aber schon vorher oft so, da man häufig davon ausgehen musste das dieser mit Giftstoffen belastet ist und somit als gefährlicher Abfall galt. "Bauschutt" wird nur noch selten transportiert. In der Regel wird bereits vor Ort gebrochen, gesiebt und getrennt, eben aus Gründen des Abfallgesetzes/Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
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Hoheneicherstation
Beitrag 02.06.2012, 09:43
Beitrag #11


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Zitat (Ralf912 @ 01.06.2012, 10:37) *
.... Meiner Meinung nach ist die Hauptaufgabe laut Gewerbeintrag nicht das Sammeln&Befördern, sondern der Handel. Sammeln&Befördern wären nur Nebenaufgaben und somit wäre keine Kennzeichnung nötig.


Hallo

Durch das Befördern "innerhalb" des Konzerns handelt es sich um genehmigungsfreien Werkverkehr.
Auf dieser Seite der IHK Stuttgart steht: (Zitat)

Besteht die Dienstleistung eines Unternehmens jedoch in der Abfallsortierung und werden aufgestellte Container zum eigenen Betriebssitz gefahren, um dort eine Trennung und Sortierung des Abfalls vorzunehmen und diesen anschließend zu verkaufen, so fällt die dabei durchgeführte Transportleistung in den Bereich Werkverkehr. Entscheidend hierbei ist, dass in einem solchen Fall die Haupttätigkeit des Unternehmens in der Sortierung und Trennung der Abfälle sowie dem anschließenden Verkauf liegt.

Dadurch kämen die Ausnahmen des § 55 KrWG zur Geltung, denn dort steht in den Erklärungen:
Unter die Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 können auch die Fälle subsumiert werden, in denen Industriebetriebe ihre eigenen Abfälle befördern.


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Ralf912
Beitrag 02.06.2012, 11:12
Beitrag #12


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Danke!

So eine Erklärung habe ich gesucht.
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Hoheneicherstation
Beitrag 02.06.2012, 14:57
Beitrag #13


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Zitat (Wollf_0708 @ 01.06.2012, 21:53) *
Seine 261 Seiten -.pdf-Datei mir runter- und reinzuziehen, ummpf shutup.gif sad.gif


Och, Du tust mir aber leid ... lieb.gif



Zitat (Wollf_0708 @ 01.06.2012, 21:53) *
Eure Tätigkeit stelle ich mir in etwa so vor: KlickLink


Ich denke eher an so etwas (Video)


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Ralf912
Beitrag 02.06.2012, 15:46
Beitrag #14


Neuling


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Zitat (Hoheneicherstation @ 02.06.2012, 14:57) *
Ich denke eher an so etwas (Video)


Hehehe... das ist Interseroh Dortmund. Da kippen wir hin und wieder auch mal was ab. Wir sind aber eher dieser Verein (video).

(Wobei das jetzt auch schon lange nichts mehr mit der ursprünglichen frage zu tun hat)
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Hoheneicherstation
Beitrag 02.06.2012, 16:05
Beitrag #15


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Zitat (Ralf912 @ 02.06.2012, 16:46) *
Zitat (Hoheneicherstation @ 02.06.2012, 14:57) *
Ich denke eher an so etwas (Video)

. Wir sind aber eher dieser Verein (video).


Na Prima, da lag ich doch gar nicht so falsch mit meiner Vermutung ...


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superdiesel
Beitrag 02.06.2012, 16:11
Beitrag #16


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Zitat
(Wobei das jetzt auch schon lange nichts mehr mit der ursprünglichen frage zu tun hat)

Mag sein, aber interessant ist es doch.
Ich kannte Euren Laden nämlich auch noch nicht.
(Ich hatte auf einen Eurer Mitbewerber weiter nördlich getippt - amerikanische Mutter, Europa-Produktion in Polen, Rohre, Handel und Recycling. wink.gif )
Man lernt nie aus - hier im VP. Auch wenn es um was anderes als Straßenverkehr geht. biggrin.gif


--------------------
„Haben Sie beim Autofahren schon bemerkt, dass jeder, der langsamer fährt als Sie, ein Idiot ist
und jeder, der schneller fährt, ein Verrückter?“

Meine Beiträge können auch ohne Kennzeichnung Spuren von Ironie enthalten.
Bei Risiken und Nebenwirkungen fressen sie die Packungsbeilage oder tragen sie ihren Arzt zum Apotheker.
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SchoenerAlsGolf
Beitrag 26.07.2012, 11:41
Beitrag #17


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Zitat (Hoheneicherstation @ 27.05.2012, 19:33) *
jeder gewerbliche Abfalltransport, auf öffentlichen Straßen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, mit Beginn der Sammlung / Beladung, mit A-Tafelgekennzeichnet sein. Dies gilt sowohl für gefährlichen als auch für nicht gefährlichen Abfall, Abfälle zur Beseitigung und für Abfälle zur Verwertung.


Heißt das also, wenn ich (was je nach Auftragsaufkommen so alle halbe bis anderthalb Jahre mal geschieht) meine Karre mit ausrangierten Kunden-PCs, Festplatten, Monitoren usw. vollpacke und den Kram hier zum Dreckhof fahre, dann muß ich dafür ´ne A-Tafel ans Auto schrauben?

Dann verticke ich den Krempel doch lieber gleich in der Bucht, und wenn´s für 1 Euro plus Versand weggeht.

Hat neulich doch sogar einer 15 Öcken geboten für das Gerippe einer Digitalkamera, deren Akku abgefackelt ist, also wenn das mal kein Abfall war was dann?...
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GolfVI
Beitrag 26.07.2012, 12:14
Beitrag #18


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Zitat (SchoenerAlsGolf @ 26.07.2012, 12:41) *
also wenn das mal kein Abfall war was dann?...

Moderne Kunst? Seit diverse Kunstwerke Opfer von Reinigungskräften und Müllabfuhr wurden, könnte man seine Abfalltransporte eigentlich als mobile Kunstwerke deklarieren. Der künstlerische Laie kann es ja offensichtlich nicht unterscheiden. whistling.gif
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Pfeiffermit3f
Beitrag 26.07.2012, 12:47
Beitrag #19


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Müssen eigentlich die Sperrmüllsammler aus dem Osten Europas auch kennzeichnen?
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mapam
Beitrag 26.07.2012, 17:12
Beitrag #20


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Zitat (Hoheneicherstation @ 02.06.2012, 09:43) *
Durch das Befördern "innerhalb" des Konzerns handelt es sich um genehmigungsfreien Werkverkehr.

Hallo, hab erst jetzt mal hgier hinein geschaut. Ich denke, man kann die Aussage nicht so pauschal stehen lassen. Wenn jedes Unternehmen innerhalb des Konzerns für seine eigenen Zwecke eigene Fahrzeuge mit eigenem Personal betreibt und wie in diesem Fall, das Unternehmensziel der Handel mit Metallmaterialen ist, ist es Werkverkehr.

Wenn aber Transporte für Schwester-, Tochter- oder Mutterunternehmen durchgeführt werden, ist es genehmigungspflichtiger Güterkraftverkehr.

So ein "Konzern-Werkverkehr" ist kein Werkverkehr, sondern in jedem Fall gehemigungspflichtig. Es handelt sich nicht um Werksverkehr, wenn innerhalb eines Konzerns Transporte von und für eigenständig geführte Unternehmen durchgeführt werden, die über die Kapitalbeteiligung innerhalb eines Konzerns verbunden sind.



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______ Zu schwere Last erdrückt den Esel. - - - - - www.transport-campus.de - - - - - - - - - www.123-fragebogen.de - - - -
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Hoheneicherstation
Beitrag 26.07.2012, 18:38
Beitrag #21


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Zitat (mapam @ 26.07.2012, 18:12) *
Wenn aber Transporte für Schwester-, Tochter- oder Mutterunternehmen durchgeführt werden, ...



Hallo

Da (im von mir hervorgehobenen) liegt der "Haken" - sobald für andere etwas transportiert wird ist's genehmigungspflichtig.
Die transportierte Ware (in dem Fall der Abfall/Schrott) muss dem transportierenden "Tochter-Schwester-Mutterunternehmen" gehören.


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mapam
Beitrag 27.07.2012, 05:00
Beitrag #22


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Zitat (Hoheneicherstation @ 26.07.2012, 18:38) *
Die transportierte Ware (in dem Fall der Abfall/Schrott) muss dem transportierenden "Tochter-Schwester-Mutterunternehmen" gehören.

So ist es exakt. Damit werden die eigenen Zwecke deutlich. wavey.gif


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SchoenerAlsGolf
Beitrag 28.07.2012, 08:07
Beitrag #23


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Zitat (Pfeiffermit3f @ 26.07.2012, 13:47) *
Müssen eigentlich die Sperrmüllsammler aus dem Osten Europas auch kennzeichnen?


Die sind zumindest hier sehr selten geworden.

Was waren das noch für Zeiten, so bis 2005 ungefähr... da wurde die ausrangierte und anderweitig nicht mehr verwertbate Hardware erst gar nicht zum Dreckhof gefahren, sondern einfach in der Einfahrt (Privatgelände) abgestellt.
Spätestens übers Wochenende war garantiert alles weg, und einige klingelten sogar vorher noch, fragten "was kosten?!?", und obwohl die Antwort regelmäßig "nix" war, zeigte sich doch öfters mal einer erkenntlich, da stand dann auch mal ein Sack Kartoffeln in der Einfahrt, mal klingelte der Schwager eines der Abholer und brachte einen riesigen Schinken...

Hardwareentsorgung? Im Osten tut´s nix kosten...
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Murmel1958
Beitrag 16.08.2012, 21:26
Beitrag #24


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Hallo,

ich hab da mal eine Frage bezüglich der Kennzeichnung mit diesem A-Klappschild.
Eine Straßenkehrmaschine die auf öffentlichen Straßen kehrt und diesen Straßenkehricht auf der Deponie unmittelbar abliefert, muss Sie ein Klappschild haben und es öffnen? Ich werde aus diesen § einfach nicht schlau.
Die Firma ist ein Abfallentsorgungsbetrieb GmbH.

LG Murmel
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Tommy Danger
Beitrag 17.08.2012, 06:39
Beitrag #25


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Fährst diese Straßenkehrmaschine im Auftrag der öffentlichen Hand oder im Auftrag z.B. eines Bauunternehmers, um die von der Firma verunreinigte Straße zu säubern?



TD
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Murmel1958
Beitrag 17.08.2012, 11:01
Beitrag #26


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Bei den Kehrleistungen handelt es sich um kommunal als auch für Baustellen und Betriebe.
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Hoheneicherstation
Beitrag 19.08.2012, 12:47
Beitrag #27


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Hallo

Diese "A-Schilder" waren nur für genehmigungspflichtige Abfalltransporte vorgeschrieben.

Zitat: ( Aus Vollzugshinweisen zu den §§ 53 bis55 des neuen KrWG )
Da die A-Schild-Pflicht nun nicht mehr an die Transportgenehmigungspflicht gebunden ist, ist auch die bisherige Ausnahme für Entsorgungsfachbetriebe (vgl. dazu § 51 Abs. 1 KrW-/AbfG) weggefallen. Soweit Entsorgungsfachbetriebe Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern, müssen auch diese ab dem 1. Juni 2012 ein solches A-Schild an den Fahrzeugen montieren.

Auf dieser Seite steht auch etwas dazu. book.gif

Zitat:

Da die A-Schildpflicht nach § 55 Abs. 1 Satz 1 KrWG an die Sammler- bzw. Beförderereigenschaft anknüpft, sind öffentlich rechtliche Entsorgungsträger auch zukünftig nicht verpflichtet, ihre Fahrzeuge mit einem entsprechenden Schild zu versehen. Für den vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beauftragten Dritten gilt die A-Schild-Pflicht jedoch in vollem Umfang.

Deshalb gehe ich davon aus das eine Kehrmaschine auch ein solches Schild benötigt und,
wenn sich im Fahrzeug Kehricht ( - Abfall - ) befindet, dieses Schild auch aufgeklappt sein muss.

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actros123
Beitrag 26.12.2012, 22:42
Beitrag #28


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Hallo

wer weiß, was es bei einer Verkehrskontrolle kostet wenn das A-Schild nicht aufgeklappt oder keines vorne und hinten am LKW vorhanden ist.

Gruß

Berti
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Hoheneicherstation
Beitrag 27.12.2012, 12:04
Beitrag #29


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Hallo

Das BAG darf laut KreislaufWirtschaftsGesetz, - und da in den Schlussbestimmungen § 69, (Abs. 2, Punkt 13) Bußgeldvorschriften nachzulesen - in diesen Fällen bis zu 10 000 € in Rechnung stellen!
(Diese Be(i)träge sind auch bei Verstössen gegen die Mautpflicht vorgesehen, da werden aber selten mehr als 500 verlangt ... whistling.gif rolleyes.gif )


Zitat:

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.





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Tommy Danger
Beitrag 27.12.2012, 13:51
Beitrag #30


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Zitat (Pfeiffermit3f @ 26.07.2012, 12:47) *
Müssen eigentlich die Sperrmüllsammler aus dem Osten Europas auch kennzeichnen?


Ja, wenn sie den Voraussetzungen des KrWG unterliegen, was sie in der Regel tun.

Neben dem A Schild ist aber auch eine Anmeldung / Genehmigung der Sammlung nach 18 KrWG zu tätigen.

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